VwGH 96/12/0018

VwGH96/12/001825.2.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerden des F in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz-Josefs-Kai 5, gegen 1. den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 30. November 1995, Zl. 47 1206/6-IV/1/95, betreffend Neubemessung der Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (protokolliert unter hg. Zl. 96/12/0018), und 2. den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 27. Juni 1996, Zl. 11 1410/4-IV/1/95, betreffend Verwendungsänderung nach § 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (protokolliert unter hg. Zl. 96/12/0279),

zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §56;
BDG 1979 §238 idF 1994/550;
BDG 1979 §36 Abs2;
BDG 1979 §36 Abs3;
BDG 1979 §38 Abs1 idF 1994/550 impl;
BDG 1979 §38 Abs1;
BDG 1979 §38 Abs2 idF 1994/550 impl;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs5;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40 Abs2 idF 1994/550 impl;
BDG 1979 §40 Abs2 Z1 idF 1994/550 impl;
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;
BDG 1979 §40 Abs2;
BDG 1979 §40;
BDG 1979 §41a Abs6;
GehG 1956 §121 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §121 Abs1 Z1;
GehG 1956 §121 Abs6 idF 1994/550;
GehG 1956 §121 idF 1994/550;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §56;
BDG 1979 §238 idF 1994/550;
BDG 1979 §36 Abs2;
BDG 1979 §36 Abs3;
BDG 1979 §38 Abs1 idF 1994/550 impl;
BDG 1979 §38 Abs1;
BDG 1979 §38 Abs2 idF 1994/550 impl;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs5;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40 Abs2 idF 1994/550 impl;
BDG 1979 §40 Abs2 Z1 idF 1994/550 impl;
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;
BDG 1979 §40 Abs2;
BDG 1979 §40;
BDG 1979 §41a Abs6;
GehG 1956 §121 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §121 Abs1 Z1;
GehG 1956 §121 Abs6 idF 1994/550;
GehG 1956 §121 idF 1994/550;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Beide Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von insgesamt S 25.630,-- (S 12.830,-- und S 12.800,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor (Verwendungsgruppe C, Dienstklasse V) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Finanzlandesdirektion für die Steiermark (im folgenden FLD), bei der er in der Prüfungsstelle der Buchhaltung (im folgenden BH) Dienst verrichtet.

In dem im dritten Rechtsgang gemäß § 42 Abs. 4 VwGG ergangenen Grundsatzerkenntnis vom 1. Februar 1990, 89/12/0133, legte der Verwaltungsgerichtshof betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG (im folgenden Verwendungsgruppenzulage) fest, unter welchen Voraussetzungen die Überprüfung von Reiserechnungen als B-wertige Tätigkeit einzustufen, wie bei der Einstufung der vom Beschwerdeführer besorgten Tätigkeiten vorzugehen und wie hoch bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen die Verwendungsgruppenzulage zu bemessen sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis verwiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 22. August 1990 sprach die belangte Behörde in Bindung an dieses Grundsatzerkenntnis aus, daß dem Beschwerdeführer ab 1. November 1980 bis 31. Dezember 1988 eine Verwendungsgruppenzulage in der Höhe eines Vorrückungsbetrages der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe C und ab 1. Jänner 1989 in der Höhe eines halben Vorrückungsbetrages der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C gebühre. Nach der Begründung dieses Bescheides wurden die Tätigkeiten des Beschwerdeführers in fünf Gruppen gegliedert. Die Teiltätigkeiten "Überprüfung der Reiserechnung" (Ausmaß: 56,74 %) sowie "Div. Auskünfte über Reisegebührenansprüche" (Ausmaß: 16,67 %) wurden als B-wertig eingestuft, während die sonstigen Tätigkeiten, darunter unter anderem "Div. einfache Auskünfte und Schreibangelegenheiten in Reisegebührenangelegenheiten" (Ausmaß: 19,59 %) als C-wertig bewertet wurden. Der B-wertige Anteil an der gesamten Tätigkeit des Beschwerdeführers betrug demnach 73,41 %.

Mit Bescheid vom 10. Dezember 1991 änderte die belangte Behörde den vorgenannten Bescheid dahin ab, daß dem Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1989 eine Verwendungsgruppenzulage in der Höhe von einem Vorrückungsbetrag der Dienstklasse V gebühre.

Mit Erlaß vom 6. April 1994 ordnete die zuständige Fachabteilung der belangten Behörde (VI/3) im Zusammenhang mit den im Bundeshaushaltsgesetz (§§ 90 bis 92) und den Durchführungsbestimmungen (§§ 110 bis 122 BHV 1989) getroffenen Regelungen der Innenprüfung die Neuregelung der Prüfung von Reiserechnungen durch die Buchhaltungen der Finanzlandesdirektionen an. Im wesentlichen wurden die bisher von den bei den FLD eingerichteten BH für den gesamten Bereich der jeweiligen Dienstbehörde tatsächlich besorgte sachliche Vorprüfung der Reiserechnungen bei Inlands-Dienstreisen und Dienstverrichtungen am Dienstort bezüglich der Bediensteten bei nachgeordneten Finanzämtern und Zollämtern auf diese Dienststellen verlagert; es findet in diesen Fällen nur mehr eine stichprobenweise Nachprüfung durch die BH der FLD im Ausmaß von nicht mehr als 10 % der Fälle statt. Bei den Trennungsgebühren, -zuschüssen, Auslandsdienstreisen und Übersiedlungen bleibt es nach diesem Erlaß (einstweilen) bei der bisherigen Regelung. Die aus der Verlagerung der Prüfungstätigkeit freiwerdenden Personalkapazitäten in den Buchhaltungen sind zum Teil zur detaillierteren Erfassung der Reiserechnungsdaten heranzuziehen bzw. zum Teil einzusparen. Die Umsetzung dieser Neuregelung war von den Finanzlandesdirektionen bis 1. Jänner 1995 abzuschließen.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 1994 berichtete der Vorstand (Leiterin) der Buchhaltung (BH) an die Geschäftsabteilung 1 der FLD, daß der Beschwerdeführer und eine weitere Bedienstete der Verwendungsgruppe C auf Grund ihrer Tätigkeit (Prüfung von Reiserechnungen) im Bezug einer Verwendungsgruppenzulage stünden. Unter Hinweis auf den Erlaß der belangten Behörde vom 6. April 1994 erscheine eine Neueinstufung der beiden Bediensteten in C 3 gerechtfertigt.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 1994 teilte der Vorstand der BH der Geschäftsabteilung 1 unter anderem mit, daß auf Grund des obzitierten Erlasses der belangten Behörde mit 1. Jänner 1995 ein großer Teil der Tätigkeit der Prüfung von Reiserechnungen nicht mehr als B-wertig einzustufen sei. Die verbleibende B-wertige Arbeit werde von Amtsrätin B. übernommen, die nach Auflösung der Familienbeihilfenstelle ab 10. Oktober 1994 einen freigewordenen Arbeitsplatz in der Prüfungsstelle der BH innehabe.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 1994 trat der Beschwerdeführer der vom Vorstand der BH vorgenommenen Bewertung seines Arbeitsplatzes ab 1995 entgegen. Unter Zugrundelegung des im seinerzeitigen (aufwendigen) Ermittlungsverfahren, das der Bemessung seiner Verwendungsgruppenzulage vorausgegangen war, festgestellten Zeitaufwandes für bestimmte als B-wertig eingestufte Tätigkeiten (Prüfung von Kursreiserechnungen/ Zuteilungsgebühren; Parteienverkehr bzw. telefonische Anfragen bezüglich des Umfanges und der Höhe von Reisegebührenansprüchen; Prüfung der Reiserechnung der FLD-Bediensteten; Berechnung und Anweisung von Reisegebührenvorschüssen; Nachprüfung von rechnerisch nicht geprüften Reiserechnungen im Ausmaß von 10 %; Unterricht bei Einführungslehrgängen; Skontrierungstätigkeiten) vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, daß er 1995 mindestens im Ausmaß von 78,43 % B-wertige Tätigkeiten leisten werde. Er übe seit 1977 die von ihm angeführten B-wertigen Tätigkeiten aus. Aus seiner Berechnung sei zu entnehmen, daß bezüglich seines Arbeitsplatzes keine Änderung eintreten werde.

