VwGH 96/09/0139

VwGH96/09/01391.7.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des W in G, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, Sporgasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 19. Oktober 1995, Zl. UVS/303.13-12/94-22, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates Graz vom 16. Juni 1994 wurde der Beschwerdeführer in 11 Fällen schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der V Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in G, und damit zur Vertretung nach außen Berufener, zu verantworten, daß elf namentlich genannte Ausländer in einzeln konkretisierten Zeiträumen von der Gesellschaft mbH als Bauarbeiter beschäftigt worden seien, obwohl weder für diese Ausländer Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden waren, noch diese Ausländer über Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine verfügt hätten. Der Beschwerdeführer habe hiedurch gegen § 3 Abs. 1 AuslBG verstoßen, wofür über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG

in den Fällen 1 bis 7 in Höhe je S 60.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je drei Tagen),

in den Fällen 8 und 9 Geldstrafen in Höhe von je S 160.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je 9 Tagen), und in den Fällen 10 und 11 Geldstrafen in Höhe von je S 120.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je 7 Tagen), verhängt wurden.

In der Begründung dieses Bescheides ging der Magistrat Graz auf Sachverhaltsebene von dem Inhalt der Anzeigen des Landesarbeitsamtes Steiermark vom 8. Oktober 1993 im Hinblick auf den Umstand aus, daß der Beschwerdeführer weder eine Stellungnahme abgegeben noch auch zur mündlichen Verhandlung erschienen war.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG mit der Maßgabe abgewiesen wurde, daß die Geldstrafen wie folgt reduziert wurden:

In den Punkten 1 bis 7 auf Geldstrafen von je S 40.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 4 Tagen),

Punkte 8 und 9 auf Geldstrafen von je S 100.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 10 Tagen), und Punkte 10 und 11 auf Geldstrafen von je S 80.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 8 Tage);

im übrigen reduzierte die belangte Behörde den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz entsprechend. Darüber hinaus präzisierte die belangte Behörde die Tatzeit hinsichtlich der Ausländer 8 und 9 mit "18. Februar bis 4. Oktober 1993" und die verletzten Rechtsvorschriften mit "§ 3 Abs. 1 AuslBG, BGBl. Nr. 1975/218 i.d.g.F. in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG 1991 und in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG."

Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung stellte die belangte Behörde fest, am 30. September und 4. Oktober 1993 seien vom Landesarbeitsamt Steiermark auf einer näher genannten Baustelle Kontrollen durchgeführt worden, bei denen die im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses namentlich genannten Ausländer arbeitend angetroffen worden seien. Der Beschwerdeführer gestand in der mündlichen Berufungsverhandlung zu, daß auch im Beschwerdefall von seiten der "grundsätzlichen Rahmenbedingungen" auf Sachverhaltsebene jenen Umstände vorlägen, die dem hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1995, Zl. 94/09/0280, entsprächen. Nach Darstellung der Rechtslage (vor und nach Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 502/1993) führte die belangte Behörde aus, bei Beurteilung der Frage eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses - nach Darlegung der hiefür erforderlichen Qualifikationsmerkmale - im Zusammenhang mit Funktionsträgern von Kapitalgesellschaften sei bei Gesellschaftern mit einem Anteil von weniger als 50 % zu prüfen, ob diesen ein beherrschender Einfluß auf die Gesellschaft zukomme. Im Hinblick auf den Geschäftsanteil der namentlich genannten Ausländer von jeweils 2,91 % und der weiteren Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge sei jedoch der Einfluß der ausländischen Gesellschafter auf die VDF Group Handelsgesellschaft mbH als "gegen Null angehend anzusehen". Daran ändere auch der dem § 2 AuslBG durch die Novelle BGBl. Nr. 502/1993 angefügte Abs. 4 nichts, zumal der Beschwerdeführer den Nachweis für einen allenfalls den ausländischen Gesellschaftern eingeräumten wesentlichen Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nicht erbracht habe (bzw. ein Feststellungsverfahren in diesem Sinne nicht einmal angestrengt habe) und auf Sachverhaltsbasis davon auszugehen sei, daß die Ausländer, die Geschäftsanteile von jeweils weniger als 25 % innegehabt hätten, Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbracht hätten, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet würden. Im übrigen legte die belangte Behörde ihre Erwägungen zur Strafbemessung dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 8. März 1996, B 65/96-5, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden ist, und über die der Verwaltungsgerichtshof nach deren Ergänzung unter gleichzeitiger Abstandnahme von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen hat:

