VwGH 96/20/0287

VwGH96/20/028710.6.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des M S, geboren 1962, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Februar 1996, Zl. 4.335.248/11-3/13/96, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §1 Z1 impl;
AsylG 1991 §16 Abs1 impl;
AVG §37;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §1 Z1 impl;
AsylG 1991 §16 Abs1 impl;
AVG §37;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Februar 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bangladesh, der am 11. März 1992 in das Bundesgebiet eingereist war und am 16. März 1992 den Asylantrag gestellt hatte, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 5. Oktober 1992 - mit dem festgestellt worden war, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 78/1974, aus denen sich gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, i. d.F. BGBl. Nr. 796/1974, die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet ableite, nicht erfüllte - abgewiesen und ausgesprochen, er sei nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes.

Der Beschwerdeführer hatte anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 26. Mai 1992 durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark zu seinen Fluchtgründen folgendes angegeben:

"Seit 1989, nachdem ich arbeitslos wurde, war ich entgeltlos für die Jatio-Partei organisatorisch tätig. Ich war in Panchagarh für die Partei damit beschäftigt, Veranstaltungen zu organisieren und auch die dazu notwendigen Plakate bzw. Flugblätter herzustellen bzw. zu verteilen. Seit 1991 ist die Jatio-Partei als zweitgrößte Partei in Bangladesch in Opposition. Die Regierungsgeschäfte obliegen derzeit der BNP.

Meine Tätigkeit für die Jatio-Partei war unter anderem auch die Mitgliederwerbung. Da nun aber die BNP die Regierungspartei ist, hatte ich Angst, daß ich möglicherweise aufgrund meiner Tätigkeit für die Partei Probleme mit der anderen Partei haben könnte. In Vorahnung möglicher Probleme durch Mitglieder der BNP entschloß ich mich, Bangladesch zu verlassen.

Gegen die Bestimmungen der Genfer Konvention wurde ich in Bangladesch nie verfolgt oder in Haft genommen. Ich verließ Bangladesch lediglich aus Angst vor möglichen Übergriffen von Mitgliedern der BNP.

Von meinen Eltern erhielt ich finanzielle Unterstützung für die Ausreise aus Bangladesch. Da ich im Besitz eines Reisedokumentes war, konnte ich Bangladesch problemlos verlassen."

In der gegen den abweisenden Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 5. Oktober 1992 gerichteten Berufung ergänzte er dieses Vorbringen wie folgt:

"Ich war Mitglied der oppositionellen Partei JATIO. 1991 wurden alle bedeutsameren Mitglieder von

Oppositionsparteien von der Regierung verfolgt.

... Ein Sonderermächtigungsgesetz "Special Powers Act" (SPA) verleiht den Behörden die Befugnis, jedwede Person ohne Anklage oder Gerichtsverfahren für unbegrenzte Zeit in Gewahrsam zu halten, die im Verdacht steht, eine "schädliche Handlung" begangen zu haben, welche geeignet war oder darauf abzielte, "die öffentliche Sicherheit oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu gefährden"... (AI-Jahresbericht 1992, S.99 ff)

Ich erfuhr, daß viele meiner Parteifreunde schon verhaftet worden waren, meist unter fadenscheinigen Beschuldigungen. Da ich nicht das gleiche Schicksal erleiden wollte, ergriff ich die Flucht.

...

Nach meiner Flucht erfuhren meine Eltern, daß ich tatsächlich von der Polizei gesucht würde, da ich verhaftet werden sollte. Das diesbezügliche Schreiben lege ich als Beweismittel vor."

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Jänner 1994 wurde dieser Berufung zunächst nicht Folge gegeben und ausgesprochen, Österreich gewähre dem Beschwerdeführer kein Asyl; dieser Bescheid wurde jedoch vom Verwaltungsgerichtshof mit dessen Erkenntnis vom 14. März 1995, Zl. 94/20/0544, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (verfehlte Anwendung des Asylgesetzes 1991) aufgehoben, sodaß das Berufungsverfahren wieder in jenes Stadium zurücktrat, in dem es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides der belangten Behörde befunden hatte. Im fortgesetzten Berufungsverfahren ersuchte die belangte Behörde das Bundesasylamt um Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, insbesondere durch ergänzende Fragestellung an den Beschwerdeführer und Vorlage der von ihm erwähnten Urkunden im Original.

Anläßlich der daraufhin vom Bundesasylamt am 26. Jänner 1996 mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen ergänzenden Vernehmung gab er an, er habe bereits seiner Berufung den Original-Haftbefehl vom 4. Februar 1992 beigelegt, er lege daher nur eine Kopie davon vor. Im übrigen fuhr der Beschwerdeführer fort:

"Durch meine Mitgliedschaft in der JATIO-Partei, zuletzt war ich Sekretär im Bezirk Pancharagh, war ich der regierenden BNP unangenehm. Durch diesen Haftbefehl wurde offensichtlich versucht, mich inaktiv zu machen. Ca. 1 Monat vor meiner Flucht kam täglich die Polizei zu mir und meinen Eltern, um mich zu suchen und festzunehmen. Auch Mitglieder der BNP kamen immer wieder, um mich zu suchen. Ich hielt mich bei Verwandten und Freunden und im Untergrund versteckt, sodaß ich nicht gefunden wurde. Ca. 2 Wochen vor der Flucht aus Bangladesh versteckte ich mich im Bezirk Jasore, ca. 400 km vom Bezirk Panchagarh entfernt.