Mit Schreiben vom 15. November 1994 teilte die FLD dem Beschwerdeführer mit, er sei derzeit bei der Buchhaltung für die Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Reiserechnungen und für die Flüssigmachung der Reisegebühren für die Bediensteten des Finanzamtes Graz-Stadt, der Großbetriebsprüfung Graz und der FLD zuständig. Weiters bearbeite bzw. prüfe der Beschwerdeführer Reiserechnungen betreffend Zuteilungsgebühren. Derzeit gebühre ihm eine Verwendungsgruppenzulage, weil die Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Gebührenansprüche nach der RGV nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes B-wertig eingestuft worden sei. Auf Grund des Erlasses des Bundesministers für Finanzen vom 6. April 1994 falle die Prüfung der sachlichen Richtigkeit von Reiserechnungen ab 1. Jänner 1995 bezüglich der Reiserechnung von Bediensteten der Finanz- und Zollämter sowie der Großbetriebsprüfung Graz in die Kompetenz der Verwaltungsstellen dieser nachgeordneten Dienststellen. Durch diese Organisationsänderung im Zusammenhang mit der am 1. Juli 1994 erfolgten Auflassung der Familienbeihilfenstelle habe sich die Leiterin der BH veranlaßt gesehen, eine Neuverteilung der Agenden für die von den vorangeführten Änderungen betroffenen Bediensteten der BH ab 1. Jänner 1995 vorzunehmen. Unter Hinweis auf § 36 Abs. 2 BDG 1979 (Grundsatz der "verwendungsgruppenreinen Organisation" eines Arbeitsplatzes) wies die Dienstbehörde erster Instanz darauf hin, die im Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 1994 aufgezählten B-wertigen Tätigkeiten würden ab 1. Jänner 1995 nicht mehr vom Beschwerdeführer, sondern von B-Beamten der BH bzw. von den zuständigen Organen der Finanzämter, Zollämter und der Großbetriebsprüfung Graz zu besorgen sein. Es sei daher beabsichtigt, die Verwendungsgruppenzulage des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31. Dezember 1994 einzustellen, weil der Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1995 entsprechend seiner Einstufung nur mehr C-wertig (Erstellung von Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen, Bildung der Abstimmungskreise) verwendet werde.

In seiner Stellungnahme vom 28. November 1994 machte der Beschwerdeführer vorab geltend, die Mitteilung der Dienstbehörde betreffe eine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 Z. 1 und 2 BDG 1979, die einer Versetzung gleichzuhalten sei. Sollte diese Personalmaßnahme nicht rückgängig gemacht werden, ersuche er, ihm "einen entsprechenden Bescheid gemäß § 38 BDG" zukommen zu lassen. Ihm sei seit 18 Jahren eine B-wertige Tätigkeit (Prüfung von Reise- und Zuteilungsgebühren) als Aufgabenbereich zugewiesen bzw. sei er seit der Pensionierung einer B-Beamtin dauernd mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe B betraut worden. Seit November 1980 beziehe er für seine im Ausmaß von 73,41 % festgestellte B-wertige Tätigkeit eine Verwendungsgruppenzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG. Seine Dienstbeurteilung laute seit 18 Jahren auf "Leistung erheblich überschritten". Die Verleihung eines Ordens an ihn stehe bevor. Seine Beförderung in die Dienstklasse V sei auf Grund seiner qualifizierten Dienstleistung mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 ausgesprochen worden. Während seiner 30-jährigen Dienstverrichtung in der BH sei er nur viermal kurzfristig im Krankenstand gewesen. Auf Grund seiner 18-jährigen Tätigkeit als Reisegebührenprüfer gelte er für den gesamten Zuständigkeitsbereich der FLD als "erste Anlaufstelle" für diverse Reisegebühren betreffende Auskünfte. Eine (ministeriell vorgegebene) Umorganisation, die zum größten Teil seinen derzeitigen Tätigkeitsbereich nicht berühre, werde von der Leiterin der BH zum Anlaß genommen, seine jahrzehntelange Tätigkeit ad absurdum zu führen. Es komme einer schweren Bestrafung gleich, wenn man einen Bediensteten vor der Besoldungsreform, die erstmals eine B-wertige Verwendung angemessen entlohne, durch einen Willkürakt davon ausschließe. Die Praxis zeige, daß Bedienstete, die höherwertige Tätigkeiten verrichteten, als "Auslaufmodelle" auf ihrem Arbeitsplatz belassen würden. Auch erscheine es aus Kostengründen nicht sinnvoll, für seine Tätigkeit eine "vollwertige B-Kraft" einzusetzen. Es werde daher ersucht, von der gegenständlichen Verfügung Abstand zu nehmen. Sollte dies nicht möglich sein, möge ein entsprechender Bescheid erlassen werden.

In den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich folgende Unterlage, die offenkundig Inhalt einer Dienstanordnung der Leiterin der Buchhaltung ist:

"ARBEITSGEBIETE DER BUCHHALTUNG DER

FINANZLANDESDIREKTION FÜR STEIERMARK

ab 1995

PRÜFUNGSSTELLE

FOI F

FA - Graz - Stadt: Lohnsteuerstelle; Vollstreckungsstelle;

Verbrauchssteuerstelle; Erhebungsdienst;

Großbetriebsprüfung

FA - Graz - Umgebung

FA - f. Geb. u. Verkehrssteuern

aller Zollämter

aller Zollwacheabteilungen

Unterschrift des Bediensteten:

Diese Anordnung wird nicht zur Kenntnis genommen.

Die beabsichtigte Maßnahme ist eine qualifizierte Verwendungsänderung, die im Sinne der Bestimmungen des § 40 (2) 1 und 2 des BDG einer Versetzung gleich kommt.

Versetzungen sind bescheidmäßig auszusprechen.

Graz, am 21.12.1994

(Unterschrift des Beschwerdeführers)"

In der Folge wurden von den Dienstbehörden zwei Verwaltungsverfahren durchgeführt:

1. Das besoldungsrechtliche Verfahren betreffend die Neubemessung der Verwendungsgruppenzulage des Beschwerdeführers nach dem Gehaltsgesetz 1956.

