Normen
AVG §62 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2 impl;
ParkabgabeG OÖ §2 Abs2;
ParkabgabeG OÖ §6 Abs1 litb;
ParkgebührenV Linz 1989 §3 Abs2;
VStG §44a Z1;
AVG §62 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2 impl;
ParkabgabeG OÖ §2 Abs2;
ParkabgabeG OÖ §6 Abs1 litb;
ParkgebührenV Linz 1989 §3 Abs2;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem für den Bürgermeister gezeichneten Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 7. April 1995 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 2
O.ö. Parkgebührengesetz 1988 (im folgenden: OÖ ParkgebührenG) aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, WEM ER ein dem Kennzeichen nach bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug, das am 24. Oktober 1994 um
10.48 Uhr in X an einem näher bezeichneten Ort ohne Entrichtung der Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt gewesen sei, "ZUR VERWENDUNG ÜBERLASSEN HATTE". Das Schreiben war im Betreff übertitelt mit: "Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers".
Der Beschwerdeführer erwiderte mit Schreiben vom 24. April 1995, daß nach dem KFG nur Bundesbehörden das Recht hätten, eine Lenkererhebung durchzuführen. Das gegenständliche Ansinnen der Gemeindebehörde sei verfassungswidrig und werde daher von ihm nicht befolgt.
1.2. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. Mai 1995 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzer des näher bestimmten mehrspurigen Kraftfahrzeuges der schriftlichen Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 7. April 1995 nicht Folge geleistet zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 6 Abs. 1 lit. b OÖ ParkgebührenG eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (im folgenden: Linzer ParkgebührenV) sei keinesfalls ordnungsgemäß kundgemacht worden. Die Einholung einer Lenkerauskunft mehr als sechs Monate nach dem fraglichen Tag sei unzulässig, weil es für den Halter unzumutbar sei, nach so langer Zeit Rechenschaft über die Verwendung des Kraftfahrzeuges abzugeben. Sowohl die Linzer ParkgebührenV als auch das OÖ ParkgebührenG seien jedenfalls hinsichtlich der Bestimmungen über die Lenkerauskunft verfassungswidrig. Die Bestimmung in § 103 KFG stehe im Verfassungsrang, weil eine einfachgesetzliche Regelung als verfassungswidrig erkannt worden sei. Das Kraftfahrwesen sei ausschließlich Bundeskompetenz. Die Bestimmung über die Erteilung der Lenkerauskunft stelle eine rein kraftfahrrechtliche Norm dar, das OÖ ParkgebührenG sei jedoch ein Abgabengesetz. Eine Bestimmung über die Erteilung der Lenkerauskunft in einem Landesgesetz sei kompetenz- und somit verfassungswidrig. Der Spruch des Straferkenntnisses decke sich im übrigen auch nicht mit der Bestimmung des OÖ ParkgebührenG.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Schuld mit der Maßgabe folgender Spruchberichtigung keine Folge: "Die als erwiesen angenommene Tat hat zu lauten: Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, ..., als der Sie verpflichtet sind, über die Überlassung der Verwendung eines Kraftfahrzeuges auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt wurde, diese Auskünfte nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung vom 7. April 1995 erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 24. Oktober 1994 um 10.48 Uhr in Linz, ... abgestellt hat." Weiters wurde die Zitierung der übertretenen Verwaltungsvorschriften und der Strafsanktionsnorm der Linzer ParkgebührenV und des OÖ ParkgebührenG ausführlicher formuliert. Die Geldstrafe wurde auf S 500,-- herabgesetzt. Begründend führte die belangte Behörde - soweit hier wesentlich - aus, die Linzer ParkgebührenV sei im Amtsblatt der Landeshauptstadt Nr. 11/1989 ordnungsgemäß kundgemacht worden. Die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen solle gewährleisten, daß auch nach Verstreichen einer gewissen Zeit Auskünfte erteilt werden könnten. Aus der im Bescheid wiedergegebenen Verfassungsbestimmung des Art. II des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1986 (Novelle zum FAG 1985), BGBl. Nr. 384/1986, ergebe sich, daß die Berufungsausführungen hinsichtlich § 103 Abs. 2 KFG unzutreffend seien. Die Berichtigungen in der Formulierung der Spruches dienten der Präzisierung des Verantwortlichkeitsgrundes des Beschwerdeführers und der besseren Lesbarkeit. Tatseitig erfahre der Abspruchsgegenstand dadurch keine Weiterung.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, "nur entsprechend dem genauen Tatbild einer gesetzlichen Bestimmung bestraft" zu werden, "sowie im Recht auf konkrete Umschreibung sämtlicher Tatumstände im Spruch des Erkenntnisses" und in seinem Recht, "für bereits verjährte Taten nicht mehr bestraft" zu werden, verletzt.
1.5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 2 Abs. 2 OÖ ParkgebührenG, LGBl. Nr. 28/1988, sowie § 3 Abs. 2 Linzer ParkgebührenV lauten übereinstimmend:
"(2) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, ist verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muß den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."
Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b OÖ ParkgebührenG in der Fassung LGBl. Nr. 60/1992 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,- zu bestrafen, wer den Geboten des § 2 Abs. 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.
