VwGH 96/18/0157

VwGH96/18/015724.3.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, in der Beschwerdesache der L in Wien, vertreten durch Dr. Alexander Kragora, Rechtsanwalt in Wien I, An der Hülben 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. Februar 1996, Zl. SD 1486/95, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. Oktober 1995 war dem Antrag der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der Ukraine, vom 6. September 1995 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 55 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, keine Folge gegeben worden.

1.2. Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung änderte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 5. Februar 1996 den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend ab, daß der Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. September 1995 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid "in den mir aus dem Fremdengesetz erhellenden Recht auf Ausstellung eines Fremdenpasses ebenso verletzt (erachtet) wie in meinem Recht auf Abhaltung eines gesetzmäßigen Verfahrens vor der belangten Behörde und auf Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Bescheiderlassung" (Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).

II.

1. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Beschlüsse vom 17. Juli 1997, Zl. 97/18/0359, und vom 4. September 1997, Zlen. 97/18/0426 bis 0431).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nicht die Ausstellung eines Fremdenpasses versagt, vielmehr eine diesbezügliche erstinstanzliche Entscheidung dahingehend abgeändert, daß der zugrunde liegende Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. September 1995 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. Es liegt also ein ausschließlich verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem eine meritorische Erledigung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgelehnt wurde. Im Hinblick darauf konnte die Beschwerdeführerin vorliegend allein in ihrem Recht auf einen inhaltlichen Abspruch über den besagten Antrag, nicht aber in dem von ihr im Beschwerdepunkt ausdrücklich angeführten Recht auf "Ausstellung eines Fremdenpasses" verletzt werden (vgl. dazu die beiden vorzitierten hg. Beschlüsse).

3. Was indes die behauptete Rechtsverletzung durch ein mangelhaftes Verfahren, insbesondere durch Feststellungsmängel, anlangt, so handelt es sich insoweit nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe, mit denen nicht dargetan wird, in welchen subjektiven Rechten die Beschwerdeführerin nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll (vgl. dazu etwa den hg. Beschluß vom 2. Oktober 1997, Zl. 97/18/0505).

4. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie § 51 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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