Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 21. Februar 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. November 1995, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht erteilt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Die belangte Behörde ging in der Begründung ihres Bescheides davon aus, daß nach der auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhenden Aktenlage feststünde, daß er wie folgt rechtskräftig gerichtlich bestraft worden sei:
"1979: § 165 StGB v. LG-Wien, Zl. 7 B Vr 813/77 Hv 32/78 mit S 3.200,--
1981: § 83 StGB v. LG-Wien 1 b E Vr 5634/81 Hv 544/81 mit S 7.500,--
1981: § 83 StGB v. StrafBG Zl. 15 U 2091/31 mit S 5.000,-- 1982: § 83 StGB v. StrafBG Zl. 15 U 843/82 mit S 10.000,-- 1983: § 83 StGB v. StrafBG Zl. 15 U 398/83 mit S 12.000,--."
Weiters sei der Beschwerdeführer in den Jahren 1980 bis 1984 vom Bezirkskommissariat Meidling 37 Mal wegen zum Teil schwerwiegender Verwaltungsübertretungen (überwiegend nach § 103 Abs. 2 KFG) bestraft worden. In den Jahren 1981 bis 1983 sei der Beschwerdeführer darüber hinaus zwölfmal gewerbestrafrechtlich belangt worden. Im Jahre 1986 seien vom Bezirkskommissariat Schmelz zwei Bestrafungen nach § 88 Abs. 5 StVO erfolgt. In den Jahren 1985 bis 1987 seien insgesamt 15 Bestrafungen (darunter nach §§ 20 Abs. 2 StVO und 103 Abs. 2 KFG) vom Bezirkskommissariat Leopoldstadt erfolgt.
Von 1988 bis 1993 schienen allein in den Vormerkungen des Bezirkskommissariat Leopoldstadt 29 Vormerkungen auf, worunter sich auszugsweise folgend angeführte schwerwiegende Übertretungen befinden würden:
"Pst 16357/89 S 1.000,-- § 20/2 StVO
Cst 7089/89 S 700,-- § 103/2 KFG
Cst 8029/90 S 1.200,-- § 103/2 KFG
Cst 852/91 S 2.000,-- § 20/2 StVO
Cst 2893/92 S 1.500,-- § 103/2 KFG
Cst 494/3 S 2.000,-- § 20/2 StVO
Cst 7800/90 S 500,-- § 52 Zi. 3 StVO
Cst 10207/91 S 1.500,-- § 38/5 StVO"
Weiters seien nachstehende Verwaltungsübertretungen gegen den Beschwerdeführer bekannt geworden:
"Pst 4844/S/92 § 103/2 KFG S 800,-- Koat Innere Stadt, GZ MA 7-0, 089/8/Str. MüSPA ohne Konzession, 20.10.1988, S 2.500
GZ 02-02/086/S Str. Bazillenausscheidegesetz, 04.10.1989, S 1.500,--
GZ MA 7-3, 1229/92, MüSPA ohne Konzession, 23.07.1992, S 2.500,--
GZ 02-S/6049/92, unbef. Konzessionsausübung, 20.10.1992, S 2.000,--
GZ 02-S/7705/92, unbef. Konzessionsausübung, 13.01.1993, S 3.300,--
GZ 02-S/9952/92, Bazillenausscheidegesetz, 12.03.1993, S 1.500,--
GZ 02-S/9921/92, Lebensmittelgesetz, 22.03.1993, S 1.000,-- GZ 02-S/9956/92, Ausländerbesch. Gesetz, 04.05.1993, S 10.000.--
GZ 02-S/3110/93, unbef. Konzessionsausübung, 24.06.1993, S 2.000,--
GZ 02-S/3108/93, Bazillenausscheidegesetz, 28.06.1993, S 3.000,--
GZ 02-S/6271/93, Bazillenausscheidegesetz, 20.07.1993, S 1.500,--
GZ 02-S/3111/93, Betrieb einer nichtgenehmigten Betriebsanlage, 28.06.1993, S 3.000,--"
Damit habe der Beschwerdeführer "praktisch" seit Beginn seines Aufenthaltes im Bundesgebiet - soweit dies zurückverfolgbar sei - konsequent die österreichische Rechtsordnung sowohl im verwaltungs- als auch in strafrechtlicher Hinsicht mißachtet und damit dokumentiert, daß er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren und einzuhalten. Dadurch sei der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 gegeben und es dürfe dem Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 AufG eine Bewilligung nicht erteilt werden.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sei festzustellen, daß unabsprechbare familiäre Beziehungen zu Österreich bestünden, da seine Gattin und seine Söhne in Österreich leben würden und er einer geregelten Beschäftigung nachginge. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes führte die belangte Behörde aus, daß durch die Versagung eines Sichtvermerkes (Aufenthaltsbewilligung) typischerweise nicht mit derselben Wahrscheinlichkeit und Intensität in das Privat- und Familienleben eingegriffen werde, wie etwa durch ein Aufenthaltsverbot. Es sei daher den Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit gegenüber den - durch die Versagung des Sichtvermerks minderbeeinträchtigten - privaten Interessen des Beschwerdeführers Priorität einzuräumen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer tritt der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, er habe die im angefochtenen Bescheid angeführten gerichtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafungen erlitten, nicht entgegen. Er bringt unter dem Blickwinkel der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides lediglich vor, die belangte Behörde habe Verurteilungen bzw. verwaltungsrechtliche Bestrafungen, welche seit langem der "Verjährung" unterliegen würden, zur Abweisung des Antrages auf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung in rechtswidriger Weise herangezogen.
Mit diesem Argument kann der belangten Behörde wirksam nicht entgegengetreten werden. Bei einer auf § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gestützten Feststellung, ob der weitere Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, ist - soweit dieses in einer Prognose bezüglich des zukünftigen Verhaltens des Sichtvermerkswerbers gegenüber der österreichischen Rechtsordnung bestehen soll - das gesamte bisherige Verhalten des Sichtvermerkswerbers zu berücksichtigen. Dabei ist es durchaus dem Gesetz entsprechend, auch Handlungen bzw. Unterlassungen des Fremden, die Niederschlag in gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Bestrafungen gefunden haben, die bereits als getilgt zu gelten haben, zu berücksichtigen. Dies insbesondere dann, wenn zu diesen Bestrafungen solche hinzutreten, die einer Tilgung noch nicht unterliegen.
Der Beschwerdeführer wendet unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften weiters ein, es sei ihm, obwohl die belangte Behörde - anders als die Erstbehörde - die Versagung der Aufenthaltsbewilligung auf § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gestützt habe, zur Frage der von ihm erlittenen Bestrafungen kein Parteiengehör gewährt worden. Wäre dies geschehen, wäre er in der Lage gewesen, bereits im Rahmen des Berufungsverfahrens vorzubringen, daß die Bestrafungen (teilweise) bereits der Tilgung unterliegen würden und daher für die Entscheidung nicht mehr von Relevanz seien.
Mit dieser Behauptung ist ein Verfahrensmangel, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 610, angeführte Rechtsprechung), nicht dargetan, weil die belangte Behörde - wie oben ausgeführt - berechtigt war, ihrer Beurteilung, daß der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde, auch getilgte gerichtliche und verwaltungsrechtliche Bestrafungen zugrundezulegen.
Der von der belangten Behörde angestellten Interessenabwägung iS des Art. 8 Abs. 1 MRK tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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