VwGH 96/12/0064

VwGH96/12/006429.9.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des F J in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen die Steiermärkische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i. A. von Verwendungszulagen nach § 30 a Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 Stmk. GG, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §121 Abs1 Z1 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z1 idF 1996/076;
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z1 idF 1996/076;

 

Spruch:

Dem Antrag des Beschwerdeführers vom Oktober 1991 auf "Zuerkennung" einer Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 Stmk. GG wird nicht stattgegeben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe B in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark; mit 1. Jänner 1992 wurde er zum Oberamtsrat (- das ist in die höchste für einen B-Beamten in Frage kommende Dienstklasse -) befördert.

Mit Verfügung vom 25. Jänner 1990 war der Beschwerdeführer von seiner früheren Dienstleistung in der Rechtsabteilung 7 des Amtes der Stmk. Landesregierung enthoben und dem Umweltanwalt (dieser ist dem Präsidium zugeordnet) zur weiteren Dienstleistung zugewiesen worden.

Im Zusammenhang mit dieser Verwendungsänderung wurde die vom Beschwerdeführer bezogene Zulage gemäß "§ 30 d GG 1956 i. d.a.LG.g.F." in der Höhe von 12,8 % des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, mit Wirksamkeit vom 28. Februar 1990 eingestellt und gleichzeitig ab 1. März 1990 die "Flüssigstellung einer aufsaugbaren Entschädigung gemäß § 30 d GG 1956 i.d.a.LG.g.F." in der Höhe von S 2.421,50 verfügt.

Mit undatiertem Schreiben, im Dienstweg eingebracht und vom Vorgesetzten des Beschwerdeführers am 28. Oktober 1991 abgezeichnet, beim Amt der Landesregierung eingelangt am 30. Oktober 1991, beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer "§ 30 d-Zulage", die "Abgeltung geleisteter Überstunden" und die Zuerkennung einer "§ 30 a-Zulage".

Im folgenden Ermittlungsverfahren spezifizierte der Beschwerdeführer sein Begehren nach einer "§ 30 a-Zulage" zeitlich insofern, als er mit Schreiben vom 17. Februar 1992 durch Bezugnahme auf seine dienstlichen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes zum Ausdruck brachte, dass er seinen Anspruch auf eine § 30 a-Zulage nur in seiner Verwendung beim Umweltanwalt begründet sehe, und mit Schreiben vom 9. März 1992 insoweit, als er sowohl den Anspruch auf eine Zulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 1 (im Folgenden auch: Verwendungsgruppenzulage) als auch auf eine solche nach Z. 3 der genannten gesetzlichen Bestimmung (im Folgenden auch kurz: Leiterzulage) geltend machte.

Nach weiterem mehrfachen Schriftwechsel - auch hinsichtlich der anderen geltend gemachten besoldungsrechtlichen Ansprüche, die aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind - kam es letztlich mit Schreiben der belangten Behörde vom 23. September 1992 zur Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses und zu einer umfangreichen Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu vom 12. Oktober 1992.

Daraufhin erging der Bescheid vom 8. Februar 1993, der folgenden Spruch aufweist:

"Der Antrag vom 28. Oktober 1991, GZ 1 - 027337/12 - 91 um Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 und 3, einer Entschädigung gemäß § 30d sowie einer pauschalierten Überstundenvergütung gemäß § 16 i.V. mit § 15 Abs. 2 jeweils Gehaltsgesetz 1956 i.d.a.LG.g.F., wird ABGEWIESEN."

Zur Begründung dieses Bescheides wurde folgender Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers festgestellt:

In der Begründung dieses Bescheides wurde dann weiters ausgeführt, seit 2. Februar 1991 sei als weiterer Mitarbeiter ein namentlich genannter Diplomingenieur verwendet worden, der zunächst eingeschult worden sei und sich dann von Ende November 1991 bis 20. Jänner 1992 im "Krankenstand" befunden habe. Mit Schreiben vom 19. Mai 1992 habe der Umweltanwalt die Arbeitsverteilung, welche seit Februar 1992 bestehe, der Dienstbehörde bekannt gegeben. Den Ausführungen folgend sei im Wesentlichen eine bezirksweise Abgrenzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem vorher genannten Diplomingenieur vorgenommen worden, wobei der genannte Diplomingenieur zusätzlich aus den Bezirken des Beschwerdeführers die Angelegenheiten aus den Bereichen "technischer Umweltschutz, Schadstoffmessungen, Schallmessungen bei Betriebsanlagen, Abfall und technische Umsetzung u.a.m." bearbeite. Nachdem das befristete Dienstverhältnis des genannten Diplomingenieurs mit 1. Juni 1992 ausgelaufen sei, sei mit Verfügung vom 1. September 1992 ein anderer Diplomingenieur der Umweltanwaltschaft zur weiteren Dienstleistung zugewiesen worden. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 sei dazu noch eine Bedienstete aus dem Rechtskundigen Verwaltungsdienst der Umweltanwaltschaft zur Verfügung gestellt worden.

Die Überprüfung der vorgelegten Zeitkarten des Beschwerdeführers für die Monate Februar 1990 bis April 1991 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum 98,6 Gesamtüberstunden erbracht habe. Abzüglich der durch die Mehrleistungzulage gemäß "§ 18 GG 1956 i.d.a.LG.g.F." insgesamt abgegoltenen 84 Überstunden ergäben sich für den überprüften Zeitraum von 14 Monaten 14,6 Überstunden, woraus sich ein Monatsdurchschnitt von einer Überstunde errechne. Bei der Überprüfung der Zeitkarten für den Zeitraum Jänner bis November 1992 sei nach Abzug der mit der Mehrleistungszulage abgegoltenen Überstunden eine Gesamtüberstundenleistung von 63,1 festgestellt worden. Diese Überstunden seien nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen abgegolten worden. Die von der Behörde getroffenen Feststellungen stützten sich auf die Aktenlage, die zitierten Schreiben des Umweltanwaltes, die Stellungnahme der Rechtsabteilung 7, das Ergebnis der an Ort und Stelle durchgeführten Dienstpostenbewertung sowie die Einsichtnahme in die vorgelegten Zeitkarten. Mit Schreiben vom 24. September 1991 sei dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt und ihm die Möglichkeit gegeben worden, im Rahmen des Parteiengehörs dazu Stellung zu nehmen. Es folgte dann in der Begründung dieses Bescheides vom 8. Februar 1993 eine Auseinandersetzung mit dem umfangreichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs.

Nach Wiedergabe des "§ 30 a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 i.d.a.LG.g.F."

wurde dann weiter ausgeführt, nach den Bestimmungen des Teiles A der Dienstzweigeordnung, Anlage zum Landes-Dienstzweigegesetz, LGBl. Nr. 15/1985, seien Dienstposten der Verwendungsgruppe A für Tätigkeiten vorgesehen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachgewiesene Berufsausbildung erfordere; das bedeute, dass dieser Verwendungsgruppe nur Dienste zuzurechnen seien, für die im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung sei. Nach dem anzuwendenden Überwiegensprinzip seien Dienstposten der Verwendungsgruppe zuzuordnen, deren Tätigkeitsmerkmale ein ständig überwiegendes Ausmaß erreichten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei für einen dieser Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienst charakteristisch, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordere, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflege. Mit dem Vorhandensein gewisser Grundkenntnisse auf mehreren Sachgebieten lasse sich eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen. Das Erfordernis auf Hochschulniveau stehender - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung angeeigneter - Kenntnisse könne dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung führen, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handle.

