Normen
FlVfGG §12;
FlVfGG §34;
FlVfGG §47;
FlVfLG Tir 1978 §28;
FlVfLG Tir 1978 §29;
FlVfLG Tir 1978 §71;
FlVfLG Tir 1978 §72 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §72 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §84;
FlVfGG §12;
FlVfGG §34;
FlVfGG §47;
FlVfLG Tir 1978 §28;
FlVfLG Tir 1978 §29;
FlVfLG Tir 1978 §71;
FlVfLG Tir 1978 §72 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §72 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §84;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zusammenlegungsverfahren T wurde mit Bescheid vom 24. Februar 1983 der Zusammenlegungsplan erlassen. Er ist rechtskräftig.
Mit Kundmachung vom 14. Juli 1995 beraumte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (AB) von Amts wegen für 8. August 1995 eine mit einem Ortsaugenschein verbundene Verhandlung "betreffend die Berichtigung des Zusammenlegungsplanes T hinsichtlich des Grenzverlaufes zwischen Gst. 560 in EZ. 1073 und Gst. 5729/1 in EZ. 206 je KG. T" an.
In der Verhandlungsschrift über diese Verhandlung heißt es, mit Bescheid der AB vom 24. Februar 1983 sei der Zusammenlegungsplan für die Grundzusammenlegung T erlassen worden. Auf Grund dieses Zusammenlegungsplanes stehe das Grundstück Nr. 560 in EZ. 1073 im Hälfteeigentum der mitbeteiligten Parteien (mP). Der Viehtrieb, der auf Grundstück Nr. 5729/1 ausgeübt werde, werde zugunsten der beschwerdeführenden Partei ausgeübt. Das Grundstück Nr. 5729/1 stehe im Eigentum der beschwerdeführenden Partei. Auf Grund der planlichen Unterlagen zum Zusammenlegungsplan T sei in Entsprechung einer in der Natur verlaufenden Mauer die gemeinsame Grenze zwischen den Grundstücken .560 und 5729/1 verlaufend von GP (Grenzpunkt). 8654 auf GP. 8629 festgelegt worden. Der Bescheid sei rechtskräftig. Im Zuge der Erstellung der Einreichunterlagen für das Vermessungsamt R sowie für das Grundbuch R sei ein Übertragungsfehler dergestalt gemacht worden, daß der Grenzverlauf zwischen den GP. 8653 und 8629 festgelegt worden sei. Dies entspreche nicht dem Zusammenlegungsplan sowie dem Stand in der Natur. Die Richtigstellung erfolge von Amts wegen. Die planlichen Unterlagen würden von der agrartechnischen Abteilung zum Zweck der Bescheiderlassung sowie bücherlichen Richtigstellung erstellt. Alle Teile erklärten sich mit der Richtigstellung einverstanden.
Unter dem Datum des 19. Februar 1996 erließ die AB einen Bescheid mit folgendem Spruch:
"Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz ordnet gemäß § 28 TFLG 1978, LGBl. Nr. 54 i.d.F. LGBl. Nr. 18/1984, in Ausführung des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes T vom 24.2.1983, IIIb2-Zh-167/256, die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grenzkatasters insoferne an, als die gemeinsame Grenze zwischen den Gst. 560 (Eigentümer R und F) und 5729/1 (Eigentümerin Interessentschaft U) vom Grenzpunkt 8629 auf den Grenzpunkt 8654 zu verlaufen hat.
Festgestellt wird, daß die Vermessungsurkunde des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz, Abteilung IIId3, von 27.11.1995, GZl. IIId3-1036/2184, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet."
Die mP beriefen. Sie brachten vor, bei der mündlichen Verhandlung am 8. August 1995 sei ihnen von seiten des Sachbearbeiters der AB mitgeteilt worden, daß der Grenzverlauf ihres Grundstückes Nr. 560 zum Nachbargrund Nr. 5729/1 beim Grundbuch R sowie beim Vermessungsamt R fehlerhaft eingetragen und somit auf den vorhandenen Plänen falsch ausgewiesen worden sei. Der Sachbearbeiter habe ihnen versichert, daß nach den korrigierten Plänen die Größe des Grundstückes Nr. 560 mit 1795 m2 unverändert bliebe. Aus der Vermessungsurkunde vom 27. November 1995 gehe jedoch hervor, daß die Größe des Grundstückes Nr. 560 zugunsten des Nachbargrundstückes Nr. 5729/1 um 125 m2 verkleinert worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. September 1996 gab die belangte Behörde der Berufung Folge
und hob den erstinstanzlichen Bescheid auf.
