Normen
BAO §215 Abs1;
BAO §216;
BAO §239 Abs1;
BAO §241 Abs1;
EO §1;
BAO §215 Abs1;
BAO §216;
BAO §239 Abs1;
BAO §241 Abs1;
EO §1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Über Antrag der R-GesmbH wurde der - ihrem Vorbringen zufolge - aus dieser und der Beschwerdeführerin gebildeten Errichtergemeinschaft "Tiefgarage-W-R" eine Steuernummer zugeteilt. Mit Bescheid vom 10. September 1986 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuerzahllast für die Errichtergemeinschaft mit S 186.449,-- fest. Der dagegen erhobenen Berufung gab die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg mit Bescheid vom 27. April 1990 statt und hob den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 1985 mit der Begründung ersatzlos auf, daß zwischen der Beschwerdeführerin und der R-GesmbH keine Errichtergemeinschaft vorgelegen sei.
Vor Ergehen des letztgenannten Bescheides wurden der Errichtergemeinschaft Stundungszinsen, Säumniszuschläge und - um die Einreichung von Steuererklärungen für 1985 zu erzwingen - festgesetzte Zwangsstrafen im Gesamtbetrag von S 18.393,-- vorgeschrieben und von der Beschwerdeführerin auf das Abgabenkonto der Errichtergemeinschaft eingezahlt.
Am 29. August 1994 beantragte die Beschwerdeführerin, diesen von ihr bezahlten Betrag (von S 18.393,--) zurückzuzahlen.
Das Finanzamt Bregenz wies mit Bescheid vom 10. März 1995 den Antrag mit der Begründung ab, mangels eines Guthabens auf dem Abgabenkonto der Errichtergemeinschaft könne dem Rückzahlungsansuchen gemäß § 239 Abs. 1 BAO nicht entsprochen werden. Die Abgabenbehörde sei nicht aufgrund des Betriebsprüfungsberichtes vom 1. September 1986 von einer Errichtergemeinschaft ausgegangen, sondern aufgrund eines Antrages der von der Beschwerdeführerin bevollmächtigten R-GesmbH. Die Stundungszinsen seien sehr wohl entsprechend der Reduktion der Abgabenschuld herabgesetzt worden; die daraus resultierenden Gutschriften seien aber gemäß § 214 Abs. 1 BAO mit anderweitigen Abgabenschuldigkeiten (zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuerbeträge) verrechnet worden. Mangels Antrages gemäß § 221a Abs. 2 BAO sei die Herabsetzung des Säumniszuschlages betreffend Umsatzsteuer 1985 bislang noch nicht erfolgt; dadurch sei aber nichts zu gewinnen, weil auch die durch diese Maßnahme entstehende Gutschrift zu verrechnen wäre. Die genannten Abgabenbeträge seien zum damaligen Zeitpunkt sehr wohl geschuldet worden und nachträgliche Änderungen würden nicht ex tunc wirken.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung mit folgender Begründung ab:
Für die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Vorbringen, daß zwischen ihr und der R-GesmbH keine Errichtergemeinschaft vorgelegen und sie nicht nach außen hin als Mitglied der Errichtergemeinschaft aufgetreten sei, nichts gewonnen. Wenn jemand Zahlungen auf ein einer Gemeinschaft zugeordnetes Abgabenkonto leiste und später nicht diese Gemeinschaft, sondern jemand anderer von der Abgabenbehörde als Steuersubjekt behandelt werde, könnten nicht schon aus dem Grund, daß richtigerweise schon von Anfang an der die Zahlung Leistende nicht als Mitunternehmer einer als Steuersubjekt behandelten Gemeinschaft anzusehen gewesen wäre, diesem die Zahlungen nach § 239 BAO zurückgezahlt werden. Die Aufhebung der Abgabenfestsetzung könne nur gegenüber der Gemeinschaft erfolgen und nur dieser erwachse ein Rückzahlungsanspruch nach § 239 BAO. Auf den Namen der Beschwerdeführerin laute das Abgabenkonto nicht.
