Normen
AVG §52 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §3 Abs1;
DMSG 1923 §3 idF 1990/473;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1990/473;
AVG §52 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §3 Abs1;
DMSG 1923 §3 idF 1990/473;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1990/473;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 2. Mai 1996 gab die belangte Behörde der Berufung der beiden Beschwerdeführer als grundbücherliche Eigentümer des streitverfangenen Wohnhauses Hauptplatz nn in Ried im Innkreis gegen den Unterschutzstellungsbescheid des Bundesdenkmalamtes vom 22. September 1993, mit welchem festgestellt worden war, daß die Erhaltung dieses Objektes gemäß den §§ 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen sei, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 DMSG insofern teilweise Folge, als der im Hof gelegene ebenerdige Schuppen von der Unterschutzstellung ausgenommen wurde. Im übrigen wurde der angefochtene erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant - im wesentlichen aus, am 22. Februar 1994 habe die Berufungsbehörde in Anwesenheit der beiden Beschwerdeführer (sowie ihres Vertreters), von Vertretern der Stadtgemeinde Ried im Innkreis sowie des Landeskonservators von Oberösterreich einen Augenschein vorgenommen. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme sei den Beschwerdeführern nachweislich mit der (in der Bescheidbegründung im einzelnen wiedergegebenen) schriftlichen Verständigung vom 7. März 1994 zur Kenntnis gebracht worden. In den folgenden zwei Jahren seien Anträge der Beschwerdeführer auf Erstreckung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu diesen Ermittlungsergebnissen bewilligt worden. Die Beschwerdeführer hätten schließlich mit Schriftsatz vom 12. Februar 1996 eine (in der Bescheidbegründung zusammenfassend wiedergegebene) abschließende Stellungnahme abgegeben. Die Behörde erster Instanz habe das Vorliegen eines öffentlichen Interesses am gegenständlichen Objekt auf der Grundlage des Gutachtens der Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes festgestellt; diesen komme die Qualifikation von Amtssachverständigen im Sinne von § 52 AVG zu. Diese Gutachten seien hinsichtlich des Straßentraktes und Hofflügels (beide auf dem Grundstück Nr. nn) als schlüssig und überzeugend anzusehen; diese Bauteile seien unter Einbeziehung einschlägiger wissenschaftlicher Literatur derart beschrieben worden, daß die besondere Bedeutung in geschichtlicher, künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung klar zum Ausdruck komme. Die zusammenfassende gutächtliche Beurteilung lasse die Bedeutung des Objektes wie folgt erkennen:
"Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung liegt darin begründet, daß es sich um ein stattliches Marktplatzhaus handelt, welches 1705 aus ursprünglich zwei, im Baukern spätmittelalterlich-frühneuzeitlichen Häusern, unter weitgehender Bewahrung der Substanz zusammengelegt wurde. Die Zusammenlegung mehrerer Häuser ist besonders für Braubetriebe mit Wirtsgerechtigkeit charakteristisch. Die Strukturen der Vorgängerbauten (gewölbte Fluren und Stiegen, Stuben mit verputzten Flachdecken, Lichthof mit Arkadenhof) sind bei der Zusammenlegung im wesentlichen erhalten geblieben. Das Objekt zeichnet sich überdies durch eine bemerkenswerte Fassadierung um 1900 in Formen des Jugendstiles aus. Weitere Bedeutung resultiert aus Beziehung und Lage am Rieder Hauptplatz, dem bedeutendsten der drei Rieder Straßenplätze."
Die Ergebnisse des von der Berufungsbehörde am 22. Februar 1994 durchgeführten Augenscheines und insbesondere das dabei vom anwesenden Amtssachverständigen abgegebene Ergänzungsgutachten hätten die angenommene Charakteristik und Bedeutung des Objekts weiter untermauert, jedoch die Bedeutungslosigkeit des im Hof gelegenen ebenerdigen Schuppens ergeben; dieser Bauteil sei daher aus der Feststellung des Vorliegens eines öffentlichen Erhaltungsinteresses herauszunehmen gewesen. Das sogenannte "Hinterhaus" stehe nicht im Eigentum der Beschwerdeführer und sei auf einer anderen Grundparzelle gelegen; die vorliegende Unterschutzstellung umfasse diesen Bauteil nicht.
