Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
EMRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
EMRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aufgrund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten und nach erstinstanzlichen Ermittlungen wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt W, vom 8. Juni 1995 schuldig erkannt, er habe es als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 9 Abs. 1 VStG) der K-GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft mit Sitz in W, als Arbeitgeber am 21. März 1995 auf der Baustelle in W, S-Gasse, entgegen dem § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) den polnischen Staatsbürger K (in der Folge als "Ausländer" bezeichnet) als Bauhilfsarbeiter beschäftigt habe, obwohl für diese Person weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 Schlußsatz AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Verfahrenskosten mit S 1.500,-- bestimmt.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, es sei ihm nicht bekannt, daß ein strafbarer Tatbestand darin gelegen sein solle, wenn der genannte Ausländer wertlose Gegenstände, brennbares Holz, alte Einrichtungsgegenstände, die ihm der Hauseigentümer geschenkt habe, für sich abhole bzw. teilweise an eine polnische Familie verschenke. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hätten dem Ausländer ihr Kraftfahrzeug kostenlos überlassen, da er kaum über ein geeignetes Fahrzeug verfügt habe, um einen solchen Transport durchzuführen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. April 1996 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung des Beschwerdeführers wie folgt abgesprochen:
"Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Strafnorm '§ 28 Abs 1 Z 1 zweiter Strafsatz des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idF gemäß BGBl. Nr 450/1990' lautet.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 3.000,-- d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen."
Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges sowie der mehrfach erstreckten öffentlichen mündlichen Verhandlungen aus:
Es sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer als der für die Vertretung der K-GmbH nach außen Berufene gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich für dieses Unternehmen einzustehen habe.
Die belangte Behörde folgte der glaubwürdigen Aussage der Zeugin T, welche die gegenständliche Kontrolle durchgeführt habe, daß sie vor der gegenständliche Baustelle in zweiter Spur ein Lieferauto gesehen hätte, auf welches Holzabfälle und Bauschutt aufgeladen worden sei. Sie sei im ersten oder zweiten Stock auf den zur Anzeige gebrachten Ausländer gestoßen, der Bauschutt und Bauholz zusammengetragen habe. Sie habe ihn ersucht, den Namen der Firma bekanntzugeben und den Paß vorzuweisen. Er sei dann aufgefordert worden, das Fahrzeug von der zweiten Spur zu entfernen, weil eine Materiallieferung gekommen sei. Sie habe dann auf der Straße mit ihm weitergesprochen. Er habe den Kontrolloren seine Papiere gezeigt und gesagt, er sei mit der Frau des Chefs verwandt bzw. bekannt und er helfe hier aus. Ihr sei nicht erinnerlich, daß sie mit einem weiteren Beschäftigten der K-GmbH gesprochen habe. Möglicherweise habe dies ihr Kollege getan, weil die Kontrolle angemeldet worden sei. Alles, was auf dem Personenblatt unterstrichen sei, sei vom Ausländer selbst ausgefüllt worden. An einen Schuttcontainer könne sie sich nicht erinnern. Sie habe gesehen, daß Bauholzabfälle mit Bauschutt behaftet (Mörtelbrocken etc.) vom Ausländer auf das Fahrzeug aufgeladen und auch von diesem im Gebäude zusammengeräumt worden sei. Die Verständigung mit dem Ausländer sei soweit möglich gewesen, daß das Personenblatt ausgefüllt habe werden können.
