VwGH 96/11/0113

VwGH96/11/01136.8.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7. März 1996, Zl. VwSen-280021/5/Le/La, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (mitbeteiligte Partei: Ing. H in T, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in F), zu Recht erkannt:

Normen

31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art13;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs3;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs5;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs7;
AZG §28 Abs1b Z2 idF 1994/446;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art13;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs3;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs5;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs7;
AZG §28 Abs1b Z2 idF 1994/446;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 9. Jänner 1995 wurde der Mitbeteiligte in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher genannten Gesellschaft m.b.H. schuldig erkannt, es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, daß ein als Lkw-Lenker beschäftigter Arbeitnehmer der Gesellschaft zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt das Kontrollgerät (Fahrtschreiber) des von ihm gelenkten Lkws nicht betätigt habe und daß die Schaublätter für die laufende Woche sowie für den letzten Tag der vorangegangenen Woche nicht hätten vorgelegt werden können. Er habe dadurch zwei Übertretungen nach § 28 Abs. 1b Z. 2 des Arbeitszeitgesetzes in Verbindung mit Art. 13 und Art. 15 Abs. 3 bzw. Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/1985 begangen. Über ihn wurden zwei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Dagegen hat der Mitbeteiligte berufen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

In der auf § 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 gestützten Beschwerde macht der beschwerdeführende Bundesminister Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen Aufhebung. Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte haben Gegenschriften erstattet, in denen die Abweisung der Beschwerde, vom Mitbeteiligten unter Zuspruch von Aufwandersatz, beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Gerichtshof hat in seinem - ebenfalls über eine Amtsbeschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales ergangenen - Erkenntnis vom 25. Juni 1996,

Zlen. 96/11/0062-0065, ausgesprochen, daß Art. 13 und 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/1985 keine Verwaltungsstraftatbestände enthalten, welche gemäß § 28 Abs. 1b Z. 2 AZG zur Bestrafung des Arbeitgebers wegen Verstößen gegen Art. 15 (in concreto Abs. 5) der in Rede stehenden europarechtlichen Norm führen können. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hinwiesen. Was dort zu Art. 15 Abs. 5 der Verordnung gesagt wurde, gilt in gleicher Weise für die hier angewendeten Absätze 3 und 7; auch diese Bestimmungen statuieren nur Verpflichtungen des Fahrers (= des Arbeitnehmers).

Auch die vorliegende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zur Gegenschrift des Mitbeteiligten sei lediglich angemerkt, daß sich die Kundmachung der Rechtsnormen von Organen der Europäischen Gemeinschaften nicht am Standard der österreichischen Rechtsordnung zu orientieren hat, sodaß die Ausführungen über eine fehlende ortsübliche Kundmachung ins Leere gehen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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