Spruch:
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Bestrafung wegen Übertretung des § 82 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 richtet, als unbegründet abgewiesen;
II. den Beschluß gefaßt:
Im übrigen - sohin soweit sich die Beschwerde gegen die Bestrafung wegen Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 richtet - wird ihre Behandlung abgelehnt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Dezember 1996 wurde der Beschwerdeführer zweier Übertretungen der StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft (Spruchpunkte I. und II.). Weiters wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden (Spruchpunkt III.), er habe am 3. September 1995 gegen 10.25 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher umschriebenen Ort gelenkt und dabei an seinem Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen nicht das Unterscheidungszeichen seines Heimatlandes geführt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 4 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Zur Übertretung des KFG:
Gemäß § 82 Abs. 4 erster Halbsatz KFG (in der noch geltenden Stammfassung) müssen Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen hinten das heimatliche Kennzeichen und das Unterscheidungszeichen des Heimatstaates führen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dieser Vorschrift sei auch Genüge getan, wenn das Unterscheidungszeichen des Heimatstaates - wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der Bundesrepublik Deutschland - im ausländischen Kennzeichen "selbst integriert" sei.
Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten:
Abgesehen davon, daß der Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift nicht in Richtung der vom Beschwerdeführer gewählten Auslegung geht, spricht auch der Zweck derselben, nämlich die leichte Feststellung des Heimatstaates des Fahrzeuges (vgl. dazu EBRV 57 Blg stenProt XIV. GP 42 zur 4. KFG-Novelle), dagegen. Selbst wenn daher das internationale Unterscheidungszeichen bereits in das nationale Kennzeichen "integriert" ist, muß in Österreich zusätzlich ein Unterscheidungszeichen des Heimatstaates am Kfz angebracht sein (vgl. Grundtner-Stratil, Das Kraftfahrgesetz 1967, 4. Auflage, FN 8c zu § 82).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin in diesem Umfang als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Zu den Übertretungen der StVO:
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde jeweils weder jeweils eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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