Wenn auch nicht verkannt werde, dass zur Verrichtung der Arbeiten des Beschwerdeführers im Vergleich zu seiner früheren Tätigkeit als Gemeindeprüfer umfangreichere Gesetzeskenntnisse aus verschiedenen Bereichen erforderlich seien, stehe außer Streit, dass die schwierigen und allenfalls Berufungsfälle nach sich ziehenden Rechtssachen vom Umweltanwalt selbst behandelt würden. Es stellten auch die vom Beschwerdeführer zu handhabenden, vorwiegend dem Verwaltungsrecht zuzuordnenden Rechtsmaterien lediglich einen kleinen Ausschnitt aus dem Studium der Rechtswissenschaften dar. Aus diesen Überlegungen sei auch im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes festzustellen, dass eine ständig überwiegende Verwendung in der Verwendungsgruppe A nicht gegeben sei. Hiebei erscheine auch der Hinweis, dass die "zweite" Hälfte der Steiermark von einem Akademiker betreut werde, nicht relevant, weil die höherwertige Einstufung der genannten Diplomingenieure nur mit deren Tätigkeit in den Bereichen des Technischen Umweltschutzes, der Schadstoffmessung, des Schallschutzes bei Betriebsanlagen, der Abfallfrage und der technischen Umsetzung begründet sei. Gegenstand des anhängigen Verfahrens sei jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer in einem ständig überwiegenden Ausmaß der Verwendungsgruppe A zuzuordnende Tätigkeiten verrichte.

Zur Frage des Anspruches auf Leiterzulage wurde dann in der Begründung des Bescheides vom 8. Februar 1993 nach Wiedergabe der Rechtslage und der Grundaussagen der Rechtsprechung dazu weiter ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien, weil der Beschwerdeführer keine solche Leitungsfunktion ausübe.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof war, was den geltend gemachten Anspruch des Beschwerdeführers auf die Zulagen nach § 30 a Stmk. GG betraf, erfolgreich. Der seinerzeit angefochtene Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0102, diesbezüglich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zur Vermeidung entbehrlicher weiterer Wiederholungen wird auf dieses Erkenntnis im Einzelnen verwiesen.

Hinsichtlich der Aufhebung des negativen Abspruches über die Verwendungsgruppenzulage war im Wesentlichen maßgebend, dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer zu bearbeitenden Rechtsmaterien zu Unrecht bloß als "kleines Rechtsgebiet" gewertet habe und - davon ausgehend - entsprechende Feststellungen über den Inhalt der einzelnen Tätigkeiten des Beschwerdeführers unterlassen habe. Für das fortgesetzte Verfahren wurde vom Verwaltungsgerichtshof bemerkt, dass weder die vom Beschwerdeführer angestellten Vergleichsüberlegungen zu einem technisch ausgebildeten Mitarbeiter des Umweltanwaltes noch zur Dienstpostenbewertung, sondern die tatsächlich vom Beschwerdeführer ausgeübten (und verlangten) Tätigkeiten entscheidend seien.

Für die Aufhebung des negativen Abspruches über die Leiterzulage war wesentlich, dass für eine besondere Leitungsfunktion im Sinne des Gesetzes es "nicht (allein) auf die Zahl der dem Anspruchswerber unterstellten anderen Beamten ankommt, sondern auf die Bedeutung, die seiner Tätigkeit im Mechanismus der gesamten staatlichen Verwaltung (hier: Stmk. Landesdienst) zukommt". Hiefür wurde als maßgebend bezeichnet, dass der Beschwerdeführer in seiner fachlichen Tätigkeit nur einer Leitungsgewalt (dem selbst weisungsfrei gestellten Umweltanwalt) unterstellt sei und er seine Tätigkeit nach seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren in weiten Bereichen selbstständig ausführe.

Mangels Entscheidung der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Säumnisbeschwerde.

Die belangte Behörde machte von der ihr eingeräumten Gelegenheit, den versäumten Bescheid innerhalb der Frist nach § 36 Abs. 2 VwGG nachzuholen, keinen Gebrauch.

Mit Schreiben vom 3. Juli 1996 teilte die belangte Behörde vielmehr mit, dass der Beschwerdeführer nicht nur gegen den zuständigen Referenten, sondern auch gegen alle übrigen, in der für die Entscheidung zuständigen Personalabteilung (Rechtsabteilung 1) verwendeten rechtskundigen Bediensteten Befangenheitsgründe geltend gemacht bzw. Vorwürfe erhoben habe; es erscheine daher "aus der Sicht der belangten Behörde eine Entscheidung nicht zweckmäßig". Gleichzeitig wurde der Personalakt des Beschwerdeführers (teilweise) vorgelegt.

Unter Bezugnahme auf diesen Standpunkt der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer mit Datum vom 7. Jänner 1997 einen umfangreichen "vorbereitenden Schriftsatz" ein, in dem er die Aufgaben des Umweltanwaltes auf Grund der Rechtslage darstellte und 30 Bundes- bzw. 33 Landesgesetze auflistete, die er angeblich bei seinen Verrichtungen "zu berücksichtigen und teilweise auch anzuwenden" habe. Er meinte, die Aufgaben der Umweltanwaltschaft seien am ehesten mit denen eines Staatsanwaltes und eines Rechtsanwaltes vergleichbar; die Organisation dort gleiche der einer Rechtsanwaltskanzlei.

Einen hohen Zeitaufwand erfordere die Teilnahme an Beiratssitzungen und amtsinternen Gesprächen. Die Teilnahme an diesen Sitzungen sei für die Darlegung und Vertretung der Standpunkte der Umweltanwaltschaft zwingend; Gleiches für behördliche Vorbesprechungen. Erschwerend komme hinzu, dass diese Gespräche einer Vorbereitung mit externen Fachexperten bedürften, die nicht nur hohe Kosten, sondern einen hohen Zeitaufwand erforderten. Eine Verringerung dieses Aufwandes könne nur über eigene Fachexperten erreicht werden. Schon jetzt erfolge die notwendige Weiterbildung außerhalb des Dienstes und erfordere nach seinen Erfahrungen ungefähr zehn Stunden monatlich, welche dienstlich nicht erfasst und auch nicht abgegolten würden. Zu einer Personalbedarfserstellung seien zwei Akademiker von Seiten des Umweltanwaltes angefordert worden, jedoch lediglich ein Beamter mit B-Verwendung zugeordnet worden. Zwangsläufig resultiere daraus, dass von Beamten der Verwendungsgruppe B Aufgaben zu erfüllen seien, welche naturgemäß ansonsten von A-Beamten zu erledigen seien und eine derartige Ausbildung erforderten, welche lediglich durch die berufliche langjährige Erfahrung und Weiterbildung der zuständigen Referenten, insbesondere auch des Beschwerdeführers, wettgemacht werden könnten. Der Beschwerdeführer nehme jedoch auch im Rahmen seiner Stellung eine besondere Verantwortung innerhalb des Amtes wahr. Er konzipiere die Schreiben des Umweltanwaltes an andere Behörden persönlich und fertige diese auch selbst, ohne von Seiten des Umweltanwaltes kontrolliert zu werden, aus. Weiters weist der Beschwerdeführer auf die Erstattung eines Tätigkeitsberichtes hin, der von ihm in den Jahren 1990, 1991 und 1991/92 nach einem Grobkonzept des Umweltanwaltes mit verschiedenen Vorgaben ansonsten selbstständig erstellt worden sei. Die Präsentation in Form eines Kurzberichtes für die jährliche Pressekonferenz sei von ihm erstellt und vom Umweltanwalt übernommen worden. Bei den darauf folgenden Tätigkeitsberichten seien einzelne Bereiche vom Beschwerdeführer erledigt und letztlich eine Überarbeitung der Endfassung vorgenommen worden. Da es relativ schwierig sei, "anhand der Tätigkeit des Beschwerdeführers in Form eines Schriftsatzes, aber auch anhand eines allenfalls von der Behörde vorzulegenden Personalaktes die besondere Verantwortung, welche der Beschwerdeführer im Rahmen der Behörde, in welcher er tätig ist, wahrnimmt", lege der Beschwerdeführer ein Konvolut von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Aktenbestandteilen, welche der Beschwerdeführer in eigener Verantwortung bearbeitet habe, vor. Diese Aktenbestandteile zeigten den großen Streuungsgrad und stellten einen repräsentativen Querschnitt aus den entsprechenden verantwortungsvollen Tätigkeiten des Beschwerdeführers dar. Aus diesen Unterlagen ergäben sich nicht nur die verschiedenen Rechtsbereiche, welche der Beschwerdeführer juristisch auf die einzelnen Beschwerdefälle anzuwenden habe, sondern es ergebe sich auch die besondere Verantwortung, welche insbesondere daraus ersichtlich sei, dass er an Rechtsunterworfene ausführliche Rechtsbelehrungen auch in schriftlicher Form zu erteilen habe, um diese in die Lage zu versetzen, ihre Rechte wahrzunehmen; andererseits trage er eine umfassende Verantwortung im Rahmen behördlicher Verfahren, in welche er im Rahmen von Verhandlungen oder mittels schriftlicher Eingaben für den Umweltanwalt Stellungnahmen zu Projekten oder Vorhaben abgebe, welche im Rahmen von Bescheiden und Ermittlungsverfahren von den zuständigen Behörden zu beachten und zu berücksichtigen seien. Zusammenfassend sei als stärkstes Argument für die Berechtigung der Ansprüche des Beschwerdeführers herauszustreichen, dass er diese Tätigkeiten in eigener Verantwortung erbringe, dass hiefür ein Fachwissen erforderlich sei, welches normalerweise nur von einer juristisch geschulten und ausgebildeten Person verlangt werden könne. Dieses Fachwissen weise der Beschwerdeführer in allen Belangen auf; erst dadurch sei er befähigt, die ihm obliegenden Aufgaben zu erfüllen.

Diesem Schriftsatz war ein Konvolut von 105 kopierten Schriftstücken angeschlossen, die vom Beschwerdeführer in den Jahren 1994/95 und 1996 erstellt und überwiegend selbstständig abgezeichnet wurden, bzw. zwei Stellungnahmen des Beschwerdeführers im Bescheidverfahren, die er anlässlich der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben hatte. Weiters legte der Beschwerdeführer den Tätigkeitsbericht des Umweltanwaltes für 1993/94 und eine handschriftliche Überstundenliste für 1990, 1991 und 1992 vor.

Mit Schreiben vom 14. Jänner 1998 teilte die belangte Behörde unter Vorlage eines Auszuges aus dem Organisationshandbuch, Stand Juli 1996, betreffend den Beschwerdeführer und eines Schreibens der Landesamtsdirektion vom 13. Februar 1997 mit, dass der Beschwerdeführer seit Juli 1996 (- neben dem Umweltanwalt -) in Rechtsangelegenheiten einer Bediensteten der Verwendungsgruppe A, Rechtskundiger Verwaltungsdienst, unterstellt sei.

Da aus später anhängig gemachten Beschwerden des Beschwerdeführers gegen Bescheide derselben Organisationseinheit, die im vorliegenden Verfahren angeblich wegen Befangenheit säumig geworden waren, ersichtlich war, dass das von der belangten Behörde geltend gemachte Erledigungshindernis offensichtlich nicht mehr bestand, und eine Sacherledigung durch den Verwaltungsgerichtshof bisher im Hinblick auf die bekannte Überlastung nicht möglich war, wurden der belangten Behörde die vorgelegten Akten rückübermittelt und mit Verfügung vom 1. Oktober 1998 der belangten Behörde ein Ermittlungsauftrag erteilt.

Daraufhin ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 1. Dezember 1998 den Beschwerdeführer um Beantwortung verschiedener Fragen und gab ihm Gelegenheit, anhand von ihm (selbst) erledigter Angelegenheiten die Höherwertigkeit seiner Tätigkeit zu dokumentieren.

Dieses Ersuchen beantwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Dezember 1998 mit der Gegenfrage, ob damit bezweckt sei, seine beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerde zu unterstützen oder nicht. Die Anfrage, die zu spezifizieren wäre, habe er an den ihn vertretenden Rechtsanwalt weitergeleitet.

Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer (Vertreter) daraufhin mit Schreiben vom 15. Dezember 1998 mit, dass die Anfrage vom 1. Dezember 1998 über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Säumnisbeschwerdeverfahrens erfolgt sei und aus dem Ansuchen des Beschwerdeführers vom 9. März 1992 folge, dass sich sein Ansuchen um Verwendungszulage nur auf den Zeitraum seiner Verwendung beim Umweltanwalt beziehe. Weiters wurde unter Fristsetzung ersucht, die gewünschten Auskünfte zu erteilen.

Am 27. Jänner 1999, am 22. Februar 1999 und am 3. März 1999 wurden im Gegenstand Niederschriften mit dem Umweltanwalt bzw.

seiner Stellvertreterin aufgenommen.

Aus der Niederschrift mit dem Umweltanwalt vom 27. Jänner 1999

ist im Wesentlichen zu entnehmen:

Die Tätigkeit in der Umweltanwaltschaft erfordere grundlegende

Gesetzeskenntnisse, die der Beschwerdeführer möglicherweise zuvor nicht benötigt habe. Diese Gesetzeskenntnisse seien grundsätzlicher Art und keinesfalls vergleichbar mit dem Wissen eines Bediensteten des Rechtskundigen Verwaltungsdienstes. Der Beschwerdeführer habe zu Beginn seiner Tätigkeit in der Umweltanwaltschaft über kein Wissen über die zu handhabenden Rechtsmaterien verfügt, sodass erst nach mehrjähriger Tätigkeit der für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Wissensstand überhaupt erreicht worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich mit allen ihm vom Umweltanwalt zugeteilten Angelegenheiten zu befassen, und zwar in einer Weise, die als vorbereitende Tätigkeit zu werten sei. Insbesondere sei dies die Verifizierung des Sachverhaltes, die Vornahme ergänzender Erhebungen, die Kontaktaufnahme mit den betreffenden Behörden, um in der Sache möglicherweise von dort bereits getroffene Veranlassungen festzustellen oder die Gründe für die bisherige Untätigkeit zu erfahren. Diese Tätigkeiten würden rund 90 % der Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers ausmachen. Mit der täglichen Zuteilung der Eingangsstücke an alle Mitarbeiter erfolge eine inhaltliche Vorprüfung und Entscheidung durch den Umweltanwalt, ob überhaupt eine Zuteilung erfolge; bei etwas schwierigeren Fällen würden bei der Zuteilung bereits Vorgaben für die weitere Bearbeitung gegeben. Dem Beschwerdeführer seien seit Beginn seiner Verwendung in der Umweltanwaltschaft und auch heute noch nur jene Eingangsstücke zugeteilt worden, die kein rechtliches Wissen erforderten, das über den Inhalt einer Dienstprüfung der Verwendungsgruppe B hinausgehe. Gesetzesinterpretationen, eigenständige Lösungen von unklaren Rechtsfragen, das Abfassen von Berufungen oder rechtlichen Stellungnahmen bei nicht eindeutiger Rechtslage seien vom Beschwerdeführer keinesfalls vorzunehmen gewesen. Unter "Reine Rechtsfälle" seien solche rechtlichen Angelegenheiten gemeint, die von vornherein erkennbar ein umfassenderes Rechtswissen voraussetzten. Einfache Umweltangelegenheiten seien vom Beschwerdeführer selbstständig und andere zumutbare Fälle im Sinne der Vorgaben des Umweltanwaltes zu bearbeiten. Für derartige Bearbeitungen bleibe die Eigenverantwortlichkeit aber beim Umweltanwalt. Für Schreiben an politische Büros, Gerichte, Ministerien und externe Fachleute mit Auftragsvergaben bestehe keine Zeichnungsbefugnis des Beschwerdeführers. Wenn auch in der Umweltanwaltschaft im Gegensatz zu Rechtsabteilungen eine Einschränkung auf bestimmte Normen fehle und sich der Umweltschutz nicht eingrenzen lasse, bedürfe der vom Beschwerdeführer tatsächlich verrichtete Dienst keiner rechtswissenschaftlichen Ausbildung bzw. seien rechtswissenschaftliche Kenntnisse, die nur von einem Juristen zu erwarten seien, für die Verwendung des Beschwerdeführers nicht erforderlich. Für Fragen rechtlicher Art stünden ihm rechtskundige Mitarbeiter und der Umweltanwalt jederzeit zur Verfügung. Darüber hinaus würden neben der täglichen Aktenzuteilung die Erledigungen monatlich geprüft, sodass es zu keiner Aktenbearbeitung kommen könne, die rechtswissenschaftliche Kenntnisse erforderte. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien im Wesentlichen vorbereitender Art und im Gesamtzusammenhang der Verwaltung inhaltlich und aus rechtstechnischer Sicht nur von untergeordneter Bedeutung. Der Beschwerdeführer sei nie voll approbationsberechtigt gewesen.