Da sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht der vorliegende Beschwerdefall in allen für die Entscheidung wesentlichen Fragen jenem gleichen, der dem hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1995, Zl. 94/09/0280, zugrundelag, genügt es - um Wiederholungen zu vermeiden - gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen.

Insoweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, die Behörde habe es unterlassen, eine genaue Zuordnung der strafgegenständlichen Ausländer zu konkreten (Arbeits-)Tätigkeiten zu vernehmen, ist darauf zu verweisen, daß die Art der ausgeübten Tätigkeit nicht Tatbestandsmerkmal im Sinn des § 44a VStG ist (vgl. hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0466, u.a.).

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, auch die von der belangten Behörde präzisierten Beschäftigungszeiten der im erstinstanzlichen Straferkenntnis genannten Ausländer seien "ohne daß hiezu irgendwelche Beweise aufgenommen wurden, lediglich auf Grund unzulässiger Schlüsse der erhebenden Beamten eingefügt" worden, ist zu entgegnen, daß diese - nur jene 4 Ausländer, die anläßlich der Kontrolle am 4. Oktober 1993 zusätzlich auf der Baustelle angetroffen worden waren - betreffenden Tatzeiträume auf deren eigenen aus der Niederschrift vom 4. Oktober 1993 sich ergebenden Angaben beruhen. Stichhältige Argumente gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung enthält die Beschwerde nicht, sodaß keine Bedenken dagegen bestehen, die sich aus den anläßlich der Kontrollen verfaßten Niederschriften ergebenden Tatzeiträume der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.

Unzutreffend ist, wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Behauptung aufstellt, zu Unrecht sei eine Vernehmung seiner Person im erstinstanzlichen Verfahren nicht erfolgt, er habe sich daher zum gesamten Sachverhalt nicht äußern können; er sei auch im Verfahren vor der belangten Behörde dadurch gravierend in seinen Verteidigungsrechten beschnitten gewesen, da ihm nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, die Erklärung hinsichtlich einer Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht betreffend den Zeugen Dr. P abzugeben. Vor Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Beschwerdeführer unter Bekanntgabe des gegen ihn erhobenen Vorwurfes zur Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme für den 3. Februar 1994 zur Behörde erster Instanz geladen worden, ohne daß er dieser Ladung Folge geleistet hätte. In einem Fristerstreckungsantrag vom 21. Februar 1994 - also lang nach Verstreichen des Vernehmungstermines - ersuchte der Beschwerdeführer um Einräumung einer Frist bis 15. März 1994, ohne daß bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses eine derartige (angekündigte) Äußerung erstattet worden wäre. Von der Unmöglichkeit, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, kann daher keine Rede sein. Dasselbe gilt für den der belangten Behörde gemachten Vorwurf, man habe ihm keine Möglichkeit zur Entbindung des Zeugen Dr. P. von seiner Verschwiegenheitspflicht eingeräumt, was nach dem Inhalt des Protokolls über die öffentliche mündliche Berufungsverhandlung vom 19. Oktober 1995 schlichtweg unrichtig ist (Aktenseite 108).

Insoweit der Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren einen entschuldbaren Rechtsirrtum behauptet, ist auf die Ausführungen in dem bereits zitierten, ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1995, Zl. 94/09/0280, zu verweisen.

Aus welchem Grunde die Behörde im Hinblick auf die "erste über ihn verhängte Strafe in der Höhe von S 1,920.000,-- im gegenständlichen Verfahren die Strafe auf ein schuldangemessenes Maß herabsetzen" hätte müssen, geht aus den Ausführungen in der Beschwerde nicht hervor und ist auch nicht einsichtig.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich auch diese Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte