VwGH 96/11/0230

VwGH96/11/023019.3.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Juni 1996, Zl. MA 65 - 8/230/96, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §74 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §74 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B vorübergehend für die Dauer von zehn Monaten, gerechnet ab der am 3. Dezember 1994 erfolgten vorläufigen Abnahme des Führerscheines, entzogen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Dem angefochtenen Bescheid liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 3. Dezember 1994 einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet hat, bei dem ein Streifenfahrzeug beschädigt wurde.

Der Beschwerdeführer bestreitet, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand seinen PKW gelenkt zu haben, und bekämpft die Auffassung der belangten Behörde, im Hinblick auf die rechtskräftige Bestrafung sei davon auszugehen, daß er das ihm angelastete Alkoholdelikt begangen habe.

Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers stand für die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bindend fest, daß er am 3. Dezember 1994 eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat (zur Bindung der Kraftfahrbehörde an rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen des § 99 Abs. 1 StVO 1960 siehe u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 96/11/0074, mwN). Die belangte Behörde ist daher mit Recht vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 ausgegangen.

Der Beschwerdeführer bekämpft die der Sachverhaltsfeststellung, er habe am 3. Dezember 1994 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet, zugrunde liegende Beweiswürdigung der belangten Behörde, vermag aber deren Unschlüssigkeit nicht aufzuzeigen. Die belangte Behörde konnte die bekämpfte Sachverhaltsfeststellung auf die zeugenschaftlichen Angaben der beiden Sicherheitswachebeamten, die Insassen des beschädigen Streifenwagens gewesen sind, stützen, ferner auf das Schreiben des Kraftfahrreferates der Bundespolizeidirektion Wien vom 20. April 1995, in dem ausgeschlossen wird, daß der Streifenwagen vor dem 3. Dezember 1994 eine Beschädigung an der linken Fahrzeugtür aufgewiesen habe, und die diesem Schreiben zugrunde liegenden Urkunden, nämlich den Bericht der Fuhrparkleitung vom 20. April 1995 und den Instandsetzungsauftrag mit Reparaturbestätigung vom 9. November 1994. Der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge M, der hätte bestätigen sollen, daß der Schaden am Streifenwagen bereits vor dem Vorfall vom 3. Dezember 1994 bestanden habe, hat demgegenüber angegeben, er habe einen Streifenwagen der Marke VW Jetta ca. eine Woche vor dem gegenständlichen Vorfall gesehen und dabei eine Delle an der linken Fahrzeugtür wahrgenommen. Welche weitere Person (zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise) Vorschäden an dem Streifenwagen festgestellt haben soll, ist weder den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung vom 26. Juli 1995 noch den Beschwerdeausführungen zu entnehmen. Wenn die belangte Behörde die Angaben des Zeugen M nicht als geeignet angesehen hat, die zuvor genannten Beweise zu widerlegen, so kann dies - auch im Hinblick auf die Unbestimmtheit dieser Angaben in Ansehung des Zeitpunktes und des Kennzeichens des Streifenwagens - nicht als Verstoß gegen die Denkgesetze oder die Erfahrungen des täglichen Lebens angesehen werden. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist daher nicht unschlüssig.

Der Behauptung des Beschwerdeführers, die Sachverhaltsfeststellung, daß Vorschäden ausgeschlossen werden könnten, sei aktenwidrig, ist zu erwidern, daß sich die genannte Feststellung erkennbar auf das Schreiben des Kraftfahrreferates der Bundespolizeidirektion Wien vom 20. April 1995 stützt. Von einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG kann daher keine Rede sein. Der Inhalt einer in der Beschwerde erwähnten Zeugenaussage im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien im Verwaltungsstrafverfahren kann eine Aktenwidrigkeit der im vorliegenden Verfahren aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Sachverhaltsannahmen nicht begründen.

Da sich die Beschwerde aus den genannten Erwägungen als unbegründet erwiesen hat, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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