Aus der Niederschrift mit dem Umweltanwalt vom 22. Februar 1999 ist im Wesentlichen zu entnehmen:

Zwei Drittel der reinen Beschwerdefälle ließen eine Erledigung schon direkt im Erstgespräch zu. Es handle sich bei diesen um einfach zu bearbeitende Fälle (z. B. bei Fragen der Zuständigkeit oder der Notwendigkeit einer Verhandlungsteilnahme des Fragestellers), wobei kein eigener Akt angelegt, sondern lediglich ein Aktenvermerk geschrieben werde. Aus der EDV-mäßig geführten Aktenverwaltung seien für die vergangenen Jahre die Zahlen der neu angelegten Akten feststellbar, von denen rund ein Fünftel vom Beschwerdeführer bearbeitet worden seien. Zur Frage der vom Beschwerdeführer anzuwendenden Rechtsmaterien sei zu sagen, dass dieser Grundkenntnisse aus den Materien, in welchen der Umweltanwalt Parteistellung habe, aufweisen müsse. Es seien dies im Wesentlichen das Naturschutzgesetz, Veranstaltungsgesetz, Luftreinhaltegesetz, Baugesetz, Geländefahrzeuggesetz, Garagenordnung (seit 1995 im Baugesetz enthalten) und das Zusammenlegungsgesetz. Zur Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit der rechtskundigen Stellvertreterin des Umweltanwaltes verwies der Umweltanwalt auf die jeweiligen Arbeitsplatzbeschreibungen und Dienstordnungen. In der Praxis werde dies so gehandhabt, dass seit Juli 1996 rechtlich bedeutsame Aktenvorgänge statt nur mit ihm mit der Stellvertreterin abzusprechen seien. Darüber hinaus wies der Umweltanwalt ausdrücklich darauf hin, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen sei, lediglich im Rahmen des Umfanges seiner Dienstprüfung in rechtlichen Sachen zu handeln. Darüber sei er mehrfach vom Umweltanwalt in Kenntnis gesetzt worden. Alle darüber hinausgehenden rechtlichen Fragen seien entweder mit dem Umweltanwalt selbst oder ab 1996 mit der Stellvertreterin abzusprechen gewesen. Bei einer Verhandlungsteilnahme durch den Beschwerdeführer habe er die rechtlichen Vorgaben und Instruktionen jeweils vom Umweltanwalt erhalten. Seine Verhandlungsteilnahme sei nur über Anweisung und auch nur in ausnahmsweisen Einzelfällen erfolgt.

Diese Angaben weisen keinen Widerspruch mit den Aussagen der Stellvertreterin des Umweltanwaltes im gleichen Gegenstand auf.

Seitens der belangten Behörde wurde in 26 nach Zahlen bezeichnete, vom Beschwerdeführer in den Jahren von 1991 bis 1996 (mit-)bearbeitete Akten Einsicht genommen und unter Mitverwertung der vorher dargestellten niederschriftlichen Angaben dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. März 1999, das so wie frühere Schreiben die Gegenstandsbezeichnung "Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 1 und 3 Gehaltsgesetz" trägt, in Wahrung des Parteiengehörs folgender Sachverhalt zur Kenntnis gebracht:

"Sie wurden seit 5. Februar 1990 bei unmittelbarer Unterstellung unter dem Umweltanwalt als Referent im Wesentlichen mit nachstehenden Tätigkeiten verwendet:

I 1.a) Entgegennahme von Anträgen und Beschwerden wegen behaupteter Verletzung wesentlicher Umweltangelegenheiten, Prüfung dieser Eingaben, insbesondere hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit des Umweltanwaltes im Sinne des Gesetzes vom 21.6.1988 über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, LGBl. Nr. 78, Verifizierung des Sachverhaltes, allenfalls Vornahme ergänzender Erhebungen, Kontaktaufnahme mit der betroffenen Behörde, um beispielsweise in der Sache möglicherweise von ihr bereits getroffene Veranlassungen festzustellen oder die Gründe für ihre bisherige Untätigkeit zu erfahren, Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung sowie allenfalls getroffener Veranlassungen (wie Anzeigenerstattung, behördliche Überprüfungen) an den Beschwerdeführer.

  1. b) Kontrolle der Einhaltung der in Bescheiden der Behörde getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen auf Antrag eines am Verfahren Beteiligten.
  2. c) Teilnahme an diversen Versammlungen, fachspezifischen Veranstaltungen zur ergänzenden internen Information sowie an behördlich anberaumten Lokalaugenscheinen und örtlichen Verhandlungen.
    1. 2.) Mitarbeit an der Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichtes.
    2. 3.) Wahrnehmung der Interessen des Umweltschutzes im Vollziehungsbereich der Länder.
    3. 4.) Allgemeine interne Organisation.

Diese Tätigkeiten wurden wie folgt erweitert:

  1. 5.) Teilnahme an den Sitzungen des Raumordnungsbeirates in Vertretung des Umweltanwaltes (seit April 1991).
  2. 6.) Teilnahme an Sitzungen des Naturschutzbeirates der Stadtgemeinde Graz in Vertretung des Umweltanwaltes (seit Oktober 1994).
  3. 7.) Wahrnehmung der ökologischen Interessen in Grundzusammenlegungs-Verfahren in Vertretung des Umweltanwaltes (z.B. Teilnahme an diversen Versammlungen und Vorbesprechungen, Aufbereitung der Argumente für allenfalls einzubringende Rechtsmittel etc.) seit August 1995.

Ihre Teilnahme an Sitzungen des Raumordnungsbeirates, des Naturschutzbeirates der Stadtgemeinde Graz sowie an Versammlungen und Vorbesprechungen zur Wahrnehmung der ökologischen Interessen in Grundzusammenlegungsverfahren erfolgte in erster Linie dazu, den Informationsstand der Umweltanwaltschaft möglichst hoch zu halten.Die unter Punkt I 1.) angeführten Tätigkeiten umfassten rund 75 % Ihrer Gesamttätigkeiten, wobei hievon rund 80 % auf die unter lit. a (Entgegennahme von Anträgen und Beschwerden usw.) angeführten Tätigkeiten entfallen.

Seit Juli 1996 sind Sie in rechtlichen Angelegenheiten einer Bediensteten der Verwendungsgruppe A, Rechtskundiger Verwaltungsdienst (Regierungsrat Dr. Liliane Pistotnig) unterstellt. Die von RR Dr. Liliane Pistotnig zugewiesenen Aktenstücke sind daher von Ihnen nach Ihren Vorgaben zu bearbeiten. Regelmäßig werden von der Genannten auch Vorgaben des Umweltanwaltes an Sie weitergegeben.

Seit Oktober 1997 werden Sie im Wesentlichen mit nachstehenden Tätigkeiten verwendet:

II 1.a) Entgegennahme von Anträgen und Beschwerden wegen behaupteter Verletzung wesentlicher Umweltangelegenheiten, Prüfung dieser Eingaben, insbesondere hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit des Umweltanwaltes im Sinne des § 7 des Gesetzes vom 21.6.1988 über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, LGBl. Nr. 78, Verifizierung des Sachverhaltes, allenfalls Vornahme ergänzender Erhebungen, Kontaktaufnahme mit der betroffenen Behörde, um beispielsweise in der Sache möglicherweise von ihr bereits getroffene Veranlassungen festzustellen oder die Gründe für ihre bisherige Untätigkeit zu erfahren, Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung sowie allenfalls getroffener Veranlassungen (wie Anzeigenerstattung, behördliche Überprüfungen) an den Beschwerdeführer.

  1. b) Kontrolle der Einhaltung der in Bescheiden der Behörde getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen auf Antrag eines am Verfahren Beteiligten.
    1. 2.) Mitarbeit bei der Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichtes.
    2. 3.) Teilnahme an den Sitzungen des Raumordnungsbeirates.
    3. 4.) Wahrnehmung der ökologischen Interessen in Grundzusammenlegungs-Verfahren in Vertretung des Umweltanwaltes (z.B. Teilnahme an diversen Versammlungen und Vorbesprechungen).

Die unter Punkt II 1.a) und 1.b) angeführten Tätigkeiten umfassen rund 85 % Ihrer Gesamttätigkeiten, wobei hievon wiederum rund 95 % auf die unter lit. a (Entgegennahme von Anträgen und Beschwerden usw.) angeführten Tätigkeiten entfallen.

Mit der täglichen Zuteilung der Eingangsstücke durch den Umweltanwalt erfolgt durch den Genannten eine inhaltliche Vorprüfung und Entscheidung, ob überhaupt eine Zuteilung erfolgt bzw. werden bei etwas schwierigeren Fällen mit der Zuteilung bereits Vorgaben für die weitere Bearbeitung, beispielsweise inhaltlicher Art oder hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise, gegeben. Neben dieser täglichen Aktenzuteilung werden durch den Umweltanwalt die Erledigungen monatlich (bei Ablauf der Monatsfristen) geprüft, sodass Sie nach Auffassung des Umweltanwaltes seit Beginn Ihrer Verwendung in der Umweltanwaltschaft keine Aktenbearbeitung durchzuführen haben, die rechtswissenschaftliche Kenntnisse erfordert. So sind insbesondere Gesetzesinterpretationen, eigenständige Lösungen von unklaren Rechtsfragen, das Abfassen von Berufungen oder rechtlichen Stellungnahmen bei nicht eindeutiger Rechtslage von Ihnen nicht vorzunehmen. Einfache Umweltangelegenheiten werden von Ihnen selbstständig, andere Ihnen zugeteilte Fälle im Sinne laufender Vorgaben (wie oben näher ausgeführt) seitens des Umweltanwaltes (seit Juli 1996 auch seitens Dr. Pistotnig) von Ihnen bearbeitet.

Bei rund zwei Drittel der reinen Beschwerdefälle erfolgt eine Erledigung direkt im Erstgespräch. Es wird bei diesen im wesentlich einfach zu bearbeitenden Fällen (z.B. bei Fragen der Zuständigkeit oder der Notwendigkeit der Verhandlungsteilnahme des Fragestellers) kein eigener Akt angelegt, sondern lediglich ein Aktenvermerk geschrieben. In den übrigen Fällen wird ein Akt angelegt. Die jeweiligen Zahlen dieser Akten betragen für 1995 380, für 1996 470, für 1997 397 und für das Jahr 1998 381. Hievon wurde und wird rund ein Fünftel von Ihnen bearbeitet.

Die Einsichtnahme in die von Ihnen bearbeiteten oben angeführten 26 Akten hat ergeben, dass in jedem Akt zumindest eine Erledigung durch den Umweltanwalt selbst bzw. eine Vorgabe (wie oben ausgeführt) oder Kontrolle bzw. Prüfung seitens des Genannten oder seitens Dr. Pistotnig stattgefunden hat. In vier Akten waren 10, 11 (2 x) und 13 solche Vorgänge feststellbar; der Durchschnitt pro Akt liegt bei 4,6 solcher Vorgänge. Hiezu kommen noch Kontrollen anlässlich des Fristenablaufes. Von der Gesamtzahl der Vorgänge entfallen rund 47 % auf Vorgaben seitens des Umweltanwaltes.

Neben der Kenntnis des Gesetzes vom 21.6.1988 über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, LGBl. Nr. 78/1988, haben Sie nach Auffassung des Umweltanwaltes und seiner Stellvertreterin Dr. Pistotnig Grundkenntnisse aus den Rechtsmaterien, in welchen der Umweltanwalt Parteistellung hat, aufzuweisen. Es sind dies im Wesentlichen nachstehende Steiermärkische Landesgesetze:

Naturschutzgesetz, Veranstaltungsgesetz, Luftreinhaltegesetz, Baugesetz, Geländefahrzeuggesetz, Garagenordnung (seit 1995 im Baugesetz enthalten), Zusammenlegungsgesetz (ursprünglich nur der nichtrechtliche Teil, seit ca. einem Jahr zur Gänze in der Zuständigkeit von Dr. Pistotnig). Zur Frage dieser Grundkenntnisse wurde die Auffassung vertreten, dass es für Ihre Tätigkeiten genügt, Sachverhalte verschiedenen Rechtsmaterien grob zuzuordnen, d. h. Sie in erster Linie die Frage der Zuständigkeit zu prüfen haben und wissen müssen, ob in den einzelnen Rechtsmaterien Umweltschutzbestimmungen enthalten sind. Nach Aussage des Umweltanwaltes wurden Ihnen seit Beginn Ihrer Verwendung in der Umweltanwaltschaft nur jene Eingangsstücke zugeteilt, die kein rechtliches Wissen erfordern, das über den Inhalt einer Dienstprüfung der Verwendungsgruppe B hinausgeht. Sie waren daher nur verpflichtet, im Rahmen des Umfanges Ihrer Dienstprüfung in rechtlichen Angelegenheiten selbstständig zu handeln. Die Teilnahme an behördlich anberaumten Lokalaugenscheinen und örtlichen Verhandlungen erfolgte nur über Anweisung des Umweltanwaltes und auch nur ausnahmsweise bei Ihnen zumutbaren Einzelfällen. Bei einer solchen Teilnahme erhielten Sie auch die erforderlichen rechtlichen Vorgaben und Instruktionen. Nach Auffassung Ihrer Vorgesetzten benötigen Sie für den von Ihnen tatsächlich verrichteten Dienst kein rechtliches Wissen, welches man sich durch den Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften erwirbt bzw. sind rechtswissenschaftliche Kenntnisse, die nur von einem Juristen zu erwarten sind, nicht erforderlich. Für Fragen rechtlicher Art standen und stehen der Umweltanwalt bzw. Dr. Pistotnig zur Verfügung, was Ihnen auch wiederholt mitgeteilt worden ist.

Sie sind seit Beginn Ihrer Verwendung in der Umweltanwaltschaft in der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII, eingestuft. Ihnen war bis Juli 1996 eine Leitungsgewalt (Umweltanwalt) übergeordnet. Seither sind Ihnen zwei Leitungsgewalten (Umweltanwalt und Dr. Pistotnig) übergeordnet. Eine volle Approbationsberechtigung war und ist nicht gegeben. Ihnen war und ist kein Mitarbeiter unterstellt. Nach Auffassung des Umweltanwaltes sind die von Ihnen zu besorgenden Aufgaben primär bzw. im Wesentlichen vorbereitender Art und kommt Ihnen im Gesamtzusammenhang der Verwaltung inhaltlich und aus rechtstechnischer Sicht nur eine untergeordnete Bedeutung zu."

In der dazu abgegebenen "Stellungnahme" meint der Vertreter des Beschwerdeführers, der "Betroffene" (gemeint ist offenbar der Beschwerdeführer) könne nicht zuordnen, was der Grund der Anfrage der Behörde vom 3. März 1999 sei; dieser solle ihm zuerst bekannt gegeben werden. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers bemängelt die Art des ihm so eingeräumten Parteiengehörs und die Art der Erstellung der ihm zur Kenntnis gebrachten Niederschriften. Im Übrigen meint der Beschwerdeführer, die angegebenen Akten müssten ihm zur "genauen Einsicht und Überprüfung zugeführt werden" und die Frist auf zumindest sechs Wochen verlängert werden. Der Beschwerdeführer selbst gab zu den Ausführungen seines Rechtsanwaltes mit 23. März 1999 eine mit "Ergänzung und Korrektur" bezeichnete Stellungnahme ab, die aber keinen Bezug zum festgestellten Sachverhalt haben.

Die belangte Behörde legte die Erhebungsergebnisse mit Schreiben vom 24. März 1999 dem Verwaltungsgerichtshof vor. Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Parteiengehör vom 16. März 1999 verwies die belangte Behörde auf ihr Schreiben vom 1. Dezember 1998, in dem der Beschwerdeführer bereits ersucht worden war, Nachweise für seine Auffassung vorzulegen, und auf ihr Informationsschreiben vom 15. Dezember 1998, dass ihre Erhebungstätigkeit im Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen werde. Davon ausgehend hätte sowohl dem Beschwerdeführer wie auch seinem Vertreter der Zusammenhang - auch im Hinblick auf die gleiche Gegenstandsbezeichnung - bekannt sein müssen. Zu der Bemängelung bei Aufnahme der Niederschriften (kein Hinweis im Sinne des § 289 StGB) sei zu bedenken, dass es sich bei den Einvernommenen um Beamte, die einer disziplinären Verantwortung unterliegen, handle. Der vom Beschwerdeführer vermisste Hinweis hätte aber in der Sache selbst keinesfalls zu einem anderen Ergebnis geführt.

Hinsichtlich des Ersuchens um Erstreckung der Frist für die Abgabe einer Stellungnahme sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen sei, weil er trotz wiederholter nachweislicher Ersuchen an ihn gestellte Fragen nicht beantwortet und auch von der ihm gebotenen Gelegenheit, anhand der von ihm erledigten Angelegenheiten darzulegen, worin er die verwendungsgruppenmäßige Höherwertigkeit sehe, nicht Gebrauch gemacht habe. Es wäre daher bei Mitwirkung des Beschwerdeführers in einem früheren Stadium des Verfahrens und der damit verbundenen Kenntnis der von ihm selbst genannten erledigten Angelegenheiten eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme durchaus ausreichend gewesen. Darüber hinaus werde jedoch darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer der Inhalt der von ihm bearbeiteten und ausgewerteten 26 Akten soweit bekannt sein müsste, dass er auch innerhalb einer Frist von zwei Wochen hiezu eine Stellungnahme hätte abgeben können. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer auf die in den Schreiben vom 1. Dezember 1998 und 15. Dezember 1998 gestellten Ersuchen nicht reagiert habe, sei von einem neuerlichen Ersuchen um Mitwirkung des Beschwerdeführers an den im Schreiben vom 1. Dezember 1998 angekündigten in der Umweltanwaltschaft vorgenommenen Verfahrensschritten Abstand genommen worden. Aus den vorgenannten Gründen liege daher nach Auffassung der belangten Behörde kein ausreichender Grund für eine Erstreckung der im Schreiben vom 3. März 1999 gesetzten Frist vor.

Der Beschwerdeführer hat mit Datum vom 31. August 1999 eine weitere Stellungnahme beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, in der er insbesondere auf seinen "vorbereitenden Schriftsatz" vom 7. Jänner 1997 mit "zahlreichen anonymisierten Beispielen" für die Berechtigung seines Anspruches verwies. Er betonte auch die Notwendigkeit seiner Mitwirkung an den sachdienlichen Feststellungen, meinte aber, dass es nicht seine Aufgabe sein könne, den Standpunkt der belangten Behörde zu stärken. Zu den Änderungen in seiner Verwendung verwies er darauf, dass die Personalvertretung dem Organigramm vom Sommer 1996 nur unter dem Vorbehalt zugestimmt habe, dass daraus keine Nachteile für Bedienstete folgten. Schon deshalb wäre für ihn noch die Arbeitsplatzbeschreibung vom Oktober 1995 gültig, sodass die Unterstellung unter die genannte A-Beamtin keine Rechtsverbindlichkeit habe. Eingehend setzt sich der Beschwerdeführer dann mit der durch die Überordnung von Akademikern bei ihm versuchten Herabwertung seiner Tätigkeit auseinander. Der Umweltanwalt selbst habe "im Jahr 1990 bereits einen Antrag auf Gewährung von einer Zulage nach dem Stmk. GG für den Beschwerdeführer" gestellt. Seine nunmehrigen Aussagen stünden dazu im Gegensatz. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Der Verwaltungsgerichtshof, auf den nach § 36 Abs. 2 VwGG die Entscheidungspflicht übergegangen ist, hat erwogen:

Zur Verwendungsgruppenzulage (§ 30 a Abs. 1 Z. 1 Stmk. GG):

Gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung der Anlage 1 zum Stmk. Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 124/1974, Pkt. 2 lit. c, gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind. Dieser § 30 a Stmk. GG wurde mit der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76, neu gefasst, erfuhr aber - soweit dies für den Beschwerdefall von Bedeutung ist - keine inhaltliche Änderung.

Die landesgesetzliche Regelung unterscheidet sich von der Regelung des Gehaltsgesetzes 1956 (jetzt § 121 Abs. 1 Z. 1 GG 1956) nur darin, dass das Ausmaß der einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienste "überwiegen" muss, während die entsprechende Bestimmung des für Bundesbeamte geltenden Gehaltsgesetzes 1956 bloß ein "erhebliches" Ausmaß solcher Dienste voraussetzt. Da die beiden Bestimmungen aber im Übrigen inhaltsgleich sind, kann auch die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Gehaltsgesetz 1956 auf das Stmk. Beamtendienstrecht angewendet werden.

Im Beschwerdefall ist - wie schon im Vorerkenntnis ausgeführt - strittig, ob der Beschwerdeführer überwiegend einen Dienst verrichtet, für den im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist, wobei dem Beschwerdeführer offensichtlich das Studium der Rechtswissenschaften als für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendig vorschwebt. Dafür, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer diesbezüglich verrichteten Diensten um solche handelt, die in diesem Sinne höherwertig sind, ist entscheidend, dass die Rechtsfragen, mit denen der Beamte konfrontiert wird, nicht bloß einem ganz kleinen Rechtsgebiet angehören, sondern für ihre Lösung ein (vertiefter) Gesamtüberblick über die Rechtswissenschaft erforderlich ist. Das Erfordernis auf Hochschulniveau stehender - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung angeeigneter - Kenntnisse kann dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung führen, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 1984, Slg. N. F. Nr. 11.320/A, und die dort weiter angegebene Rechtsprechung). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Tätigkeit von Rechtsmittelreferenten im Bereich der Finanzverwaltung, die beispielsweise auf dem Gebiet der Lohnsteuer, der Gebühren und Verkehrsteuern bzw. des Bewertungsrechtes eingesetzt waren, als A-wertig bezeichnet (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1987, Slg. N. F. Nr. 12.587/A, und vom 15. Februar 1988, Zl. 87/12/0161 bzw. 87/12/0164).

Für Beamte der Verwendungsgruppe B sind charakteristisch Dienste vom Rang einer selbstständigen und selbstverantwortlichen konzeptiven Arbeit, deren klaglose Bewältigung im Allgemeinen einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und die Ablegung der geforderten entsprechenden Prüfungen erlangt zu werden pflegen (vgl. insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1976, Slg. N. F. Nr. 9152/A), wobei auch dem Gesichtspunkt, auf welcher Entscheidungsebene diese Tätigkeit erbracht wird, Bedeutung zukommt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1990, Zl. 89/12/0148, mit weiteren Judikaturhinweisen). In dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde auch ausgesprochen, dass der Umstand, dass der Arbeitsplatz eines Beamten Fleiß, Umsichtigkeit, Intelligenz und jahrzehntelange Praxis erfordert, noch nicht die A-Wertigkeit dieses Postens bedingt. Letzteres treffe insbesondere für hochwertige B-wertige Verwendungen zu.

In sachlich beschränktem Umfang ist einem Beamten der Verwendungsgruppe B auch die Verfassung von Bescheiden höheren Schwierigkeitsgrades und die Übernahme der Verantwortung hiefür zumutbar (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/12/0022, vom 28. Oktober 1993, Zl. 92/12/0205, oder vom 21. Jänner 1998, Zl. 96/12/0219). Für die Zuordnung von Diensten ist nicht das Merkmal der "selbstständigen Problemlösung" allein entscheidend, sondern insbesondere, wie das einzelne Problem geartet und welches Wissen zu seiner Bewältigung benötigt wird (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1993, Zl. 91/12/0175, mit weiteren Hinweisen).

Tätigkeiten in einem begrenzten Gebiet des Verwaltungsrechtes sind auch dann der Verwendungsgruppe B zuzuordnen, wenn Straferkenntnisse in Eigenverantwortung erlassen und unterschrieben werden, weil auch das Verfassen von Bescheiden sogar eines höheren Schwierigkeitsgrades und der Übernahme der Verantwortung hiefür von einem Beamten der Verwendungsgruppe B erwartet werden kann (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0284, mit weiteren Hinweisen).

Grundlage für die verwendungsgruppenmäßige Bewertung der Aufgaben des Beschwerdeführers ist demnach die tatsächlich von ihm abverlangte Tätigkeit, wobei für die A-Wertigkeit einer Verwendung im juristischen Sinn nicht allein die Verschiedenartigkeit der anzuwendenden Gesetze maßgebend ist, sondern insbesondere welches konkrete Rechtswissen und welche Denkleistung zur Erledigung schwieriger Fälle notwendig ist. Ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuordnung von Tätigkeiten zu Verwendungsgruppen zeigt sich - bezogen auf den Beschwerdefall, bei dem es um die Frage geht, ob vom Beschwerdeführer juristische Dienstleistungen auf akademischem Niveau erbracht wurden -, dass hiefür weder die mögliche Notwendigkeit der Heranziehung einer nicht bloß geringen Zahl von Gesetzen noch die Selbstständigkeit des Tätigwerdens in einem solchen Bereich allein entscheidend ist. Es kommt vielmehr wesentlich auch auf den Inhalt der abverlangten Tätigkeiten, also das für die Erledigung erforderliche Wissen, aber auch auf die für die Erfüllung dieser Aufgaben konkret erforderliche Denkleistung an.

Obwohl im Beschwerdefall vom Beschwerdeführer ein nicht bloß kleines Rechtsgebiet zu bearbeiten war, handelte es sich dabei trotzdem nur dann um eine A-wertige juristische Tätigkeit, wenn gleichzeitig der Inhalt der von ihm verlangten und erbrachten Leistungen juristisches Denken und entsprechende Denkprozesse erforderten. Derartige Verhältnisse kommen im Regelfall und bei der in Frage stehenden Tätigkeit des Beschwerdeführers - wie auch seinem eigenen Vorbringen zu entnehmen ist - in den von ihm erstellten schriftlichen Erledigungen zum Ausdruck.

Die vom Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum ab 5. Februar 1990 (Zuteilung zum Umweltanwalt) zu besorgenden Aufgaben sind mit Quantifizierung von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 3. März 1999 im Sinne des § 45 AVG zur Kenntnis gebracht worden. In der vom Beschwerdeführer abgegebenen Stellungnahme wurden dagegen keine sachlichen Einwände vorgebracht. Es ist daher sachverhaltsmäßig unbedenklich von den diesbezüglichen Angaben der belangten Behörde auszugehen.

Demnach resultieren bis Oktober 1997 rund 75 %, ab diesem Zeitpunkt (nach Entfall I 1 c) rund 85 % der Tätigkeiten des Beschwerdeführers aus folgenden Aufgabenstellungen:

"1.a) Entgegennahme von Anträgen und Beschwerden wegen behaupteter Verletzung wesentlicher Umweltangelegenheiten, Prüfung dieser Eingaben, insbesondere hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit des Umweltanwaltes im Sinne des Gesetzes vom 21.6.1988 über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, LGBl. Nr. 78, Verifizierung des Sachverhaltes, allenfalls Vornahme ergänzender Erhebungen, Kontaktaufnahme mit der betroffenen Behörde, um beispielsweise in der Sache möglicherweise von ihr bereits getroffene Veranlassungen festzustellen oder die Gründe für ihre bisherige Untätigkeit zu erfahren, Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung sowie allenfalls getroffener Veranlassungen (wie Anzeigenerstattung, behördliche Überprüfungen) an den Beschwerdeführer.

  1. b) Kontrolle der Einhaltung der in Bescheiden der Behörde getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen auf Antrag eines am Verfahren Beteiligten.
  2. c) Teilnahme an diversen Versammlungen, fachspezifischen Veranstaltungen zur ergänzenden internen Information sowie an behördlich anberaumten Lokalaugenscheinen und örtlichen Verhandlungen (- diese Aufgabenstellung entfällt mit Oktober 1997 für den Beschwerdeführer zur Gänze -)."

Das Schwergewicht dieser dienstlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers liegt bei den unter lit. a umschriebenen Aufgaben, und zwar bis Oktober 1997 rund 80 % der unter 1.) dargestellten Aufgaben, dann rund 95 % lit. a und rund 5 % lit. b.

Seit Juli 1996 ist der Beschwerdeführer in rechtlichen Angelegenheiten zusätzlich einer Bediensteten des Rechtskundlichen Verwaltungsdienstes, der Stellvertreterin des Umweltanwaltes, unterstellt und hat die ihm zugewiesenen Aufgaben nach den Vorgaben des Umweltanwaltes bzw. dieser rechtskundigen Bediensteten zu bearbeiten.

Bereits diese vom Beschwerdeführer sachverhaltsmäßig nicht bestrittene "Entwicklung" zeigt, dass eine ihrer Art nach als A-wertige juristische Verwendung einzustufende Tätigkeit, wenn überhaupt (- auf Grund dieser abstrakten Umschreibung der Aufgabenbereiche, in denen der Beschwerdeführer tätig zu werden hatte bzw. hat, allein eine eindeutige Beantwortung der strittigen Frage der überwiegenden Wertigkeit der vom Beschwerdeführer geforderten und erbrachten Tätigkeiten ermöglicht -), eher in dem zu beurteilenden Zeitraum bis 1996/97 erbracht wurde.

Die belangte Behörde hat im Zuge der ihr aufgetragenen Ermittlungen stichprobenweise in insgesamt 26 vom Beschwerdeführer bearbeitete Akten Einsicht genommen und über die Frage des Einsatzes und die konkreten Tätigkeiten des Beschwerdeführers im gesamten Zeitraum den Umweltanwalt bzw. dessen Stellvertreterin einvernommen und dem Beschwerdeführer hiezu Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Beschwerdeführer hat dagegen inhaltlich nichts vorgebracht. Die in der Stellungnahme vom 16. März 1999 aufgestellte Behauptung, er könne die "Anfrage nicht zuordnen", ist schon im Hinblick auf die Gegenstandsbezeichnung und den Schluss-Satz im Schreiben der belangten Behörde vom 3. März 1999 sowie im Hinblick auf den vorgelagerten Schriftverkehr gänzlich unglaubwürdig. Es wäre dem Beschwerdeführer trotz der eher kurzen Frist von zwei Wochen daher jedenfalls möglich gewesen, zu den Feststellungen hinsichtlich seines Aufgabenbereiches bzw. zu den Aussagen seiner Vorgesetzten inhaltlich begründete Einwendungen zu erheben. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich der ihn treffenden Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren nicht hinreichend nachgekommen (zur Mitwirkungspflicht siehe Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 321, sowie beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1987, Slg. N. F. Nr. 12.559/A - nur Rechtssatz).

Ob eine Auseinandersetzung mit der Auswertung der 26 Akten durch die belangte Behörde in dieser doch eher kurzen Frist möglich gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer hat nämlich für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemeinsam mit dem "vorbereitenden Schriftsatz" vom 7. Jänner 1997 ein Konvolut von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten kopierten Aktenbestandteilen vorgelegt, die er - nach seinem Vorbringen - in eigener Verantwortung bearbeitet habe, die den "relativ großen Streuungsgrad" darstellten und "einen repräsentativen Querschnitt aus den entsprechend verantwortungsvollen Tätigkeiten des Beschwerdeführers" bildeten.

