VwGH 96/15/0243

VwGH96/15/024313.3.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über den Antrag des Dkfm. Dr. H in P, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IX) vom 12. Juli 1995, Zl. GA 6-95/5032/09, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1993 sowie Einkommensteuer-Vorauszahlung für das Jahr 1995, hg. Zl. 96/15/0089, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §71 Abs1 lita impl;
VwGG §46 Abs1;
AVG §71 Abs1 lita impl;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Begründung

Mit hg. Beschluß vom 12. September 1996, Zl. 96/15/0089-5, wurde das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt, nachdem der Beschwerdeführer versäumt hatte, entgegen dem erteilten Auftrag eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen beizubringen.

Der Beschwerdeführer beantragt nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist im wesentlichen mit dem Vorbringen, der Vertreter des Beschwerdeführers, Dr. K, habe bei Unterfertigung des ergänzenden Schriftsatzes seine erfahrene Kanzleikraft "eindringlich" beauftragt, der Eingabe jedenfalls die weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde beizulegen. Weiters habe er eine Ablichtung des ergänzenden Schriftsatzes an den Beschwerdeführer mit dem Hinweis gesandt, sich wegen allfälliger Ergänzungen mit dem Kanzleikollegen und Urlaubsvertreter, Dr. G, ins Einvernehmen zu setzen. Aus diesem Grund habe Dr. K seine Kanzleibedienstete weiters beauftragt, allfällige Ergänzungswünsche unter Aufsicht von Dr. G in den Text einzuarbeiten. Nach Einlangen von Ergänzungswünschen des Beschwerdeführers habe Dr. G nach Änderung des Textes des ergänzenden Schriftsatzes handschriftlich eine Vorlageverfügung getroffen, in welcher der Anschluß einer Ausfertigung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes nicht mehr enthalten gewesen sei. Dr. K habe nicht vorhersehen können, daß Dr. G eine verwirrende Beilagenanordnung geben werde und die Kanzleibedienstete nicht jedenfalls den früheren Auftrag von Dr. K befolgen oder Nachfrage bei Dr. G halten werde.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Vertreters trifft auch die von ihm vertretene Partei; ebenso trifft die Partei ein Verschulden eines mit gleichen Rechten und Pflichten wie der Vertreter der Partei ausgestatteten Substituten (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 656 f, angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall war das Verhalten des Substituten des Vertreters des Beschwerdeführers dafür ursächlich, daß entgegen der Anordnung des Vertreters eine Ausfertigung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes dem ergänzenden Schriftsatz nicht angeschlossen wurde. Der Fehler des Substituten, entgegen dem ausdrücklichen Auftrag des Gerichtshofes den Anschluß einer weiteren Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde nicht zu veranlassen, stellt einen nicht bloß minderen Grad des Versehens dar, welcher die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hindert.

Der Antrag war daher abzuweisen.

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