VwGH 97/02/0123

VwGH97/02/012318.7.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des M in R, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 15. Jänner 1997, Zl. 1-0531/96/K1, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Jänner 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 18. Dezember 1995 in der Zeit zwischen 02.30 Uhr und 02.45 Uhr an einem näher umschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung mit Beschluß vom 12. März 1997, Zl. B 528/97, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der diesbezüglichen Beweiswürdigung (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) weder die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei als Lenker des Fahrzeuges anzusehen gewesen, noch die weitere Feststellung, daß sich der Beschwerdeführer dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO befunden habe, keineswegs als rechtswidrig erkennen. Was zunächst die Alkoholisierung des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt anlangt, so entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Juni 1994, Zl. 92/03/0269), daß bei kurz nach der Tat abgelegten Aussagen in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht werden. Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer zunächst am 20. Dezember 1995 am Gendarmerieposten in Hinsicht auf den Alkoholkonsum angegeben, er habe sich am Abend des 17. Dezember 1995 von etwa 19.00 Uhr bis etwa 02.00 Uhr bis 02.30 Uhr (am 18. Dezember 1995) mit dem Zeugen G. in einem näher angeführten Gasthaus aufgehalten. Dort habe er etwa fünf "große Bier" konsumiert. Anläßlich seiner Einvernahme am 7. Februar 1996 durch die Behörde erster Instanz gab der Beschwerdeführer an, die Angaben, die er gegenüber der Gendarmerie gemacht habe (5 "große Bier") entsprächen den Tatsachen.

Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 20. Mai 1963, Zl. 559/63) der Konsum einer Flasche, sohin eines halben Liters, Bier (mit einem "großen" Bier gleichzusetzen) einen Blutalkoholgehalt von mindestens 0,4 %o hervorruft, war es selbst unter Berücksichtigung eines für den Beschwerdeführer hier günstigeren stündlichen Abbauwertes von 0,12 %o (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, das Erkenntnis vom 27. Mai 1992, Zl. 92/02/0138, sowie bereits das zit. hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1963, Zl. 559/63, wonach der durchschnittliche Verbrennungswert des Alkohols im Blut im Verlauf einer Stunde ungefähr 0,10 bis 0,12 %o beträgt) nicht rechtswidrig, für die Tatzeit einen Blutalkoholwert von sogar deutlich über 0,8 %o als gegeben zu erachten. Im übrigen wäre für den Beschwerdeführer auch durch den (vermehrten) Konsum von Alkohol kurz vor Fahrtantritt nichts gewonnen, weil sich dies auf den Alkoholgehalt des Blutes und der Atemluft zwar erst nach einer gewissen Zeit auswirkt, die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit aber sofort eintritt (vgl. aus der ständigen diesbezüglichen hg. Rechtsprechung zur sogen. "Anflutung" etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1997, Zl. 95/03/0142). Von da her gesehen war die Einholung eines diesbezüglichen medizinischen Gutachtens durch die belangte Behörde gar nicht erforderlich und erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen.

Die "Lenkereigenschaft" des Beschwerdeführers - Sohn des Zulassungsbesitzers - zur Tatzeit hat die belangte Behörde keineswegs zu Unrecht angenommen. Der Zeuge K., der den mit der Bestrafung des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehenden Verkehrsunfall und das darauf folgende Entfernen des Beschwerdeführers vom Unfallort beobachtet hat, hat den Beschwerdeführer nicht nur auf den ihm am Gendarmerieposten vorgelegten Lichtbildern erkannt, sondern auch anläßlich der vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung erfolgten Gegenüberstellung, indem er ihn unter vier verschiedenen Personen als die maßgebende Person bezeichnete. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Beleuchtungsverhältnisse sind nicht ausschlaggebend, zumal der Beschwerdeführer außer acht läßt, daß der erwähnte Zeuge anläßlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde auch eine diesbezügliche Skizze anfertigte, die im Zusammenhang mit der übrigen Aussage dieses Zeugen keinen vernünftigen Zweifel an der Identität der Person des Beschwerdeführers mit jener des Lenkers offenließen. Hingegen haben die Angaben des Zeugen G. (der damals mit dem Beschwerdeführer Alkohol konsumiert hat) nicht das vom Beschwerdeführer beigemessene Gewicht, war doch dieser Zeuge selbst "kräftig alkoholisiert" (so seine Angabe anläßlich der Einvernahme vor der Behörde erster Instanz vom 4. März 1996), wobei er auch bei der von der belangten Behörde am 16. Juli 1996 durchgeführten mündlichen Verhandlung einen Konsum von "ca. 6 bis 7 große Bier (0,5 l)" zugab. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet daher der belangten Behörde auch insoweit bei, daß dem Erinnerungsvermögen des Zeugen G. auf Grund dessen Alkoholisierung keine maßgebliche Bedeutung zukommt.

Im Hinblick auf die der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Ermittlungsergebnisse war es nicht erforderlich, weitere Beweise in Hinsicht auf die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers aufzunehmen. Insbesondere war die belangte Behörde - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keineswegs verpflichtet, den betreffenden Lenker aus dem nach der Beschreibung des Zeugen K. in Frage kommenden "Kreis von mehreren tausend jüngeren Personen auszuforschen" und die vom Beschwerdeführer aufgezeigten "Möglichkeiten (Diebstahl, Inbetriebnahme mit einem Zweitschlüssel)" in ihre Überlegungen miteinzubeziehen.

Da es dem Beschwerdeführer sohin nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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