VwGH 96/11/0327

VwGH96/11/032721.1.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Juni 1996, Zl. VerkR-391.148/2-1996/Si, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §66 Abs1 lita;
KFG 1967 §66 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
SGG §12 Abs1;
SGG §12;
KFG 1967 §66 Abs1 lita;
KFG 1967 §66 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
SGG §12 Abs1;
SGG §12;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Zeit von 3 Jahren, gerechnet ab der am 27. April 1995 erfolgten Zustellung des Mandatsbescheides, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe, wobei Zeiten, die der Beschwerdeführer in Haft verbringe, nicht zu berücksichtigen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach dem Beschwerdevorbringen und der Begründung des angefochtenen Bescheides liegt diesem zugrunde, daß der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 18. Mai 1995 wegen des versuchten Verbrechens nach § 12 Suchtgiftgesetz zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. Die belangte Behörde ging auf Grund der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967 aus und berücksichtigte im Rahmen der Wertung, daß Verbrechen nach dem Suchtgiftgesetz besonders verwerflich seien, weil der Täter die Möglichkeit der Suchtgiftabhängigkeit und des Siechtums einer für ihn nicht überschaubaren Zahl von Menschen in Kauf nehme. Nach den Feststellungen des Strafgerichtes habe der Beschwerdeführer zum Tatgeschehen nur in untergeordneter Weise beigetragen, doch sei hervorzuheben, daß der Beschwerdeführer im Jänner 1995 seinen Mittäter mit seinem Pkw chauffiert und damit zum Gelingen des "Deals" beigetragen habe. Auch für 6. Februar 1996 sei der Beschwerdeführer dafür engagiert worden, daß er mit dem Mittäter zur Übergabe des Heroins zum Übergabeort fahre. Das Suchtgift sei im Auto des Beschwerdeführers versteckt gewesen. Die Menge des Suchtgiftes Heroin sei mit 982,1 Gramm beträchtlich gewesen. Bei der Bemessung der Zeit sei auch zu berücksichtigen gewesen, daß dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. November 1993 die Lenkerberechtigung für die Dauer von 15 Monaten vorübergehend entzogen worden sei. Dieser Entziehungsmaßnahme sei eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Vergehen der Nötigung, der Sachbeschädigung und der vorsätzlichen Körperverletzung zugrunde gelegen. Der Beschwerdeführer habe damals einen anderen Pkw-Lenker überholt und sodann sein Fahrzeug quergestellt, sodaß der andere Lenker genötigt worden sei anzuhalten. In der Folge habe der Beschwerdeführer das Seitenfenster der Lenkertüre eingetreten, wobei erheblicher Sachschaden entstanden sei, und habe dem Lenker mehrere Faustschläge versetzt, die zu Verletzungen geführt hätten. Wenn auch damals eine Sinnesart gemäß § 66 Abs. 1 lit. a KFG 1967 anzunehmen gewesen sei und nunmehr auf Grund des vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz auf eine Sinnesart nach § 66 Abs. 1 lit. b leg. cit. geschlossen werden müsse, seien die der seinerzeitigen Entziehungsmaßnahme zugrundeliegenden Straftaten zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers sei mit der Wiederherstellung seiner Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der festgesetzten Zeit zu rechnen.

Der Beschwerdeführer tritt der Auffassung der belangten Behörde, ihm fehle die Verkehrszuverlässigkeit, nicht entgegen, er meint jedoch, daß bei richtiger Beurteilung mit einer bloß vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von höchstens 18 Monaten das Auslangen hätte gefunden werden können.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht zu überzeugen. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe das ihr eingeräumte Ermessen gesetzwidrig ausgeübt, ist zunächst festzuhalten, daß der Behörde bei der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 kein Ermessen eingeräumt ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1992, Zl. 92/11/0155, mwN).

Fehlt dem Besitzer einer Lenkerberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit, so hängen die Art der zu treffenden Entziehungsmaßnahme und das Ausmaß der gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 festzusetzenden Zeit entscheidend von der Frage ab, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde. Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende diesbezügliche Prognose kann nicht als verfehlt erkannt werden. Verbrechen nach § 12 Suchtgiftgesetz sind schon im Hinblick auf die von ihnen ausgehende - in vielen Fällen nicht mehr beherrschbare - Gefahr für die Gesundheit von Menschen verwerflich und gefährlich. Im vorliegenden Fall kommt dazu, daß sich die vom Beschwerdeführer begangene Straftat auf eine sehr große Menge von Heroin bezogen hat, das überdies zu den gefährlichsten Suchtgiften zählt.

Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, daß er nur wegen des versuchten Verbrechens nach § 12 Suchtgiftgesetz verurteilt worden sei, ist daraus für die Wertungskriterien des § 66 Abs. 3 KFG 1967, die auch für die der Festsetzung der Zeit nach § 73 Abs. 2 leg. cit. zugrundeliegende Prognose maßgebend sind, nichts zu gewinnen, weil es nach den unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid nur deshalb nicht zur Vollendung der Tat gekommen ist, weil der Mittäter des Beschwerdeführers von Fahndern überwältigt wurde und in der Folge auch der Beschwerdeführer, der zunächst mit seinem Pkw geflohen war, festgenommen wurde.

Daß der Beschwerdeführer nach den Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichtes an der Straftat nur in untergeordneter Weise beteiligt gewesen ist, hat die belangte Behörde ohnedies berücksichtigt. Sie hat aber in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Straftat zweimal, nämlich im Jänner 1995 und am 6. Februar 1995 als Lenker eines Kraftfahrzeuges tätig geworden ist und das Suchtgift in seinem Auto versteckt war. Das Ausmaß der vom Strafgericht verhängten Strafe war für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung nicht maßgeblich, weil die Kraftfahrbehörden bei der Beurteilung einer Person als verkehrsunzuverlässig und bei der Prognose hinsichtlich der Wiedererlangung ihrer Verkehrszuverlässigkeit von wesentlich anderen Kriterien auszugehen haben als das Strafgericht bei der Bemessung der Strafe (siehe das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, Zl. 94/11/0317, mwN).

Die belangte Behörde hat schließlich auch mit Recht bei der Festsetzung der Zeit gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 jene strafbaren Handlungen berücksichtigt, die zu der vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von 15 Monaten geführt hatten. Wenn auch aus diesen Straftaten eine andere kraftfahrrechtlich relevante Sinnesart, nämlich jene nach § 66 Abs. 1 lit. a KFG 1967, hervorleuchtet als die im Zusammenhang mit dem nunmehr begangenen Suchtgiftdelikt zu beachtende - dieses läßt auf eine Sinnesart nach § 66 Abs. 1 lit. b KFG 1967 schließen -, ist das Vorleben des Beschwerdeführers für die Prognose, wann mit der Wiederherstellung seiner Verkehrszuverlässigkeit gerechnet werden kann, von erheblicher Bedeutung.

Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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