Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Notstandshilfe vom 17. April 1996 mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen. Laut einem von Amts wegen eingeholten Firmenbuchauszug sei der Beschwerdeführer nach wie vor einer der beiden Geschäftsführer einer näher bezeichneten GesmbH und zu 99 % an dieser Gesellschaft beteiligt. Er sei daher nicht arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt sowohl unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch jenem der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, die Behörde habe zu Unrecht das Vorliegen von Arbeitslosigkeit im Hinblick auf seine Tätigkeit als Geschäftsführer verneint: er sei seit Oktober/November 1996 "operativ nicht mehr tätig" gewesen und damit "de facto nur mehr auf dem Papier" Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen. Eine Beschäftigung ende aber "rein begrifflich" dann, wenn eine operative Tätigkeit nicht mehr entfaltet werde.
Voraussetzung dafür, dass Arbeitslosigkeit iS des § 12 Abs. 1 AlVG vorliegt, ist die Beendigung der die Anwartschaft begründenden Beschäftigung, bei Geschäftsführern einer GesmbH auch die Beendigung der Organstellung bei dieser Gesellschaft (ständige Rechtsprechung: vgl. etwa die Erkenntnisse vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0138, vom 8. September 1998, Zl. 98/08/0165 uva).
Der Beschwerdeführer war nach der Aktenlage im hier maßgebenden Zeitraum nicht Geschäftsführer jener GesmbH, als deren Angestellter er die Anwartschaft zum Arbeitslosengeldbezug erworben hat (er stand nach dem Erwerb der Anwartschaft als Angestellter dieser GesmbH erstmals ab 29. Oktober 1990 im Arbeitslosengeldbezug und hat seither keine neue Anwartschaft erworben). Die belangte Behörde durfte daher nicht schon aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Firmenbuch als Geschäftsführer einer GesmbH eingetragen ist, das Vorliegen von Arbeitslosigkeit verneinen.
Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer als geschäftsführender Gesellschafter einer GesmbH "selbständig erwerbstätig", also nicht als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sei.
Gemäß § 12 Abs. 3 lit. b AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, in der zeitraumbezogenen bis 30. April 1996 anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 297/1995 (ebenso in der am 1. Mai 1996 in Kraft getretenen Fassung der Novelle BGBl. Nr. 411/1996) galt nicht als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist, gemäß § 12 Abs. 6 lit. e AlVG als geschäftsführender Gesellschafter einer GesmbH jedoch nur dann, wenn er aus dieser Beschäftigung ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt hat, und das Einkommen oder 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG angeführten Beiträge überstiegen hat.
Zu der Frage, ob der Beschwerdeführer ein der Arbeitslosigkeit entgegenstehendes Einkommen im Sinne der genannten Gesetzesstelle erzielt hat, hat die belangte Behörde - offenbar auf dem Boden ihrer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit dieser Art schlechthin Arbeitslosigkeit ausschließe - keine Feststellungen getroffen. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher schon aus diesem Grunde als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 29. März 2000
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