Der zweite Organwalter des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten habe als Zeuge glaubwürdig und überzeugend angegeben, daß der Ausländer gemeinsam mit den beiden anderen Arbeitnehmern der K-GmbH auf dem Dachboden gearbeitet habe. Es habe sich dabei um eine ganz normale Baustelle gehandelt. Der Zeuge habe nicht den Eindruck gehabt, daß der Ausländer wertlose Gegenstände wie z. B. Brennholz gesammelt hätte, um diese an Bedürftige weiterzuschenken. Das vom Zeugen wahrgenommene Schuttmaterial sei nicht weiter verwertbar gewesen. Der Zeuge habe den Eindruck gehabt, daß der Ausländer mit den anderen Arbeitern mitarbeite. Der Ausländer sei gefragt worden, für welche Firma er arbeite, worauf er die Firma K angegeben habe. Der Zeuge habe nicht gesehen, wie der Ausländer die Schaufel in der Hand gehabt habe, dies habe die erstgenannte Zeugin gesehen. Das Fahrzeug sei in zweiter Spur gestanden und der Ausländer habe oben gearbeitet. Auf dem Fahrzeug sei Schutt gewesen. Der Zeuge habe nicht konkret gesehen, wie Schutt gerade aufgeladen worden sei.
Der Beschwerdeführer habe in seiner ersten Stellungnahme vorgebracht, der Ausländer habe bereits mehrmals altes Bauholz für Heizzwecke oder sonstige alte überflüssige Wohnungsgegenstände von diversen Baustellen geschenkt erhalten, die er teilweise auch an andere bedürftige Leute weiterverschenkt habe. Die Schwester des Ausländers lebe in W und es sei dem Beschwerdeführer diese Familie als sehr engagiert und hilfsbereit bekannt. Diese Dame sei auch mit ihrem Bruder auf der Polizei gewesen und habe diese Angaben bestätigt. Der Beschwerdeführer habe es im weiteren Verfahren aber unterlassen, näher anzugeben, bei welchem Polizeikommissariat der Ausländer und seine Schwester vorgesprochen hätten. Zudem wichen die Angaben der Schwester des Ausländers in der mündlichen Verhandlung von der Verantwortung des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer habe weiters angegeben, daß es auf dieser Baustelle Material im gesamten Haus und im Hof gegeben habe, das mit Zustimmung des Eigentümers weiter verschenkt werden habe dürfen. Einer seiner Mitarbeiter habe sich grundsätzlich bereiterklärt, dem Ausländer behilflich zu sein und habe ihm Gegenstände, die verschenkt hätten werden sollen, heraussuchen und mit ihm aufladen wollen. An diesem Tag sei der Mitarbeiter aber nicht auf der Baustelle gewesen, sodaß man dem Ausländer erlaubt habe, das Fahrzeug des Beschwerdeführers auszuleihen und es am Abend nach Beendigung der Sortierung beim Büro abzustellen. Trotz Aufforderung durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer den Namen dieses Mitarbeiters ohne Angabe von Gründen nicht bekannt. Anläßlich der Bekanntgabe von Namen und Adresse der Schwester des Ausländers wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß ihm nicht bekannt sei, ob sich der Ausländer derzeit in Österreich aufhalte. Über dessen Schwester habe er erfahren, daß der Ausländer bei seiner Familie in Polen sei. Der Ausländer habe nochmals bestätigt, daß er niemals erklärt habe, für den Beschwerdeführer zu arbeiten. Der Beschwerdeführer könne sich nur erklären, daß der Beamte des Arbeitsinspektorates der Meinung gewesen sei, der Ausländer würde für seine Firma räumen, weil er auf den beladenen Firmen-Lkw Gegenstände aufgeladen gehabt habe, um sie in seinem Privathaus zwischenzulagern, bis er diese nach Polen bzw. an seine diversen Familien verteilt hätte.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 1995 angegeben, er habe den Ausländer vor der gegenständlichen Kontrolle vielleicht ein- bis zweimal gesehen. Er habe diesem das Firmenauto überlassen, wobei er sich dessen Führerschein angeschaut habe. Der Ausländer habe das gegenständliche Fahrzeug bei ihm im Büro abgeholt und sei damit auf die gegenständliche Baustelle gefahren, wobei der Schutt schon auf dem Fahrzeug oben gewesen sei. Der Ausländer habe mit dem Fahrzeug etwas abholen wollen und hätte dann das Auto mit dem Bauschutt wieder zum Büro gestellt.