VwGH 96/09/0013

VwGH96/09/001329.10.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Ing. M in P, vertreten durch Dr. Karl Haas und Dr. Georg Lugert, Rechtsanwaltspartnerschaft in St. Pölten, Dr.-Karl-Renner-Promenade 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 17. November 1995, Zl. Senat-AM-95-115, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §44 Abs3;
AVG §67a Abs2;
VStG §51 Abs1;
VStG §51c;
VStG §51e;
VStG §51h Abs2;
VStG §51h Abs3;
VStG §51h;
VStG §51i;
AVG §44 Abs3;
AVG §67a Abs2;
VStG §51 Abs1;
VStG §51c;
VStG §51e;
VStG §51h Abs2;
VStG §51h Abs3;
VStG §51h;
VStG §51i;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27. Juli 1995 wurde ein (über Anzeige des Arbeitsamtes P) gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

Dagegen erhob die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich Berufung.

Von der Erhebung der Berufung wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 10. August 1995 schriftlich in Kenntnis gesetzt. Eine Reaktion des Beschwerdeführers hierauf ist nicht aktenkundig.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. November 1995 wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung der Berufung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als das im Sinne des § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma Ing. M. M. & Co. GesmbH in 3300 Amstetten, Bahnhofstraße 7 (Tatort) zu verantworten, daß diese Gesellschaft bis 16. Dezember 1992 die jugoslawischen Staatsbürger

  1. 1. Savo P, geboren 25. August 1956, ab August 1992,
  2. 2. Samir F, geboren 10. August 1965, ab Anfang Dezember 1992,

    3. Niklas S, geboren 2. Dezember 1957, ab August 1992, und 4. Mihalj S, geboren 21. November 1954, ab August 1992,

    bei der Baustelle "Seniorenheim" in Grein beschäftigt habe, obwohl weder diese Gesellschaft für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch diesen Ausländern eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Verwaltungsvorschriften des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, i.d.F. BGBl. Nr. 450/1990, (AuslBG), übertreten, es werde daher über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz zu den Spruchpunkten 1. bis 4. eine Geldstrafe von je S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: je 10 Tage) verhängt. Der Beschwerdeführer habe den Strafbetrag in Höhe von insgesamt S 40.000,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung zu bezahlen. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und Aufzählung der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweismittel (der darin vernommenen Zeugen und verlesenen Urkunden) stellte die belangte Behörde fest, die vier spruchgegenständlichen jugoslawischen Staatsangehörigen seien zu den im Spruch angegebenen Tatzeiten, jedenfalls aber bis 16. Dezember 1992 (dem Tag der Betretung) von der Firma Ing. M. M. & Co. GesmbH mit Sitz in Amstetten, Bahnhofstraße 7, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach außen zur Vertretung Befugter im Tatzeitpunkt der Beschwerdeführer gewesen sei, an die Firma F. M. & Co. BaugesmbH als Arbeitskräfte überlassen worden; und zwar zur Durchführung der von der Firma Alpine Bau Gesellschaft mbH durch Subauftrag (Werkvertrag vom 20. Oktober 1992 Nr. 115/92) an die Firma Ing. M. M. & Co. GesmbH vergebenen Schalungs- und Maurerarbeiten beim Bauvorhaben in Grein, welche de facto von der Firma F. M. & Co. Baugesellschaft mbH ausgeführt worden seien. Arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen für die genannten Ausländer seien nicht vorgelegen. Diese hätten an der Baustelle von 7.00 bis 17.00 Uhr von Montags bis Freitags gearbeitet und dafür als Maurer an dieser Baustelle zwischen S 80,-- und S 100,-- (gemeint: pro Stunde) erhalten. Die spruchgegenständlichen Ausländer hätten ein eigenständiges, von den an Ort und Stelle erbrachten Arbeitsleistungen abgrenzbares Werk nicht erbracht, seien den Weisungen des von der Firma Alpine und des von den Firmen Mayer an Ort und Stelle anwesenden Personals unterstanden und hätten kein eigenes Werkzeug benutzt. Die Arbeitskräfte, die ihre Maurerleistungen in m2 erbracht hätten, seien in den Betriebsablauf an der Baustelle integriert gewesen. Eine Zugehörigkeit dieser Arbeitskräfte zur Firma DM-BaugesmbH habe nicht bestanden. Ein Werkvertragsverhältnis habe weder zwischen der Firma DM-BaugesmbH und der Firma Ing. M. M. & Co GesmbH, noch zwischen der letztgenannten Firma und der Firma