Den von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Argumenten einschließlich der von ihnen beigebrachten "Gegengutachten" sei zu erwidern, daß im Unterschutzstellungsverfahren gemäß § 3 DMSG nur die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zu prüfen sei und Fragen der technischen oder wirtschaftlichen Erhaltungsmöglichkeit oder widerstreitende öffentliche Interessen unbeachtlich seien. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Gegengutachten könnten für das gegenständliche Verfahren kaum von Bedeutung sein, weil diese am Gegenstand des Unterschutzstellungsverfahrens weitgehend vorbeigegangen seien. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sei die technische Erhaltungswürdigkeit oder die Möglichkeit der Sanierung und Revitalisierung des Objektes nicht zu prüfen gewesen. Das vorliegende Amtssachverständigengutachten sei durch die "Gegengutachten" nicht widerlegt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid - nach ihrem gesamten Vorbringen - in dem Recht auf Unterbleiben der Unterschutzstellung ihres Wohnhauses (Hauptplatz 38 in Ried im Innkreis) verletzt. Sie beantragen die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte am 24. Februar 1998 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz - DMSG, BGBl. Nr. 533/1923 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 473/1990) finden die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Beschränkungen auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Denkmale) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Darüber, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht, hat nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle das Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesonders bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre.
Bei Denkmalen, die nicht kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen (§ 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1), gilt gemäß § 3 Abs. 1 DMSG ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 1 Abs. 1 DMSG in ständiger Rechtsprechung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. September 1989, Zl. 89/09/0056, vom 25. April 1991, Zl. 91/09/0019, vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0198, vom 14. Jänner 1993, Zlen. 92/09/0201 u.a., vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0356, vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0363, vom 21. April 1994, Zl. 92/09/0379, vom 30. Juni 1994, Zl. 93/09/0228, und vom 13. Februar 1997, Zl. 94/09/0320) dargetan hat, sind die Merkmale für das Vorliegen der Denkmaleigenschaft in alternativem Sinne (arg.: "oder") umschrieben; es reicht daher für die Denkmaleigenschaft aus, wenn die Bedeutung des Gegenstandes in einem der drei im Gesetz genannten Bereiche, dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem kulturellen, besteht. Andere Gründe wie etwa solche der Wirtschaftlichkeit, Nutzbarkeit, Zumutbarkeit oder Gründe finanzieller Art rechtfertigen wie sonstige öffentliche oder private Gründe weder die Befürwortung noch die Ablehnung der Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes. In einem Verfahren betreffend die Unterschutzstellung (nach den §§ 1 und 3 DMSG) ist die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solcher Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren unbeachtlich sind. Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat in diesem Verfahren nicht stattzufinden. Derartige Gesichtspunkte können jedoch im Verfahren gemäß § 5 DMSG vorgebracht werden.