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 1996 angegeben, der Ausländer habe sich schon vor dem Tatzeitpunkt des öfteren das Fahrzeug ausgeborgt. Sie glaube eher, daß sie ihm gesagt habe, er könne zur S-Gasse fahren, weil dort vom Dachboden schöne Holzbretter und Sessel zu holen wären. Der Ausländer habe kein Telefon, sondern sie werde ihm das gesagt haben, als er einmal bei ihnen gewesen sei. Wann sie genau mit ihm gesprochen habe, wisse sie nicht mehr. Sie sei jedoch ganz sicher, daß der Ausländer den Schlüssel für das Firmenauto von ihr bekommen habe. Sie habe ihm auch öfters den Schlüssel ihres Privatautos gegeben. Sie habe ihm wahrscheinlich den Schlüssel schon am Tag vor dem 21. März 1995 gegeben. Sie nehme an, daß er das Fahrzeug noch am selben Tag zurückgebracht habe. Sie wisse nicht, ob irgendetwas auf dem Fahrzeug geladen gewesen sei. Über Vorhalt der Angabe des Beschwerdeführers, wonach er dem Ausländer das Firmenauto überlassen gehabt habe, gab die Zeugin an, sie habe dem Ausländer den Schlüssel gegeben. Zum Widerspruch betreffend Führerscheinkontrolle gab sie an, daß der Beschwerdeführer möglicherweise früher den Führerschein angeschaut habe oder sie.
Die belangte Behörde zeigte in der Folge den Widerspruch zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin zur Frage, wer dem Ausländer das Fahrzeug überlassen habe, auf.
Die Schwester des Beschwerdeführers gab in der mündlichen Verhandlung an, die Gattin des Beschwerdeführers habe für sie ein Fahrzeug besorgt, weil sie kein Privatfahrzeug habe. Sie hätten eine Wohnung gekauft und diese habe umgebaut werden müssen. Von dieser gekauften Wohnung hätten Schutt und alte Fenster weggeführt werden müssen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe ihnen erlaubt, den Bauschutt in ihren Containern abzuladen. Zum Tattag könne sie keine näheren Angaben machen. Das Auto sei öfters ausgeborgt worden. Vielleicht sei ihr Bruder auf der Baustelle gewesen, weil er den Container gesucht habe. Diese Angaben der Schwester des Ausländers wurden von der Gattin des Beschwerdeführers als unrichtig bezeichnet.
Die Schwester des Ausländers konnte keine exakte Adresse ihres Bruders angeben. Ihr Bruder komme und gehe, wobei sie nicht wisse, ob er sich immer anmelde. Die belangte Behörde habe den Ausländer nicht einvernehmen können, weil eine eingeholte Auskunft des Zentralmeldeamtes ergeben habe, daß er nach "unbekannt wohin" abgemeldet worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine aktuelle Adresse des Ausländers bekanntgegeben. Der Arbeiter der K-GmbH St habe angegeben, er habe den Ausländer auf der Baustelle gesehen, dieser habe die alten Holzbretter aussortiert. Er habe mit ihm nicht gesprochen.
Der Vorarbeiter L habe angegeben, er habe den Putz ausgebessert oder abgeschlagen. Der abgeschlagene Putz bleibe zunächst liegen und werde dann hinuntergetragen. Einen Ausländer namens K kenne er nicht. Dieser sei am fraglichen Tag auf die Baustelle gekommen. Was er dort gemacht habe, habe ihn nicht interessiert. Es kämen öfters Leute auf die Baustelle, die Holz bzw. Zement oder Sand wollten. Er habe das Fahrzeug der K-GmbH nicht gesehen. Er glaube, daß ein Schuttcontainer der K-GmbH auf der Baustelle vorhanden gewesen wäre. Die K-GmbH trenne strikt die Abfälle. An diesem Tag habe er kein Material bekommen, sie bekämen immer größere Lieferungen. Sie hätten nicht im ersten oder zweiten Stock gearbeitet. Er wisse nicht, ob ein weiterer Arbeiter auf der Baustelle gewesen sei, Arbeitnehmer seien oft nur kurzfristig auf der Baustelle. Er sei zwar der Vorarbeiter, doch wisse er nicht immer über die Arbeitnehmer Bescheid, wenn sie nur kurzfristig auf der Baustelle arbeiteten.