    F. M. & Co. Baugesellschaft mbH bestanden. Die Firma DM-Baugesellschaft mbH habe die Kosten für die Übernachtungen der spruchgegenständlichen Ausländer in der Pension F. nicht getragen. Die Übernachtungskosten seien an Ort und Stelle in der Pension F. vom Beschwerdeführer zur Gänze bezahlt worden. Ein Abzug der Übernachtungskosten in der Höhe von S 23.000,-- von dem von der Firma Ing. M. M. & Co. (GesmbH) für erbrachte Arbeitsleistungen an die Firma DM-(Baugesellschaft mbH) zu leistenden Entgelt sei nicht für die spruchgegenständlichen Ausländer erfolgt. Die Firma DM-(Baugesellschaft mbH) habe Übernachtungskosten in der Höhe von S 23.000,-- lediglich betreffend die für die Firma DM-(Baugesellschaft mbH) im Tatzeitpunkt tätigen, ihr zugehörigen Arbeitskräfte, bei welchen es sich nicht um die spruchgegenständlichen Ausländer gehandelt habe (die jedoch ebenfalls nicht im Rahmen der Erfüllung eines Werkvertrages auf der Baustelle in Grein tätig gewesen seien), getragen. Im Tatzeitpunkt habe die Firma Ing. M. M. & Co. GesmbH ebensowenig wie die Firma DM-BaugesmbH über eine Baukonzession verfügt. Auch habe die Firma Ing. M. M. & Co. GesmbH im Tatzeitpunkt über den zur Ausführung von Bauvorhaben notwendigen Maschinen- oder Fuhrpark nicht verfügt. Sie habe im Jahre 1992 vielmehr das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung und auch jenes der Elektroinstallationen ausgeübt. Im Tatzeitpunkt habe die Firma Ing. M. M. & Co. GesmbH den Sitz in 3300 Amstetten, Bahnhofstraße 7, die Firma F. M. & Co Bau GesmbH ihren Firmensitz zu diesem Zeitpunkt in 3251 Purgstall, Selling 54, und 1020 Wien, Treustraße 21/2/13, gehabt. Im Tatzeitpunkt habe die Firma F. M. & Co. Baugesellschaft mbH ihren Firmensitz nicht in Amstetten, Bahnhofstraße 7, gehabt. Rechtlich beurteilte die belangte Behörde diesen Sachverhalt, auf Grund einer eingehenden Würdigung der in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise dahingehend, die vier ausländischen Arbeitskräfte seien jedenfalls nicht im Auftrag und für die Firma DM BaugesmbH an der Baustelle tätig und auch dieser Firma nicht zuzuordnen gewesen, sodaß auch das zwischen den Firmen DM-Baugesellschaft mbH und der Firma Ing. M. M. & Co. GesmbH zugrunde liegende Vertragsverhältnis für das gegenständliche Verfahren rechtsunerheblich gewesen sei. Vielmehr seien die spruchgegenständlichen vier Ausländer der Firma

    Ing. M. M. & Co. Gesellschaft mbH zuzuordnen, und es sei daher davon auszugehen, daß diese von der Firma Ing. M. M. & Co. Gesellschaft mbH zur Erfüllung der von dieser Firma von der Firma Alpine Baugesellschaft mbH mittels Werkvertrages übernommenen Arbeiten der tatsächlich tätig werdenden Firma F. M. & Co. Baugesellschaft mbH überlassen worden seien. Auch sei davon auszugehen, daß die Firma F. M. & Co. Baugesellschaft mbH sowohl Verschalungs- als auch Maurer- und Isolierarbeiten auf der Baustelle in Grein durchgeführt habe (dies schon deswegen, weil die Firma Ing. M. M. & Co. GesmbH weder über eine Baukonzession noch über einen entsprechenden Baumaschinenpark verfügt habe). Es stehe auch zweifelsfrei fest, daß die vier spruchgegenständlichen jugoslawischen Arbeitskräfte im Rahmen einer fixen Arbeitszeit gegen ein im vorhinein festgelegtes fixes Stundenentgelt Maurerarbeiten nach m2 erbracht hätten. Die Ausführung von Verschalungsarbeiten und des Großteils der Maurerarbeiten an der Baustelle in Grein sei durch die Firma F. M. & Co. Baugesellschaft mbH erfolgt. Ein selbständiges Werk sei weder von den Arbeitskräften des M. D. (bzw. der Firma DM-Baugesellschaft mbH) noch von den spruchgegenständlichen Ausländern erbracht worden. Daher seien die spruchgegenständlichen Ausländer der Firma Ing. M. M. & Co. Gesellschaft mbH als Überlasserin zuzurechnen. Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliege, sei gemäß § 4 Abs. 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Nach Zitierung der bezughabenden Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes führte die belangte Behörde aus, der Gesetzgeber habe durch die Verwendung des Wortes "auch" in § 2 Abs. 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes klar zum Ausdruck gebracht, daß neben dem selbstverständlich als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte fungierenden Überlasser eben auch der Beschäftiger einem Arbeitgeber gleichzuhalten sei.

