Normen
UStG 1994 §11 Abs1 Z3;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
UStG 1994 §11 Abs1 Z3;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen.
Bei der Beschwerdeführerin wurde anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt, daß diese in Jänner 1995 von Elfriede Lamprecht bezogene "Aurela"-Parfumöle an Intertrade Ltda., Brasilien, geliefert habe. Elfriede Lamprecht habe diese Waren ihrerseits von der Fink GmbH, die zu 100 % im Eigentum des Werner Rydl stehe, bezogen. Nach den Prüfungsfeststellungen sei der Warenwert wesentlich geringer als in den Rechnungen angegeben; nach Meinung des Prüfers seien die Rechnungen der Elfriede Lamprecht ausschließlich zum Zwecke der unrechtmäßigen Erlangung von Vorsteuern ausgestellt worden. Auf Grund der von Elfriede Lamprecht ausgestellten Rechnungen für die Parfumöle "Aurela" mit den Bezeichnungen Andromeda, Auriga, Triangle. Circin, Vulpecula, Scutum und Synus wurden nach den Prüfungsfeststellungen Vorsteuerbeträgen in Höhe von S 541.916,40 geltend gemacht.
Nach einem vom Institut für Pharmazeutische Chemie an der Universität Wien eingeholten Gutachten vom 9. Februar 1996 habe es sich bei den insgesamt im Zusammenhang mit der Vorgangsweise des Werner Rydl als Ware festgestellten Parfumölen, von denen 42 Proben untersucht worden waren, um relativ billige Produkte gehandelt. Der Materialwert liege zwischen S 200,-- und S 300,--/kg; nur wenige Proben seien höher (bis S 600,--) anzusetzen, einige sogar mit weniger als S 100,--.
Bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer für 1995 wurden die für Parfumöllieferungen geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht anerkannt. Die gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995 eingebrachte Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte in der Begründung unter anderem aus, nach dem Ergebnis des Verfahrens handle es sich bei den in Rede stehenden Ölen um minderwertiges Material. Die Rechnungen seien über (scheinbar) hochwertige Produkte ausgestellt worden, was sich aus dem hohen Preis der Produkte ergebe. Tatsächlich sei jedoch wertloses Material geliefert worden, das in keiner Weise für die in seiner Warenbeschreibung genannten Zwecke verwendet werden könne. Für die "Nichtanerkennung" der Vorsteuer sei es ausreichend, daß keine Lieferung von Waren, die den Fakturen entsprachen, stattgefunden habe. Auf ein Verschulden bzw. ein Wissen darum, daß keine der Rechnung entsprechende Ware geliefert worden sei, komme es nicht an.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen zu vergleichbaren Beschwerdefällen ausgesprochen hat, ist es für die nach § 11 Abs 1 UStG 1994 maßgeblichen Voraussetzungen für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug wesentlich, daß eine Rechnung vorliegt, in der die tatsächlich gelieferten Gegenstände ausgewiesen sind. Dabei normiert das Gesetz die entsprechende Bezeichnung der Ware in der Rechnung, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und die Überprüfung des Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörde sicherzustellen. Liegt eine Diskrepanz zwischen tatsächlich gelieferter Ware und der in der Rechnung enthaltenen Bezeichnung vor, ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wobei es auf eine - behauptete - Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers nicht ankommt. Handelt es sich bei den tatsächlich gelieferten, weitgehend wertlosen Produkten auf Grund ihrer Minderwertigkeit offensichtlich um anders geartete Gegenstände als die in den Rechnungen ausgewiesenen, so fehlt es an der erforderlichen Übereinstimmung zwischen Rechnung und geliefertem Gegenstand (vgl insbesondere die Erkenntnisse vom 28. Mai 1998, Zl. 96/15/0220, und vom 25. Juni 1998, Zl. 97/15/0152).
Nach den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde wurden tatsächlich nicht die in den Rechnungen der Elfriede Lamprecht ausgewiesenen hochwertigen Produkte, sondern (weitgehend) wertloses Material geliefert. Diesen Sachverhaltsfeststellungen ist die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde nicht entgegengetreten; vielmehr meint sie dazu, sollte der objektive Wert der Produkte geringer als vereinbart sein, so könne jener Vertragspartner, der meine, ein "schlechtes Geschäft" gemacht zu haben, versuchen, das Geschäft wegen Wertirrtums anzufechten. Für die Erhebung der Abgaben wäre dies aber gemäß § 23 Abs 4 BAO so lange ohne Bedeutung, als nicht die Anfechtung mit Erfolg durchgeführt sei.
Aus den oben angeführten Gründen hat die belangte Behörde schon im Hinblick auf die somit unbestrittene Diskrepanz zwischen Rechnung und geliefertem Gegenstand - unabhängig von der Frage, ob sich ein Vertragspartner übervorteilt fühlte - zu Recht den Vorsteuerabzug für die Parfumöle "Aurela" versagt. Damit erübrigte es sich aber, auf die Ausführungen der Beschwerde über die Frage, ob die in Rede stehenden Waren in den Rechnungen in handelsüblicher Weise bezeichnet wurden, sowie auf die diesbezügliche Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin näher einzugehen. Im Beschwerdefall ist auch ein wesentlicher Begründungsmangel nicht zu erkennen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick darauf, daß die dem Beschwerdefall zugrundeliegende Rechtsfrage durch die angeführte Rechtsprechung klargestellt ist, konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. Dezember 1998
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