VwGH 96/10/0226

VwGH96/10/022626.5.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des A in K, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 30. Juli 1996, Zl. V/1-8361/5-1991, betreffend Fällungsbewilligungen, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs2;
ForstG 1975 §12;
ForstG 1975 §13 Abs1;
ForstG 1975 §13 Abs2;
ForstG 1975 §13 Abs3;
ForstG 1975 §86 Abs1 litb;
ForstG 1975 §88 Abs1;
ForstG 1975 §88 Abs4;
VwRallg;
AVG §59 Abs2;
ForstG 1975 §12;
ForstG 1975 §13 Abs1;
ForstG 1975 §13 Abs2;
ForstG 1975 §13 Abs3;
ForstG 1975 §86 Abs1 litb;
ForstG 1975 §88 Abs1;
ForstG 1975 §88 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 1. Oktober 1990 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart (BH) die Bewilligung zur Vornahme von Schlägerungen auf im einzelnen bezeichneten Abteilungen seines Forstbetriebes.

Die BH holte ein forstfachliches Gutachten ein, demzufolge die geplanten Kahlhiebe auf den Abteilungen 6, 65, 91 und 94 an nicht gesicherte Kahlflächen bzw. Großkahlhiebe aus den Winterschlägerungen 1984/85, 1986/87 und 1987/88 anschlössen, sodaß Gesamtkahlflächen entstünden, die über das forstgesetzlich zulässige Ausmaß hinausgingen. Die zum Kahlhieb vorgesehenen Flächen auf den Abteilungen 7, 44, 80 und 81 schlössen hingegen an Altholz bzw. gesicherte Verjüngungen an. Für die standortgerechte Wiederbewaldung der entstehenden Kahlflächen sei eine Bepflanzung mit Eiche bzw. eine Eichen-Kiefer-Mischung mit mindestens 30 % Eichenanteil und näher dargelegten Mindestpflanzenzahlen erforderlich.

Mit Bescheid der BH vom 7. November 1990 wurde dem Beschwerdeführer die beantragte Fällung auf den Abteilungen 7, 44, 80 und 81 unter Auflagen, u.a. jener der Wiederbewaldung entsprechend dem Sachverständigengutachten bewilligt, auf den Abteilungen 6, 65, 91 und 94 hingegen nicht bewilligt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 1991 beantragte der Beschwerdeführer bei der BH die Bewilligung zur Vornahme von Schlägerungen auf den Abteilungen 70, 86 und 93 seines Forstbetriebes.

Die BH holte ein forstfachliches Gutachten ein, demzufolge die beantragten Fällungen keinen forstlichen Einwänden begegneten; es müßte allerdings eine - näher dargelegte - standortgerechte Wiederbewaldung erfolgen. Der auf der Abteilung 93 beantragte Kahlhieb dürfe weiters nur dann ausgeführt werden, wenn zuvor die vorwüchsige, dominierende und flächendeckende Birke auf dem Großkahlhieb aus dem Jahre 1987/88 zur Hintanhaltung einer Gefährdung der standortgerechten Eiche mechanisch entfernt werde. Diese Maßnahme sei erforderlich, weil durch die flächendeckende, vorwüchsige und dominierende Birke eine Gefährdung für die standortgerechte Wiederbewaldung gegeben und daher die Kultursicherung in Frage gestellt sei.

Mit Bescheid der BH vom 22. November 1991 wurde dem Beschwerdeführer die beantragte Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen, u.a. jener der Wiederbewaldung entsprechend dem Sachverständigengutachten sowie hinsichtlich der Abteilung 93 unter der Bedingung erteilt, daß zuvor die Birke auf dem Großkahlhieb aus dem Jahre 1987/88 mechanisch entfernt werde.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Schreiben vom 23. September 1992 beantragte der Beschwerdeführer bei der BH die Bewilligung zur Vornahme von Schlägerungen auf den Abteilungen 23, 80, 97 und 106 seines Forstbetriebes.

Die BH holte ein forstfachliches Gutachten ein, demzufolge die beantragten Schlagflächen auf den Abteilungen 97 und 106 an Schlagflächen aus der Winterschlägerung 1985/86 angrenzten, die der Natur überlassen worden seien; eine Kultursicherung liege nicht vor. Es bestünden hier bereits Großkahlhiebe, die durch die beantragten Fällungen vergrößert würden. Die beantragten Fällungen in den Abteilungen 23 und 80 grenzten hingegen an Alt- bzw. Stangenholz an. Vorbereitungshiebe für eine Naturverjüngung seien nicht durchgeführt worden; eine - näher dargelegte - Wiederbewaldung sei erforderlich.

Mit Bescheid der BH vom 3. November 1992 wurde dem Beschwerdeführer die beantragte Fällung auf den Abteilungen 23 und 80 unter Vorschreibung von Auflagen, unter anderem jener der Wiederbewaldung entsprechend dem Sachverständigengutachten bewilligt, auf den Abteilungen 97 und 106 hingegen nicht bewilligt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer ebenfalls Berufung.

Die Berufungsbehörde führte eine mündliche Verhandlung durch, in der vom Beschwerdeführer u.a. mitgeteilt wurde, daß die mit Schreiben vom 1. Oktober 1990 beantragten Fällungen auch auf jenen Flächen, für die eine Fällungsbewilligung nicht erteilt wurde, vorgenommen worden seien und daß es sich dabei "teilweise" um Kalamitätsnutzungen gehandelt habe, wie das im Bewilligungsantrag auch zum Ausdruck gebracht worden sei.

In der Folge holte die Berufungsbehörde ein forstfachliches Gutachten zur Frage ein, ob auf den an die beantragten Schlagflächen angrenzenden Flächen die Wiederbewaldung gesichert sei. Im Gutachten vom 6. Februar 1991 gelangte der Amtssachverständige zum Ergebnis, daß durch den sehr schlechten Pflegezustand mit dichtem Grasfilz, vorwüchsigen Hainbuchen, Birken, Salweiden etc. und teilweise zu geringer Pflanzenanzahl der standortgerechten Baumarten die Kultur auf allen erhobenen Schlagflächen derzeit nicht als gesichert bezeichnet werden könne. Auf jenen Schlagflächen, die derzeit eine ausreichende Pflanzenzahl an standortgerechten Baumarten aufwiesen, sei jedoch eine Sicherung der Kultur in den nächsten Jahren durch umgehend einsetzende Pflegemaßnahmen und Anbringung eines Wildschutzes möglich. Als außerordentliche Nutzungen - so führte der Amtssachverständige zur Frage, inwieweit die beantragten Fällungen als Kalamitätsnutzungen angesehen werden könnten, aus - wären nur rund 6 % des Einschlages aus hiebsreifen Beständen und die jährliche Nutzung von sogenannten Splitterbeständen (Bewuchs mit Metallsplittern aus den Kampfhandlungen des 2. Weltkrieges) zu bezeichnen. Dies gäbe jedoch keine Voraussetzung für die Vornahme von Großkahlhieben ab, weil eine Entnahme der geschädigten Bestandselemente eine erste Stufe der Auflichtung zur Einleitung einer natürlichen Verjüngung der standortgerechten Baumarten darstelle.

Unter Hinweis auf eine Begehung u.a. der Abteilung 65 im Jahre 1987, wo eine letale Schädigung des Bestandes von 20 - 30 % "anerkannt" worden sei, bestritt der Beschwerdeführer, daß nunmehr ein bloß zu 9 % geschädigter Bestand vorläge. Er verwies weiters auf ein Ansuchen um Erteilung der Fällungsbewilligung für die Winterschlägerung 1987/88, bei der die Behörde eine Kalamitätsnutzung innerhalb einer Bandbreite von 30 - 100 % "durch Kenntnisnahme anerkannt" habe. Im übrigen grenzten die verfahrensgegenständlichen Schlagflächen nach Auffassung des Beschwerdeführers an solche mit gesicherten Kulturen. Letztere wiesen eine ausreichende Pflanzenzahl auf und es läge keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung vor. Es sei auch nicht einsichtig, warum die vom Sachverständigen als standortgerecht bezeichneten Baumarten "standortgerechter" sein sollten, als die "natürlich vorkommenden".

