VwGH 96/21/0499

VwGH96/21/049926.11.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des S, geboren am 9. August 1970, vertreten durch Dr. Klaus Kocher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 36, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 23. April 1996, Zl. Fr-104/96, betreffend Ausweisung und Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
EMRK Art3;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
EMRK Art3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (der belangten Behörde) vom 23. April 1996 wurde der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben ein Staatsbürger des Sudan, zum Einen gemäß § 17 Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen, zum Anderen sein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Sudan gemäß § 37 Abs. 1 und 2 iVm § 54 Abs. 1 FrG abgewiesen.

Hinsichtlich der - mit der vorliegenden Beschwerde ausschließlich bekämpften - Abweisung des Feststellungsantrages nach § 54 Abs. 1 FrG führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen aus, dass sie bei Prüfung der Angaben des Beschwerdeführers zum selben Ergebnis wie die erstinstanzliche Behörde komme. Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Fremden- und Asylverfahrens keine konkreten, gegen ihn gerichteten individuellen Verfolgungen durch den Sudan glaubhaft machen können. Hiebei seien seine niederschriftlichen Angaben vor dem Bundesasylamt am 4. März 1996 ausschlaggebend gewesen, wo er vorgebracht habe, den Sudan deshalb verlassen zu haben, weil in diesem Land derzeit Bürgerkrieg herrsche und für ihn ein geordnetes Leben nicht mehr möglich gewesen wäre. Er hätte Angst gehabt, bei den verschiedenen Kämpfen, zu welchen es zwischen den Moslems und Christen gekommen wäre, sein Leben zu verlieren. Außerdem wäre er fünf Tage vor seiner Ausreise aus dem Sudan von Moslems mit einem Knüppel geschlagen und am Rücken verletzt worden. Dezidiert dazu befragt, ob er bis zu seiner Ausreise aus dem Sudan konkreten Verfolgungen aus politischen, religiösen, rassischen oder anderen Gründen ausgesetzt gewesen, inhaftiert oder festgenommen worden wäre bzw. Probleme mit sudanesischen Behörden gehabt hätte, habe der Beschwerdeführer angegeben, bis zu seiner Ausreise keiner der vorangeführten Verfolgungen ausgesetzt gewesen zu sein. Auf Grund des gegenständlichen Sachverhaltes und des bisherigen Vorbringens des Beschwerdeführers über die Situation in seinem Heimatland anlässlich des dort stattfindenden Bürgerkriegs gelange die belangte Behörde zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer im Sudan gegenwärtig keiner Verfolgung aus den von ihm behaupteten Gründen ausgesetzt sei. Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf einen Zwischenbericht des Sonderbotschafters der Vereinten Nationen, in dem sich dieser kritisch über die Lage im Sudan äußere, sei nicht geeignet, die Glaubhaftmachung einer Gefahr für ihn im Sinn des § 37 FrG zu bewirken und konkret gegen ihn persönlich gerichtete staatliche Maßnahmen darzutun, weil Ausführungen und Berichte über die allgemeine politische Situation bzw. Menschenrechtslage im Sudan in keinem konkreten Zusammenhang mit dem "individuellen Vorbringen" des Beschwerdeführers stünden. Mithin komme die belangte Behörde zur Auffassung, dass die im Sudan im Rahmen des Bürgerkrieges stattfindenden Übergriffe der Konfliktparteien keine dem Staat zurechenbare Verfolgungshandlungen darstellten und der Bürgerkrieg in seinem Heimatland keinen Grund bilde, darin eine Gefährdung bzw. Bedrohung seiner Person im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder 2 FrG zu erblicken. Der Umstand, dass er eigenen Angaben zufolge mit zehn weiteren Personen ohne Probleme aus dem Sudan per Autobus habe ausreisen können, spreche ebenfalls dafür, dass er gegenwärtig im Sudan keinerlei Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen im Sinn des § 37 leg. cit. ausgesetzt sei. Völlig unglaubwürdig, da unmöglich, sei sein Vorbringen im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 4. März 1996, wo er trotz Vorhalt behauptet habe, den Sudan mit einem Autobus verlassen zu haben und mit diesem direkt bis nach Österreich gereist zu sein.

