Normen
GmbHG §10;
GmbHG §6;
GmbHG §6a;
KStG 1966 §8 Abs1;
GmbHG §10;
GmbHG §6;
GmbHG §6a;
KStG 1966 §8 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Februar 1983 gegründet. Von dem S 500.000,-- betragenden Stammkapital wurden S 475.000,-- von Dr. Hubert S. und S 25.000,-- von Peter B. übernommen. Die Stammeinlagen wurden bei Gründung zur Hälfte bar eingezahlt. In den Bilanzen zum 31. März 1984 sowie zum 31. Dezember 1984, 1985, 1986, 1987 und 1988 wurden die ausstehenden Einlagen von S 250.000,-- jeweils unter den Aktiven ausgewiesen. Nach Punkt 4 des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand des Unternehmens der Erwerb und die "Errichtung" von Liegenschaften sowie deren Verwaltung, der Erwerb und die Errichtung von Büros und Wohnobjekten sowie deren Vermietung sowie die Ausübung des Baumeistergewerbes, vor allem in der Form der Bautreuhand.
Über die Veranlagungszeiträume 1984 bis 1988 wurde eine abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt. Im Prüfungsbericht wurde unter anderem ausgeführt, in der Bilanz zum 31. Dezember 1988 sei ein PKW der Marke Ferrari 400i mit dem Betrag von S 1,600.000,-- als Fuhrpark aktiviert worden. Nach Angaben des Gesellschafters Dr. Hubert S. sei dieses Fahrzeug von ihm 1987 privat gekauft worden und im Jänner 1988 in die Gesellschaft gegen sein Verrechnungskonto eingelegt worden. Über diesen Kauf gebe es weder Belege noch liege ein Kaufvertrag vor. Der PKW sei lediglich im August 1989 für die Beschwerdeführerin zugelassen gewesen. Eine betriebliche Veranlassung habe nicht nachgewiesen werden können. Die "preisliche Gestaltung" des Buchungsvorganges sei bemerkenswert, da das Verrechnungskonto des Dr. Hubert S. zum Zeitpunkt der Einlage einen Sollstand in der Höhe der Einlage aufgewiesen habe. Nach Auffassung der Prüferinnen habe die Einlage den Zweck gehabt, eine Verzinsung des Verrechnungskonto zu umgehen.
Das Verrechnungskonto des Gesellschafters Dr. Hubert S. wurde im Jahre 1987 nicht verzinst. Der sich daraus ergebende Vorteil wurde von den Prüferinnen als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt.
Weiters wurde im Prüfungsbericht ausgeführt, den ausstehenden Einlagen stünden Bankverbindlichkeiten in zumindest gleicher Höhe gegenüber. Die Notwendigkeit dieser Kredite ergebe sich zum Teil durch den Verzicht auf den Einforderungsbeschluß der Gesellschafter. Den Gesellschaftern erwachse dadurch ein finanzieller Vorteil zumindest in der Höhe der Zinsen für die ausstehende Einlage. Die Prüferinnen errechneten verdeckte Gewinnausschüttungen im Ausmaß der Verzinsung der ausstehenden Einlagen und des Verrechnungskontos bei einem Zinssatz von 8 %.
Nach der Betriebsprüfung erging dieser folgend an die Beschwerdeführerin ein Bescheid betreffend die Haftung für Kapitalertragssteuer im Ausmaß von S 82.853,--.
In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeführt, es sei im Zuge der Betriebsprüfung nachgewiesen worden, daß der "mit vorgelegtem Kaufvertrag aktivierte PKW Ferrari 400i" dem Verkehrswert entspreche. Von diesem Fahrzeug sei keine Abschreibung vorgenommen worden, weil es als Schauobjekt in den geplanten Geschäftsräumlichkeiten gedacht gewesen sei. Der Hinweis im Prüfungsbericht, wonach die Anmeldung für einen Monat erfolgt sei, bestätige die Richtigkeit dieser Angaben. Daraus eine "mangelnde betriebliche Verwendung zu konstruieren," sei unrichtig. Der Nachweis des Verkehrswertes sei durch die Versicherungsbestätigung und durch Vergleiche in Inseraten in einschlägigen Fachzeitschriften erbracht worden. Keineswegs sei mit dem Verkauf des Fahrzeuges an die Gesellschaft lediglich der Zweck verfolgt worden, das Verrechnungskonto auszugleichen. Weiters entspreche die Auffassung, nicht eingefordertes Gesellschaftskapital ziehe eine verdeckte Gewinnausschüttung nach sich, nicht den gesetzlichen Bestimmungen.