In der Folge legte der Beschwerdeführer ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten des Dipl.-Ing. Dr. Josef Sp. vom 18. März 1991 vor, demzufolge im "östlichen Eichenmischwaldgebiet - südlicher subillyrischer Wuchsbezirk", in dem sich der Forstbetrieb des Beschwerdeführers befinde, eichenreiche Wälder die natürliche Waldgesellschaft bildeten. Die Eiche sei zwar Leitbaumart, es gebe aber ein großes Spektrum natürlich vorkommender standortgerechter Baumarten. Es sei daher nicht sachgerecht, nur Eiche, Kiefer und Fichte als standortgerecht zu bezeichnen und ausschließlich an ihnen den Verjüngungserfolg zu messen.

Weiters legte der Beschwerdeführer ein gleichfalls von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten des Dipl.-Ing. Dr. Werner M. vom 21. März 1991 vor. Dieses Gutachten kommt - ausgehend davon, daß auch Birke, Hainbuche und Linde als standortgerechte Baumarten anzusehen seien - zum Ergebnis, daß die an die beantragten Schlagflächen angrenzenden "Naturverjüngungsflächen" gesicherte Verjüngungen seien. Die Vorschreibung von Kulturmaßnahmen, eingeschränkt auf die Baumarten Eiche und Fichte, sei bei den bewilligten Kahlschlägen aus forstfachlicher Sicht nicht erforderlich.

Der Amtssachverständige nahm unter Hinweis auf forstfachliche Literatur Stellung. Er führte aus, daß die Hainbuche als "schattenerträgliche" Mischbaumart zur Nebenbestandsbildung in Beständen von Lichtbaumarten wie Eiche, Kiefer etc. gelte. Ebenso trete die Linde in kollinen eichenreichen Mischwäldern als schattenertragende Nebenbestandsbildnerin auf. Hingegen gelte die Birke als Pionier- oder Vorwaldbaumart, die in vielen Waldgesellschaften, besonders auf Freiflächen (Kahlschlaganzeiger) verbreitet sei. Ebenso sei die Salweide eine lichtbedürftige Baumart mit geringen Standortansprüchen, die vorzugsweise auf Freiflächen und Waldrändern vorkomme. Eine zusammenfassende Beurteilung dieser Baumarten hinsichtlich ihrer Stellung in einer natürlichen Waldgesellschaft, wie sie das vorliegende Querceto-carpinetum darstelle, weise für die Eiche eine Leitfunktion und für die schattenertragenden Arten Hainbuche und Linde eine der Leitbaumart Eiche dienende Funktion aus. Bei verstärktem Auftreten bewirkten sie durch vitales Wachstum in der Jugend eine starke Verdämmung. Hingegen seien Birke und Aspe als sehr lichtbedürftige Arten Freiflächenbesiedler. Sie würden daher im natürlichen Waldgeschehen nur nach Sukzessionsunterbrechnungen auftreten und Vergrasung und Brombeere fördern. Die natürliche Entwicklung eines Bestandes unterscheide daher selbst innerhalb standortgerechter Baumarten zwischen Elementen mit Leitfunktion und solchen mit dienender Funktion. Einen wesentlichen Einfluß auf die Einhaltung dieser natürlichen Differenzierung habe die Art der Nutzung. Werde als Nutzungsform - wie im vorliegenden Fall - der Kahlschlag gewählt, trete infolge der Vitalität der dienenden Baumarten in der Jugend eine Umkehr der Funktionen ein und aus einem Eichen-Hainbuchenwald werde ein Hainbuchen-Eichenwald mit der Hainbuche als Leitbaumart und Birke und Salweide als weitere Bedränger der natürlichen Leitbaumart Eiche. Das Forstgesetz sehe daher eine natürliche Verjüngung nur zur Erhaltung standortgerechter Altbestände, die hier aus Eiche und Kiefer bestünden, vor.

