Normen
BAO §212a Abs5;
BAO §212a Abs7;
BAO §212a Abs9;
BAO §212a Abs5;
BAO §212a Abs7;
BAO §212a Abs9;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 17. Jänner 1996 verfügte das Finanzamt Mödling den Ablauf der mit Bescheid vom 4. April 1990 bewilligten Aussetzung der Einhebung und setzte gleichzeitig gemäß § 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen in der Höhe von S 204.175,-- fest, nachdem über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1985 und 1986 mit Bescheid vom 18. November 1992, dem Beschwerdeführer zugestellt am 22. Dezember 1993, entschieden worden war.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling vom 17. Jänner 1996 ab und führte im wesentlichen aus, wegen der Entscheidung über die für die Aussetzung der Einhebung Anlaß gebende Berufung betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer 1985 und 1986 sei gemäß § 212a Abs. 5 lit. b BAO der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen und gleichzeitig seien gemäß § 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen hinsichtlich der vom Zahlungsaufschub betroffenen Abgabenschuldigkeiten festzusetzen. Die mit Nebengebührenbescheid vom 17. Jänner 1996 festgesetzten Aussetzungszinsen bestünden daher zu Recht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO endet der durch eine Aussetzung der Einhebung bewirkte Zahlungsaufschub mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist anläßlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung oder Berufungsentscheidung oder anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.
Der Beschwerdeführer meint, diese Vorschrift "anläßlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsentscheidung" sei so zu verstehen, daß die Abgabenbehörde erster Instanz, falls sie nicht selbst eine Berufungsvorentscheidung trifft, den Ablauf der Aussetzung unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern zu verfügen habe, sobald sie von der Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz Kenntnis erhalten habe. Davon könne in seinem Fall keine Rede sein, wobei er die Zeitspanne vom 18. November 1992 bis 22. Dezember 1993, das ist die Zeit von der "Erlassung" der Berufungsentscheidung bis zur Zustellung an ihn, in die Zeitperiode einrechne, für die keine Aussetzungszinsen berechnet werden dürften. Aussetzungszinsen hätten nur für die Zeit vom 9. April 1990 bis 19. März 1993 in Höhe von S 134.713,27 vorgeschrieben werden dürfen, wobei der Beschwerdeführer den "normalen Postlauf und die Berechnung der Aussetzungszinsen" mit vier Monaten ansetzt. Nur die Vorschreibung von Aussetzungszinsen in dieser Höhe hätte der gesetzlichen Anordnung entsprochen, daß der Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz über den Ablauf der Aussetzung zwar nicht "gleichzeitig" mit der Berufungserledigung, jedoch "anläßlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsentscheidung" zu ergehen habe.
Nach dem eindeutigen Gesetzesinhalt bedarf der Ablauf der Aussetzung eines konstitutiven Aktes. Der Ablauf der Aussetzung ist bescheidmäßig von der Abgabenbehörde erster Instanz anläßlich der über die Berufung ergehenden, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu erlassen (Ritz, BAO-Kommentar, § 212a Tz 28). Auch wenn der Bescheid, mit dem die Beendigung der Aussetzung ausgesprochen wird, später als die Berufungserledigung ergeht, richtet sich die Wirksamkeit des Endes der Aussetzung nach dem Aussetzungs-Beendigungsbescheid und nicht nach dem früheren die Berufung erledigenden Bescheid (Stoll, BAO-Kommentar, 2280).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann die Verpflichtung zur Zahlung von Aussetzungszinsen nicht von der Dauer der verfügten Aussetzung getrennt werden. Gemäß § 212a Abs. 7 BAO steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 BAO zu. Dementsprechend weist Stoll (a.a.O., 2281) darauf hin, daß sich die Zinsenpflicht zeitlich ab Einbringung des Antrages auf Aussetzung für die von diesem betroffenen noch nicht entrichteten Abgaben bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über die Beendigung oder über den Widerruf der Aussetzung erstreckt. Zutreffend zeigt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf, daß der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation übersieht, daß er den Zahlungsaufschub von sich aus jederzeit durch die in § 212a Abs. 8 BAO vorgesehene Tilgung hätte beenden können und die Aussetzungszinsen nur ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub darstellen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Verpflichtung zur Zahlung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum besteht, für den die Einhebung der Abgabe auch tatsächlich - bescheidmäßig festgelegt - ausgesetzt wurde.
Da die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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