Das Abgabenkonto habe außerdem zum Zeitpunkt der Stellung des Rückzahlungsantrages kein Guthaben aufgewiesen. Im Verfahren nach § 239 BAO könne nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, ein Abgabenbescheid sei ersatzlos aufzuheben oder eine vorgeschriebene Abgabe sei herabzusetzen gewesen. Das Verfahren nach dieser Gesetzesbestimmung diene nicht dazu, die Rechtmäßigkeit einer Abgabenfestsetzung dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen. Abgesehen davon sei mit der Aufhebung des an die Errichtergemeinschaft ergangenen Umsatzsteuerbescheides die Aufhebung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Stundungszinsen und Säumniszuschläge noch nicht verbunden. Die Anpassung der Stundungszinsen sei ohnedies mittlerweile erfolgt.
Bei den Abgaben, deren Rückzahlung begehrt werde, handle es sich nicht um zu Unrecht zwangsweise eingebrachte Abgaben. Der Tatbestand des § 241 Abs. 1 BAO liege in einem Fall, in dem aufgrund einer Zahlungsaufforderung seitens der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes vorgeschriebene Abgaben entrichtet worden seien, nicht vor. Das Finanzamt habe die von der Beschwerdeführerin auf das Abgabenkonto der Errichtergemeinschaft eingezahlten Beträge mit den dort aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten verrechnen dürfen. Es sei unrichtig, daß gleichzeitig mit dem Rückzahlungsantrag auch ein Antrag im Sinne des § 221a Abs. 2 BAO gestellt worden wäre. Die Beschwerdeführerin habe lediglich unrichtigerweise aus § 221a Abs. 2 BAO abgeleitet, daß mit der Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 1985 den in Rede stehenden Säumniszuschlägen die Grundlage entzogen worden wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß vom 28. November 1995, B 3182/95-3, abgetretene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der Beschwerdepunkt wird im hg. Verfahren wie folgt angegeben: "Durch den angefochtenen Bescheid werden wir in dem uns nach § 221a Abs. 1 BAO zustehenden Recht auf Herabsetzung des Säumniszuschlages, sowie in dem uns nach § 239 BAO zustehenden Recht auf richtige Zuordnung unserer Zahlungen auf dem Abgabenkonto, sowie in dem uns nach § 241 Abs. 1 BAO zustehenden Recht auf Rückzahlung von zu Unrecht von uns zwangsweise eingebrachten Abgaben verletzt."
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bringt die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, es sei rechtskräftig festgestellt worden, daß eine Errichtergemeinschaft niemals vorgelegen sei, weshalb das Abgabenkonto der Errichtergemeinschaft auch keine Abgabenverbindlichkeiten hätte aufweisen können und die Beschwerdeführerin nicht als "Abgabenschuldnerin einer nicht existierenden Gemeinschaft" hätte angesehen werden können. In grob unrichtiger Anwendung der Vorschriften der BAO seien die unter Androhung von Zwangsmaßnahmen einbringlich gemachten Abgaben nicht wieder an die Beschwerdeführerin rückerstattet worden. Diese Beträge seien jedenfalls als zu Unrecht eingebrachte Beträge im Sinn des § 241 BAO anzusehen. Die Finanzbehörde habe die an die Beschwerdeführerin rückzuerstattenden Beträge gegen die bei der R-GesmbH wegen Konkurses nicht einbringlichen Ansprüche (vermutlich aus zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbeträgen) aufgerechnet, um den Forderungsausfall zu minimieren. Dieses Verhalten sei als willkürlich und gesetzwidrig anzusehen.
Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Gemäß § 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Gemäß § 216 BAO hat die Abgabenbehörde, wenn zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, darüber auf Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid).
§ 221a Abs. 2 BAO sieht für den Fall einer Abänderung oder Aufhebung eines Abgaben- oder Haftungsbescheides vor, daß über Antrag des Abgabepflichtigen der Säumniszuschlag insoweit herabzusetzen ist, als er bei Erlassung des den Abgaben- oder Haftungsbescheid abändernden oder aufhebenden Bescheides vor Eintritt der Säumnis nicht angefallen wäre.
