VwGH 96/09/0301

VwGH96/09/03019.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der Rosemarie Grimas in Wien, vertreten durch Dr. Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien I, Gonzagagasse 15, gegen den Bescheid der Landesgeschäftstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 23. August 1996, Zl. LGSW/Abt. 10/13113/161.0517/1996, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3 Z7;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3 Z7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 1996 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für "BARTA Goran, geb: 3.3.1966, StA: YU" gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG und § 4 Abs. 7 AuslBG (dieser Versagungsgrund in Zusammenhalt mit § 12a Abs. 1 und 2 sowie der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die die Bundeshöchstzahl 1996 und die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung) abgewiesen und damit der (den Antrag der beschwerdeführenden Partei abweisende) erstinstanzliche Bescheid des Arbeitsmarktservice

Metall - Chemie Wien vom 11. Juli 1996 bestätigt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde unter anderem - soweit für den Beschwerdefall relevant - aus, die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG sei an das Vorliegen der Berechtigung des Ausländers zum Aufenthalt in Österreich gebunden. Es sei festgestellt worden, daß die beantragte ausländische Arbeitskraft über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfüge. Daß im Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei und dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt worden sei, bedeute nicht, daß ein Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz vorliege. Der Versagungsgrund des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG sei daher gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in dem Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Ausländer verletzt. Sie bringt zum Versagungsgrund des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG vor, der beantragte Ausländer habe rechtzeitig um Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung angesucht. Aufgrund von Verfahrensfehlern sei es zur Abweisung "der Aufenthaltsberechtigung" (gemeint: des Verlängerungsantrages) gekommen. Gegen diese (abweisliche) Entscheidung habe der beantragte Ausländer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Solange das Verfahren auf Überprüfung der Aufenthaltsberechtigung "laufe" könne dieser Versagungsgrund nicht herangezogen werden.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auf § 4 Abs. 7 und § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützt. Bereits das Zutreffen eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde.

Nach § 4 Abs. 3 Z. 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 475/1992 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1993) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsgewilligung.

Die beschwerdeführende Partei tritt der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung, der beantragte Ausländer sei nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, mit keinem Wort entgegen. Daß der beantragte Ausländer keiner Aufenthaltsbewilligung bedurft hätte, oder der vorliegende Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ein Verlängerungsantrag sei, behauptet die beschwerdeführende Partei nicht. In der Beschwerde wird ausdrücklich vorgebracht, daß der Antrag des beantragten Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung abgelehnt worden sei, und daß dagegen derzeit ein Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei.

Ausgehend von diesem unstrittigen Sachverhalt kann der belangten Behörde aber keine Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, daß im Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG nicht erfüllt waren und die beantragte Erteilung der Beschäftigungsbewilligung schon aus diesem Grund zu versagen war (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 12. Dezember 1995, Zlen. 95/09/0267 u.a., und vom 4. Juni 1996, Zl. 95/09/0291). Entgegen der von der beschwerdeführenden Partei vertretenen Meinung muß die Aufenthaltsberechtigung im Zeitpunkt der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung vorliegen. Eine diesbezügliche Antragstellung und das zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung noch nicht abgeschlossene Verfahren ist nicht ausreichend. Auch die Einbringung höchstgerichtlicher Beschwerden - verbunden mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - gegen den eine Aufenthaltsberechtigung versagenden Bescheid kann die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht ersetzen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. März 1995, Zl. 95/09/0035, vom 21. September 1995, Zl. 95/09/0196, und vom 7. März 1996, Zl. 95/09/0136, u.a.).

Auf den anderen Versagungsgrund (des § 4 Abs. 7 AuslBG) und die dazu erstatteten Beschwerdeausführungen braucht demnach nicht mehr eingegangen zu werden.

Die Beschwerde erweist sich somit aus den dargelegten Erwägungen als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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