In der Begründung heißt es, auf Grund des Verhandlungsergebnisses vom 8. August 1995 habe die für die technischen Angelegenheiten der agrarischen Operationen zuständige Abteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung die einen Bestandteil des erstinstanzlichen Bescheides bildende Vermessungsurkunde vom 27. November 1995 verfaßt. Danach solle aus Grundstück Nr. 560 das Teilstück 1 mit 125 m2 abgetrennt und mit dem im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehenden Grundstück Nr. 5729/1 vereinigt werden. Das Flächenausmaß des Grundstückes Nr. 560 der mP würde sich somit von 1794 m2 auf 1669 m2 verrringern. Diese Verkleinerung sei, wie der Vermessungsurkunde zu entnehmen sei, die Folge der Änderung des Grenzverlaufes von GP. 8629 zu GP. 8654 statt GP. 8653, wie er im Grenzkataster dargestellt sei. Den mP sei also beizupflichten, daß durch den Bescheid der AB die Größe ihres Grundstückes verkleinert werde. Nach der Abfindungsrechnung zu Ordnungsnummer 577 des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes T hätten die mP in die Zusammenlegung eine Fläche von 1795 m2 eingebracht, und sei ihr Abfindungsanspruch mit 1795 m2 festgestellt worden. Als Abfindung zugeteilt sei ihnen das Grundstück Nr. 560 mit 1794 m2. Die Minderabfindung von 1 m2 bzw. 0,01 Wertpunkten sei in Geld ausgeglichen worden. Es sei daher davon auszugehen, daß den mP im Zusammenlegungsverfahren rechtskräftig eine ihrem Anspruch entsprechende Grundabfindung mit einem Flächenausmaß von 1794 m2 zugeteilt worden sei. Die Richtigstellung eines Grenzverlaufes dürfe nicht zum Ergebnis führen, daß eine rechtskräftige Grundabfindung verkleinert werde. Jedenfalls könne hiefür eine Richtigstellung, worunter die Berichtigung eines Fehlers zu verstehen sei, nicht als tauglicher Rechtstitel angesehen werden. Für eine Richtigstellung des Flächenausmaßes des den mP zugeteilten Abfindungsgrundstückes im Sinne einer Verkleinerung sei ein Grund nicht erkennbar. Vielmehr werde den mP durch die Abfindungsberechnung ein bestimmtes Flächenausmaß garantiert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die mP hätten selbst durch Errichtung einer Mauer sowie das Pflanzen von Bäumen zu erkennen gegeben, daß ihnen bekannt gewesen sei, daß die Grenze dort verlaufe, wo sie von der AB durch deren Korrekturbescheid festgestellt worden sei. Die mP hätten den fraglichen Grundstückstreifen auch nie bewirtschaftet; vielmehr habe dort der Viehtrieb durch die Mitglieder der beschwerdeführenden Partei stattgefunden. Allen Beteiligten sei bekannt, daß der Zusammenlegungsbehörde insofern ein Fehler unterlaufen sei, als die nunmehr widerrechtlich von den mP beanspruchten 125 m2 den mP nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, zu Lasten der südlichen Grundnachbarin K zugesprochen worden seien. Tatsächlich habe diese Partei des Zusammenlegungsverfahrens und nicht die beschwerdeführende Partei 125 m2 zuviel erhalten.
Die beschwerdeführende Partei bringt weiters vor, die belangte Behörde hätte die Berufung der mP zurückweisen müssen, da diese sich in der Verhandlung am 8. August 1995 nicht gegen die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grenzkatasters ausgesprochen hätten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mP haben ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Verordnung der AB vom 21. September 1992, verlautbart im Boten für Tirol, Stück 40, vom 7. Oktober 1992 unter Nr. 1058, wurde das Zusammenlegungsverfahren für die landwirtschaftlichen Grundstücke von T für abgeschlossen erklärt. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt fehlte es an einer Zuständigkeit der AB zur Erlassung eines Bescheides betreffend die Korrektur des Grundbuches und des Grenzkatasters. Die belangte Behörde hat daher den Bescheid der AB im Ergebnis zu Recht ersatzlos behoben.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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