Die Berufungsbehörde holte schließlich eine forstfachliche Stellungnahme der Abteilung XI des Amtes der Burgenländischen Landesregierung ein. Dieser zufolge bevorzuge der Beschwerdeführer in seinem Forstbetrieb in den letzten zehn Jahren die Kahlschlägerung als Nutzungsform in Eichenaltbeständen und überlasse die Schlagflächen der natürlichen Sukzession. Als Folge würden im Falle eines Mastjahres der Eiche einige gut gelungene Verjüngungen auftreten, diese seien aber, bezogen auf die Gesamtschlagfläche, nur einzelne punktuelle Erfolge. Der überwiegende Anteil der so begründeten Kulturen bestocke sich nach und nach in unterschiedlicher Intensität mit Birke, Salweide und Hainbuche bzw. Linde, um nur die vorwiegenden Arten zu nennen. Zu den punktuellen Verjüngungserfolgen der Eiche und Hainbuche gesellten sich auch Stockausschläge beider Arten, hauptsächlich aber solche der Hainbuche. Die Bestandesbilder reichten also von Birken-Salweidenmischformen mit variablem Hainbuchen-Lindenanteil über vegetative Verjüngungsformen (Stockausschläge) bis zu punktuellen Eichennaturverjüngungen. Dazu komme vielfach eine erschreckende Vergrasung mit Verdämmung als Folge. Aus dem benachbarten ungarischen Grenzraum seien ältere (50jährige) Bestände bekannt, die eine Bestandesentwicklung entsprechend der beschriebenen Bestockung bereits durchgemacht hätten. Im Alter von 10 bis 20 Jahren würden zunächst die Salweiden, später die Birken (25 bis 40 Jahre) ausfallen. Übrig blieben lückige, am Limit von 5/10 Bestockung stehende, räumdige Eichen-Hainbuchenbestände. Dem Nachhaltigkeitsgrundsatz des Forstgesetzes entsprechend müßte daher spätestens nach 40 Jahren der Bestand geräumt und wiederbewaldet werden. Diese Aussage gelte jedoch nicht für jene Kleinflächen, die eine gelungene Naturverjüngung aufwiesen, oder wo der zum Niederwald gewordene Hainbuchenausschlag dominiere. Das vom Beschwerdeführer gewählte Verjüngungsmodell entspreche nicht der in § 13 Abs. 3 des Forstgesetzes vorgesehenen Naturverjüngung. Dieser sollen nämlich standortgerechte Altbestände, und das sei im gegenständlichen Fall nun einmal ein Eichenschlußwald und nicht Baumarten von Pioniergesellschaften oder Nebenbeständen, unterzogen werden.

Im übrigen sei eine zwingende Kahlschlägerung aus Kalamitätsgründen weder aus wirtschaftlichen Gründen noch vom Schadensausmaß her notwendig. Die Entnahme geschädigter Eichen bei einer Beeinträchtigung zwischen 20 und 30 % entspreche bereits der Hälfte jener Entnahme, für welche die Einleitung eines Naturverjüngungsverfahrens in konventioneller und erprobter Art und Weise notwendig sei.

Der Beschwerdeführer hielt dieser Stellungnahme im wesentlichen entgegen, sie berücksichtige die tatsächliche Waldschadenssituation in seinem Forstbetrieb nicht hinreichend und sie lehne die von ihm betriebene Naturverjüngung ungerechtfertigterweise ab.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 30. Juli 1996 wurde den Berufungen des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und die oben genannten Bescheide bestätigt. Hiezu wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage - in Ansehung des Bescheides der BH vom 7. November 1990 im wesentlichen ausgeführt, die Behauptung des Beschwerdeführers, es habe sich in allen Fällen um eine Kalamitätsnutzung, somit um eine freie Fällung gemäß § 86 Abs. 1 lit. b Forstgesetz gehandelt, sei aufgrund der Erhebungsergebnisse unzutreffend. Es sei daher von bewilligungspflichtigen Fällungen auszugehen gewesen. Die BH habe die Bewilligung zu Recht unter der Auflage der Wiederbewaldung erteilt. Bei den zur Fällung beantragten Beständen habe es sich um standortgerechte Altbestände im Sinne des § 13 Abs. 3 erster Satz Forstgesetz gehandelt. Durch Naturverjüngung im Sinne dieser Bestimmung müßte daher ein dem Altbestand entsprechender (standortgerechter) Folgebestand herangezogen werden und nicht bloß ein standorttauglicher Bestand. Ohne näher dargelegte Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen sei die vom Beschwerdeführer gewählte Nutzungsart des Kahlhiebs aber nicht geeignet, eine entsprechende Naturverjüngung innerhalb von längstens acht Jahren ab Räumung des Altbestandes herbeizuführen. Soweit der Beschwerdeführer - gestützt auf die von ihm vorgelegten Privatgutachten - die Auffassung vertrete, die Vorschreibung von Kulturmaßnahmen, eingeschränkt auf die Baumarten Eiche, Kiefer und Fichte, sei forstfachlich nicht gerechtfertigt, gehe er daher von unzutreffenden Prämissen aus.