Darüber hinaus sei eine Gefährdungs- bzw. Bedrohungssituation im Sinn des § 37 FrG nur dann anzunehmen, wenn sie sich auf das gesamte Gebiet des Heimatstaates eines Fremden erstrecke. Diesbezüglich sei im Hinblick auf sein Heimatland jedoch anzumerken, dass der Anteil der Christen an der Bevölkerung im Südsudan weit höher liege (ca. 20 bis 30 %) als im Norden (ca. 2 bis 3 %), jener der Muslimen etwa 10 % und der Rest (Animisten) rund 60 bis 70 % betrage. Als im Jahr 1993 die Scharia im Sudan eingeführt worden sei, sei der Bürgerkrieg erneut, vor allem wegen des Widerstandes gegen deren Einführung, ausgebrochen. Ein auf der Scharia basierendes, 1991 eingeführtes neues Strafrecht werde nur in den Provinzen mit mehrheitlich moslemischer Bevölkerung angewandt. Die Christen in den südlichen Provinzen seien von der Scharia nicht betroffen und könnten eigene Gesetze annehmen. Fazit sei somit, dass die Scharia gegenüber den Christen im Süden überhaupt nicht und im Norden nicht ausnahmslos strikt angewandt werde. Angesichts obiger Ausführungen könne sich die belangte Behörde nicht der Meinung anschließen, wonach allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer christlicher Südsudanese wäre, ausreichen würde, dass er bei seiner Abschiebung in den Sudan Gefahr laufen würde, dort einem der in § 37 Abs. 1 oder 2 FrG genannten Verfolgungsgründe ausgesetzt zu sein. Diesbezüglich werde auch auf einen Bericht von Amnesty International, Bern, vom 8. Mai 1995 verwiesen, wonach eine gewisse Zahl von Rückkehrern durch den Sicherheitsdienst zwar befragt worden wäre, bisher aber keine Anzeichen dafür bestünden, dass diese Befragungen zu einer langen Inhaftierung oder zur Folter geführt hätten. Abklärungen vor Ort hätten die Einschätzung bestätigt, dass nicht alle Rückkehrer auf systematische Weise vom sudanesischen Sicherheitsdienst überprüft worden seien. Eine Befragung durch den Sicherheitsdienst finde vor allem bei bekannter oppositioneller Tätigkeit bzw. Aktivität im Ausland statt, bei mutmaßlichen Beziehungen zur SPLA sowie bei bekannter Asylantragstellung im Ausland. Bisher seien jedoch keine Fälle bekannt geworden, dass die Befragung durch den Sicherheitsdienst zur Inhaftierung geführt hätte.

Weiters teile die belangte Behörde nicht die Auffassung, wonach durch den Bürgerkrieg im Sudan für den Beschwerdeführer sehr wohl eine individuelle Bedrohung vorliege. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfälle würden keinen Grund bilden, darin eine Gefährdung bzw. Bedrohung seiner Person im Sinn des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG zu erblicken. Voraussetzung für das Vorliegen einer der Gründe im Sinn des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG sei vielmehr, dass den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten entnommen werden könne, er müsste eine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung befürchten. Bei der "begründeten Furcht vor Verfolgung" müsse es sich um eine solche handeln, die aus objektiver Sicht begründet sei und einen weiteren Verbleib seiner Person in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lasse. Hinsichtlich der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geäußerten Befürchtungen handle es sich um eine rein subjektiv empfundene Furcht, welche er durch keinerlei Anhaltspunkte für konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete oder geplante Verfolgungshandlungen habe untermauern können. Von besonderer bzw. ausschlaggebender Bedeutung sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme dezidiert angegeben habe, im Sudan keiner Verfolgung ausgesetzt oder in Haft gewesen zu sein, niemals festgenommen worden zu sein und auch sonst keinerlei Schwierigkeiten mit den sudanesischen Behörden gehabt zu haben, weshalb seiner nunmehr anders lautenden Behauptung kein Glaube zu schenken gewesen sei. Auf Grund der allgemein gehaltenen Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers sowie im Antrag nach § 54 FrG könne die belangte Behörde auch keinen vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmangel feststellen. Es wäre an ihm gelegen, sein diesbezüglich allgemein gehaltenes Vorbringen entsprechend zu konkretisieren und damit einen der in § 37 FrG genannten Gründe nicht bloß zu behaupten, sondern auch glaubhaft zu machen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid ausschließlich in seinem Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch im Verfahren nach § 54 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen ( vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. September 1998, Zl. 95/21/0977, mwN.).