    Dementsprechend hätten die vier Ausländer nicht ein selbständiges, von den übrigen Leistungen an der Baustelle abgrenzbares Werk erbracht, sondern hätten vielmehr in zeitlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit Maurerarbeiten mit Material der Firma Alpine verrichtet und wären bei dieser Tätigkeit sowohl der Aufsicht des Poliers der Firma Alpine als auch jener des Zeugen D., einem im Jahr 1992 bis März 1993 der Firma Ing. M. M. & Co. GesmbH zugehörigen Beschäftigten, unterstanden. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma Ing. M. M. & Co. GesmbH habe auch die Übernachtungskosten für die spruchgegenständlichen Ausländer bezahlt und, da eine Rückverrechnung mit der Firma DM-BaugesmbH hinsichtlich dieser Ausländer nicht erfolgt sei, auch getragen. Es sei daher im Ergebnis davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer das Tatbild nach § 3 Abs. 1 AuslBG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit. erfüllt habe, weshalb der Einstellungsbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde aufzuheben und in allen vier Spruchpunkten die genannten Strafen zu verhängen gewesen seien, wobei bei der Strafbemessung einerseits der Unrechtsgehalt der Tat als erheblich eingestuft, andererseits kein weiterer Umstand als erschwerend, als mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet wurde.

    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft wird.

    Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

    Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht, nicht entgegen den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG bestraft zu werden, verletzt. In Ausführung seiner Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe ihn entgegen § 65 AVG nicht über den Inhalt der Berufung informiert und ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die belangte Behörde habe darüber hinaus trotz Aufforderung die Übermittlung der Niederschrift über die Verhandlung vom 4. Oktober 1995 verweigert und ihn dadurch in seinen legitimen Verteidigungsrechten in unzulässiger Weise beschnitten. Im übrigen sei die Verurteilung das Ergebnis eines nicht stichhaltigen Indizienprozesses. Hätte die belangte Behörde seine Verfahrensrechte "gewährleistet", wäre nicht auszuschließen gewesen, daß sie zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides macht der Beschwerdeführer geltend, es sei zwar richtig, daß die Firma Ing. M. M. & Co. GesmbH als Auftragnehmer in Erscheinung getreten sei, daß der Beschwerdeführer die gegenständlichen vier Ausländer jedoch "im Sinne des § 2 AuslBG verwendet haben" solle, habe weder das Verfahren vor der belangten Behörde ergeben, noch habe diese derartiges in hinreichender Weise substantiiert festgestellt. In diesem Zusammenhang führte er die Aussage der Zeugin E. ins Treffen, die sich erinnert habe, daß "zum vermeintlichen Tatort und zur Tatzeit drei Firmen an der Baustelle gewesen seien", nämlich die Firma F. M. & Co. Baugesellschaft mbH, die Firma Alpine Bau GesmbH und die DM-BaugesmbH. An Hand welcher Umstände die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt sei, er habe Arbeitskräfte überlassen, sei "unerfindlich". Diesbezüglich fehlten entsprechend nachvollziehbare und objektivierbare Anhaltspunkte. Die angefochtene Entscheidung sei in diesem Punkte willkürlich. Familiäre Beziehungen und auch geschäftliche zu seinem Vater (Anm.: F.M.) habe er nie in Abrede gestellt. Aufgabe der Behörde wäre es gewesen, zu prüfen, ob er die Ausländer unerlaubt und in zurechenbarer Weise verwendet habe. Dies habe die belangte Behörde "ungeprüft" gelassen. Eine Aufgliederung und Zuordnung der ausländischen Arbeitskräfte zu den Dienstgeberfirmen sei durch die Erhebungsbeamtin des Arbeitsamtes P nicht erfolgt. Dies dürfe jedoch nicht zu seinen Lasten gewertet werden. Im übrigen bekämpft der Beschwerdeführer im einzelnen die Beweiswürdigung der belangten Behörde als "konstruiert" und "gekünstelt", der angefochtene Entscheidung fehle es an "Urteilskraft" und auf dem Boden der Beweisergebnisse an "Lebensnähe". Die Verwendung des Wortes "beschäftigt" im Spruche des angefochtenen Bescheides gründe sich auf eine unrichtige Auslegung des Gesetzes.

    Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde erachtet der Beschwerdeführer erkennbar darin gelegen, daß nicht der Senat, sondern ein Einzelmitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates entschieden habe, obwohl der Ausnahmetatbestand des § 51c VStG nicht vorgelegen sei.

    1. Zur Zuständigkeitsfrage:

    Gemäß § 51c VStG in der Fassung des Art. I Z. 13 der Novelle BGBl. Nr. 358/1990 entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000,-- Schilling übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder. Dies bedeutet, daß die Zuständigkeit des Einzelrichters stets dann gegeben ist, wenn von der ersten Instanz weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine

    S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Maßgebend für die Zuständigkeit ist der tatsächliche Ausspruch der Behörde erster Instanz. Berufungen über verfahrensrechtliche Bescheide (mit denen regelmäßig keine Strafen verhängt werden) sind daher im Sinn des § 51c VStG (einer lex specialis zu § 67a Abs. 2 AVG) stets durch Einzelmitglieder zu erledigen (vgl. auch hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0402, und vom 9. Juni 1995, Zl. 95/02/0081). Im vorliegenden Fall wurde die belangte Behörde durch Berufung gegen einen solchen verfahrensrechtlichen Bescheid (nämlich jenen, mit dem das Strafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden war) angerufen. Da somit in erster Instanz Gegenstand des bekämpften Bescheides weder die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe noch die Verhängung einer S 10.000,-- übersteigenden Geldstrafe (sondern die Einstellung des Strafverfahrens nach dem AuslBG) war, hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch ein Einzelmitglied zu entscheiden; die belangte Behörde war daher im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung zur Entscheidung in dieser Sache berufen.

    2. Zur Verfahrensrüge:

    Als Verfahrensverletzung, insbesondere Verletzung seiner Verteidigungsrechte macht der Beschwerdeführer geltend, er sei über den Inhalt der Berufung nicht informiert worden und habe daher keine Gelegenheit gehabt, zu dieser Stellung zu nehmen. Dies ist - wie sich bereits aus der obigen Darstellung des Verwaltungsgeschehens ergibt - unzutreffend, ergibt sich doch aus dem Verwaltungsakt, daß der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers von der Erhebung der Berufung durch das Arbeitsmarktservice Niederösterreich mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 10. August 1995 in Kenntnis gesetzt wurde. Nach § 51e Abs. 2 zweiter Satz VStG ist den Parteien eine von einer anderen Partei erhobene Berufung unter Hinweis auf die in Satz 1 leg. cit. beschriebene Rechtsfolge mitzuteilen (daß nämlich eine Verhandlung unter gewissen, näher beschriebenen Voraussetzungen unterbleiben kann), es sei denn, daß eine Partei die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verlangt. Ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bereits aus anderen Erwägungen geboten, kommt es auf die Kenntnis des Berufungsinhaltes, insbesonders in Hinblick auf die Bestimmung des § 51i VStG, nicht entscheidend an. Abgesehen davon, daß eine mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat stattgefunden hat, an der nicht nur der Beschwerdeführer selbst, sondern auch sein bevollmächtigter Rechtsvertreter teilgenommen und dadurch seine Verteidigungsrechte wahrgenommen hat, legt er in der Beschwerde nicht dar, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Vermeidung des von ihm aufgezeigten Verfahrensfehlers hätte kommen können. Insbesondere verabsäumt der Beschwerdeführer, dazu ein konkretes, von den getroffenen Feststellungen abweichendes Ergebnis zu behaupten. Damit tut der Beschwerdeführer die Entscheidungswesentlichkeit des von ihm aufgezeigten Verfahrensfehlers nicht dar, weshalb es sich der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes entzieht, ob die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers (theoretisch) zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