Davon ausgehend können die Hinweise auf technische Erhaltungsmöglichkeiten des Objektes, die Wohnkultur, sowie das Interesse der Beschwerdeführer an der Schaffung von Wohnraum und einer Belebung der Innenstadt die Beschwerde in diesem auf Unterschutzstellung nach dem DMSG gerichteten Verfahren nicht zum Erfolg führen. Demnach war auch das von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren (in ihren Stellungnahmen sowie auch in ihrer Berufung und in den von ihnen beigebrachten "Gegengutachten") in den Vordergrund gestellte technische und finanzielle Interesse an einem Umbau bzw. einer Revitalisierung des Objektes für die Beurteilung der Denkmaleigenschaft unerheblich. Die "Gegengutachten" zeigen nach ihrem Inhalt auch keine Unschlüssigkeit (oder Unrichtigkeit) des vom Amtssachverständigen im Unterschutzstellungsverfahren erstatteten Gutachtens auf, sind diesen von den Beschwerdeführern vorgelegten "Gegengutachten" doch keine Gründe zu entnehmen, die eine fehlende geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung des Objektes erweisen könnten. Daß andere Häuser am Hauptplatz in Ried im Innkreis bereits umgebaut wurden - wie Dr. Josef M in seinem im Auftrag der Beschwerdeführer erstatteten Gutachten betreffend die "Prüfung der Denkmalwürdigkeit unter Berücksichtigung künftiger Nutzung" ausführte - und aus diesen Umbauten "zwangsläufig Neubauten geworden sind", erweist allenfalls die Notwendigkeit und sachliche Rechtfertigung der Unterschutzstellung des Objektes Hauptplatz nn, nicht aber das Gegenteil. Damit wird zudem die in der Beschwerde nicht näher konkretisierte Behauptung, die Originalsubstanz des (unbestrittenermaßen) aus dem 16. Jahrhundert stammenden Objektes Hauptplatz 38 habe keine kulturelle Bedeutung für Ried im Innkreis bzw. es gebe gleichartige Häuser "zu Hauf in Österreich" in Frage gestellt. Daß in Ried im Innkreis Bauten gleicher oder ähnlicher Art und Herkunft wie das Objekt Hauptplatz nn (noch) häufig anzutreffen sind, wird in der Beschwerde nicht konkret und nachvollziehbar dargetan. Es wäre mit diesem Vorbringen aber auch dann für den Standpunkt der Beschwerdeführer nichts gewonnen, wenn am Hauptplatz in Ried im Innkreis tatsächlich ähnliche Häuser anzutreffen sein sollten, weil selbst eine Unterschutzstellung sämtlicher Häuser im historischen Stadtkern (bzw. am Hauptplatz) von Ried im Innkreis vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens und nach den Zielsetzungen des DMSG nicht als rechtswidrig zu erkennen wäre. Das von den Beschwerdeführern im Berufungsverfahren vorgelegte "Sachverständigengutachten" von Dipl.Ing. Sigmund R betrifft den Bauzustand des Objektes, enthält aber keine für das Unterschutzstellungsverfahren nach dem DMSG verwertbaren Aussagen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag es somit nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangte, daß die von den Beschwerdeführer beigebrachten "Gegengutachten" - gemessen am Gegenstand des Unterschutzstellungsverfahrens nach dem DMSG - nach ihrem Inhalt nicht geeignet waren, das vorliegende Amtssachverständigengutachten einschließlich der von der Berufungsbehörde vorgenommenen Ergänzungen zu widerlegen.
Die Beschwerdeführer wenden sich unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gegen die Person bzw. Qualifikation des Amtssachverständigen und den Inhalt des erstatteten Amtssachverständigengutachtens. Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern:
Nach § 52 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist, in erster Linie die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Die Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes sind solche Amtssachverständige. Dem Gutachten der Amtssachverständigen ist bezüglich geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung solange zu folgen (es sei denn, daß es unschlüssig ist oder mit den ersichtlichen Tatsachen nicht übereinstimmt), als die Richtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist (vgl. in dieser Hinsicht das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1997, Zl. 94/09/0320, und die darin angegebene Vorjudikatur).