2. Das dienstrechtliche Verfahren betreffend die Verwendungsänderung des Beschwerdeführers gemäß §§ 38 und 40 BDG 1979.

Das besoldungsrechtliche Verfahren wurde dabei durch den rechtskräftigen erstangefochtenen Bescheid vom 30. November 1995 vor dem dienstrechtlichen Verfahren, das erst mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 27. Juni 1996 beendet wurde, abgeschlossen. Obwohl beide Verfahren zum Teil gleichzeitig durchgeführt wurden, wird auf Grund der Übersichtlichkeit auf eine chronologische Darstellung der einzelnen Ermittlungsschritte verzichtet und jedes Verfahren für sich gesondert dargestellt.

ad 1. Die Neubemessung der Verwendungsgruppenzulage des Beschwerdeführers (besoldungsrechtliches Verfahren):

Mit Bescheid vom 11. Jänner 1995 stellte die FLD fest, daß die dem Beschwerdeführer zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Dezember 1991 gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GG in der bis 31. Dezember 1994 geltenden Fassung (im folgenden GG aF) bemessene Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 4 leg. cit. mit Ablauf des 31. Dezember 1994 mit "Null" neu bemessen werde und ihm somit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gebühre. Sie begründete dies im wesentlichen damit, dem Beschwerdeführer seien von seiner Vorgesetzten im Zusammenhang mit der durch das Bundesministerium für Finanzen mit Erlaß vom 6. April 1994 veranlaßten Neuordnung der Bearbeitung von Reiserechnungen, die die Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Rechnungen von Gebührenansprüchen nach der RGV betreffe, mit Ablauf des Jahres 1994 die der Verwendungsgruppe B zuzuordnenden Tätigkeiten entzogen worden. Diese Maßnahme sei durch § 36 Abs. 2 BDG 1979 gedeckt. Nach der mit 1. Jänner 1995 in Kraft getretenen Neuorganisation der Bearbeitung der Reiserechnungen stünden der BH im ausreichenden Maße Arbeitskräfte der Verwendungsgruppe B für die bisher vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit zur Verfügung. Seine Heranziehung zur Besorgung von Aufgaben, die regelmäßig von Beamten einer höheren Verwendungsgruppe ausgeübt werden, sei ab diesem Zeitpunkt nach § 36 Abs. 3 BDG 1979 nicht mehr zulässig. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Vorhalt vom 15. November 1994, in der er vor dieser Organisationsänderung mit dem Hinweis in Kenntnis gesetzt worden sei, daß die Verwendungsänderung auch eine Einstellung seiner Verwendungsgruppenzulage zur Folge haben werde, die Auffassung vertrete, daß seine künftige (nur mehr) C-wertige Verwendung als qualifizierte Verwendungsänderung der Durchführung eines Versetzungsverfahrens nach § 38 BDG 1979 bedürfte, sei ihm entgegenzuhalten, daß § 30a Abs. 4 GG aF mit der für den Fall einer Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz zwingend vorgeschriebenen Neubemessung der Zulage eine spezielle Regelung treffe, die die Anwendbarkeit der Bestimmungen des BDG 1979 über den Versetzungsschutz ausschließe. Die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz im Sinne des § 30a Abs. 4 GG aF umfasse nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine Verwendungsänderung, wie sie im Beschwerdefall erfolgt sei. Die dem Beschwerdeführer mit Dienstauftrag vom 21. Dezember 1994 mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 übertragenen Aufgaben (es folgt die oben wiedergegebene Aufzählung, die der Beschwerdeführer am 21. Dezember 1994 nicht zur Kenntnis genommen hat) seien der Verwendungsgruppe C zuzuordnen; ihre Wahrnehmung erfülle nicht mehr die Anspruchsvoraussetzungen nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG aF. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertige jeder Wegfall einer für den Anspruch auf Verwendungszulage relevanten Tatsache die Einstellung dieser Zulage und die Beseitigung der - wenn auch rechtskräftigen - Entscheidung über deren Bemessung aus dem Rechtsbestand. Trete eine tatsächliche Änderung dahin ein, daß der vom Beamten verrichtete Dienst nicht mehr die für den Verwendungszulagenanspruch vom Gesetz geforderte Qualifikation habe, sei der Anspruch mit dem Eintritt dieser tatsächlichen Veränderung nicht länger gegeben, ohne daß es auf die Ursachen ankomme, die die erwähnte maßgebliche Änderung in dem vom Beamten tatsächlich verrichteten Dienst herbeigeführt hätten. Laut seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 1994 habe der Beschwerdeführer diese schriftliche Anordnung zur Verrichtung der dort genannten Aufgaben zwar nicht zur Kenntnis genommen; jedoch vollziehe er - wie eine Rückfrage bei seiner Vorgesetzten ergeben habe - die ihm (ab 1. Jänner 1995) übertragenen Aufgaben auftragsgemäß. Somit verrichte der Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1995 keinen Dienst mehr, der in erheblichem Ausmaß einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sei. Sein Anspruch auf Verwendungsgruppenzulage sei daher ab 1. Jänner 1995 nicht mehr gegeben.

In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer neuerlich vor, es liege in seinem Falle eine qualifizierte Verwendungsänderung vor, über die trotz seines Verlangens bisher von der FLD nicht bescheidmäßig entschieden worden sei. Von der Neuorganisation der BH seien bestimmte Aufgaben ausgenommen worden (Trennungs-, Zuteilungs-, Übersiedlungsgebühren; Auslandsdienstreisen, Inlandsdienstreisen sowie Dienstverrichtungen im Dienstort von FLD-Bediensteten). Bis zum heutigen Tag (24. Jänner 1995 = Datum der Verfassung der Berufung) würden nachweislich bestimmte B-wertige Tätigkeiten im Ausmaß von 77,9 % seiner Gesamttätigkeit von ihm wahrgenommen werden (wird näher ausgeführt; die Darstellung folgt dabei weitgehend der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 1994). Es sei daher bezüglich der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes gar keine Änderung eingetreten. Der Beschwerdeführer bestritt ferner, daß in der BH ausreichende Arbeitskräfte der Verwendungsgruppe B für die bisher von ihm wahrgenommene Tätigkeit zur Verfügung stünden (wird näher ausgeführt).

In ihrem Vorlagebericht an die belangte Behörde wies die FLD unter anderem auf den in der Zwischenzeit erlassenen Bescheid vom 24. März 1995 betreffend die Verwendungsänderung des Beschwerdeführers hin.

Die belangte Behörde ersuchte in der Folge die Dienstbehörde erster Instanz unter Mitwirkung des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Jänner 1995 an

1. eine detaillierte Aufstellung der konkreten Tätigkeit des Beamten zu erstellen sowie

2. die Prozentsätze der einzelnen Tätigkeiten und ihre Wertigkeit anzugeben.

Seitens der BH der FLD wurde mit Bericht vom 13. Juni 1995 das Arbeitsgebiet des Beschwerdeführers in der Prüfungsstelle ab Jänner 1995 dargestellt (entspricht im wesentlichen dem oben wörtlich wiedergegebenen Auftrag vom 21. Dezember 1994). In den "Erläuterungen" dazu wurde mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer im Jänner 1995 noch angefangene und offene Zuteilungsgebühren (43 Stück - B-wertig) für das Kalenderjahr 1994 (Altlasten) bearbeitet habe. Im Vergleich dazu habe er über 200 Stück Reiserechnungen der übrigen Ämter im Bereich der FLD mit 100-%iger C-Wertigkeit vollzogen. Dies ergebe einen 18-%igen Anteil an B-wertigen Arbeiten im Jahre 1995 zuzüglich eventueller Auskünfte in nichtvollziehbarer Anzahl, deren B-wertiger Prozentsatz sehr geringfügig sei, da die Verwaltungsführer der nachgeordneten Dienststellen die Auskünfte für die Bediensteten des eigenen Wirkungsbereiches vornähmen und nur bei speziellen Fragen den Leiter bzw. den Stellvertreter der Prüfungsstelle der BH der FLD kontaktierten. Von Februar bis Juni 1995 seien vom Beschwerdeführer nur mehr die angeführten C-wertigen Tätigkeiten zuzüglich eventueller Reisegebührenauskünfte an verschiedene Bedienstete durchgeführt worden.

In seiner Stellungnahme vom 16. Juni 1995 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewertung seiner Tätigkeit durch objektive Fachleute. Im Jänner 1995 seien von ihm verschiedene Dienstleistungen (Prüfung von 150 Kursrechnungen/ Zuteilungsgebühren; Ausstellung von zehn Kursbestätigungen; Nachprüfung von 22 Reiserechnungen und Auskünfte einschließlich Parteienverkehr) im Ausmaß von 72,52 % B-Wertigkeit erbracht worden (wird näher ausgeführt). Gegen den "Versetzungsbescheid" habe er in der Zwischenzeit berufen.