    Insoweit der Beschwerdeführer sich dadurch beschwert erachtet, daß ihm trotz Aufforderung die Niederschrift über die Verhandlung vom 4. Oktober 1995 - und das heißt vor Schluß der Beweisaufnahme im Sinne des § 51h Abs. 2 VStG - nicht übermittelt und er dadurch in seinen "legitimen Verteidigungsrechten" in unzulässiger Weise beschnitten worden sei, ist darauf zu verweisen, daß es im Sinne des § 51g Abs. 2 VStG der Partei bzw. deren rechtlichem Vertreter freigestanden ist, in der Verhandlung an jede Person, die vernommen wird, Fragen zu stellen, und daß ihm als Partei nicht nur das Recht der Klarstellung und Äußerung, sondern auch das Recht des Schlußwortes im Sinn des § 51h Abs. 3 zweiter Satz VStG zusteht. Es ist jedoch kein Recht gesetzlich normiert, welches einer Partei die Übermittlung eines Teils der Niederschrift einer (fortgesetzten) mündlichen Verhandlung vor Schluß der Beweisaufnahme einräumt. Das (Gesamt)Protokoll über die mündliche Verhandlung wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers nach Schluß der Beweisaufnahme am 8. November 1995 ausgefolgt. Die behauptete Verfahrensverletzung liegt daher nicht vor.

    3. Zur Inhaltsrüge:

    Gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1990 gilt als Beschäftigung die Verwendung

  1. a) in einem Arbeitsverhältnis,
  2. b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
  3. c) in einem Ausbildungsverhältnis,
  4. d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
  5. e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988.

    Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind nach § 2 Abs. 3 AuslBG

    a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist,

    b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem Ausländer beschäftigt wird, oder der Veranstalter, und

    c) in den Fällen des Abs. 2 lit. b auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist Beschäftiger derjenige, der Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.

    Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist gemäß § 4 Abs. 1 AÜG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich. Nach Abs. 2 leg. cit. liegt Arbeitskräfteüberlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber

    1. kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder

    2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder

    3. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Sachaufsicht unterstehen oder

    4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.

    Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

    Nach den oben zusammengefaßt wiedergegebenen Ausführungen in der Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Wahrheit die zur Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen der belangten Behörde, ohne sich allerdings im einzelnen mit diesen Erwägungen inhaltlich auseinanderzusetzen. Die bloße Behauptung, es sei "unerfindlich", an Hand welcher Umstände die belangte Behörde zu dem von ihr festgestellten Ergebnis gelangt sei, die Entscheidung sei in diesem Punkte "willkürlich", reicht jedenfalls nicht hin, die ins Einzelne gehenden Überlegungen der belangten Behörde unschlüssig oder mit den Denkgesetzen in Widerspruch stehend erscheinen zu lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, das hg. Erkenntnis vom 6. März 1997, Zl. 95/09/0246, das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1997, Zl. 95/09/0154, u.v.a.), obliegt ihm in Ansehung der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung nur insoweit eine nachprüfende Kontrolle, als die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, d.h., den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber dahin, ob ein Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht. In diesem Sinne zeigt die Beschwerde relevante, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Mängel der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht auf, die ihre Erwägungen eingehend und in Einklang mit der Aktenlage dargestellt hat und in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt ist, daß sich auf der Baustelle "Seniorenheim" in Grein zum Tatzeitpunkt mehrere Ausländer in Beschäftigung befunden haben, daß aber jene vier spruchgegenständlichen Ausländer nicht von der Firma DM-Baugesellschaft mbH, sondern eben von der Firma

    Ing. M. M. & Co. Gesellschaft mbH, (an die Firma F.M. BaugesmbH überlassen worden seien. Die auf Grund eines mängelfreien Verfahrens und einer nachvollziehbaren, in sich schlüssigen Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen halten daher einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand.

    Ausgehend von den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen erweist sich aber auch die von der belangten Behörde daran geknüpfte rechtliche Beurteilung durch Subsumtion unter die oben zitierte Rechtslage als frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde, die diesen Rechtsausführungen keine Argumente entgegensetzt, insbesondere auch die Strafbemessung nicht bekämpft, war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

    BGBl. Nr. 416/1994.

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