Hinsichtlich der Verweigerung der Fällungsbewilligung sei auszuführen, daß die an die beantragten Fällungsflächen angrenzenden Flächen nicht gesicherte Verjüngungen darstellten. Auf diesen Flächen sei eine Naturverjüngung unzulässig, sodaß jeweils vom Vorliegen einer Kahlfläche ausgegangen werden müsse. Infolge Fehlens entsprechender Wiederbewaldungs- und Pflegemaßnahmen sei auf diesen Flächen die erforderliche Anzahl standortgerechter Holzarten nicht vorhanden. Eine Bewilligung der beantragten Fällung hätte daher einen (verbotenen) Großkahlhieb im Hochwald bedeutet.

Diese Erwägungen würden mutatis mutandis uneingeschränkt auch in Ansehung der erstinstanzlichen Bescheide vom 22. November 1991 und vom 3. November 1992 zutreffen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 6. November 1996, B 2972/96, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid zunächst ein, er habe der Behörde die Vornahme bewilligungsfreier Fällungen infolge höherer Gewalt (§ 86 Abs. 1 lit. b Forstgesetz) lediglich angezeigt. Seine diesbezüglichen Schreiben habe er als Rechtsunkundiger lediglich mit "Ansuchen um Erteilung einer Fällungsbewilligung" überschrieben. Für die Verweigerung der Bewilligung bzw. für deren Erteilung unter Auflagen habe daher - mangels Antrages - keine Ermächtigung der Behörde bestanden.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil seine Behauptung nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten unrichtig ist. In den mit "Ansuchen um Erteilung einer Fällungsbewilligung" überschriebenen Anträgen begehrt der Beschwerdeführer nämlich - gleichlautend - "die Bewilligung der nachfolgenden Schlägerungen gemäß § 87 FG 1975 in der Fassung der FG-Novelle 1987 für die Winterschlägerung". Daß er der Beschreibung der jeweiligen Schlagfläche das Wort "Kalamität" oder auch "Splitter" beigefügt hat, ändert nichts an dem aus dem Wortlaut des jeweiligen Antrages klar ersichtlichen Begehren des Beschwerdeführers, die Behörde wolle näher beschriebene Fällungen bewilligen.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde sei entgegen dem von ihr in der Vergangenheit und auch in einer Bestätigung vom 23. Dezember 1993 anerkannten Kalamitätsausmaß davon ausgegangen, die Kalamität habe nur 6 % betragen. Die Behörde habe solcherart das "wahre Kalamitätsausmaß" und damit die Bewilligungsfreiheit der beantragten Fällungen im Grunde des § 86 Abs. 1 lit. b Forstgesetz verkannt.

Gemäß § 86 Abs. 1 lit. b Forstgesetz sind Fällungen infolge höherer Gewalt, die sich aus der notwendigen Aufarbeitung von Schadhölzern einschließlich allfälliger Schlagfrontbegradigungen sowie der Durchführung behördlicher Aufträge ergeben, freie Fällungen.

Die belangte Behörde ist - auf sachverständiger Basis - zur Auffassung gelangt, das auf den beantragten Schlagflächen bestehende Schadensausmaß sei nicht dergestalt (gewesen), daß die Aufarbeitung von Schadhölzern Kahlhiebe notwendig gemacht hätte. Dieser Auffassung ist der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren, noch selbst in der vorliegenden Beschwerde konkret entgegengetreten. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung am 24. Jänner 1991 erklärt, die auf Grundlage seines Fällungsbewilligungsantrages vom 1. Oktober 1990 durchgeführten Fällungen seien "teilweise" Kalamitätsnutzungen gewesen. Weiters hat er in seinen Stellungnahmen vorgebracht, es sei für ihn angesichts der in der Vergangenheit anerkannten Schadensprozente unerfindlich, weshalb die Behörde nur zu dem von ihr angenommenen Schadensausmaß gelange. Auch den der vorliegenden Beschwerde angeschlossenen Unterlagen läßt sich - auch wenn diese für einzelne der in Rede stehenden Abteilungen des Forstbetriebes (44, 65 und 93) ein höheres als 6 %iges Schadensausmaß ausweisen - nicht entnehmen, daß zur Aufarbeitung von Schadhölzern auf den zur Fällung beantragten Flächen Kahlhiebe notwendig (gewesen) wären. Die Auffassung der belangten Behörde, bei den zur Bewilligung beantragten Fällungen handle es sich nicht um freie Fällungen im Sinne des § 86 Abs. 1 lit. b Forstgesetz, ist daher nicht zu beanstanden.

