Normen
AVG §3;
HauptwohnsitzG 1994 Art8 Z1;
HauptwohnsitzG 1994;
JN §66 Abs1;
MeldeG 1991 §1 Abs7 idF 1994/505;
WehrG 1990 §24 Abs5 idF 1994/505;
WehrG 1990 §25 idF 1994/505;
AVG §3;
HauptwohnsitzG 1994 Art8 Z1;
HauptwohnsitzG 1994;
JN §66 Abs1;
MeldeG 1991 §1 Abs7 idF 1994/505;
WehrG 1990 §24 Abs5 idF 1994/505;
WehrG 1990 §25 idF 1994/505;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen (Ladungs-)Bescheid wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zum Zwecke der Kurzstellung am 5. November 1996 an einem näher bezeichneten Ort in Innsbruck bei der Stellungskommission zu erscheinen. Für den Fall der Nichtbefolgung des Ladungsbescheides wurde ihm die zwangsweise Vorführung angedroht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs. 5 Wehrgesetz 1990 - WG (in der Fassung des Art. VIII Z. 1 Hauptwohnsitzgesetz BGBl. Nr. 505/1994) hat sich der Stellungspflichtige bei der nach seinem Hauptwohnsitz zuständigen Stellungskommission zu stellen.
Gemäß § 25 WG haben sich Stellungspflichtige, die sich ständig im Ausland aufhalten und sich nicht freiwillig einer Stellung im Inland unterziehen, bei der österreichischen Vertretungsbehörde zu melden.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig, weil er keinen Wohnsitz im Inland habe und "infolge Wehruntauglichkeit" nicht zur Stellung aufgefordert werden dürfe.
Was den zuletzt genannten Grund anlangt, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß er bei seiner zweiten Stellung am 8. Mai 1991 bis November 1991 für "Vorübergehend untauglich" befunden wurde. Gemäß § 23 Abs. 3 WG hat er sich daher über Aufforderung einer neuerlichen Stellung zu unterziehen.
Der Beschwerdeführer meint, er sei gemäß § 25 WG mangels inländischen Wohnsitzes im Ausland meldepflichtig, unterliege aber nicht der Stellungspflicht. Er führt dazu aus, daß er seit 26. April 1994 seinen Hauptwohnsitz in Liechtenstein habe. Seit diesem Datum habe er sich täglich tagsüber in Österreich aufgehalten, um hier zunächst seine Ausbildung zum Rechtsanwalt abzuschließen und in der Folge in seiner Kanzlei in Feldkirch seinem Beruf als Rechtsanwalt nachzugehen.
Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer zwar nicht begründen, daß er nicht stellungspflichtig ist, weil § 25 WG nicht auf den Hauptwohnsitz sondern auf den ständigen Aufenthalt im Ausland abstellt - nur für dessen Dauer bestünde nach § 25 WG keine Stellungspflicht - und der Beschwerdeführer sich nach seinem Vorbringen täglich im Inland (nämlich in Vorarlberg) aufhält. Dieses Vorbringen, das der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren (Eingabe vom 28. Mai 1996) erstattet hatte, wirft allerdings die Frage der örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde zur Durchführung des Stellungsverfahrens nach § 24 Abs. 5 WG auf. Die belangte Behörde führt dazu in der Gegenschrift aus, sie habe, nachdem eine Aufforderung an den Beschwerdeführer vom 21. Juni 1995 nicht habe zugestellt werden können, durch den Stadtmagistrat Innsbruck Erhebungen führen lassen, nach deren Inhalt der Beschwerdeführer an einer näher bezeichneten Adresse in Innsbruck aufrecht gemeldet sei, an seiner Wohnanschrift aber nie habe angetroffen werden können. In der Folge habe die belangte Behörde erhoben, daß der Beschwerdeführer in Feldkirch eine Rechtsanwaltskanzlei betreibe.
Diesen Ausführungen der belangten Behörde ist nicht zu entnehmen, warum sie der Auffassung ist, sie sei zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig gewesen. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer an einer Adresse in Innsbruck gemeldet ist, läßt keinen Schluß darauf zu, er habe dort seinen Hauptwohnsitz, d.h. jene Unterkunft, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen (siehe § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes; vgl. ferner Art. 6 Abs. 3 B-VG idF B-VG-Novelle
BGBl. Nr. 504/1994). Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer im örtlichen Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde nicht seinen Hauptwohnsitz hat, weshalb keine örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 24 Abs. 5 WG gegeben ist. Auch der - bei Fehlen eines inländischen Hauptwohnsitzes - anzuwendende § 3 AVG würde nicht zur Zuständigkeit der belangten Behörde führen, weil gemäß § 3 Z. 3 AVG die Anknüpfung an den (beruflich bedingten) Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland dem letzten allenfalls im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde gelegenen Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland vorgehen würde (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Anmerkung 5 zu § 3 AVG).
Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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