In ihrem Bericht vom 28. Juni 1995 vertrat die FLD hiezu die Auffassung, laut Ermittlung der BH habe der Beschwerdeführer nur 43 Fälle von Zuteilungsgebühren bearbeitet. Die Diskrepanz zu den Angaben des Beschwerdeführers gehe darauf zurück, daß dieser jede einzelne Monatsteilabrechnung gewertet habe (z.B. Lehrgang von August bis Dezember = fünf Rechnungen). Diese Teilrechnungen seien jedoch bereits in den jeweiligen Monaten als B-wertige Arbeit anerkannt worden. Die Ausstellung von Kursbestätigungen sei keine B-wertige Arbeit. Die Nachprüfung von Reiserechnungen sei dem Beschwerdeführer nicht aufgetragen worden. Bezüglich der Auskünfte und des Parteienverkehrs sei festzuhalten, daß weder eine zeitliche noch eine wertmäßige Überprüfung der Behauptung des Beschwerdeführers möglich sei, da keine Aufzeichnungen geführt würden.

In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 8. November 1995 wies die BH unter Zugrundelegung der Bemessungskriterien, die im seinerzeitigen Verfahren nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG angewendet worden waren, den Beschwerdeführer darauf hin, daß die vom Beschwerdeführer im Jänner 1995 geleisteten als B-wertig anerkannten Tätigkeiten (43 Fälle von Zuteilungsgebühren, Nachprüfung von 22 Reiserechnungen, B-wertige Auskünfte im Ausmaß von drei Stunden) gleichfalls mit 18 % Anteil an der Gesamttätigkeit zu quantifizieren seien. Im Vorlagebericht führte die FLD dazu aus, die vom Beschwerdeführer in diesem Monat angeblich durchgeführten Telefonauskünfte im Ausmaß von 830 Minuten seien unrealistisch, da zu diesem Zeitpunkt bereits die Organisationsleiter der nachgeordneten Dienststellen bzw. der Leiter der Prüfungsstelle der BH der FLD hiefür zuständig gewesen wären. Derzeit würden die B-Beamten der Prüfungsabteilung der BH maximal 15 bis 20 Minuten pro Arbeitstag Auskünfte erteilen. Es seien bei weitem nicht alle Auskünfte als B-wertig zu bewerten, weil es sich in vielen Fällen nur um die Bekanntgabe der Tarife und Gebührensätze handle.

Außerdem holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der für die Organisation der BH der Finanzverwaltung zuständigen Abteilung VI/3 ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. November 1995 gab die belangte Behörde der Berufung nicht statt. Sie ging dabei nach der Begründung des angefochtenen Bescheides von der Anwendbarkeit des § 30a GG in der bis einschließlich 31. Dezember 1994 geltenden Fassung (GG aF) aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG aF nur auf die tatsächlich von einem bestimmten Beamten ausgeübte bestimmte Tätigkeit an. Organisatorische Maßnahmen wie die Verwendungsänderung des Beschwerdeführers hätten im besoldungsrechtlichen Verfahren (Neubemessung) daher außer Betracht zu bleiben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege ein "erhebliches Ausmaß" eines höherwertigen Dienstes im Sinne des § 30a Abs. 1 Z. 1 GG bereits bei Vorliegen eines wenigstens 25 v.H. übersteigenden Anteiles der Gesamttätigkeit vor. Das Ermittlungsverfahren - dieses wurde im angefochtenen Bescheid ausführlich dargestellt - habe ergeben, daß dem Beschwerdeführer auf Grund der Neuorganisation der Bearbeitung der Reiserechnungen ab 1. Jänner 1995 keine B-wertige Arbeit mehr zugewiesen werde. Er habe im Jänner 1995 auslaufend noch B-wertige Tätigkeiten verrichtet. Die belangte Behörde habe keinen Anlaß daran zu zweifeln, daß die Behörde erster Instanz das Ausmaß dieser Tätigkeiten zutreffend mit 18 % der Gesamttätigkeit ermittelt habe. Die B-wertige Tätigkeit des Beschwerdeführers habe jedenfalls in diesem Zeitraum kein erhebliches Ausmaß erreicht, sodaß der Zeitpunkt, ab dem die Verwendungsgruppenzulage nicht mehr gebühre, von der Behörde erster Instanz richtig festgestellt worden sei. Soweit die vom Beschwerdeführer erteilten telefonischen Auskünfte als B-wertige Tätigkeit miterfaßt seien, sei festzuhalten, daß solche Telefonate alleine keine Grundlage für die Bemessung einer Verwendungsgruppenzulage bilden könnten:

Auskunftserteilungen könnten von jedem Beamten erwartet werden und eine allfällige Höherwertigkeit sowie deren Ausmaß seien nicht nachprüfbar. Außerdem seien nach der Rechtsprechung dem Beamten qualitative Mehrleistungen auch ohne besondere Entschädigung zuzumuten, wenn deren Ausmaß gering sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter Zl. 96/12/0018 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

ad 2. Verwendungsänderung des Beschwerdeführers (dienstrechtliches Verfahren):

Mit Bescheid vom 24. März 1994 erließ die FLD folgenden Bescheid:

"Ab 1. Jänner 1995 werden Sie zufolge der Agendenzuordnung vom 21. Dezember 1994 als Beamter der Verwendungsgruppe C in der Prüfungsstelle der Buchhaltung als Sachbearbeiter auf dem Gebiete der Reisegebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1995 mit Aufgaben betraut, die der Verwendungsgruppe C zuzuordnen sind.

Diese Maßnahme, die eine Abberufung von Ihrem bisherigen B-wertigen Arbeitsplatz zum Inhalt hat, ist gemäß § 40 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979), in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, einer Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 gleichzuhalten."

