VwGH 96/13/0075

VwGH96/13/007511.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, in der Beschwerdesache des S in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 2. April 1996, Zl. GA 10 - 290/1/96, betreffend Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit der dem im Rahmen der bewilligten Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zugestellten Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. August 1996, 96/13/0075-5, wurde der Beschwerdeführer unter Zurückstellung der in zweifacher Ausfertigung überreicht gewesenen ursprünglichen Beschwerde samt angefochtenem Bescheid zur Behebung folgender, der Beschwerde anhaftenden Mängel binnen der im Gesetz in der Bestimmung des § 34 Abs. 2 VwGG angeordneten kurzen Frist von drei Wochen zurückgestellt:

.) Es ist der Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben (§ 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG).

.) Es ist ein bestimmtes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 iVm § 42 Abs. 2 VwGG) zu stellen.

.) Es ist die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen (§ 24 Abs. 2 VwGG).

.) Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen und es sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG).

.) Es ist eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG).

Die Vorlage des ergänzenden Schriftsatzes wurde in dreifacher Ausfertigung aufgetragen, die Vorlage der zurückgestellten Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) wurde ebenso aufgetragen; auf die in § 34 Abs. 2 VwGG normierte Zurückziehungsfiktion für den Fall der Fristversäumung wurde ausdrücklich hingewiesen.

Der in versuchter Befolgung dieses Mängelbehebungsauftrages vom bestellten Rechtsanwalt des Beschwerdeführers vorgelegte Ergänzungsschriftsatz wurde entgegen dem Inhalt des wiedergegebenen Auftrages vom 13. August 1996 nur in zweifacher, anstatt in dreifacher Ausfertigung überreicht (die zusätzlich angeschlossene, als Rubrik überschriebene Textgleichschrift war ununterfertigt und konnte deshalb nicht als Gleichschrift gelten). Der zurückgestellte Beschwerdeschriftsatz wurde erneut nur in zweifacher Ausfertigung ohne die ausdrücklich aufgetragene dritte Ausfertigung wieder vorgelegt.

Solcherart hat der Beschwerdeführer den Mängelbeseitigungsauftrag nur teilweise erfüllt. Da die bloß teilweise Erfüllung eines solchen Auftrages die Zurückziehungsfiktion des § 34 Abs. 2 VwGG nicht verhindert (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 523, wiedergegebene hg. Judikatur), war das Verfahren im Grunde des § 34 Abs. 2 VwGG gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

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