Gemäß § 241 Abs. 1 BAO ist der zu Unrecht entrichtete Betrag über Antrag zurückzuzahlen, wenn eine Abgabe zu Unrecht zwangsweise eingebracht wurde.
Soweit sich die Beschwerdeführerin in einem nach § 221a Abs. 2 BAO zustehenden Recht auf Herabsetzung des Säumniszuschlages als verletzt erachtet, ist ihr zu entgegnen, daß in der Beschwerde die - durch den Akteninhalt gedeckte - Ansicht der belangten Behörde, daß ein Antrag im Sinn des § 221a Abs. 2 BAO nicht vorliegt, (zu Recht) nicht mehr releviert wird, denn der Antrag der Beschwerdeführerin vom 29. August 1994 lautet eindeutig und ausschließlich dahin, "die von uns zur Vermeidung der uns angedrohten Zwangsmaßnahmen auf das Abgabenkonto der (nicht existierenden) Errichtergemeinschaft einbezahlten Beträge von insgesamt S 18.393,-- ... zurückzuzahlen".
Weiters meint die Beschwerdeführerin, in einem Recht nach § 241 Abs. 1 BAO auf Rückzahlung von zu Unrecht zwangsweise eingebrachten Abgaben verletzt zu sein. Vorliegend wurde jedoch keine Abgabe "zu Unrecht zwangsweise eingebracht". Eine nicht im Exekutionsverfahren erwirkte Abgabe ist auch dann nicht "zwangsweise" im Sinn des § 241 Abs. 1 BAO eingebracht, wenn der Abgabenschuldner - wie jeder Schuldner, gegen den ein vollstreckbarer Exekutionstitel vorliegt - im Fall der weiteren Säumnis Zwangsmaßnahmen befürchten muß.
Letztlich erachtet sich die Beschwerdeführerin in einem nach § 239 BAO zustehenden Recht auf richtige Zuordnung der Zahlungen auf dem Abgabenkonto als verletzt. Auch wenn der Beschwerdepunkt so verstanden wird, daß sich die Beschwerdeführerin in einem Recht auf Rückzahlung eines Guthabens (§ 239 Abs. 1 BAO) als verletzt erachtet, gelingt es ihr nicht, eine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin bestreitet in keiner Weise die durch den Akteninhalt gedeckte Ansicht der belangten Behörde, daß auf dem bestimmt bezeichneten Abgabenkonto kein Guthaben bestand. Daraus folgt, daß mangels eines Guthabens im Sinn des § 215 Abs. 1 BAO ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 239 Abs. 1 BAO nicht mit Erfolg erhoben werden kann.
Der Vollständigkeit wegen wird auf die Möglichkeit eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO hingewiesen. Dabei geht es um die Klärung umstrittener abgabenbehördlicher Gebarungsakte schlechthin und nicht nur um das Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung. Es kann also auch die Prüfung und die Darlegung der Ergebnisse verlangt werden, ob die rechnungsmäßige Anlastung der Abgabenfestsetzung (nicht aber die Abgabenfestsetzung selbst) und die entsprechenden Gutschriften bei verminderten Festsetzungen kassenmäßig ihren richtigen Ausdruck gefunden haben. Mit dem Abrechnungsbescheid wird auch darüber entschieden, ob aufgrund der Verrechnung eine bestimmte Verpflichtung erloschen ist, als wirksam getilgt, gezahlt, aufgerechnet, überrechnet oder umgebucht, erlassen (abgeschrieben) oder verjährt zu gelten hat, also vor allem rechnungsmäßig richtig vollzogen ist, was sich im Bereich des tatsächlichen Zahlungsverkehrs ereignet hat (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 12. November 1997, Zl. 96/16/0285).
Da dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei dahingestellt bleiben konnte, ob die Beschwerdeführerin überhaupt gemäß § 239 Abs. 1 zweiter Satz BAO zur Rückforderung eines Guthabens legitimiert wäre.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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