Sie begründete dies im wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei von 1977 bis 31. Dezember 1994 in der BH der FLD mit der Prüfung und Zahlbarstellung von Gebührenansprüchen von Bediensteten der FLD nach der RGV betraut gewesen; diese Tätigkeit sei nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1990, 89/12/0133, teilweise der Verwendungsgruppe B zuzuordnen. Auf Grund der durch den Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 6. April 1994 veranlaßten Organisationsänderung im Bereich der Bearbeitung von Reiserechnungen sei ein Großteil der B-wertigen Arbeiten auf diesem Gebiet von der BH der FLD zu den Verwaltungsstellen bzw. den Dienststellenleitungen der nachgeordneten Dienststellen verlagert worden. Gleichzeitig habe sich jedoch der C-wertige Arbeitsanteil in der BH durch das Erfordernis der Erfassung jeder einzelnen Dienstreise im System der automatisierten Bundesbesoldung erhöht (bisher seien die Dienstreisen eines Kalendermonates zusammengefaßt in die EDV eingegeben worden). Auf Grund dieser organisatorischen Änderung, die auf die Qualität der Arbeitsplätze der BH einen negativen Einfluß gehabt habe, sei die Leiterin der BH gezwungen gewesen, eine Neuverteilung der Arbeit vorzunehmen. Eine weitere Organisationsänderung habe die 1994 erfolgte Auflösung der Familienbeihilfenstelle der BH notwendig gemacht. Die Leiterin dieser Organisationseinheit - im folgenden B. -, eine B-Beamtin des Jahrganges 1939, sei daher in der BH mit anderen B-wertigen Aufgaben zu betrauen gewesen, da ihre Versetzung zu einer anderen Dienststelle im Hinblick auf ihr Lebensalter weder zweckmäßig noch ihr zumutbar gewesen sei. Durch den Wegfall eines Großteiles der B-wertigen Arbeiten im Zusammenhang mit der Prüfung von Gebührenansprüchen nach der RGV und der Notwendigkeit der Befassung eines B-Beamten mit Bereichen, die seiner Verwendungsgruppe zuzuordnen seien, habe eine weitere Betrauung des Beschwerdeführers mit B-wertigen Aufgaben ab dem 1. Jänner 1994 nicht mehr erfolgen können. Da die dem Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1995 zugewiesenen Arbeiten der Verwendungsgruppe C zuzuordnen seien, sei eine zumindest gleichwertige Verwendung gegenüber der Zeit vor diesem Zeitpunkt für den Beschwerdeführer nicht mehr gegeben. Dieser Umstand sei im Ermittlungsverfahren, das der Einstellung der Verwendungsgruppenzulage vorausgegangen sei, mitgeteilt worden. In den in seinem Schreiben vom 28. November 1994 erhobenen Einwendungen habe der Beschwerdeführer auf seine langjährige B-wertige Tätigkeit und die durch die Verwendungsänderung für ihn besonders im Zusammenhang mit der Besoldungsreform entstandenen finanziellen Nachteile hingewiesen. Außerdem sei der Beschwerdeführer der Ansicht, daß ihm die B-wertige Tätigkeit grundlos entzogen worden sei. Diesen Einwänden sei die durch das Bundesministerium für Finanzen mit Erlaß vom 6. April 1994 veranlaßte Neuregelung und die Notwendigkeit der Beschäftigung einer B-Beamtin mit Aufgaben des Gehobenen Rechnungsdienstes entgegenzuhalten. Daß B. infolge Krankheit ab 1. Jänner 1995 nicht wie geplant in der Prüfungsstelle der BH zum Einsatz gekommen sei, sei zum Zeitpunkt der Neuaufteilung der Arbeitsgebiete der Prüfungsstelle (21. Dezember 1994) nicht vorhersehbar gewesen. Für die Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Verwendung und der Zuweisung einer Verwendung, die gegenüber der bisherigen nicht mindestens gleichwertig gewesen sei, seien somit wichtige dienstliche und organisatorische Gründe vorgelegen. Diese Maßnahme sei gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Versetzung gemäß § 38 Abs. 2 leg. cit. gleichzuhalten. Ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne dieser Bestimmung werde nach Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung durch Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen begründet. Da beide Sachverhaltsmerkmale im Beschwerdefall gegeben seien, sei die einer Versetzung gleichzuhaltende Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Verwendung (bis 31. Dezember 1994) gerechtfertigt.

In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er habe in seinem Schreiben vom 28. November 1994 die Dienstbehörde gebeten, die angekündigte Verwendungsänderung entweder auszusetzen oder diese bescheidmäßig zu verfügen. Erst mit dem nunmehr bekämpften Versetzungsbescheid vom 24. März 1995 sei seine "Versetzung" verfügt worden. Diese Vorgangsweise stelle eine Verletzung des BDG 1979 und der Verfahrensvorschriften dar. Bis Ende Jänner 1995 (Unterstreichungen im Original) seien von ihm von der Neuorganisation der BH ausgenommene B-wertige Tätigkeiten im Ausmaß von 77,9 % wahrgenommen worden (wird näher ausgeführt; die Darlegungen des Beschwerdeführers folgen dabei seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 1994). Nach Darlegung seiner Laufbahn und seiner Verdienste bestritt der Beschwerdeführer, daß nicht vorhersehbar gewesen sei, daß die ehemalige Leiterin der mit 1. Juli 1994 aufgelösten Familienbeihilfenstelle B ihren Dienst am 21. Dezember 1994 nicht habe antreten können. Die Neuverteilung von Tätigkeiten der Prüfstelle an diese Mitarbeiterin der ehemaligen Familienbeihilfenstelle sei schon im September 1994 vorgenommen worden. Bis zum heutigen Tag seien von ihr (wegen ihres Krankenstandes) keine diesbezüglichen Arbeiten durchgeführt worden. Sie habe seines Wissens die Absicht in den Ruhestand zu treten. Die durch den Erlaß des BMF vom 6. April 1994 bedingte Neuverteilung der Aufgaben, die zum größten Teil seine Tätigkeit gar nicht berührt habe, sei von der Leiterin der BH nur zum Anlaß genommen worden, seine jahrzehntelangen Tätigkeiten ad absurdum zu führen. Auf Grund verschiedener Äußerungen sei ihm bekannt, daß seine B-wertige Verwendung nicht im Sinne seiner Vorgesetzten sei. Der wahre Grund für die ihn betreffende Neuverteilung der Aufgaben sei der, daß die Leiterin der BH mit allen Mitteln versuche, für ihre Mitarbeiterinnen A. bzw. C. (VB Ic mit Matura) die B-Beschäftigung zu halten bzw. einen neuen B-Posten zu schaffen. Er habe seinen Dienst in der Buchhaltung zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten gewissenhaft und korrekt versehen und gelte auf Grund seiner 18-jährigen Tätigkeit als Reisegebührenprüfer für den gesamten FLD-Bereich als erste Anlaufstelle. Sein diesbezügliches Wissen könne man sich nicht von heute auf morgen aneignen. Es bedürfe vielmehr einer jahrelangen Tätigkeit auf diesem Arbeitsplatz. Aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sei es nicht sinnvoll, bei Vorhandensein eines erfahrenen und qualifizierten Beamten unerfahrene Bedienstete mit einer qualifizierten Tätigkeit zu betrauen bzw. eine Mitarbeiterin in diesem Bereich neu einzuschulen. Anscheinend würden für die Leiterin der BH nicht Wissen, Erfahrung, Fleiß und Tüchtigkeit, sondern andere Werte gelten. Es komme für ihn als Betroffenen einer schweren Bestrafung gleich, wenn man ihn von der Besoldungsreform, die erstmals eine B-wertige Verwendung angemessen entlohne, durch einen Willkürakt ausschließe.

Die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (§ 41a BDG 1979) stellte die ihr zunächst vorgelegte Berufung mit Schreiben vom 22. Mai 1995 unter Hinweis auf § 238 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, zurück; sie wurde in der Folge der belangten Behörde übermittelt.

Der Beschwerdeführer erhob am 9. Jänner 1996 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Das Verfahren wurde wegen Nachholung des nunmehr angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 27. Juni 1996 mit hg. Beschluß vom 18. September 1996, 96/12/0003, eingestellt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. Juni 1996 gab die belangte Behörde der Berufung nicht statt. Aus Anlaß der Berufung wurde der erstinstanzliche Bescheid jedoch dahingehend abgeändert, "daß Sie ab 30. März 1995" (dem Tag der

Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides) "zufolge der Agendenzuordnung vom 21. Dezember 1994 als Beamter der Verwendungsgruppe C in der Prüfungsstelle der Buchhaltung als Sachbearbeiter auf dem Gebiet der Reisegebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955 mit Aufgaben betraut werden, die der Verwendungsgruppe C zuzuordnen sind. Diese Maßnahme, die eine Abberufung von Ihrem bisherigen B-wertigen Arbeitsplatz zum Inhalt hat, ist gemäß § 40 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), in der vor dem 1. Jänner 1995 in Geltung gestandenen Fassung, einer Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 gleichzuhalten".

