VwGH 96/18/0370

VwGH96/18/037019.9.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte

Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, über die Beschwerde der V, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. Juli 1996, Zl. SD 457/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §3 Abs1 Z2;
AufG 1992 §3 Abs3;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
AufG 1992 §3 Abs1 Z2;
AufG 1992 §3 Abs3;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 12. Juli 1996 wurde die Beschwerdeführerin, eine bulgarische Staatsangehörige, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin sei ihrem Vorbringen zufolge am 16. Dezember 1993 mit einem Touristensichtvermerk nach Österreich eingereist. In der Folge habe sie, vertreten durch ihre Mutter, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingebracht. Dieser Antrag sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. Juni 1994 und im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. März 1995 abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin behaupte, daß sie aufgrund der Antragstellung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 3 AufG Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung hätte, weil ihr Lebensunterhalt und ihre Unterkunft gesichert wären. Die Beschwerdeführerin übersehe dabei aber, daß über ihren Antrag bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei. Im übrigen sei dieses Vorbringen an die falsche Adresse gerichtet, weil die zum Vollzug des Fremdengesetzes zuständige Behörde nicht über Anträge nach dem Aufenthaltsgesetz zu entscheiden habe. Da die Beschwerdeführerin weder über einen gültigen Sichtvermerk noch über eine Aufenthaltsberechtigung verfüge, halte sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Dies habe - vorbehaltlich der Zulässigkeit nach § 19 FrG - zur Ausweisung zu führen.

Die Beschwerdeführerin bringe vor, daß sie zu ihren in Österreich aufhältigen Angehörigen (Mutter, deren Gatten, Halbschwester) familiäre Bindungen hätte. Ein Eingriff in dieses Familienleben sei jedoch im Grunde des § 19 FrG zulässig, weil im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 Abs. 2 MRK (hier: ein geordnetes Fremdenwesen als Teil der öffentlichen Ordnung) dringend geboten. Letzteres vor allem deshalb, weil sich die Beschwerdeführerin seit ca. zweieinhalb Jahren nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und nicht bereit sei, Österreich feiwillig zu verlassen. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung könne im Inland von der Beschwerdeführerin nicht beantragt werden und sei auch (wie von der Aufenthaltsbehörde festgehalten) im Anschluß an den Touristensichtvermerk nicht zulässig. Die Tolerierung eines weiteren illegalen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin erscheine nicht vertretbar.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde zieht die Ansicht der belangten Behörde, daß die Beschwerdeführerin über keine Aufenthaltsberechtigung verfüge und sich seit ca. zweieinhalb Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, nicht in Zweifel. Der Gerichtshof hegt gegen diese Beurteilung auf dem Boden der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen keine Bedenken.

2. Dem Beschwerdeeinwand, der angefochtene Bescheid leide deshalb an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil die Beschwerdeführerin (aufgrund näher dargelegter Umstände) einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz habe und ihr eine solche Bewilligung "als privilegierte Person im Sinne des § 3 Abs. 1 AufG (hätte) erteilt werden müssen", ist entgegenzuhalten, daß Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht die Überprüfung der den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abweisenden rechtskräftigen Entscheidung des Bundesministers für Inneres vom 29. März 1995, vielmehr ausschließlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit des die Ausweisung der Beschwerdeführerin verfügenden Bescheides der belangten Behörde vom 12. Juli 1996 ist. Aus diesem Grund gehen auch die im Zusammenhang mit der Behauptung der rechtswidrigen Versagung der Aufenthaltsbewilligung erstatteten Verfahrensrügen ins Leere.

3. Schließlich ist auch die Beschwerdemeinung, die Ausweisung sei im Hinblick auf die familiäre Situation der Beschwerdeführerin nicht als dringend geboten i.S. des Art. 8 Abs. 2 MRK anzusehen, nicht zielführend.

Die belangte Behörde hat die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Bindungen zu ihren in Österreich lebenden Angehörigen zu ihren Gunsten berücksichtigt und aufgrund dessen einen im Grunde des § 19 FrG relevanten Eingriff angenommen. Wenn sie trotzdem die Zulässigkeit der Ausweisung nach dieser Bestimmung bejaht hat, so haftet dieser Beurteilung angesichts der durch das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin bewirkten erheblichen Beeinträchtigung des aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) einen hohen Stellenwert aufweisenden öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 11. Juli 1996, Zl. 96/18/0035, mwN) auch unter Bedachtnahme auf die - im übrigen keineswegs stark ausgeprägten - persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit nicht an.

4. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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