Dies waren die entscheidenden Gründe, mein Heimatland zu verlassen. Meine Angaben bei der Einvernahme am 26.5.1992 und in der Berufung vom 28.10.1992 halte ich vollinhaltlich aufrecht.

...

Bei meiner Rückkehr nach Bangladesh würde ich sofort verhaftet werden, vielleicht würde ich auch getötet, wie es vielen meiner Freunde ergangen ist.

Ich lege ein Schreiben meines Bruders P, übersetzt ins Englische und weiterübersetzt ins Deutsche vor. Das Schreiben ist vom 23.8.1995. Ich habe dieses Schreiben zum Zwecke der Übersetzung ins Deutsche zurückgeschickt, da ich in Österreich keinen gerichtlich beeideten Dolmetsch fand.

Ebenso lege ich ein Schreiben meines Freundes A vom 24. 9. 1994 vor. Auch dieser schreibt, daß bei meiner Rückkehr mein Leben in Gefahr ist."

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab und sprach aus, er sei nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der von ihr in Anwendung gebrachten Rechtslage führte sie im wesentlichen begründend aus, der Beschwerdeführer habe im gesamten Verwaltungsverfahren keine Umstände glaubhaft gemacht, die objektiv die Annahme rechtfertigen könnten, daß er sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befinde und nicht gewillt sei, sich wieder unter dessen Schutz zu stellen.

Das Asylrecht schütze Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen werde. Derartige Maßnahmen habe der Beschwerdeführer jedoch im gesamten Verwaltungsverfahren nicht glaubhaft machen können. Zu seinem Vorbringen, er habe auf Grund seiner Parteimitgliedschaft bei der JATIO-Partei Probleme mit Anhängern der gegnerischen BNP befürchtet, sei festzustellen, daß allfällige von ihm befürchtete Übergriffe von BNP-Mitgliedern lediglich Beeinträchtigungen ausgehend von Privatpersonen darstellten und keinesfalls als vom Staat initiierte bzw. geduldete Verfolgungshandlungen angesehen werden könnten, die geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Überdies habe er in diesem Zusammenhang bloß von einer Vorahnung gesprochen, konkrete Hinweise darauf, daß er tatsächlich von derartigen Übergriffen bedroht gewesen wäre, seien in seinem Vorbringen nicht enthalten gewesen. Anhaltspunkte dafür, daß er Verfolgung seitens der Behörden seines Heimatlandes zu gewärtigen gehabt hätte, habe seine Befragung nicht ergeben. Im Gegenteil habe er ausdrücklich erklärt, nie im Sinne der Genfer Konvention verfolgt oder verhaftet worden zu sein. Sein erstmals in der Berufung bzw. im Berufungsverfahren erstattetes Vorbringen unter Bezugnahme auf einen gegen ihn erlassenen Haftbefehl vom 4. Februar 1992 wertete die belangte Behörde insgesamt mit dem Hinweis darauf als unglaubwürdig, daß grundsätzlich ein Sachverhalt nur dann als glaubwürdig anzuerkennen sei, wenn der Asylwerber während des Asylverfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben mache, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend schienen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluß aufdrängten, daß sie bloß der Asylerlangung hätten dienen sollen, der Wirklichkeit jedoch nicht entsprächen. Ein sich im Laufe des Instanzenzuges steigerndes Vorbringen von Asylwerbern sei in diesem Sinne unglaubwürdig. In erster Instanz habe er den in der Berufung behaupteten Umstand, die Polizei habe ihn vor seiner Ausreise aus dem Heimatland bzw. seine Eltern mehrmals nach seiner Ausreise aufgesucht, ebensowenig erwähnt, wie den gegen ihn angeblich erlassenen Haftbefehl, nach dessen Kopie überdies festzustellen sei, daß es sich dabei um ein internes Schreiben eines Offiziers an Polizisten handle, von dem nicht nachvollziehbar sei, wie es in die Hände seiner Eltern hätte gelangen sollen. Auch einer damit allenfalls belegten Verfolgung durch Behörden seines Heimatstaates komme keine Asylrelevanz zu, weil es einem souveränen Staat grundsätzlich zukomme, im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung versammlungspolizeilich zu wirken, weswegen Beschränkungen des Versammlungsrechtes oder der Abhaltung von Demonstrationen und die damit in Zusammenhang stehenden polizeilichen Maßnahmen keine illegitimen staatlichen Handlungen darstellten, denen gegenüber asylrechtlicher Schutz eingreifen müßte. Überdies sei der Beschwerdeführer auch nicht politisch in derart exponierter Lage tätig gewesen, die ein nachhaltiges Verfolgungsinteresse des Heimatstaates des Beschwerdeführers plausibel hätte machen können; derartiges gehe aus dem vorgelegten Haftbefehl auch nicht hervor. Vielmehr mutmaßte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf das vorgelegte Schreiben des Präsidenten der JATIO-Partei, daß dieser "offensichtlich unbehelligt" seines Amtes walte und Bestätigungen an Parteimitglieder ausstelle, was in Hinblick auf die exponiertere politische Stellung dieser Person gegenüber der des Beschwerdeführers "ungereimt" wäre. Eine Verfolgung auf Grund seines politischen Engagements erscheine daher nicht glaubhaft. Der Hinweis auf die mögliche Verhaftung von Gesinnungsgenossen sei insoferne unbeachtlich, als in einem Verfahren nur solche Umstände Berücksichtigung finden könnten, die den Asylwerber unmittelbar selbst beträfen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, daß die belangte Behörde die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zum Teil mit unschlüssigen Argumenten bezweifelt hat. Daß der Beschwerdeführer den gegen ihn am 4. Februar 1992 erlassenen angeblichen Haftbefehl anläßlich seiner Ersteinvernahme nicht erwähnt hat, kann auch in dem Umstand gelegen sein, daß er - wie dies bereits aus der Textierung der Berufung hervorgeht - erst nach diesem Zeitpunkt Kenntnis davon erlangt hat. Ohne nähere Befragung über den genauen Zeitpunkt dieser Kenntnisnahme hätte die belangte Behörde daher nicht davon ausgehen dürfen, die Erwähnung dieses Haftbefehles erstmals in der Berufung mache dieses Vorbringen infolge seiner "Steigerung" eo ipso unglaubwürdig. Ebenso hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu befragen gehabt, warum er erstmals anläßlich seiner ergänzenden Befragung im Berufungsverfahren von den angeblichen Polizeibesuchen vor seiner Flucht gesprochen und diese nicht schon anläßlich seiner Ersteinvernahme erwähnt hat. Denkbar wäre immerhin, daß der Asylwerber diese mehrfachen Besuche der Polizei zwar als Einschränkung, nicht aber als "Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention" (vgl. Seite 5 des angefochtenen Bescheides) gewertet hat. Auch können Mutmaßungen der belangten Behörde nicht Grundlage einer schlüssigen Beweiswürdigung sein. Dies gilt insbesondere für die näheren Umstände der politischen Aktivitäten der Exponenten der "JATIO Juwo Shanghati"-Partei.