In einer Stellungnahme der Prüferinnen zu dieser Berufung wurde wörtlich ausgeführt:
"Zu Tz 21
Von einem Nachweis der geltend gemachten Anschaffungskosten kann keine Rede sein. Es wurde der BP lediglich eine Kaufvereinbarung zwischen Dr. H. Schmitt und der Fa. LBT vorgelegt, der von der Fa. LBT GesmbH nicht einmal unterzeichnet wurde. Eine solche Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und ihrem Hauptgesellschafter (95%) bedarf wegen des Naheverhältnisses einer zusätzlichen Glaubhaftmachung im Hinblick auf einen Fremdvergleich. Weder der dazu von der BP verlangte Vertrag über den Kauf des Dr. H. Schmitt vom Vorbesitzer, noch Unterlagen über die Zahlung wurden vorgelegt.
Die angesprochenen Inserate betreffen Ferrari 412 BJ 1986 und nicht den in Rede stehenden Ferrari 410. Inwieweit die beiden Modelle miteinander vergleichbar sind, ist die BP außerstande zu beurteilen. Es muß allerdings festgehalten werden, daß nach ha. Informationen der Ferrari 400 schwer verkäuflich ist und keinerlei Liebhaberwerte erreicht (Preissatz ca. zwischen S 400.000,-- und S 600.000,--).
Abgesehen von den Ungereimtheiten bezüglich des Wertes waren folgende Gründe für das Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen maßgeblich:
Die erwähnte Kaufvereinbarung ist vom 6.1.1988. In dieser Zeit war der Ferrari auf die Fa. Schmitt & Schmitt angemeldet (Zulassungsbesitzer v. 15.4.1987 bis 25.11.1988).
Die aktenkundigen Reparaturrechnungen lauten auf Schmitt & Schmitt und betreffen Zeitpunkte nach dem 6.1.1988. Die Rechnung v. 6.4.1988 der Fa. Denzel enthält überdies den handschriftlichen Vermerk 'privat'.
Das Verrechnungskonto 'H. Schmitt' wies zu Jahresbeginn einen Sollstand von ca. S 1,6 Mio. aus, was zu einer entsprechenden Verzinsung geführt hätte.
Der Sachverhalt läßt sich also dahingehend zusammenfassen, daß die 'Verkaufsabsicht' nicht mit dem Rechnungsdatum ident war, sondern erst viel später gefaßt wurde. Überdies wurde die Eigentümerschaft des Dr. H. Schmitt, der lt. Kaufvereinbarung als 'Verkäufer' auftrat mangels vorgelegten Ankaufsvertrag nicht nachgewiesen. Da weder die wertmäßige noch die sachliche Richtigkeit des behaupteten Geschäftsvorganges belegt und dadurch glaubhaft gemacht werden konnte, wäre die Formulierung 'völlig aus der Luft gegriffen' wohl eher für das behauptete Rechtsgeschäft als für die Vorgangsweise der BP zutreffend."
In einer Eingabe vom 13. Mai 1991 wurde insbesondere ausgeführt, die Ferrari-Modelle 412 und 410 würden sich nur in geringfügigen Details unterscheiden. Die Bewertung in der Stellungnahme sei unverständlich, da sie im Gegensatz zu den durch mehrere schriftliche Beweismittel erwiesenen Bewertungen der Beschwerdeführerin stehe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde die Auffassung vertreten, daß die "Nichtverzinsung" ausstehender Einlagen als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen sei. Weiters wurde die Einlage des Wertes des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges mit der Begründung nicht anerkannt, daß weder ein Kaufvertrag noch ein "Beleg" über den Kauf vorliege, das Fahrzeug lediglich im August 1989 auf die Beschwerdeführerin zugelassen worden sei, während es zur Zeit der am 6. Jänner 1988 datierten Kaufvereinbarung auf die S & S GmbH (das ist die die Beschwerdeführerin steuerlich vertretende Wirtschaftstreuhandgesellschaft) angemeldet gewesen und eine betriebliche Verwendung für den Berufungszeitraum nicht nachgewiesen worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensvermehrungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sind, sich auf die Höhe des Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung stehen.