Im Verwaltungsverfahren wurde das Gutachten des Landeskonservators für Oberösterreich (dieses basierend auf Erhebungen eines Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes) eingeholt und zudem im Berufungsverfahren ein Augenschein durchgeführt. Das Gutachten eines Landeskonservators hat den Rang eines Gutachtens eines Amtssachverständigen (vgl. insoweit auch das hg. Erkenntnis vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0198). Mit der jeder sachlichen Grundlage entbehrenden Mutmaßung, zur Erstattung des Gutachtens sei ein "Architekturstudent" herangezogen worden, vermag die Beschwerde die Qualifikation des genannten Amtssachverständigen nicht in Zweifel zu ziehen. Daß das Amtssachverständigengutachten von dem genannten Landeskonservator erstattet wurde, ist den vorgelegten Verwaltungsakten eindeutig zu entnehmen. Dieser Umstand wurde den Beschwerdeführern auf Grund des im Berufungsverfahren am 22. Februar 1994 durchgeführten Augenscheines bekannt. Mit Schreiben vom 7. März 1994 gab die belangte Behörde den Beschwerdeführern das Ergebnis dieses Augenscheines bekannt und räumte ihnen gleichzeitig die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Dem genannten Schreiben der belangten Behörde ist unter anderem zu entnehmen, welche ergänzenden Ausführungen der namentlich genannte Landeskonservator für Oberösterreich als Amtssachverständiger erstattete. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die Person des Amtssachverständigen sei "nie bekanntgegeben worden", ist nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten somit unrichtig. Solcherart fehlt aber der von den Beschwerdeführern in dieser Hinsicht behaupteten Verletzung des Parteiengehörs von vornherein die sachliche Grundlage; zudem wurde in der Beschwerde auch nicht dargelegt, inwieweit die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift - deren Verletzung von den Beschwerdeführern nur behauptet wird - zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).
Aus dem Umstand, daß der im Hinterhof befindliche Schuppen - dieser wurde nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides von der Unterschutzstellung ausgenommen - nicht im Eigentum der Beschwerdeführer steht, sind auch vor dem Hintergrund der dazu erstatteten Beschwerdeausführungen hinsichtlich der Qualifikation des Amtssachverständigen oder der Beurteilung des Objektes Hauptplatz nn als Denkmal keine sachlichen Rückschlüsse zu gewinnen. Die belangte Behörde durfte sich somit auf das Amtssachverständigengutachtens des Landeskonservators stützen. Dies umsomehr, als die Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - im Administrativverfahren zum einzig relevanten Beweisthema der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Objektes keine geeigneten, zu Zweifel an der Denkmaleigenschaft Anlaß gebenden Gegenausführungen und Gegenbeweise vorgelegt haben. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist dem Amtssachverständigengutachten die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung des streitverfangenen Objektes hinreichend schlüssig zu entnehmen. Die Beschwerdeausführungen, wonach die vorliegende Originalsubstanz (aus dem 16. Jahrhundert) nicht ausreichend sei bzw. keine geschichtliche oder kulturelle Bedeutung habe, ist jedenfalls unzutreffend und auch sachlich nicht nachvollziehbar.
Insoweit die Beschwerdeführer einwenden, es sei nur die Fassade des Objektes erhaltungswürdig, ist - abgesehen davon, daß darüber hinaus auch noch anderen Teilen dieses Hauses diese Bedeutung zukommt - zu erwidern, daß die denkmalrechtliche Unterschutzstellung hinsichtlich des ganzen Gegenstandes (der sich zivilrechtlich als eine Einheit darstellt) zu treffen war, weil eine Teilunterschutzstellung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zulässig ist, wenn gleichzeitig mit Sicherheit auszuschließen ist, daß jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfaßten Teil des Gegenstandes Bestand und Erscheinung des geschützten Teiles unter den im § 1 Denkmalschutzgesetz angeführten Gesichtspunkten bedrohen kann. Im übrigen ist in diesem Zusammenhang neuerlich auf § 5 Abs. 1 DMSG hinzuweisen (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 14. September 1984, Zl. 83/12/0127, vom 14. März 1989, Zl. 86/12/0058, vom 1. März 1989, Zl. 89/09/0010, und vom 25. Juni 1990, Zl. 90/09/0032).
Davon ausgehend ist die belangte Behörde aber nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie im Hinblick darauf, daß für die Zulässigkeit einer Teilunterschutzstellung im vorliegenden Fall keine ausreichende Sachgrundlage bestand, keine Einschränkung der Unterschutzstellung auf die Fassade vornahm und das Objekt Hauptplatz 38 in Ried im Innkreis als Ganzes unter Schutz stellte.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff insbesondere auch § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers
BGBl. Nr. 416/1994.
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