VwGH 96/21/0599

VwGH96/21/05992.10.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 8. Jänner 1996, Zl. Fr 5176/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1 idF 1992/838;
FrG 1993 §17;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1 idF 1992/838;
FrG 1993 §17;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8. Jänner 1996 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) den Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 und Abs. 3 Fremdengesetz (FrG) aus.

Der Beschwerdeführer sei am 10. November 1995 illegal in das Bundesgebiet eingereist, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes, eines Sichtvermerkes bzw. einer Aufenthaltsberechtigung zu sein. Sein Asylantrag sei mit Bescheid vom 20. November 1995 abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet unter anderem in Bulgarien, Rumänien und Ungarn aufgehalten und sei in diesen Staaten vor Verfolgung sicher gewesen. Mangels direkter Einreise in das österreichische Bundesgebiet sei er auch nicht gemäß § 7 Asylgesetz 1991 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der rechtskräftige Abschluß des Asylverfahrens sei "für die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde nicht erforderlich". Der Beschwerdeführer besitze nicht die Mittel zu seinem Unterhalt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne das erforderliche Reisedokument und ohne Aufenthaltsberechtigung in das Bundesgebiet gelangt zu sein und keine ausreichenden Mittel für seinen Unterhalt zu besitzen. Die belangte Behörde sah somit zutreffend die Tatbestände des § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 FrG als erfüllt an (vgl. zu § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zl. 96/21/0701).

2. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides versucht der Beschwerdeführer allein damit zu begründen, sein Asylverfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Dazu ist festzuhalten, daß dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 mangels der Voraussetzung, gemäß § 6 leg. cit. eingereist zu sein, nicht zukommt. Er behauptet nicht, in Bulgarien, Rumänien oder Ungarn verfolgt zu werden. Somit ist er nicht direkt aus dem Staat, in dem verfolgt zu werden er behauptet, eingereist (§ 6 Abs. 1 leg. cit.), er bringt auch keine Gründe vor, von einer Rückschiebung bzw. Abschiebung in den Verfolgerstaat bedroht gewesen zu sein und er behauptet auch nicht, daß er gemäß § 37 FrG nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen und es wäre ihm die Einreise gestattet worden oder zu gestatten gewesen (§ 6 Abs. 2 Asylgesetz 1991). Aus dem Fehlen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ergibt sich, daß zufolge des § 9 Abs. 1 leg. cit. der Anwendung des § 17 Abs. 2 FrG kein rechtliches Hindernis entgegenstand.

3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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