VwGH 96/20/0800

VwGH96/20/080018.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Jänner 1996, Zl. 4.348.195/1-III/13/96, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche Rechtsfrage wurde in dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 96/20/0793, beantwortet. Da der vorliegende Fall nach dem Beschwerdevorbringen in allen für die Entscheidung wesentlichen Einzelheiten jenem gleicht, der dem vorerwähnten Erkenntnis zugrunde lag, kann auf dieses gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. Im Falle einer Bedrohung mit der Todesstrafe (oder mit einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe) kommt bei Zutreffen der dort angeführten Voraussetzungen im übrigen das Zurück- bzw. Abschiebungsverbot des § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, in Betracht. Die Aussage in der Beschwerde, der Beschwerdeführer werde "aus Gründen der Religion" verfolgt, ist vor dem Hintergrund des gesamten Beschwerdeinhaltes lediglich dahingehend zu verstehen, daß der Straftatbestand des Ehebruchs und die dafür vorgesehene schwere Strafe auf den dominierenden Einfluß des Islam im iranischen Staat zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer macht damit aber nicht geltend, daß er wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft oder anderen in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt würde.

Die Beschwerde war daher aus den im oben zitierten Erkenntnis angeführten Erwägungen gemäß § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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