Gemäß § 88 Abs. 1 Forstgesetz ist die Fällungsbewilligung zu erteilen, wenn der beantragten Fällung Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entgegenstehen. Die Bewilligung ist gemäß § 88 Abs. 4 Forstgesetz erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die geeignet sind, eine den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Waldbehandlung zu gewährleisten (wie Vorschreibungen über die Wiederbewaldung oder über eine pflegliche Bringung des gefällten Holzes, die Anordnung von Forstschutzmaßnahmen oder der Auszeige der zur Fällung bewilligten Bestände oder Stämme durch ein Behördenorgan und dergleichen).

Hinsichtlich der Wiederbewaldung normiert § 13 Abs. 1 Forstgesetz, daß der Waldeigentümer Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3, mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden hat. Die Wiederbewaldung gilt gemäß § 13 Abs. 2 Forstgesetz als rechtzeitig, wenn die hiezu erforderlichen Maßnahmen (Saat oder Pflanzung) bis längstens Ende des dritten, dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

Standortgerechte Altbestände sollen gemäß § 13 Abs. 3 Forstgesetz möglichst naturverjüngt werden. In diesem Fall sowie bei Nutzungsarten und auf Standorten, bei denen die Naturverjüngung durch Samen, Stock- oder Wurzelausschlag innerhalb eines Zeitraumes von acht Jahren die Regel ist, darf mit der Wiederbewaldung über den in Abs. 2 festgelegten Zeitraum hinaus zugewartet werden. Unterbleibt jedoch die Naturverjüngung oder reicht sie zur vollen Bestockung nicht aus, dann ist spätestens im achten, dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahr die Wiederbewaldung durchzuführen.

Die Verjüngung (durch Aufforstung erzielte Verjüngung oder Naturverjüngung) ist gemäß § 13 Abs. 7 Forstgesetz im Bedarfsfalle so lange nachzubessern, bis sie gesichert ist. Eine Verjüngung gilt gemäß § 13 Abs. 8 Forstgesetz als gesichert, wenn sie durch mindestens drei Wachstumsperioden angewachsen ist, eine nach forstwirtschaftlichen Erkenntnissen ausreichende Pflanzenzahl aufweist und keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung vorliegt.

Ausgehend von diesen Bestimmungen hängt die Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Fällungsbewilligung unter der Auflage der Wiederbewaldung davon ab, daß letztere erforderlich ist, um eine den Bestimmungen des Forstgesetzes entsprechende Waldbehandlung zu gewährleisten.

Der Beschwerdeführer bestreitet das Erfordernis der Wiederbewaldung mit dem Argument, er habe das Wahlrecht zwischen Wiederbewaldung und Naturverjüngung und er habe sich für die Naturverjüngung entschieden.

Er verkennt dabei allerdings, daß eine Naturverjüngung anstelle der Wiederbewaldung nur hinsichtlich standortgerechter Altbestände, das heißt nur insoweit zugelassen ist, als dadurch Folgebestände erzielt werden, die dem standortgerechten Altbestand entsprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 1993, Zl. 90/10/0097). Hingegen liegt eine Naturverjüngung im Sinne des § 13 Abs. 3 Forstgesetz nicht etwa schon dann vor, wenn überhaupt ein Folgebestand hervorgebracht wird bzw. hervorgebracht werden kann.

Besteht daher der Altbestand aus Eiche und Kiefer und ist dieser standortgerecht - beides ist im vorliegenden Fall unbestritten -, so kommt Naturverjüngung im Sinne des § 13 Abs. 3 Forstgesetz nur insoweit in Betracht, als ein aus Eiche und Kiefer bestehender Folgebestand hervorgebracht wird. Ob auch noch andere Baumarten als standortgerecht zu bezeichnen wären, kann dahingestellt bleiben; selbst wenn dies zuträfe, könnte der von ihnen gebildete Bestand nämlich nicht als Naturverjüngung des (standortgerechten) Altbestandes angesehen werden.

