VwGH 96/14/0031

VwGH96/14/003125.2.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der C-Bank reg GenmbH in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom 22. Dezember 1995, 6/1/5-5/BK/Hd-1995, betreffend ua Einheitswert des Betriebsvermögens ab dem 1. Jänner 1990, zu Recht erkannt:

Normen

AktG §174;
BAO §252 Abs1;
BewG 1955 §13 Abs2;
BewG 1955 §15 Abs2;
BewG 1955 §19;
BewG 1955 §4;
AktG §174;
BAO §252 Abs1;
BewG 1955 §13 Abs2;
BewG 1955 §15 Abs2;
BewG 1955 §19;
BewG 1955 §4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdefall gleicht im entscheidungswesentlichen Sachverhalt und in der zu lösenden Rechtsfrage völlig jenem Beschwerdefall, der dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, 96/14/0027, zugrundegelegen ist. Gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG wird auf dieses Erkenntnis hingewiesen.

Aus den dort genannten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher in einem nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Von der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

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