VwGH 96/21/0781

VwGH96/21/07815.11.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, in der Beschwerdesache der (am 10. August 1974 geborenen) HK, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 25. September 1995, Zl. 1-0019/95/E2, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdengesetzes, den Beschluß gefaßt:

Normen

FrG 1993 §15 Abs1 Z2;
FrG 1993 §15 Abs1 Z3;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
VwGG §33a;
VwGG §51;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
FrG 1993 §15 Abs1 Z2;
FrG 1993 §15 Abs1 Z3;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
VwGG §33a;
VwGG §51;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 Z. 2 und 3 FrG für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von S 800,-- verhängt.

Die belangte Behörde ist dabei nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen: Für die Berücksichtigung der familienrechtlichen Rechte und Pflichten der beschwerdeführenden Partei ist im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens kein Raum (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 2. Oktober 1996, Zl. 95/21/0362).

Soweit die beschwerdeführende Partei das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde rügt, ist ihr zu entgegnen, daß gemäß § 51e Abs. 2 VStG eine solche unterbleiben kann, wenn - wie hier - eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde; nach der Aktenlage wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt.

Die Beschwerdeausführungen betreffend die Tribunalqualität der belangten Behörde sind im Hinblick darauf nicht stichhältig, daß ein dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1997, B 2434/95 vergleichbarer Sachverhalt nicht vorliegt und im übrigen auch nicht geltend gemacht wurde, daß das entscheidende Mitglied der belangten Behörde befangen war.

Es konnte daher gemäß § 33a VwGG von der Behandlung der Beschwerde abgesehen werden.

Ein Aufwandersatz hat gemäß § 58 Abs. 1 VwGG nicht stattzufinden (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 11. Dezember 1991, Zl. 91/03/0281).

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