Der einvernommene Zeuge Lu habe angegeben, er sei auf der Baustelle gewesen, habe aber von der Kontrolle nichts mitbekommen. Er habe in einer Ecke alleine gearbeitet. Er arbeite selbständig auf den Baustellen. Welche Arbeiten die anderen Arbeitnehmer der K-GmbH gemacht hätten, wisse er nicht. Den Ausländer habe er ein- oder zweimal gesehen, bei welcher Gelegenheit wisse er nicht. Die Gattin des Beschwerdeführers habe ihm gesagt, er solle dem Ausländer, wenn dieser auf die Baustelle komme, um etwas abzuholen, dies nicht verbieten. Der Zeuge könne nicht angeben, wer das Firmenauto auf die Baustelle gebracht habe, weil er am Dachboden gearbeitet habe.
Der Zeuge K habe angegeben, im März 1995 auf der gegenständlichen Baustelle gearbeitet zu haben. Er habe am Tattag Hilfsarbeiten verrichtet. Er habe für L Schutt weggeräumt. Den Ausländer kenne er nicht. Der Schutt sei in einen Container auf der Baustelle abgeladen worden. Er habe kein Firmenauto auf der Baustelle gesehen. Er habe niemanden gesehen, der Holzteile weggeräumt habe.
Die belangte Behörde bemerkte, daß der Beschwerdeführer erst im Zuge des Berufungsverfahrens die Namen der für sein Unternehmen auf der gegenständlichen Baustelle tätigen Arbeitnehmer namhaft gemacht habe. Es wäre naheliegend, daß ein Unternehmer, der mit dem Vorwurf der unerlaubten Beschäftigung eines Ausländers auf einer näher bezeichneten Baustelle konfrontiert werde, ehest die nach seinen Aufzeichnungen auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer namhaft mache. Die einvernommenen Arbeitnehmer hätten keine konkreten Angaben betreffend eine Beschäftigung des Ausländers mit Hilfsarbeiten am Tatort machen können. Eine solche Tätigkeit sei durch deren Aussagen auch nicht auszuschließen.
Bei einer zusammenfassenden Würdigung der Beweisergebnisse gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, daß der Ausländer am 21. März 1995 auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle von der K-GmbH beschäftigt worden sei. Es sei für ihn keine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG erteilt gewesen und ihm auch kein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt gewesen. Daß der Ausländer allenfalls bei caritativen Aktivitäten in anderen Fällen mitgewirkt habe, ändere nichts daran, daß im vorliegenden Fall von einer Beschäftigung des Ausländers durch die K-GmbH auszugehen sei. Bei der Kontrolle habe der Ausländer einen Meldezettel vom 28. Oktober 1994 vorgelegt, woraus sich dessen Adresse in W ergebe, von wo er am 25. Juli 1995 abgemeldet worden sei. Wenn man somit von einem längerfristigen Aufenthalt des Ausländers in Österreich ausgehe (auch wenn dieser immer wieder in seine Heimat zurückgefahren sein sollte), sei es durchaus nachvollziehbar, daß er in Österreich einer (wenn auch allenfalls bloß tageweisen) - entgeltlichen - Beschäftigung nachgehe, auch wenn seine Schwester angegeben habe, der Ausländer habe in Polen "einen Bauernhof und Geld".
Bei der gegenständlichen Übertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Der Beschwerdeführer habe gegen die Schuldvermutung des gemäß § 5 Abs. 1 VStG nichts Erhebliches vorgebracht, sodaß davon auszugehen sei, daß der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall schuldhaft gehandelt habe.
Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, daß aufgrund einer in Rechtskraft erwachsenen einschlägigen Vorstrafe wegen der unerlaubten Beschäftigung von zwei Ausländern die Strafbemessung nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zu erfolgen habe. Die belangte Behörde ging von einem nicht als gering zu wertenden objektiven Unrechtsgehalt der angelasteten Tat aus, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben und Beiträgen zu den Systemem der sozialen Sicherheit) zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und - zusätzlich - zu einer Wettbewerbsverzerrung führe.
Das Verschulden des Beschwerdeführers könne nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen sei noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen sei, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Es sei von einem Jahreseinkommen von S 600.000,-- brutto, einem Vermögenswert von ca. 40 bis 50 Mio S bei einem Kredit in Höhe von 30 Mio S auszugehen. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und sorgepflichtig für zwei Kinder. Milderungs- oder Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst dagegen, daß im Spruch des angefochtenen Bescheides weder die genaue Tatzeit noch die Dauer der illegalen Beschäftigung enthalten sei.
Der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG ist dann entsprochen, wenn
a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
b) der Spruch geeignet ist, den Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Durch die Nennung des Kalendertages im Spruch des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdeführer davor bewahrt, daß die Verwaltungsbehörde bezüglich einer anderen Tatzeit an demselben Tag ein gleichartiges Verwaltungsstrafverfahren einleitet. Sollte der Beschwerdeführer der Ansicht sein, die Beschäftigung eines Ausländers sei nur in jenem Augenblick gegeben, in dem "die Anhaltung" erfolgte, so ist ihm zu entgegnen, daß die - gegebenenfalls auch lediglich kurzfristige - Beschäftigung eines Ausländers naturgemäß nicht nur im Augenblick der Betretung gegeben sein kann.
Der Beschwerdeführer sieht einen Verfahrensmangel darin, daß die belangte Behörde eine gesetzliche Bestimmung unzureichend und falsch zitiere. Er verwechselt hiebei die verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z. 2 VStG), welche bereits im Bescheid erster Instanz - richtig - mit § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG zitiert wurde, mit der Strafnorm (§ 44a Z. 3 VStG); nur diese wurde von der belangten Behörde - richtigerweise -
auf § 28 Abs. 1 Z. 1 zweiter Strafsatz AuslBG geändert.
Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Beweiswürdigung an sich ein Denkprozeß ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges als solchen handelt bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist.
Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 549 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer die unterlassene Einvernahme des Ausländers als Zeugen. Der Beschwerdeführer übersieht hiebei, daß eine Auskunft des Zentralmeldeamtes ergab, daß der Ausländer von seiner Wiener Adresse mit 25. Juli 1995 "unbekannt wohin" abgemeldet wurde. Seine als Zeugin vernommene Schwester gab an, ihr Bruder sei glaublich in Polen. Er sei vor etwa einem Monat oder länger nach Polen zurückgegangen. Ihr Bruder komme und gehe; sie wisse nicht, ob er sich immer anmelde. Daraus ist nicht zu entnehmen, daß dieser Zeugin der momentane Aufenthaltsort ihres Bruders bekanntgewesen sei. Der belangten Behörde kann daher nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe nicht versucht, eine ladungsfähige Adresse des Ausländers zu eruieren. Des weiteren übersieht der Beschwerdeführer, daß es ihm bei Ausübung des Fragerechtes in der öffentlichen mündlichen Verhandlung freigestanden wäre, diesbezügliche Fragen an die Zeugin zu richten, soferne er der Ansicht gewesen wäre, die Zeugin wüßte eine Adresse ihres Bruders, an der er sich tatsächlich aufhalte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde eine ladungsfähige Adresse des Ausländers angegeben.
Der Beschwerdeführer bringt vor, daß von der belangten Behörde nicht festgestellt worden sei, daß die Kontrolle vom Arbeitsinspektorat angemeldet gewesen sei. Es widerspreche jeglicher Vernunft, daß er bei einer angemeldeten Kontrolle einen illegalen Arbeiter an der zu besichtigenden Baustelle beschäftigen würde. Damit reißt der Beschwerdeführer jedoch einen Teil der Aussage der Zeugin T aus dem Zusammenhang, wonach sie sich nicht daran erinnern könne, mit einem weiteren Beschäftigten der Firma K gesprochen zu haben; möglicherweise habe dies ihr Kollege getan, weil "die Kontrolle angemeldet" worden sei. Bei verständiger Würdigung des Gesamtzusammenhanges stellte diese Zeugin damit jedoch lediglich klar, daß die gegenständliche Kontrolle bei deren Beginn bei einer für die Baustelle verantwortlichen Person gemeldet wurde.
