Normen
ÄrzteG 1984 §75;
ÄrzteG 1984 §77;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1994 Art1 Abs1;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1994 Art4 Abs5;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1994 §10;
ÄrzteG 1984 §75;
ÄrzteG 1984 §77;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1994 Art1 Abs1;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1994 Art4 Abs5;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1994 §10;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, einem in Wien unselbständig erwerbstätigen Arzt, der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1994 mit S 140.375,-- festgesetzt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 17. Juni 1996, B 332/96, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, daß der Bemessung des Fondsbeitrages für das Jahr 1994 jene Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zugrundezulegen war und von den Behörden des Verwaltungsverfahrens auch zugrundegelegt wurde, die von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien in ihrer Sitzung vom 14. Dezember 1993 beschlossen wurde und die mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 in Kraft getreten ist. Auch diese Beitragsordnung (BO) weist einen Art. IV Abs. 5 auf, aus dem sich ergibt, daß für die Errechnung der Bemessungsgrundlage die dort genannten Unterlagen betreffend das drittvorangegangene Kalenderjahr (im vorliegenden Fall für 1991) zugrundezulegen sind. Die Unterlassung der genauen Zitierung der BO, nach deren Art. IV Abs. 5 dies zu erfolgen habe, im angefochtenen Bescheid stellt daher keinesfalls einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Die vom Beschwerdeführer in seiner Beitragserklärung gemachte Angabe über seinen "Überschuß aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit", die seinen Beschwerdeausführungen zufolge offenkundig unrichtig sei, wurde der Erlassung des angefochtenen Bescheides, der auf Art. I Abs. 1 der in Rede stehenden BO gestützt ist, nicht zugrundegelegt. Die herangezogene Angabe betreffend den Umsatz stimmt mit dem Umsatzsteuerbescheid für 1991 überein. Unbeschadet der Frage, ob die im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Verwaltungsbehörden an die in einem rechtskräftigen Steuerbescheid aufscheinenden Zahlen gebunden sind oder nicht, unterläßt es der Beschwerdeführer, die angedeutete Unrichtigkeit betreffend seinen Umsatz mit Ausführungen zu untermauern, die die seiner Auffassung nach zutreffenden Werte erkennen ließen; insbesondere wäre anzugeben gewesen, warum die von ihm selbst angeführten Zahlen - von denen die Erstbehörde ausgegangen ist und die in der Berufung unbekämpft geblieben sind - unrichtig seien. Gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Berechnung des Fondsbeitrags auf der Basis des Jahres 1991 bestehen aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles keine Bedenken.
Der Beschwerdeführer hat aber die Vorlage der Beitragserklärung mit einer "Bitte" bzw. einem "Ansuchen" verbunden; diese Eingabe ist - wie die Beitragserklärung - mit 7. März 1994 datiert. In diesem Anbringen begehrt er, seine Fondsbeiträge "an die seit Oktober 92 bestehende Situation anzupassen", die darin bestehe, daß sich seit 1. Oktober 1992 wegen eines Wechsels des Arbeitsplatzes seine "Honorare signifikant verringert" hätten. Auf dieses Anbringen ging die Erstbehörde (der Verwaltungsausschuß) nicht ein.
In seiner Berufung gegen den Erstbescheid vom 17. Mai 1995 machte der Beschwerdeführer abermals diesen Umstand geltend und führte aus, daß die Heranziehung seiner Einkünfte aus dem Jahr 1991 zu einer für seine derzeitige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unangemessenen und sachlich nicht rechtfertigbaren Belastung führte, die eine Beeinträchtigung seines eigenen Lebensunterhaltes sowie jenes seiner Familie nach sich zöge. Die belangte Behörde ist darauf nur insoweit eingegangen, als sie auf die - bereits erwähnte - Bestimmung des Art. IV Abs. 5 betreffend Zugrundelegung der maßgeblichen Größen des drittvorangegangenen Kalenderjahres verwies.
Die belangte Behörde hat damit verkannt, daß der Beschwerdeführer - verbunden mit seiner Beitragserklärung - einen Antrag auf Ermäßigung des Fondsbeitrages im Sinne des § 77 des Ärztegesetzes bzw. des § 10 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gestellt hat. Über diesen Antrag wäre bei Vorschreibung des Fondsbeitrages abzusprechen gewesen. Wird nämlich bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Beitragsbescheides ein Antrag auf Ermäßigung gestellt, so hat die Behörde in ihrem Beitragsbescheid über diesen Antrag abzusprechen. Die Festsetzung des Beitrages und der Abspruch über den Antrag bilden diesfalls eine Einheit; dies schließt auch eine Trennung der Absprüche im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG aus. Das hat die Erstbehörde nicht beachtet. Sie hat - entgegen der Ausführungen in der Gegenschrift - diesen "Ermäßigungsantrag" auch nicht abgewiesen; dafür fehlt jeder Anhaltspunkt in Spruch und Begründung des Bescheides. Die völlige Außerachtlassung des auf die Ermäßigung des Fondsbeitrages abzielenden begründeten Vorbringens des Beschwerdeführers führt zur Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides. Wäre der Antrag auf Ermäßigung des Fondsbeitrags - wie in der Gegenschrift ausgeführt - nicht ausreichend begründet und belegt gewesen, so wäre es der Behörde oblegen, den Beschwerdeführer zu einer Ergänzung seines Antrages aufzufordern.
Die belangte Behörde als Berufungsbehörde hätte diese dem Erstbescheid anhaftende Rechtswidrigkeit in der Weise wahrnehmen müssen, daß sie den Erstbescheid aufhebt und damit eine einheitliche Entscheidung über die Beitragsschuld des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der in seinem Ermäßigungsantrag geltend gemachten Umstände ermöglicht.
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Das hat gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung zu führen.
Die beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand nach der zitierten Verordnung lediglich S 12.500,-- beträgt, in diesem Pauschalsatz bereits die Umsatzsteuer enthalten ist und Stempelgebührenersatz nur im Betrag von S 390,-- (S 360,-- für drei Beschwerdeausfertigungen und S 30,-- für eine Kopie des angefochtenen Bescheides) zuerkannt werden konnte.
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