VwGH 96/09/0282

VwGH96/09/028220.5.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des JS in A, vertreten durch Dr. Alfred Windhager und DDr. Hanspeter Schwarz, Rechtsanwälte in Linz-Urfahr, Flußgasse 15, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 9. Juli 1996, Zl. VwSen-250499/2/Kon/Fb, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §9;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §9;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Am 19. Juni 1995 erstattete das Arbeitsinspektorat für den

19. Aufsichtsbezirk Anzeige wegen Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gegen die "SJ-GesmbH in A, B-Straße" mit der Begründung, ein namentlich genannter Ausländer habe am 16. Juni 1995 um Ausstellung einer Arbeitserlaubnis angesucht, wobei sich herausgestellt habe, daß er seit 28. Februar 1995 ohne Beschäftigungsbewilligung bei der Firma S beschäftigt sei. Bei einem Telefonat mit der Firma am 19. Juni 1995 habe Herr S bekanntgegeben, daß der Ausländer am 16. Juni 1995 gekündigt worden sei. Da weder der Beschäftigerin eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei noch der Ausländer über eine regional gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügt habe, bestehe der Verdacht eines Verstoßes nach § 3 Abs. 1 AuslBG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 AuslBG. Mit Schreiben vom 2. August 1995 wurde der Beschwerdeführer zur Behörde erster Instanz vorgeladen, weil ihm zur Last gelegt werde, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

"Beschäftigung des ausländischen Staatsangehörigen Radomir Tomic, geb. 13.12.1953, in der Zeit vom 28.2.1995 bis 16.6.1995 in Ihrem Betrieb in 4481 Asten, Bahnhofstraße 7a, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde.

Verwaltungsübertretung(en) nach § 9 VSt i.v.M. § 3 Abs. 1 u. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a

Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975."

Anläßlich seiner am 31. August 1995 erfolgten niederschriftlichen Befragung gab der Beschwerdeführer als Beschuldigter neben seinen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen an, es bleibe unbestritten, daß der ausländische Staatsangehörige R T in dem in der Anzeige angeführten Zeitraum in seinem Betrieb beschäftigt gewesen sei. Zur unerlaubten Beschäftigung sei es nur auf Grund eines "Formalfehlers" seiner in seinem Betrieb im Büro beschäftigten Nichte gekommen, weil der genannte Ausländer anläßlich seiner Arbeitseinstellung eine Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum vom 16. November 1994 bis 15. November 1995 vorgewiesen habe und seine Nichte übersehen habe, daß diese Bewilligung nur für die Firma B in Enns ausgestellt gewesen sei. Der Ausländer sei von ihnen somit im guten Glauben und in Unkenntnis des begangenen Formaldeliktes eingestellt und bei der Gebietskrankenkasse ordnungsgemäß gemeldet worden. Im Zuge des Kündigungsverfahrens habe sich sodann die unerlaubte Beschäftigung des ausländischen Staatsangehörigen in seinem Betrieb herausgestellt. Er ersuche um Berücksichtigung dieser Umstände und Abstandnahme von der Verhängung einer Geldstrafe und beantragte, mit einer bloßen Ermahnung das Auslangen zu finden.

Im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs äußerte sich die anzeigende Behörde zu diesen Angaben im wesentlichen dahingehend, den Milderungsgründen der sofortigen Anmeldung zur Sozialversicherung, des Geständnisses, vermutlich auch der bisherigen gänzlichen Unbescholtenheit stünden keine Straferschwerungsgründe gegenüber, sodaß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG als gegeben zu erachten seien. Für die Anwendung des § 21 VStG fehlten auf Grund der nicht mehr nur geringfügigen Dauer der unerlaubten Beschäftigung jedoch die Voraussetzungen.

Mit Schreiben vom 20. Juli 1995 an das Landes- als Handelsgericht Linz ersuchte die Behörde erster Instanz amtswegig um Mitteilung, wer die "Firma SJ-GesmbH in A, B-Straße satzungsmäßig nach außen vertritt". Dies wurde vom Landes- als Handelsgericht Linz dahingehend beantwortet, daß handelsrechtlicher Geschäftsführer der o.a. Firma der Beschwerdeführer sei.

Mit Straferkenntnis vom 27. Oktober 1995 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe in seinem Betrieb in A, B-Straße, in der Zeit vom 28. Februar 1995 bis 16. Juni 1995 den jugoslawischen Staatsangehörigen R T beschäftigt, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt worden sei. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 verletzt und werde hiefür mit einer Geldstrafe in Höhe von S 2.500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 bestraft. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus, auf Grund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für den

19. Aufsichtsbezirk werde ihm (dem Beschwerdeführer) die umseits angeführte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt. Er habe anläßlich seiner Einvernahme die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht bestritten. Die strafbare Tat sei somit erwiesen und sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Als strafmildernd wertete die Behörde erster Instanz die sofortige Anmeldung des Ausländers zur Sozialversicherung sowie das Geständnis des Beschwerdeführers, weshalb die vorgesehene Mindeststrafe im Sinne des § 20 VStG auf die Hälfte herabgesetzt werde.