Insoferne der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang der belangten Behörde vorwirft, sie habe es unterlassen, irgendwelche Feststellungen über weitere illegale beschäftigte Hilfsarbeiter an seiner Baustelle zu treffen, ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß dieser Vorwurf einerseits aus seiner Fehlinterpretation hinsichtlich der "Anmeldung" resultiert, er aber andererseits auch nicht vorbringt, was aus dem Umstand für ihn zu gewinnen sein solle, daß keine Nachforschungen bezüglich anderer - gesondert zu verfolgender - unberechtigt beschäftigter Ausländer durchgeführt worden seien. Weiters wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde betreffend die vernommenen Arbeitsinspektoren. Hiebei übersieht der Beschwerdeführer, daß der Ausländer von der Zeugin T arbeitend angetroffen wurde und ihr auf Befragen mitteilte, er helfe hier aus.
Wenn der Beschwerdeführer den Satz aus dem angefochtenen Bescheid "so hält die belangte Behörde es für durchaus nicht ausgeschlossen, daß Herr K auf dieser Baustelle beschäftigt gewesen ist" aus dem Zusammenhang gerissen als Argument für seinen Standpunkt heranzieht, so übersieht er, daß dieser Satz bei verständiger Würdigung des Zusammenhanges der Begründung des angefochtenen Bescheides nur dahingehend zu verstehen ist, daß die vagen und unbestimmten Angaben der für die K-GmbH auf der Baustelle tätigen anderen Arbeiter selbst bei voller Glaubwürdigkeit eine Beschäftigung des Ausländers im Sinne des AuslBG nicht auszuschließen imstande sind.
Insofern der Beschwerdeführer darauf hinweist, daß der Ausländer mit einem Fahrzeug der K-GmbH verkehrsbehindernd in zweiter Spur gestanden sei, was beweise, daß er keineswegs länger an dieser Baustelle hätte arbeiten sollen, übersieht der Beschwerdeführer, daß daraus lediglich ein Indiz dafür zu gewinnen ist, daß das Fahrzeug nach einiger Zeit hätte wieder entfernt werden sollen. Da unbestritten der Ausländer aber Lenker dieses Fahrzeuges der Firma K-GmbH am Tattag war, ist aus der geplanten Entfernung des - im übrigen bereits mit Bauschutt beladenen - Fahrzeuges keineswegs darauf zu schließen, daß der Ausländer nicht länger für die K-GmbH hätte arbeiten sollen, da das Lenken des Fahrzeuges zur Verbringung des Bauschuttes keine neue Beschäftigung darstellte, sondern im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Ausländers unmittelbar auf der Baustelle steht.
Der Beschwerdeführer rügt ferner, die belangte Behörde habe den Widerspruch zwischen der Anzeige des Arbeitsinspektorates, daß der Ausländer am Dachboden angehalten worden sei, und den Zeugenaussagen der Arbeitsinspektoren, daß er auf der Straße angesprochen worden sei, nicht plausibel aufzuklären vermocht. Dieses Vorbringen findet in der Aktenlage keine Deckung, denn die Zeugin T hat dargelegt, im ersten oder zweiten Stock auf den zur Anzeige gebrachten Ausländer gestoßen zu sein, der Bauschutt und Bauholz zusammengetragen habe. Als dieser aufgefordert worden sei, das Fahrzeug von der zweiten Spur zu entfernen, hätte sie mit ihm auf der Straße weitergesprochen. Der in der Beschwerde behauptete Widerspruch liegt damit nicht vor. Hingegen hat die belangte Behörde den tatsächlich gegebenen Widerspruch zwischen Anzeige (in der vom Dachboden als den konkreten Ort der Kontrolle die Rede ist) und Aussage der Zeugin T, sie habe im ersten oder zweiten Stock den verfahrensgegenständlichen Ausländer arbeitend angetroffen, im angefochtenen Bescheid in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise erklärt. Denn sie weist einerseits darauf hin, daß es einen Dachboden im eigentlichen Sinn nicht gegeben habe, weil nach dem letzten Stockwerk das Dach bereits begonnen habe, und führt andererseits aus, daß es bei der Vielzahl der durchzuführenden Kontrollen nicht weiter verwunderlich sei, daß ein Kontrollorgan nach einigen Monaten nicht mehr genau angeben könne, in welchem Stockwerk genau die Kontrolle stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer tritt dieser Argumentation der belangten Behörde in der Beschwerde nicht entgegen.