Dennoch ist damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen.

Zentraler Aspekt des in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff in die zu schützende Sphäre geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in den Aufenthaltsstaat zu begründen. Keineswegs ist es erforderlich, daß eine tatsächliche Verfolgung bereits stattgefunden hat (in diesem Sinne kann daher das Schicksal jener Personen, die derselben politischen oder gesellschaftlichen Gruppe angehören wie der Beschwerdeführer, in dem diesen betreffenden Asylverfahren durchaus Indizwirkung haben). Ausreichend ist, daß bei Anlegung eines objektiven Beurteilungsmaßstabes sowie auf Grund allenfalls bereits eingetretener Ereignisse die konkrete Gefahr einer Verfolgung gegeben ist. Dabei ist die gesamte politische Situation des Heimatlandes des Asylwerbers zu berücksichtigen. Verhaftungen und Verfahren in Ländern, für welche nicht feststeht, daß ihre Organe nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handeln, sind in einem anderen Licht zu beurteilen als in demokratischen Rechtsstaaten. Es ist die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen, einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation in der Heimat dürfen nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden. Die Verfolgung muß entweder vom Heimatstaat des Asylwerbers selbst ausgehen oder im Falle einer von anderer Seite ausgehenden Verfolgungsgefahr dem Heimatstaat insoweit zurechenbar sein, als die Behörden dieses Staates nicht in der Lage oder nicht willens sind, den Asylwerber vor der von anderen Stellen ausgehenden Verfolgung zu schützen.

Es ist amtsbekannt, daß die BNP im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers Regierungspartei war, eine Zurechenbarkeit in diesem Sinne hätte daher nicht ohne nähere Begründung und lediglich mit dem Hinweis auf Handlungen von "Privatpersonen" abgetan werden dürfen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 12. September 1996, Zl. 95/20/0288). In diesem Sinne kann auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, daß allfällige Maßnahmen staatlicher Behörden gegen Teilnehmer illegaler Demonstrationen auch asylrechtliche Relevanz haben können.

Wie bereits dargelegt, ist als Verfolgung nur ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen, die nicht nur möglich ist, sondern mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht. Zur Annahme dieser (erhöhten) Wahrscheinlichkeit fehlen aber im Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte. Insbesondere läßt der Beschwerdeführer offen, was ihm im Falle der Habhaftwerdung von Seiten der staatlichen Behörden gedroht hätte. Lediglich die Gefahr einer - kurzfristigen? - Verhaftung reicht hiefür ebensowenig aus wie "Vorahnungen" oder "Angst vor möglichen Übergriffen". Auch der Hinweis, im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch würde er "vielleicht" auch getötet werden, entbehrt einer ausreichenden Konkretisierung der zu dieser Vermutung führenden Umstände.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, und Art. 6 Abs. 1 MRK dem nicht entgegensteht, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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