VwGH 96/18/0547

VwGH96/18/054718.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte

Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. September 1996, Zl. SD 888/96, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 25. September 1996 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 5. November 1988 in das Bundesgebiet eingereist und habe Sichtvermerke sowie im Anschluß daran eine bis zum 1. Februar 1996 gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten. Seit Ablauf dieser Bewilligung halte er sich unrechtmäßig in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer sei am 28. August 1995 wegen Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO und am 18. Oktober 1995 wegen Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO, § 20 Abs. 2 StVO und § 64 Abs. 1 KFG rechtskräftig bestraft worden. Die Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO seien ohne Rücksicht auf die verhängte Strafe als schwerwiegende Verwaltungsübertretungen i.S. des § 18 Abs. 2 FrG anzusehen. Gleiches gelte für die Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG. Schon allein diese Bestrafungen stützten das Aufenthaltsverbot in ausreichendem Maß. Dazu komme, daß sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit illegal in Österreich aufhalte und nicht bereit sei, auszureisen. Schließlich seien noch die rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Übertretung nach § 64 iVm § 63 Abs. 1 Z. 1 LMG vom 29. September 1992 und die rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Sachbeschädigung (§ 125 StGB) zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Das Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers verwirkliche jedenfalls die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme.

Der durch das Aufenthaltsverbot bewirkte Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 Abs. 2 MRK (hier: Schutz eines geordneten Fremdenwesens als Teil der öffentlichen Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten und daher im Grunde des § 19 FrG zulässig. Bei der (nach § 20 Abs. 1 leg. cit. vorzunehmenden) Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers, nämlich der Dauer des Aufenthaltes, des Ausmaßes der Integration und der Intensität der familiären und sonstigen Bindungen - dem Umstand, daß der Vater des Beschwerdeführers, ein deutscher Staatsbürger, temporär bei ihm wohne und daß der Beschwerdeführer selbst bei einem Onkel wohne, komme keine sehr schwerwiegende Bedeutung zu -, gegenüber den öffentlichen Interessen sei festzuhalten, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seine familiären Beziehungen nicht so schwer wögen wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn "als rechtswidrig" aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die - auf der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellung beruhende - Ansicht der belangten Behörde, daß vorliegend der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG verwirklicht und überdies die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbekämpft. Der Gerichtshof hegt gegen diese Beurteilung keine Bedenken und verweist dazu aus seiner ständigen Rechtsprechung etwa auf das Erkenntnis vom 5. September 1996, Zl. 95/18/0976.

2.1. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde eine unrichtige Anwendung des § 19 FrG vor, ohne freilich darzutun, weshalb ihrer Meinung nach das von der belangten Behörde bejahte Dringend-geboten-sein des Aufenthaltsverbotes zu verneinen wäre.

Mit der belangten Behörde vertritt der Gerichtshof die Auffassung, daß das gesamte, im angefochtenen Bescheid dargestellte Fehlverhalten des Beschwerdeführers (siehe oben I. 1.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn, ungeachtet des mit dieser Maßnahme verbundenen relevanten Eingriffes i.S. des § 19 FrG, notwendig macht. Die gravierende Beeinträchtigung maßgeblicher, im Art. 8 Abs. 2 MRK umschriebener öffentlicher Interessen (hier insbesondere am Schutz der öffentlichen Ordnung und an der Verhinderung strafbarer Handlungen) durch mehrere schwerwiegende Übertretungen von für die Sicherheit des Straßenverkehrs wesentlichen Vorschriften sowie durch den bereits mehrmonatigen unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet geben dem Interesse der Allgemeinheit an einer Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ein Gewicht, das höher zu veranschlagen ist als das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte, in seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer einer GesmbH und seiner Lebensgemeinschaft mit einer "voll im Bundesgebiet integrierten Ausländerin" begründete persönliche Interesse an einem Verbleiben im Bundesgebiet.

2.2. Auch der Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde habe die Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG unzutreffend vorgenommen, verfängt nicht. Die belangte Behörde hat die aus der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers (seit Ende 1988), aus der damit gegebenen Integration sowie aus seinen familiären und sonstigen Bindungen resultierenden negativen Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation berücksichtigt. Sie hat aber angesichts der Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden strafbaren Handlungen - die Übertretungen des § 5 Abs. 1 StVO und des § 64 Abs. 1 KFG zählen zu den gröbsten Verstößen nach diesen Gesetzen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 95/18/0976) - und der Mißachtung der einen hohen Stellenwert aufweisenden Regelungen über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zutreffend der privaten Interessenlage des Beschwerdeführers geringeres Gewicht zugemessen als dem gegenläufigen maßgeblichen öffentlichen Interesse bzw. den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Wenngleich die von der belangten Behörde nicht ausdrücklich berücksichtigte berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers (Geschäftsführer einer GesmbH, an der er laut Beschwerde zu 50 % beteiligt ist) seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich verstärkt, erreichen diese dennoch nicht ein Ausmaß, das die belangte Behörde hätte dazu führen müssen, sie höher als das besagte öffentliche Interesse zu bewerten. Keine Schmälerung des maßgeblichen öffentlichen Interesses vermag der Beschwerdeführer schließlich mit seinem Hinweis darzutun, daß er seit über einem Jahr nicht im Besitz eines Kraftfahrzeuges sei, schließt doch dieser Umstand - entgegen der Beschwerdebehauptung - keineswegs eine Wiederholung von Übertretungen des § 5 Abs. 1 StVO und/oder des § 64 Abs. 1 KFG aus.

3. Nach dem Gesagten liegt die behauptete Rechtsverletzung nicht vor. Da dies bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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