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 238 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 und der §§ 40 Abs. 2 und 38 Abs. 2, 4 und 5 BDG 1979 in der Fassung vor der zuletzt zitierten Novelle (im folgenden BDG 1979 aF) aus, es stehe fest, daß die neue Verwendung des Beschwerdeführers seiner bisherigen bis Ende des Jahres 1994 wahrzunehmenden Tätigkeit nicht mindestens gleichwertig sei. Das im Zuge des Berufungsverfahrens betreffend die Neubemessung seiner Verwendungsgruppenzulage durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß dem Beschwerdeführer auf Grund der Neuorganisation der Bearbeitung der Reiserechnungen ab 1. Jänner 1995 keine B-wertigen Arbeiten mehr zugewiesen worden seien und daß er im Jänner 1995 auslaufend noch B-wertige Tätigkeiten verrichtet habe. Die belangte Behörde habe - wie in ihrem (erstangefochtenen) Berufungsbescheid vom 30. November 1995 ausgeführt worden sei - keinen Anlaß daran zu zweifeln, daß die Behörde erster Instanz das Ausmaß dieser Tätigkeiten zutreffend mit 18 v.H. der Gesamttätigkeit ermittelt habe. Im Rahmen dieses Verfahrens sei auch die für die Organisation der Buchhaltungen der Finanzverwaltung zuständige Abteilung der belangten Behörde um Stellungnahme ersucht worden. Diese habe in ihrem Erlaß vom 6. April 1994 verfügt, daß die sachliche Prüfungstätigkeit gemäß § 112 Abs. 6 BHV 1989 von denjenigen Bediensteten zu besorgen sei, die die Dienstverrichtung bzw. die Dienstreise angeordnet oder die Ausführung in verantwortlicher Weise zu leiten, zu überwachen oder abzunehmen hätten. Die FLD hätten dabei diejenigen Bediensteten zu bestimmen gehabt, die künftig anstelle der bisher in den Buchhaltungen mit dieser Aufgabe betrauten die sachliche Prüfung der Reiserechnung besorgen müßten. Dies könne zu Personalverminderungen bzw. -verschiebungen in den BH und im Einzelfall (wie auch im Beschwerdefall) zu Verwendungsänderungen führen. Das sei unweigerlich die Folge fast jeder organisatorischen Maßnahme. Nach Auffassung der belangten Behörde stelle die durch den Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 6. April 1994 veranlaßte Organisationsänderung im Bereich der Prüfungstätigkeiten der BH der einzelnen FLD ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979 aF dar, das die getroffene Personalmaßnahme (qualifizierte Verwendungsänderung) rechtfertige. Da eine qualifizierte Verwendungsänderung vorgelegen sei, die mit Bescheid zu verfügen gewesen und die Verwendungsänderung im erstinstanzlichen Bescheid mit einem vor seiner Erlassung festgelegten Zeitpunkt verfügt worden sei, sei der erstinstanzliche Bescheid bezüglich des Zeitpunktes der Verwendungsänderung abzuändern gewesen. Wegen § 238 BDG 1979, auf den die Berufungskommission des Bundeskanzleramtes bei der Rückstellung der Berufung verwiesen habe, sei § 40 Abs. 2 BDG 1979 im zweiten Satz des Spruches auf die vor dem 1. Jänner 1995 in Geltung stehende Fassung abzuändern gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende unter Zl. 96/12/0279 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof, der die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden hat, hat erwogen:

Zunächst ist auf den zweitangefochtenen Bescheid (Verwendungsänderung) einzugehen, weil - wie noch zu zeigen sein wird - vom Ausgang dieses Verfahrens das Schicksal der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid (Neubemessung der Verwendungsgruppenzulage) abhängt.

Vorab sind zwei Fragen zu prüfen:

  1. a) Welche Rechtslage ist im Beschwerdefall anzuwenden?
  2. b) Liegt eine qualifizierte Verwendungsänderung vor?

    ad a): Gemäß § 238 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, sind am 1. Jänner anhängige Verwendungsänderungsverfahren, die nach § 40 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

    Im Beschwerdefall liegt ein Anwendungsfall des § 238 leg. cit. vor. Das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben der FLD (Dienstbehörde erster Instanz) vom 15. November 1994 enthält nämlich eine Ankündigung der zum 1. Jänner 1995 von Amts wegen beabsichtigten Verwendungsänderung des Beschwerdeführers, die Voraussetzung für die gleichfalls bekanntgegebene geplante (und später auch realisierte) Neubemessung der Verwendungsgruppenzulage des Beschwerdeführers war. Der Umstand, daß die Dienstbehörde erster Instanz zu diesem Zeitpunkt offenbar wegen der Bewertung der geplanten Personalmaßnahme als schlichte Verwendungsänderung von deren Durchführung in Weisungsform und daher von der Zuständigkeit des Vorstandes der BH zur Neuverteilung der (auch den Beschwerdeführer betreffenden) Aufgaben ausging, ändert daran nichts. Die zum Vorhalt ergangene Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. November 1994 ist ihrem Inhalt nach eine Einwendung gegen die von Amts wegen in Aussicht genommene Personalmaßnahme, weil sie diese als qualifizierte Verwendungsänderung (mit der Folge der Anwendbarkeit der die Versetzung betreffenden Bestimmungen des § 38 BDG 1979) bewertete und auch das Vorliegen des demnach erforderlichen wichtigen dienstlichen Interesses (§ 38 Abs. 2 BDG 1979) bestritt.

    Zutreffend hat daher die gemäß § 41a BDG in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, eingerichtete Berufungskommission beim Bundeskanzleramt die ihr übermittelte Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid zurückgestellt und die belangte Behörde (anders als die Dienstbehörde erster Instanz) in Anwendung der §§ 38 und 40 BDG in der Fassung vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 (BDG 1979 aF) in der Sache entschieden, weil die Anwendbarkeit der bisherigen Vorschriften im Sinne des § 238 BDG 1979 auch die Zuständigkeitsvorschriften mitumfaßt.

    Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 BDG 1979 aF ist dem Beamten der von seiner bisherigen Verwendung abberufen wird, gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen.

    Gemäß § 40 Abs. 2 leg. cit. ist die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

    1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist,

    2. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

    3. die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf.

    Dies bedeutet, daß eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung (sogenannte qualifizierte Verwendungsänderung) gemäß § 38 Abs. 5 BDG 1979 aF mit Bescheid zu verfügen ist, wobei eine Berufung gegen diesen Bescheid aufschiebende Wirkung hat; in allen übrigen Fällen der Verwendungsänderung (sogenannte "schlichte Verwendungsänderung") hat deren Anordnung durch Weisung (Dienstauftrag) zu erfolgen (vgl. z.B. VfSlg. 9420/1982 sowie das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1988, 86/12/0001 = Slg. N.F. Nr. 12629/A und die dort zitierte Vorjudikatur). Eine qualifizierte Verwendungsänderung von Amts wegen ist ferner nur zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht (§ 38 Abs. 2 BDG 1979 aF).

    Gemäß § 40 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979 gilt dessen Abs. 2 unter anderem nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten Beamten.

    Nach § 36 Abs. 2 BDG 1979 darf in den Geschäftseinteilungen der Dienststellen ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefaßt werden.

    Gemäß § 36 Abs. 3 leg. cit. kann der Beamte mit seiner Zustimmung, wenn er die Eignung hiefür aufweist, zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer höheren Dienstklasse oder Dienststufe oder von Beamten mit einer in § 8 Abs. 1 angeführten Leitungsfunktion ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.

    ad b): Nach den vorgelegten Verwaltungsakten ist die Verwendungsänderung des Beschwerdeführers mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 zunächst in Form einer Weisung (Dienstauftrag) seiner Vorgesetzten (Leiterin der BH) vom 21. Dezember 1994 verfügt worden. Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob die in Weisungsform getroffene schriftliche Anordnung wegen der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen rechtlichen Bedenken nicht nach § 44 Abs. 3 Satz 2 BDG 1979 als zurückgenommen anzusehen ist und ob sie (sollte dies der Fall sein) in der Folge schriftlich vom Vorgesetzten wiederholt wurde bzw. welche Wirkung der unbestritten gebliebenen "Befolgung" dieser "Anordnung" durch den Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1995 zukommt.