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil er auf Grund der notorischen Verfolgungen von Christen im Sudan zweifellos einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei, die ein solches Maß erreicht habe, dass die Abschiebung in den Sudan nicht vertretbar sei. Im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde habe er durch Verweis auf die bestehenden Quellen durchaus die Verfolgungsgefahr zu konkretisieren vermocht, sodass dies auch auf Basis der getroffenen "Feststellungen" auszusprechen gewesen wäre. Die Verfolgungsgefahr sei auch dann dem Staat zuzurechnen, wenn dieser nicht in der Lage sei, seinen Staatsbürgern Schutz zu garantieren. Bereits in seiner Berufung habe der Beschwerdeführer die Befürchtung bekundet, er würde im Fall der Rückkehr von privaten, marodierenden, sich auf islamische Grundsätze berufende Einheiten verfolgt werden. In Verkennung der rechtlichen Relevanz dieser Ausführungen habe es die belangte Behörde verabsäumt, die tatsächlichen Gefahren, welche dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr drohen würden, zum Gegenstand ihrer Ermittlungen zu machen, und auch betreffend die Zurechenbarkeit dieser Handlungen Ermittlungen unterlassen.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erachtet sich der Beschwerdeführer darin verletzt, dass die belangte Behörde nicht den gemäß § 37 AVG für die Entscheidung relevanten Sachverhalt festgestellt habe. Die belangte Behörde habe Erhebungen im Sinn des Berufungsantrages unterlassen und sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides sichtlich hauptsächlich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens gestützt. Die Scharia, das islamische Strafrecht, sei im Sudan eingeführt worden. Aus allen verfügbaren Quellen, deren sich auch die belangte Behörde zu bedienen gehabt hätte, sei ersichtlich, dass auf Christen enormer Islamisierungsdruck ausgeübt werde. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer Christ sei, lasse jedenfalls angesichts der notorischen Tatsachen befürchten, dass er einer erheblichen Verfolgung ausgesetzt sei. Hinsichtlich der Ausführungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer während des gesamten "Fremden- und Asylverfahrens" keine konkret gegen ihn gerichteten, individuellen Verfolgungen durch den Sudan selbst hätte glaubhaft machen können, sei auszuführen, dass vergangene Verfolgungshandlungen nur ein Indiz für zukünftiges Verhalten staatlicher Organe sein könnten. Ihrem Wesen nach komme es bei einer Entscheidung gemäß § 37 FrG auf eine Prognose an. Entscheidend sei also, ob im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers tatsächlich eine Behandlung im Sinn des § 37 Abs. 1 und 2 FrG drohe.

Im Übrigen sei er sehr wohl seiner Konkretisierungspflicht nachgekommen, indem er die ihm drohende Verfolgung auf den Umstand stütze, dass er als Angehöriger der christlichen Minderheit von den islamischen Staatsbehörden Verfolgungsgefahr zu fürchten habe, bzw. berechtigte Angst habe, einer unmenschlichen Behandlung zu unterliegen. Die Christen im Sudan treffende Verfolgung sei durchaus der Gruppenverfolgung, die bosnische Moslems treffe, gleichzuhalten. Durch diesbezügliche Erhebungen seitens der belangten Behörde hätte sich für den Beschwerdeführer ein günstigerer Sachverhalt ergeben können, sodass er durch die mangelhafte Ermittlungstätigkeit in seinen Rechten verletzt worden sei. Die belangte Behörde habe die von ihm angebotenen Beweise offenbar unberücksichtigt gelassen und habe eine den Verwaltungsverfahrensgesetzen widersprechende antizipative Beweiswürdigung vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung seine ergänzende Einvernahme beantragt, weil er sich auf Grund seiner psychisch äußerst angespannten Situation nach seiner Festnahme nicht ausreichend zu artikulieren vermocht habe und seine vor den Asylbehörden abgegebenen Angaben nicht vollständig gewesen seien.

