Normen
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 litf idF 1994/654;
KFG 1967 §66 Abs2 litf;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;
VwRallg;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 litf idF 1994/654;
KFG 1967 §66 Abs2 litf;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den Beilagen ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B wegen Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 73 Abs. 2 KFG 1967 für die Dauer von drei Monaten (ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides) vorübergehend entzogen wurde.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der bekämpften Entziehungsmaßnahme liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 30. Juli 1995 in Wien 19. eine Kreuzung trotz Aufleuchtens des Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage übersetzte, in der Folge sein Fahrzeug mit rund 100 km/h lenkte und schließlich auf einer Länge von ca. 20 m eine doppelte Sperrlinie überfuhr, wobei er eine Geschwindigkeit von ca. 120 km/h einhielt. Der Beschwerdeführer wurde deswegen mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommisariat Döbling, vom 16. August 1995 gemäß §§ 20 Abs. 2 und 38 Abs. 5 iVm § 99 Abs. 3 lit. a und gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 2 lit. c jeweils StVO 1960 rechtskräftig bestraft. Die belangte Behörde wertete dieses Verhalten des Beschwerdeführers als eine seine Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer solchen bestimmten Tatsache unter Hinweis auf die Tatzeit (2.37 Uhr) und die Straßen- und Verkehrsverhältnisse (gut ausgebaute übersichtliche Straßen, keine Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse und der Fahrbahnbeschaffenheit, kein Verkehrsaufkommen). Er habe daher durch sein Verhalten andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert. Die belangte Behörde habe auch nicht konkret begründet, warum von besonders gefährlichen Verhältnissen oder von besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern auszugehen sei.
Der Beschwerdeführer, der weder das ihm zur Last gelegte Verhalten noch die Tatsache seiner rechtskräftigen Bestrafung bestreitet, läßt bei seinem Vorbringen die bindende Wirkung der rechtskräftigen Strafverfügung vom 16. August 1995 außer acht. Aufgrund seiner rechtskräftigen Bestrafung unter anderem gemäß § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 stand für die belangte Behörde das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 in der von ihr - verfehlterweise - zitierten Fassung vor der 17. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 654/1994, bindend fest (vgl. zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Erkenntnis vom 22. September 1989, Slg. Nr. 13.002/A, mit weiterem Judikaturhinweis). Davon abgesehen setzt § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 in der hier anzuwendenden Fassung der 17. KFG-Novelle nicht mehr einen Verstoß gegen maßgebende Verkehrsvorschriften unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern voraus. Vielmehr liegt nunmehr eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 bereits dann vor, wenn der Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung der maßgebenden Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/11/0290). Daß das Verhalten des Beschwerdeführers diese Eignung aufgewiesen hat, steht - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß zur Tatzeit (2.37 Uhr) erfahrungsgemäß ein nur geringes Verkehrsaufkommen zu erwarten war - im Hinblick auf die außerordentlich überhöhte Geschwindigkeit (100 bis 120 km/h) und die örtlichen Gegebenheiten der vom Beschwerdeführer befahrenen Straßen (die nicht gerade verlaufende Gunoldstraße und die Barawitzkagasse in Wien 19. führen überwiegend durch dicht verbautes Gebiet, sind keine Einbahnen und weisen jeweils Kreuzungen bzw. Einmündungen auf) außer Frage.
Angesichts dieser Rechtslage bedurfte es nicht der vom Beschwerdeführer vermißten konkreten Begründung für das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse oder besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern. Der gerügte Verfahrensmangel ist daher nicht gegeben.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
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