Die belangte Behörde vertritt somit zu Recht die Auffassung, daß die vom Beschwerdeführer gewählte Naturverjüngung unter maßgeblicher Verwendung der Baumarten Hainbuche, Birke, Linde und Salweide nicht der in § 13 Abs. 3 Forstgesetz vorgesehenen Naturverjüngung entspreche.

Im zitierten hg. Erkenntnis vom 5. Juli 1993 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, es ergebe sich aus der Anforderung, durch Naturverjüngung wiederum standortgerechte Folgebestände hervorzubringen, das Erfordernis, die die Naturverjüngung vorbereitenden und diese begleitenden Maßnahmen zu treffen, bei deren Unterbleiben mit einem standortgerechten Folgebestand nicht gerechnet werden könne.

Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen, noch, diese unterlassen zu haben. Er vertritt vielmehr die Auffassung, diese Maßnahmen könnten im Falle von Kalamitätsnutzungen nicht verlangt werden, weil nicht vorhersehbar und damit auch nicht planbar sei, welche Fällungen vorgenommen werden müßten; dem von der Kalamität betroffenen Waldeigentümer könne aber die Naturverjüngung zum Aufbau artenreicher Mischwälder nicht verwehrt sein.

Diese Auffassung übersieht, daß eine Pflicht zur Wiederbewaldung (durch Aufforstung) gemäß § 13 Abs. 1 Forstgesetz nur insoweit nicht besteht, als eine dem § 13 Abs. 3 Forstgesetz entsprechende Naturverjüngung Platz greift. Kann eine solche aber nicht (fristgerecht) erwartet werden oder unterbleibt sie, so muß der Wiederbewaldungspflicht uneingeschränkt nachgekommen werden.

Kann daher bei der Nutzungsart "Kahlhieb" nur dann mit einem dem standortgerechten Altbestand entsprechenden Folgebestand durch Naturverjüngung gerechnet werden, wenn Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gesetzt werden, so ist, wenn diese Maßnahmen aus welchen Gründen immer unterlassen wurden, gemäß § 13 Abs. 1 Forstgesetz wiederzubewalden. Auf die Frage, ob es - etwa infolge Kalamität - nicht möglich war, diese Maßnahmen zu setzen, kommt es nicht an; für eine Naturverjüngung im Sinne des § 13 Abs. 3 Forstgesetz besteht diesfalls kein Raum.

Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid weiters ein, die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten (aus den Jahren 1991 und 1993) seien veraltet. In den letzten Jahren hätten sich die "naturverjüngten Kulturen" im Forstgut des Beschwerdeführers hervorragend entwickelt. Im Entscheidungszeitpunkt sei bereits ein stammzahl- und artenreicher gesicherter Bewuchs im Sinne des § 13 Abs. 8 Forstgesetz vorgelegen, jedenfalls aber keine Kahlfläche (§ 1 Abs. 7 Forstgesetz) mehr. Die Vorschreibung der Wiederbewaldung sei daher nicht mehr im Sinne des § 88 Abs. 4 Forstgesetz erforderlich.

Diesem Vorbringen zufolge geht der Beschwerdeführer davon aus, daß durch die von ihm beantragten und in der Folge vor Erlassung des angefochtenen Bescheides auch vorgenommenen Kahlhiebe zwar Kahlflächen entstanden seien, die er auch nicht wiederbewaldet habe, auf denen sich aber mittlerweile forstlicher Bewuchs eingestellt habe, sodaß es im Entscheidungszeitpunkt an der Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens einer Kahlfläche oder Räumde mangle.