Mit diesen Argumenten vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Seine im Verwaltungsverfahren erstatteten Ausführungen betreffend die allgemeine Situation von Christen im Sudan vermögen nämlich die Glaubhaftmachung einer konkreten Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG nicht zu ersetzen. Auch nach der Rechtsprechung des EGMR genügt die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung als unzulässig erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (Urteil vom 30.10.1991 im Fall Vilvarajah and Others, Ser A Nr 215 = ÖJZ 1992, 309 ff). Auch die Tatsache eines Bürgerkrieges in dem vom Antrag nach § 54 Abs. 1 FrG erfassten Staat stellt für sich allein noch keinen Grund dar, darin eine Gefährdung oder Bedrohung iSd § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG zu erblicken (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 18. Dezember 1998, Zl. 95/21/1035).

Zwar ist die allgemeine Situation in einem Staat bei der Beurteilung, ob eine Abschiebung in diesen unzulässig ist, nicht ohne Belang, insbesondere dann, wenn bislang gehäufte Verstöße der in § 37 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 95/21/0381). Aber auch in einem solchen Fall - und davon hatte die belangte Behörde angesichts des vom Beschwerdeführer genannten Berichts des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen wohl auszugehen - genügt ein bloßer Hinweis auf eine die Angehörigen einer bestimmten Gruppe betreffende Bedrohung oder Gefährdung nur dann, wenn glaubhaft ist, dass sie alle im Fall ihrer Abschiebung in den betreffenden Staat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung oder Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG ausgesetzt wären. Ist dies nicht der Fall, so bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung der Darlegung konkreter auf den betroffenen Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen.

Da die Ausführungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren lediglich auf die allgemeine Situation der Christen im Sudan und eine daraus abgeleitete mögliche Bedrohung oder Gefährdung seiner Person abstellen, kann die Auffassung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, nach dem oben Gesagten nicht als unrichtig gewertet werden. Zwar hat die belangte Behörde verkannt, dass auch eine nicht vom Staat ausgehende Bedrohung oder Gefährdung die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG erfüllen kann, wenn sie von diesem geduldet wird oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann. Auch bezüglich einer solchen Gefährdung/Bedrohung war das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend konkret, um deren Wahrscheinlichkeit zu erweisen.

In diesem Zusammenhang vermag der Beschwerdeführer auch nicht die Wesentlichkeit der von ihm geltend gemachten Verfahrensmängel aufzuzeigen. Insbesondere der Hinweis, die belangte Behörde habe sich nicht mit der Situation von rückkehrenden Flüchtlingen im Sudan auseinander gesetzt, ist im Ergebnis nicht stichhaltig. Zwar sind die Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde insofern nicht nachprüfbar, als der von ihr genannte Bericht von Amnesty International, Bern, vom 8. Mai 1995, auf den sich ihre diesbezüglichen Feststellungen stützen, nicht Bestandteil der vorgelegten Akten ist. Der Beschwerdeführer lässt diese jedoch unbestritten und behauptet nicht ihre Unrichtigkeit.

Auch die Relevanz der vom Beschwerdeführer gerügten Unterlassung seiner neuerlichen Einvernahme ist deswegen nicht gegeben, weil er zwar ausführt, er sei bei seiner ersten Einvernahme in einer psychischen Belastungssituation gewesen, in der Beschwerde aber einen konkreten Hinweis darauf unterlässt, welches zusätzliche Vorbringen er bei einer neuerlichen Einvernahme erstattet hätte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. November 1999

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