Normen
KFG 1967 §73 Abs2;
VwRallg;
KFG 1967 §73 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß dem Beschwerdeführer vom 1. Februar 1996 bis 1. Februar 1998 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, wobei Haftzeiten, die der Beschwerdeführer noch zu verbüßen hat, in diese Frist nicht einzurechnen sind.
In seiner - nur gegen den zuletzt wiedergegebenen Ausspruch betreffend Nichteinrechnung von Haftzeiten - an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes dieses Ausspruches geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß Aussprüche des in Rede stehenden Inhaltes in Entziehungsbescheide wegen Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person aufgenommen werden dürfen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1983, Zl. 82/11/0208, sowie vom 1. Dezember 1992, Zl. 92/11/0057). Der Sinn eines solchen Ausspruches liegt darin, daß die Entziehung der Lenkerberechtigung auch deswegen erfolgt, um bei der betreffenden Person eine Änderung der als Verkehrsunzuverlässigkeit bezeichneten Sinnesart herbeizuführen. Diese Änderung ist durch Wohlverhalten über einen bestimmten Zeitraum unter Beweis zu stellen. Je größer die Abweichung der Sinnesart einer bestimmten Person von der vom KFG 1967 für den Besitz einer Lenkerberechtigung geforderten ist, desto länger hat die Bewährungszeit anzudauern. Während einer Haft - also in einer Situation, in der die betreffende Person nur eingeschränkt die Möglichkeit hat, ihren eigenen Entschlüssen gemäß zu handeln - kann sie die von der Entziehung intendierte Änderung ihrer Sinnesart nicht unter Beweis stellen. Erst wenn sie in der Lage ist, ihr Verhalten weitgehend selbst zu bestimmen, kann ein Wohlverhalten als selbstbestimmt und nicht bloß erzwungen gewertet werden.
Daran kann auch das Beschwerdevorbringen nichts ändern. Der Beschwerdeführer verkennt, daß die im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 zu bemessende BESTIMMTE Zeit nicht unbedingt eine bereits auf den Tag genau vorherbestimmte sein muß; so kann bei einer Entziehung der Lenkerberechtigung wegen körperlicher oder geistiger Nichteignung ein solcher Termin in der Regel nicht im vorhinein verfügt werden, weil der Zeitpunkt der Wiederherstellung der nötigen Eignung praktisch nie genau prognostiziert werden kann.
Der Beschwerdeführer übersieht ferner, daß die mit einem Ausspruch nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 verbundene Entziehung der Lenkerberechtigung neben dem - bereits durch die Haft selbst gewährleisteten - Zweck des Schutzes der Allgemeinheit vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern (auch) mit der vorhin wiedergegebenen Argumentation zu begründen ist. Es geht nicht darum, daß sich "der Betroffene ... in Freiheit täglich überwinden" müsse, "trotz fehlender Lenkerberechtigung kein Fahrzeug zu lenken", ohne daß der Entziehung ein - ihr tatsächlich nicht zukommender - Strafcharakter beizumessen wäre (vgl. das Erkenntnis vom 28. Juni 1983, Slg. Nr. 11.103/A).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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