Im Beschwerdefall wurde im Gesellschaftsvertrag das Stammkapital der Gesellschaft mit S 500.000,-- vereinbart. Im Punkt 5. des Vertrages wurde festgehalten, daß jeder Gesellschafter auf seine Stammeinlage bei Gründung eine Hälfte bar eingezahlt hat. Dementsprechend wurde in den Bilanzen zu den jeweiligen Stichtagen unter den Aktiva ausstehende Einlagen in Höhe von S 250.000,-- ausgewiesen. Diese Position stellt somit eine noch nicht fällige Forderung der Gesellschaft dar. Da eine noch nicht fällige Forderung nicht zu verzinsen ist, kann auf der Grundlage des konkreten Sachverhalts nicht von einer verdeckten Gewinnausschüttung gesprochen werden.
Hinsichtlich einer Vorteilszuwendung durch Unterlassung einer Verzinsung des für den Mehrheitsgesellschafter geführten Verrechnungskontos für das Geschäftsjahr 1988 ist weiters strittig, ob es in diesem Jahr tatsächlich zur Einlage eines Personenkraftwagens im behaupteten Wert von S 1,600.000,-- gekommen ist. Hiezu hat die belangte Behörde festgestellt, daß nur ein mit 6. Jänner 1988 datierter Kaufvertrag vorlag. Diese Vereinbarung war vom Mehrheitsgesellschafter Dr. Hubert S. als Verkäufer unterfertigt, nicht aber von der als Käuferin aufscheinenden Beschwerdeführerin. Weiters wurde festgestellt, daß das Fahrzeug für die Beschwerdeführerin nur im August 1989 - also außerhalb des Streitzeitraumes - zugelassen war, während es zur Zeit des behaupteten Kaufvertrages für die (Wirtschaftstreuhandgesellschaft) S & S GmbH (und zwar vom 15. April 1987 bis 25. November 1988) zugelassen war. Eine betriebliche Verwendung war nach Auffassung der belangten Behörde nicht erwiesen. Wenn die belangte Behörde auf Grund der angeführten Umstände zu der Auffassung gelangte, die behauptete Sacheinlage sei tatsächlich nicht erfolgt, so erscheint diese Folgerung schlüssig. Zu der in der Beschwerdeschrift gebrauchten Bezeichnung "Oldtimer" ist anzumerken, daß die Erstzulassung des Fahrzeuges nach den Akten erst am 9. November 1983 erfolgte. Die weiters in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die Anmeldung des Fahrzeuges sei mittels eines Wechselkennzeichens erfolgt, das auf ein anderes Unternehmen gelautet habe, widerspricht der Rechtslage und den im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskünften der Zulassungsbehörde. Wenn die Beschwerdeführerin schließlich rügt, während des Betriebsprüfungsverfahrens sei nur die Höhe des "Kaufpreises" in Frage gestanden, so konnte die Beschwerdeführerin selbst bei Zutreffen dieser Behauptung nicht in ihren Rechten verletzt sein, weil bereits nach den Ausführungen im Prüfungsbericht zweifelsfrei erkennbar war, daß die Abgabenbehörde die Sacheinlage dem Grunde nach nicht anerkannte.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde schließlich auch Kapitalertragssteuer betreffend die Zinsersparnis aus Anlaß der 1987 gegebenen Unverzinslichkeit des Verrechnungskontos vorgeschrieben. Im Verwaltungsverfahren wurde der erstinstanzliche Bescheid diesbezüglich nicht angefochten. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die gesamte Vorschreibung an Kapitalertragssteuer in ihren Rechten verletzt, ohne daß in der Beschwerdeschrift hinsichtlich Faktums des unverzinsten Verrechnungskontos 1987 Ausführungen enthalten sind.
Aus den oben angeführten Gründen hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodaß der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 30. September 1998
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