Diese Auffassung ist verfehlt. Mit dem Entstehen von Kahlflächen auf den beantragten Schlagflächen bestand für den Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 1 Forstgesetz die Pflicht zur rechtzeitigen Wiederbewaldung; daß die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Forstgesetz nicht vorlagen, wurde bereits dargelegt. Dem Forstgesetz ist allerdings nicht zu entnehmen, daß die Wiederbewaldungspflicht nicht mehr bestünde oder ihr nicht mehr entsprochen werden müßte, wenn sich auf der Kahlfläche mittlerweile forstlicher Bewuchs - welcher Art auch immer - eingestellt habe. Eine solche Auffassung würde auch verkennen, daß die Wiederbewaldungspflicht der nachhaltigen Sicherung der Wirkungen des Waldes (§ 12 Forstgesetz) dient und es daher nicht bloß darum geht, Kahlflächen mit beliebigem, wenn nur standortstauglichen forstlichen Bewuchs zu versehen. Es ändert daher der Umstand, daß sich auf der Kahlfläche forstlicher Bewuchs eingestellt habe, ausgenommen den Fall, daß es sich dabei um Naturverjüngung im Sinne des § 13 Abs. 3 Forstgesetz handelt - wofür aber nach dem vorliegenden Sachverhalt und auch nach dem Beschwerdevorbringen keine ausreichende Grundlage besteht -, nichts an der Pflicht des Beschwerdeführers zur Wiederbewaldung nach § 13 Abs. 1 Forstgesetz. Damit war es der belangten Behörde aber auch nicht verwehrt, eine dieser Pflicht entsprechende Auflage gemäß § 88 Abs. 4 Forstgesetz vorzuschreiben.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde habe aufgrund des veralteten Gutachtens vom 6. Februar 1991 nicht erkennen können, daß die Bedingung für die Bewilligung des Kahlhiebs in der Abteilung 93, "vorher die vorwüchsige, dominierende und flächendeckende Birke auf dem Großkahlhieb aus dem Jahre 1987/88 zur Hintanhaltung einer Gefährdung der standortgerechten Eiche mechanisch" zu entfernen, gesetzwidrig sei. Bei diesen Beständen handle es sich nämlich um hiebsunreife Hochwaldbestände, deren Entfernung einen verbotenen Kahlhieb bedeute.

Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer geltend, der von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt sei in einem wesentlichen Punkt, ob nämlich der vorgeschriebene Eingriff einen (verbotenen) Kahlhieb bewirke, ergänzungsbedürftig geblieben. Er übersieht dabei, daß der Eingriff "zur Hintanhaltung einer Gefährdung der standortgerechten Eiche" vorgeschrieben wurde, dessen Ausführung nach Auffassung der Behörde also keineswegs eine unbestockte Fläche zurücklassen würde. Daß der Eichenbewuchs (mittlerweile) nicht (mehr) gegeben sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Mit der bloßen Behauptung, der Pflegeeingriff würde einen Kahlhieb bedeuten, zeigt er daher schon aus diesem Grund eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.

Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich dagegen wendet, daß die von der Erstinstanz festgesetzten Leistungsfristen von der belangten Behörde nicht im Sinne des § 59 Abs. 2 AVG angemessen neu festgesetzt worden seien, ist ihm zu entgegnen, daß der akzessorische Charakter und die damit verbundene rechtliche Eigenart einerseits als bloß bedingter Polizeibefehl und andererseits als unbedingter Auftrag es ausschließen, in einer Auflage einen der Regelung des § 59 Abs. 2 AVG unterliegenden Ausspruch über die Auferlegung der Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes zu erblicken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1982, Zl. 81/04/0018). Wenn die belangte Behörde daher die Fällungsbewilligungen unter der Auflage der Wiederbewaldung - durch Übernahme der erstinstanzlichen Aussprüche - in der nach § 13 Abs. 2 Forstgesetz vorgesehenen Frist ab Entstehen der Kahlfläche erteilte, so handelte sie nicht rechtswidrig.

Soweit die belangte Behörde den beantragten Fällungen die Bewilligung versagte, begründete sie dies damit, daß die Schlagflächen an Kahlflächen bzw. an nicht gesicherte Verjüngungen angrenzten und daher im Sinne des § 82 Abs. 1 lit. b Forstgesetz verbotene Großkahlhiebe entstünden. Daß diese Auffassung unzutreffend wäre, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers konkret nicht zu entnehmen, weil dieser - im Gegensatz zu den obigen Darlegungen - unter gesicherten Verjüngungen im Sinne des § 13 Abs. 8 Forstgesetz auch durch Naturverjüngung hervorgegangene Folgebestände versteht, die standortgerechten Altbeständen nicht entsprechen.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Zur Klärung der im Beschwerdefall relevanten Rechtsfragen war die ohne nähere Begründung beantragte Verhandlung entbehrlich, weshalb von ihr gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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