    Die Dienstbehörden sind nämlich in der Folge in dem mit dem zweitangefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahren davon ausgegangen, daß eine Personalmaßnahme, mit der ein Beamter der Verwendungsgruppe C von der höherwertigen im überwiegenden Ausmaß dauernd wahrgenommenen Verwendung (hier: Verwendungsgruppe B), für die er auch eine Verwendungsgruppenzulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GG bezog, abberufen und ihm zu seiner aus der Mischverwendung verbliebenen C-wertigen Restverwendung ausschließlich weitere C-wertige Aufgaben zugewiesen werden, eine qualifizierte Verwendungsänderung darstellt. Dementsprechend wurde die Verwendungsänderung durch Bescheid verfügt, wobei der angefochtene Bescheid als Beginn der Verwendungsänderung den 30. März 1995 (Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides betreffend die Verwendungsänderung) festsetzte. Die Bezugnahme im Spruch des angefochtenen Bescheides auf die "Agendenzuordnung vom 21.12.1994" bringt nur zum Ausdruck, daß die vom Beschwerdeführer nunmehr zu besorgenden Aufgaben lediglich C-wertig sind.

    Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung, daß im Beschwerdefall eine qualifizierte Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 aF vorliegt und daher die Bestimmungen des § 38 Abs. 2 und 5 BDG 1979 aF anzuwenden sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur erstgenannten Bestimmung ist die Verwendungsgruppe ein Maßstab, von dem bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne dieser Norm auszugehen ist (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 1981, 81/12/0067, 0098 = Slg. N.F. Nr. 10566/A, und 81/12/0088 = Slg. N.F. Nr. 10567/A uva.). Dies gilt auch für den Fall, daß ein Beamter von der Ausübung einer höheren Verwendung (als sie seiner dienst- oder besoldungsrechtlichen Stellung entspricht) abberufen wird, wie sich aus § 40 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979 aF ergibt, der ausdrücklich nur die vorläufige Ausübung dieser höherwertigen Tätigkeit in Vertretung eines verhinderten Beamten vom Anwendungsbereich nach § 40 Abs. 2 leg. cit. ausnimmt, nicht aber die Abberufung von einer (im Beschwerdefall unbestritten gebliebenen) dauernden höherwertigen Verwendung durch einen solchen Beamten. Die Rechtsprechung hat im Zusammenhang mit § 40 Abs. 3 BDG 1979 aF klargestellt, daß nicht jede geringfügige Änderung der Aufgaben des Beamten einer Abberufung gleichzusetzen ist (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1985, 84/12/0055, oder vom 12. Jänner 1987, 86/12/0067). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Beschwerdefall unter Beachtung dieser Grundsätze bei einer "Mischverwendung" die Gleichwertigkeit im Sinne des § 40 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 aF nicht mehr gegeben, wenn der höherwertige Verwendungsanteil des Beamten vor der Personalmaßnahme in bezug auf seine Gesamttätigkeit erheblich war und er durch diese Personalmaßnahme entweder unter die Schwelle der Erheblichkeit abgesenkt oder überhaupt zur Gänze durch Aufgaben ersetzt wird, die seiner dienst- oder besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen. Für das Ausmaß der Erheblichkeit ist dabei auf die zu § 30a Abs. 1 Z. 1 bzw. § 121 Abs. 1 Z. 1 GG entwickelte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (25 % der Gesamttätigkeit) zurückzugreifen.

    Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den zweitangefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben einer einer Versetzung gleichzuhaltenden Verwendungsänderung, für welche die Voraussetzungen nach §§ 38 BDG 1979 (in Verbindung mit § 40 leg. cit.) nicht gegeben seien, durch unrichtige Anwendung dieser Normen (insbesondere des § 38 Abs. 2 leg. cit.) sowie der Vorschrift über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.

    Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, die Behörde sei nicht hinreichend auf sein im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen, er sei jedenfalls im Jänner 1995 noch überwiegend B-wertig eingesetzt worden, eingegangen, geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil der angefochtene Bescheid - wie oben dargelegt - den Beginn der Verwendungsänderung mit 30. März 1995 neu festgelegt hat (zur Rechtswidrigkeit dieser Vorgangsweise siehe unten).

    Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, er habe im Verwaltungsverfahren vorgebracht, daß der Entzug der B-wertigen Agenden nicht Folge der allgemeinen die Reisegebührenabwicklung betreffenden Organisationsänderung, die auf den Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom 6. April 1994 zurückgegangen sei, gewesen sei, sondern eine individuelle Maßnahme, um willkürlich andere Bedienstete zu begünstigen.

    Schon dieses Vorbringen ist berechtigt. Die belangte Behörde hat nämlich das wichtige dienstliche Interesse an der Verwendungsänderung des Beschwerdeführers ausschließlich mit dem Erlaß vom 6. April 1994 (Organisationsänderung) begründet, obwohl der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorgebracht hatte, daß seine B-wertige Tätigkeit nur im geringen Ausmaß von der durch diesen Erlaß bedingten Neustrukturierung betroffen gewesen sei und er die zusätzliche Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, seine Abberufung von seiner B-wertigen Tätigkeit sei erforderlich gewesen, um einer durch eine andere Organisationsänderung (Auflösung der Familienbeihilfenstelle) freigesetzten Beamtin der Verwendungsgruppe B im Sinne des § 36 Abs. 2 und 3 BDG 1979 eine B-wertige Tätigkeit zuzuweisen, mit konkreten Vorbringen bestritten hat. Ohne weitere Ermittlungen kann jedenfalls das wichtige dienstliche Interesse im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979 aF nicht allein unter Berufung auf die Organisationsänderung durch den Erlaß des Bundesmimisteriums für Finanzen vom 6. April 1994 gestützt werden, zumal nicht feststeht, ob nicht bei Zutreffen der Behauptungen des Beschwerdeführers der ihm trotz Umsetzung dieses Erlasses verbliebene Rest an B-wertigen Tätigkeiten nicht im erheblichen Ausmaß (25 % oder mehr seiner Gesamttätigkeit) verblieben wäre. Zwar kann auch die weitere Organisationsänderung (Auflösung der Familienbeihilfenstelle) in Verbindung mit dem Bedarf, eine dadurch "freigesetzte" B-Beamtin im Sinne des § 36 Abs. 2 mit einer B-wertigen Tätigkeit zu betrauen, in Verbindung mit § 36 Abs. 3 leg. cit. ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979 aF daran sein, daß insbesondere einem anderen Beamten, der einer niedrigeren Verwendungsgruppe angehört, die höhere Verwendung entzogen wird, doch hat der Beschwerdeführer die Ausführungen der Dienstbehörde erster Instanz bestritten, daß diese Beamtin in der Verwendungsgruppe B (wegen ihrer seit Oktober 1994 bestehenden Krankheit) zur Verfügung gestanden sei und behauptet, daß stattdessen eine Vertragsbedienstete der Entlohnungsstufe c dafür eingeschult und eingesetzt würde. Bei diesem Vorbringen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß ihm unter dem Gesichtspunkt des § 38 Abs. 2 BDG 1979 keine Bedeutung zukommen kann.

