VwGH 96/21/0489

VwGH96/21/04896.5.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des HB (geboren am 9. März 1966) in Wien, vertreten durch Dr. Ferdinand Unterkircher, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Auerspergstraße 7, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29. Jänner 1996, Zl. IV-611.565-FrB/96, betreffend Abschiebungsaufschub, den Beschluß gefaßt

Normen

FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §75;
PauschV VwGH 1994;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §48;
VwGG §58 Abs2;
VwRallg;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §75;
PauschV VwGH 1994;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §48;
VwGG §58 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach der Aktenlage stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, am 6. September 1995 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992 (FrG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß eines verstärkten Senates vom 27. Juni 1997, Zl. 96/21/0377, auf welchen gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, daß ein Fremder die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes längstmöglich für den Zeitraum eines Jahres, gerechnet ab dem Einlangen des Antrages bei der Behörde, erreichen kann. Da der Beschwerdeführer seit der Einbringung seines Antrages am 6. September 1995 offensichtlich nach dem 5. Mai 1997 (ein Jahr vor dem heutigen Tag) keinen neuen Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gestellt hat, ist dieser Zeitraum bereits verstrichen und würde sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides entsprechend der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ändern. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im gegebenen Fall nicht (mehr) vor, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen war.

Festgehalten wird, daß dieser Beschluß die Behörde weder von ihrer Verpflichtung entbindet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 des Fremdengesetzes 1997 von einer Abschiebung abzusehen und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 56 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 von Amts wegen einen Abschiebungsaufschub zu erteilen, noch den Beschwerdeführer daran hindert, einen neuerlichen Antrag gemäß § 56 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 zu stellen.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Bestimmung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß die Beschwerde erfolgreich gewesen wäre, weshalb der Bund dem Beschwerdeführer die sich bei Heranziehung der §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994 ergebenden Kosten zu ersetzen hat. Dies deswegen, weil sich die Behörde angesichts der im Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. Juni 1995 festgestellten Mißhandlungen des Beschwerdeführers nicht ausreichend damit auseinandergesetzt hat, ob der Beschwerdeführer bei Befolgung seiner nunmehr dritten Ladung zur Polizei der Bundesrepublik Jugoslawien dem konkreten Risiko einer Behandlung im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 des Fremdengesetzes ausgesetzt wäre. Wien, am 6. Mai 1998

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