Insoferne der Beschwerdeführer behauptet, zwischen seinen Aussagen, der seiner Gattin sowie der Schwester des Ausländers seien Widersprüche von der belangten Behörde nur "fingiert" worden, genügt es, auf den Inhalt dieser - oben wiedergegebenen - Aussagen, insbesondere zur Art der Überlassung und Rückstellung sowie Zweck der Überlassung des Firmenfahrzeuges, hinzuweisen, aus denen die von der belangten Behörde aufgezeigten wesentlichen Widersprüche für jedermann leicht nachvollziehbar sind.
Letztlich weist der Beschwerdeführer auf eine behauptete Übereinstimmung zwischen der Aussage eines Arbeitsinspektors und der Schwester des Beschwerdeführers hin, wonach der Ausländer zur Ablagerung von Bauschutt durch die Wohnungsrenovierung seiner Schwester an der gegenständlichen Baustelle berechtigt gewesen wäre. Gerade damit zeigt der Beschwerdeführer einen - unlösbaren - Widerspruch der Aussage der Schwester des Ausländers zu den Angaben des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 1995 auf (Abholung des mit Schutt beladenen Kfz beim Büro des Beschwerdeführers, Fahrt zur Baustelle, wo der Ausländer etwas abholen habe wollen, Rückstellung des Kfz mit Bauschutt wieder beim Büro) sowie mit den früheren Verantwortungen des Beschwerdeführers (Abholung von wertlosen Gegenständen, brennbarem Holz, alten Einrichtungsgegenständen für Zwecke des Ausländers bzw. zum Zweck des Weiterschenkens). Was in diesem Zusammenhang aus dem hier genannten Teil der Aussage des Zeugen P, der in Wahrheit nur ausgesagt hat, er habe nicht konkret gesehen, wie Schutt auf das Fahrzeug der Firma K-GmbH aufgeladen worden sei, für den Beschwerdeführer zu gewinnen ist, läßt er im dunkeln.
Zusammenfassend beruht daher sowohl die Ermittlung des Sachverhaltes auf einem ordnungsgemäßen Verfahren, als auch ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde, daß der arbeitend angetroffene Ausländer bei der Firma K-GmbH im Sinne des AuslBG beschäftigt wurde, nachvollziehbar und schlüssig. Die Umstände, daß ein bei Schuttransport arbeitend angetroffener Ausländer, der anläßlich der Betretung angibt, er helfe auf der Baustelle der K-GmbH aus, und welcher Lenker eines mit Schutt beladenen Kfz der K-GmbH war, lassen angesichts der widersprüchlichen Erklärungsversuche (Sammeln von Bauholz, wertloser Gegenstände etc. für eigene bzw. Familienzwecke auf der Baustelle, andererseits Transport von Schutt und alten Fenstern aus einer von der Schwester gekauften Wohnung auf die Baustelle der K-GmbH zwecks Abladung in deren Container) keinen anderen als den von der belangten Behörde gezogenen Schluß zu.
Der Strafbemessung der belangten Behörde tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der von dem Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 MRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der MRK, Genüge getan.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 9. September 1997
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