Eine Auswertung dieser aus den Jahren 1994 bis 1996 stammenden, insgesamt 105 schriftlichen Erledigungen zeigt Folgendes:

Mit Ausnahme von drei Konzeptsentwürfen und zwei Auszügen aus Bescheiden, in denen die im Verfahren vom Beschwerdeführer mündlich abgegebenen Stellungnahmen protokolliert sind, handelt es sich um vom Beschwerdeführer selbst unterschriebene Erledigungen. Bei dem weitaus überwiegenden Teil dieser Erledigungen (über 90) handelt es sich um knappe, ein- bis zweiseitige Schreiben, betreffend die Weitermeldung von Mitteilungen bzw. Anzeigen, kurze Anfragen oder Urgenzen. Eine qualifizierte rechtliche Behandlung der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten in dem Sinne, dass für sie eine juristische Universitätsausbildung erforderlich gewesen wäre, ist diesen Erledigungen sowohl auf Grund ihres Inhaltes als auch im Hinblick auf ihre Kürze von vornherein nicht zu entnehmen. Diese schriftlichen Erledigungen, die der Beschwerdeführer selbst als für seine Tätigkeit repräsentativ bezeichnet hat, zeigen vielmehr deutlich, dass der Beschwerdeführer dienstlich zwar in einem nicht bloß als beschränkt zu bezeichnenden kleinen Rechtsgebiet tätig wird, die von ihm aber abverlangten und erbrachten Leistungen hiebei bei weitem nicht juristischen Erledigungsstandard erreichen. Keine dem Grunde nach andere Sicht ergibt sich hinsichtlich der protokollierten Stellungnahmen des Beschwerdeführers in Bescheidverfahren. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten, für den Umweltanwalt konzipierten zwei rund zwei- bis dreiseitigen Schreiben an andere Behörden beschäftigen sich teilweise mit rechtlichen Problemen, deren Beurteilung aber letztlich in Verantwortung des Umweltanwaltes erfolgte. Selbst wenn diese Konzeptserstellungen dem Beschwerdeführer als höherwertige juristische Tätigkeit angerechnet werden, erreicht dies im quantitativen Vergleich bei weitem keinen im Sinne der besoldungsrechtlichen Normen relevanten Umfang.

Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Tätigkeitsbericht zeigt ebenfalls keinen Ansatz dafür, dass die Mitarbeit daran als qualifizierte juristische Tätigkeit zu werten wäre.

Zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. August 1999 wird bemerkt, dass die Erhebungen der belangten Behörde, bei denen der Beschwerdeführer seine Mitwirkung verweigerte, im Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes (§ 36 Abs. 9 VwGG) durchgeführt wurden. Die angebliche Herabwertung seiner Tätigkeit ab 1996 ist für die inhaltliche Beurteilung der Erledigungen des Beschwerdeführers wegen ihrer zeitlichen Lagerung gar nicht zum Tragen gekommen. Diese Bewertung des Verwaltungsgerichtshofes stützt sich vielmehr in erster Linie auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Jänner 1997 und die dabei von ihm aus einem früheren Zeitraum selbst vorgelegten repräsentativen Beispiele seiner Tätigkeit, die jedenfalls noch vor der behaupteten Herabwertung erbracht wurden. Was den angeblichen Gegensatz in den Angaben des Umweltanwaltes betrifft, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass der Umweltanwalt eine der verfahrensgegenständlichen Zulagen inhaltlich-sachlich begründet für den Beschwerdeführer seinerzeit beantragt habe. Die vorher wiedergegebenen Aussagen des Umweltanwaltes sind in sich nicht widersprüchlich; sie zeigen eine gewisse Breite der anzuwendenden Rechtsmaterien auf, die über ein bloß "kleines Rechtsgebiet" hinausgeht. Dies ändert aber nichts an dem entscheidenden Gesichtspunkt, nämlich, dass es den vom Beschwerdeführer insbesondere selbst vorgelegten Erledigungen, Entwürfen und Protokollen an der für eine juristische (oder auch sonstige akademische) Tätigkeit weiters erforderlichen fachlichen Vertiefung (und damit im Zusammenhang auch an der besonderen Verantwortung) mangelt. Da schließlich die Schriftsätze des Beschwerdeführers, insbesondere mit den von ihm beigelegten Beispielen seiner Tätigkeit, aber auch die sonst vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, hat der Verwaltungsgerichtshof von der beantragten Verhandlung abgesehen.

Zusammenfassend zeigt sich, dass es bereits der Tätigkeit des Beschwerdeführers bis 1996/97 an der Qualifikation als juristisch A-wertige Verwendung in einem besoldungsrechtlich relevanten Umfang fehlt. Im Hinblick auf die 1996 bzw. 1997 gesetzten Organisationsmaßnahmen, mit denen aber - unter Mitberücksichtigung der vorstehenden Überlegungen - keine Verschlechterung für den Beschwerdeführer im Sinne des § 67 Abs. 4 Stmk. Dienstpragmatik verbunden war, die aber zu einer Verringerung seiner Aufgaben und zu einer weiteren Unterstellung unter eine rechtskundige Mitarbeiterin (die Stellvertreterin des Umweltanwaltes) führten, steht auch für den anschließenden Zeitraum zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Verwendungsgruppenzulage nach der diesbezüglich inhaltlich nicht geänderten Fassung des § 30 a Abs. 1 Z. 1 des Stmk. Gehaltsgesetzes, in der Fassung LGBl. Nr. 76/1996, hat.

Zur Leiterzulage (§ 30 a Abs. 1 Z. 3 Stmk. GG):

Gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 des mit dem Stmk. Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 124/1974, rezipierten Gehaltsgesetzes 1956 gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen haben. Die Neufassung des § 30 a mit der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996 wirkt sich inhaltlich auf die wiedergegebene Regelung nicht aus.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits seinerzeit unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 11. September 1975, Zl. 832/75, ausgesprochen hat, besteht ein Anspruch auf eine solche Leiterzulage nur, wenn

1. der Beamte mit der Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung betraut ist; es genügt daher nicht, wenn er nur in der Allgemeinen Verwaltung beschäftigt ist;

2. der Beamte muss ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung dieser Geschäfte tragen;

3. die Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, muss über dem Maß an Verantwortung liegen, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Fehlt es auch nur an einer dieser Voraussetzungen, so besteht kein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach der genannten Gesetzesstelle.

Die belangte Behörde stützte ihre seinerzeitige abweisende Entscheidung, die mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0102, aufgehoben wurde, lediglich darauf, dass der Beschwerdeführer keine Leitungsfunktion ausgeübt habe. Damit hatte aber die belangte Behörde die der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegenden Gedanken verkannt. Anspruchsvoraussetzung ist ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte. Bei Beurteilung, ob dies gegeben ist, kommt es aber nicht (allein) auf die Zahl der dem Anspruchswerber unterstellten anderen Beamten an, sondern auf die Bedeutung, die seiner Tätigkeit im Mechanismus der gesamten staatlichen Verwaltung (hier: Stmk. Landesdienst) zukommt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1976, Slg. N. F. Nr. 8959/A). Hiefür ist insbesondere maßgebend, wie viele Leitungsgewalten dem Beschwerdeführer übergeordnet sind (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 1. Februar 1978, Zl. 1864/76) bzw. inwieweit der Beschwerdeführer selbst voll approbationsberechtigt war (vgl. das bereits vorher genannte Erkenntnis Slg. N. F. Nr. 8959/A). Auch Referatsleitern, die in der Ministerialorganisation einem Abteilungsleiter unterstellt sind, das ihnen übertragene Referat aber in einer Weise leiten, die an Selbstständigkeit der Tätigkeit eines Abteilungsleiters nahe kommt, gebührt eine solche Leiterzulage.

Die vorstehenden Ausführungen zum Inhalt der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten und der ihm hiebei zukommenden Verantwortung zeigen, dass - ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im zu beurteilenden Zeitraum ursprünglich nur einer Leitungsgewalt unterstellt und offensichtlich teilweise approbationsberechtigt war - seine Verwendung inhaltlich jedenfalls nicht von einer solchen Bedeutung und mit einer solchen Verantwortung verbunden ist, die als besonders im Sinne des Gesetzes zu werten wäre bzw. die über dem Ausmaß der Verantwortung liegt, das üblicherweise von einem hochrangigen B-Beamten zu tragen ist.

Aus diesem Grunde musste auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Leiterzulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 Stmk. GG abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 55 Abs. 1 erster Satz, im Rahmen des Begehrens in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. September 1999

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