In seiner auf Geschäftspapier der JS-GesmbH geschriebenen und firmenmäßig gefertigten Berufung vom 13. November 1995 wendete sich der Beschwerdeführer unter Verweis auf den ihm unterlaufenen Irrtum gegen den Ausspruch einer Geldstrafe mit dem Antrag, seine "erst- und einmalige Verwaltungsübertretung" mit einer bloßen Verwarnung abgelten zu wollen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis. Über den bereits dargestellten Sachverhalt hinaus führte die belangte Behörde nach Zitierung der von ihr in Anwendung gebrachten Gesetzesbestimmungen aus, dem Beschwerdeführer sei in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber, der seinen eigenen Berufungsangaben nach schon mehrfach Ausländer beschäftigt habe, zuzumuten, daß er das Ausländerbeschäftigungsgesetz zumindest in seinen Grundzügen kenne. Dies schließe die Kenntnis der §§ 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dieses Gesetzes ein. Demnach hätte er wissen müssen, daß er einen Ausländer nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, die nur für einen bestimmten Arbeitsplatz Gültigkeit habe, hätte beschäftigen dürfen. Der von ihm zur Entschuldigung geltend gemachte Rechtsirrtum beruhe sohin auf einer ihm vorwerfbaren Unkenntnis des Gesetzes, dessen Bestimmungen er unter Aufbringung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen. Das ihn treffende Fahrlässigkeitsverschulden sei daher nicht geringfügig, sodaß schon aus diesem Grund ein Absehen von der Strafe und die Erteilung einer bloßen Ermahnung gemäß den Bestimmungen des § 21 VStG nicht möglich gewesen sei. Den zweifellos vorhandenen und gewichtigen Milderungsgründen stünden keine Erschwerungsgründe entgegen, weshalb diesem Umstand durch die volle Ausschöpfung der außerordentlichen Strafmilderung (§ 20 VStG) Rechnung getragen werde. Einem Absehen von der Strafe (gemäß § 21 VStG) stünden einerseits das Ausmaß des Fahrlässigkeitsverschuldens sowie der general- und spezialpräventive Strafzweck entgegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

  1. 1. die als erwiesen angenommene Tat;
  2. 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

    3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

  1. 4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
  2. 5. Im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

    Der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch selbst geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

    Im vorliegenden Fall hat die Behörde erster Instanz den Beschwerdeführer bei der Umschreibung der Tat - anders als in der Anzeige des Arbeitinspektorates - als denjenigen bezeichnet, der die Verwaltungsübertretung im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG begangen hat, indem er "in seinem Betrieb" einen Ausländer bewilligungslos beschäftigt habe. Weder im Spruch noch in der Begründung des Straferkenntnisses wird darauf Bezug genommen, daß der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ der Firma JS-GesmbH gemäß § 9 VStG bestraft werde. Auch der Berufungsbescheid enthält weder im Spruch noch in der Begründung einen diesbezüglichen Hinweis. Während also die Anzeige noch davon ausging, die Verwaltungsübertretung sei durch eine juristische Person, nämlich die JS-GesmbH, gesetzt worden, wurde von der Behörde erster Instanz die als erwiesen angenommene Tat ohne erkennbare aktenmäßige Grundlage dem Beschwerdeführer als natürliche Person zugerechnet, was dieser insoweit zutreffend in der Beschwerde aufzeigt. Wird daher die Verwaltungsübertretung dem Beschwerdeführer als natürliche Person und nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma JS-GesmbH und damit nach außen vertretungsbefugtes Organ, (d.h. also im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG im Verantwortungsbereich für das Handeln der von ihm vertretenen juristischen Person) zur Last gelegt, hat die belangte Behörde ohne erkennbare aktenmäßige Grundlage in Abweichung von der Anzeige des Arbeitsinspektorates und daher begründungslos den Beschwerdeführer nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG bestraft und insofern ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (vgl. hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1981, Slg. Nr. 10.457/A, ähnlich das hg. Erkenntnis vom 4. September 1992, Zl. 92/18/0258), weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

    BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da Umsatzsteuer in dem für Schriftsatzaufwand zuerkannten Pauschalbetrag bereits enthalten ist und Bundesstempelmarken nur in jenem Ausmaß zugesprochen werden können, das den gesetzlichen Erfordernissen entspricht.

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