    Der angefochtene Bescheid erweist sich aber noch aus einem anderen, vom Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich geltend gemachten, aber im Rahmen des Beschwerdepunktes liegenden Grund als rechtswidrig:

    Die belangte Behörde hat zwar zutreffend erkannt, daß die Behörde erster Instanz die Verwendungsänderung des Beschwerdeführers - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides - rückwirkend (nämlich mit 1. Jänner 1995) angeordnet hat und dies rechtswidrig ist (vgl. dazu die zur Versetzung ergangenen hg. Erkenntnisse vom 18. März 1992, 91/12/0018, und vom 23. Juni 1993, 92/12/0169, die auch im Hinblick auf die Gleichsetzung der qualifizierten Verwendungsänderung mit der Versetzung für diese Form der Verwendungsänderung gelten). Sie hat aber übersehen, daß der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 38 Abs. 5 BDG 1979 aF kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukam. Sie hätte daher ihrerseits nicht den Wirksamkeitsbeginn der Verwendungsänderung mit dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (= 30. März 1995) festsetzen dürfen, weil auch darin - in bezug auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - eine rückwirkende Anordnung der Verwendungsänderung, die nach dem Gesetz unzulässig ist, liegt. Eine Fallkonstellation, wie sie dem hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1994, 90/12/0151, zugrunde lag, ist im Beschwerdefall nicht gegeben: Zum Unterschied von jenem Fall ist nämlich im Beschwerdefall eine Eingriffsmöglichkeit in subjektive Rechte des Beschwerdeführers (insbesondere im Hinblick auf die Verwendungsgruppenzulage) gegeben.

    Aus diesen Gründen war daher der zweitangefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

    Was den erstangefochtenen Bescheid (Neubemessung der Verwendungsgruppenzulage) betrifft, ist auch hier vorab zu klären, welche Rechtslage anzuwenden ist.

    Der erstangefochtene Bescheid hat wegen der Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers unter Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides dessen Spruch zum Inhalt seines Spruches gemacht. Demnach ist die Verwendungsgruppenzulage des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31. Dezember 1994 mit "Null" neu bemessen worden, weil - wie sich aus der Begründung ergibt - ab 1. Jänner 1995 die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr als gegeben erachtet wurden.

    Die durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, in seinem Art. II vorgenommene Novellierung des Gehaltsgesetzes 1956 hat unter anderem den bisherigen § 30a aufgehoben und im Abschnitt D des Abschnittes XI "Übergangsbestimmungen" für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung (für die nicht das neue Besoldungsschema gilt) in den §§ 118 ff besondere Bestimmungen eingeführt. Die Regelung über die Verwendungszulage ist nunmehr in § 121 GG getroffen worden, der gemäß § 161 Abs. 10 in der Fassung des Art. II Z. 33 des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 mit 1. Jänner 1995 ohne Einschränkung in Kraft getreten ist.

    Dies bedeutet, daß im Beschwerdefall § 121 GG (in der Fassung des Art. II Z. 28 des Besoldungsreform-Gesetzes 1994) anzuwenden ist.

    Gemäß § 121 Abs. 1 GG gebührt dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind (Z. 1).

    Nach Abs. 6 dieser Bestimmung ist die Verwendungszulage neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.

    Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den erstangefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 1 GG durch unrichtige Anwendung dieser Norm (in Verbindung mit Abs. 4 Z. 1) sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.

    Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, die Verwendungsgruppenzulage stehe ihm auch ab dem 1. Jänner 1995 zu, weil zu diesem Zeitpunkt in rechtlichem Sinn keine Änderung seines Arbeitsplatzes eingetreten sei. Da unbestritten feststehe, daß seine Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten sei, die bescheidförmig zu verfügen gewesen wäre, und der Berufung gegen einen Bescheid, der eine qualifizierte Verwendungsänderung verfüge, (nach der Rechtslage vor dem BesoldungsreformG) aufschiebende Wirkung zukomme, würde der Verlust der Verwendungszulage bedeuten, einem rechtswidrigen behördlichen Zustand zu einem zumindestens teilweisen Erfolg zu verhelfen.

    Schon mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.

    Bei der dem Beschwerdeführer eingestellten Geldleistung handelt es sich um eine Zulage, die rechtlich das Schicksal des Gehaltes teilt, dem Beamten also auch bei Krankheit und im Falle des Urlaubes zusteht und bei der Pensionsbemessung zu berücksichtigen ist. Im Gegensatz zu dem Anspruch auf Nebengebühren, der nur bei konkreter Erfüllung der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen (Mehrleistung, Erschwernis, Gefährdung, Mehraufwand u.dgl.) gegeben ist, stellt diese Zulage einen Bezugsbestandteil dar, deren Anspruch mit der rechtmäßigen Innehabung einer bestimmten Verwendung verbunden ist. Erst wenn dem Beamten diese Verwendung rechtmäßig entzogen wird, erlischt sein Anspruch auf diesen Bezugsbestandteil.

    Im Beschwerdefall ist die Neubemessung der Verwendungsgruppenzulage mit Null mit 1. Jänner 1995 im Instanzenzug von der belangten Behörde durch den erstangefochtenen Bescheid vor Abschluß des Verwendungsänderungsverfahrens vorgenommen worden, obwohl - wie oben zum zweitangefochtenen Bescheid dargelegt - eine qualifizierte Verwendungsänderung vorlag, die von den Dienstbehörden bescheidmäßig zu verfügen ist, wobei einer Berufung aufschiebende Wirkung nach § 38 Abs. 5 BDG 1979 aF zukommt. Zur Verfügung einer solchen Personalmaßnahme durch Weisung besteht jedenfalls keine Zuständigkeit des Vorgesetzten. Die belangte Behörde hätte daher im Beschwerdefall den Ausgang des Verwendungsänderungsverfahrens abwarten müssen und bei bescheidmäßiger Verfügung einer solchen Verwendungsänderung erst unter Berücksichtigung des Wirksamkeitsbeginnes dieser Personalmaßnahme (der nicht vor dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides liegen darf) die Neubemessung der Verwendungsgruppenzulage vornehmen dürfen.

    Soweit sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf Vorjudikatur zu § 30a Abs. 1 Z. 1 und Abs. 4 GG in der Fassung vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 bezieht, wonach es bei Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen nur auf die tatsächlich von einem bestimmten Beamten ausgeübten Tätigkeiten ankomme und die Ursache einer Aufgabenänderung ohne Bedeutung sei, kann dahingestellt bleiben, ob der Rechtsprechung der von der Behörde angenommene Sinn unterstellt werden kann. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, liegt im Beschwerdefall kein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG vor, weil sich die Judikatur auf § 30a GG aF bezog, im Beschwerdefall aber mit § 121 GG in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 sowohl eine formell andere Bestimmung anzuwenden ist, als auch der systematische Zusammenhang eine andere Betrachtung gebietet; hiezu liegt aber eine solche Judikatur nicht vor (vgl. im übrigen auch das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, 95/12/0088, zum Verhältnis der gemäß § 2 des Tiroler Landesbeamtengesetzes 1994 für Landesbeamte als landesgesetzliche Bestimmung in Kraft stehenden §§ 38 und 40 BDG 1979 aF zu § 30a Abs. 1 Z. 1 GG aF).

    Da die belangte Behörde diesen Zusammenhang zwischen dem dienstrechtlichen Verwendungsänderungsverfahren und dem besoldungsrechtlichen Verfahren betreffend die Neubemessung der Verwendungsgruppenzulage nicht erkannt hat, erweist sich auch der erstangefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, das insbesondere die Frage betraf, ob er noch im Jänner 1995 im erheblichen Ausmaß eine B-wertige Tätigkeit ausgeübt habe oder nicht, einzugehen war.

    Die Kostenentscheidung gründet sich in beiden Fällen auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

W i e n , am 25. Februar 1998

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