2.2. Nach dieser Rechtslage besteht die Auskunftspflicht - ähnlich wie nach § 103 Abs. 2 KFG in der Fassung vor der 10. Novelle, BGBl. Nr. 106/1986, und ähnlich wie nach § 2 Abs. 2 Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz, LGBl. Nr. 44/1994, und § 6 Abs. 5 Steiermärkisches Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 21/1979 - darin, Auskunft darüber zu erteilen, wem die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen wurde. Eine solche Fragestellung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ident mit jener, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt oder vor einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt hat, muß doch nicht zwingend jene Person, der ein Fahrzeug überlassen wurde, dieses auch tatsächlich gelenkt bzw. abgestellt haben (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1997, Zl. 95/17/0194, und die dort angeführte Judikatur).
Insofern sind auch die Beschwerdeausführungen zutreffend, der Beschwerdeführer übersieht jedoch, daß die gegenständliche Anfrage vom 7. April 1995 in jeder Hinsicht der Vorschrift des § 2 Abs. 2 OÖ ParkgebührenG entsprach. Der Beschwerdeführer wurde nämlich aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug zur Verwendung ÜBERLASSEN hatte und nicht etwa, wer dieses Fahrzeug gelenkt hatte. Somit war der Beschwerdeführer verpflichtet, die verlangte Auskunft zu erteilen. Daß er dies nicht getan hat, steht außer Streit.
2.3. Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. 11894 A). Es bedarf dazu der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und für die Subsumtion unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind; das heißt, die Tat ist entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 970 und die dort angeführte Judikatur).
Die den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung entsprechenden Merkmale der Tat sind die mangelnde Erfüllung eines individualisierten Auskunftsbegehrens. Es muß vor allem unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung es sich handelt (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. November 1989, Zl. 89/02/0004). Hingegen ist es hinsichtlich der Übertretung des § 2 Abs. 2 OÖ ParkgebührenG - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht erforderlich, im Spruch darauf hinzuweisen, daß das Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt gewesen ist.
Auch eine vollständige, wortgetreue Wiedergabe des Inhaltes des im übrigen ausreichend konkretisierten Auskunftsbegehrens ist nicht in jedem Fall zu fordern. Wenn nämlich wie im vorliegenden Fall dem Spruch des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist und auch sonst für den Beschwerdeführer nicht zweifelhaft sein kann, zu welcher Auskunft er aufgrund einer konkreten Aufforderung verpflichtet war, so wurde dem Erfordernis des § 44a Z. 1 VStG entsprochen. Überflüssige Spruchbestandteile - wie hier der letzte Halbsatz der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat - vermögen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. Jänner 1988, Zl. 87/03/0193, und vom 29. Jänner 1992, Zl. 92/02/0059). Handelt es sich bei diesem überflüssigen Halbsatz auch um ein offensichtliches Fehlzitat des Aufforderungsschreibens, so steht ein solches berichtigungsfähiges Fehlzitat im konkreten Fall dem richtigen Bescheidverständnis nicht im Wege (vgl. die bei Hauer-Leukauf, a. a.O. 493, unter E 39 zu § 62 Abs. 4 AVG angeführte hg. Rechtsprechung).
2.4. Unzutreffend ist auch die in der Beschwerde vertretene Ansicht, es sei bereits Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 2 VStG eingetreten, weil dem Beschwerdeführer mit der ersten Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 VStG), nämlich dem erstinstanzlichen Straferkenntnis, keine dem gegenständlichen Tatbild entsprechende Tat zur Last gelegt worden sei. Der Spruch dieses Straferkenntnisses habe darauf abgestellt, daß der Beschwerdeführer den Fahrzeuglenker nicht bekanntgegeben habe.
Dem Beschwerdeführer wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid vorgehalten, er habe als Zulassungsbesitzer der schriftlichen Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 7. April 1995 nicht Folge geleistet. Egal, ob man in der Wortfolge "Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers" eine ungenaue Kurzbezeichnung (die den Normzweck - das ist die Feststellung des abgabepflichtigen bzw. für die Verkürzung verantwortlichen Lenkers - in den Vordergrund stellt) oder eine unrichtige Wiedergabe des an den Beschwerdeführer gestellten Auskunftsbegehrens sieht, so ist jedenfalls nicht zweifelhaft, welchem konkreten Auskunftsverlangen der Beschwerdeführer keine Folge geleistet hat. Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer die der Bestrafung zugrundegelegten Sachverhaltselemente vorgehalten (mag auch die rechtliche Subsumtion noch nicht vollständig gewesen sein), es liegt somit eine verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung vor.
Das dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid zur Last gelegte Verhalten war folglich in ausreichend konkretisierter Form bereits Gegenstand des Strafverfahrens erster Instanz, sodaß auch von einer unzulässigen Auswechslung der Tat keine Rede sein kann. Die belangte Behörde war zu der von ihr vorgenommenen Modifizierung der Tatumschreibung berechtigt, die Identität der Tat wurde dadurch nicht berührt.
2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt wird.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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