Normen
AuskunftspflichtG OÖ 1988 §1 Abs2;
AVG §17 Abs1;
AWG 1990 §29;
AWG 1990 §8;
AWG OÖ 1990 §1;
AWG OÖ 1990 §20;
AWG OÖ 1990 §21 Abs7;
AWG OÖ 1990 §21;
B-VG Art20 Abs4;
AuskunftspflichtG OÖ 1988 §1 Abs2;
AVG §17 Abs1;
AWG 1990 §29;
AWG 1990 §8;
AWG OÖ 1990 §1;
AWG OÖ 1990 §20;
AWG OÖ 1990 §21 Abs7;
AWG OÖ 1990 §21;
B-VG Art20 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. April 1996 kann folgender Sachverhalt entnommen werden:
Beim Landeshauptmann von Oberösterreich ist ein über Antrag des Bezirksabfallverbandes P eingeleitetes Verfahren zwecks Errichtung und Betrieb einer Abfalldeponie in W gemäß § 29 des (Bundes-)Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG) anhängig. Mit Eingabe vom 18. Juli 1994 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen dieses Projekt.
Die Oberösterreichische Landesregierung legte einen Entwurf der Verordnung über die Sicherung von Standorten für Abfallbehandlungsanlagen des Bezirksabfallverbandes P in der Zeit vom 15. September 1995 bis 27. Oktober 1995 bei der Standortgemeinde P zur öffentlichen Einsicht auf.
Mit Eingaben vom 5. Oktober 1995 und 12. Oktober 1995 beantragte der Beschwerdeführer die "Einsichtnahme in sämtliche die Standortfestlegung" der Abfallbehandlungsanlage P betreffenden Urkunden.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. April 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers "auf Einsichtnahme in sämtliche die Standortfestlegung "P" betreffenden Unterlagen" abgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurden § 21 des Oberösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 28/1991 (O.ö. AWG) sowie § 8 AVG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 leg. cit. zitiert. Das Verfahren betreffend die Erlassung einer Standortverordnung sei - führte die belangte Behörde in der Begründung aus - im § 21 O.ö. AWG abschließend geregelt. Hiebei handle es sich um kein Verwaltungsverfahren im Sinne des AVG, sondern um die Erlassung eines generellen Verwaltungsaktes. Das Recht auf Akteneinsicht stehe nur der Partei eines Verwaltungsverfahrens zu. § 21 Abs. 7 O.ö. AWG räume lediglich ein Recht zur Stellungnahme ein, welches keine Parteistellung begründe. Ein vor einer Behörde geltend gemachter Anspruch auf Akteneinsicht, der in keinem Zusammenhang mit einer Verwaltungsangelegenheit stehe, in der der Anspruchswerber Parteistellung habe, sei abzuweisen. Die Abweisung dieses Begehrens bedeute nicht eine verfahrensrechtliche Anordnung, gegen die nach § 17 Abs. 4 AVG kein Rechtsmittel zulässig sei und die nur mit Berufung gegen einen die Angelegenheit meritorisch erledigenden Bescheid angefochten werden könnte, vielmehr bedeute sie einen selbständigen Bescheid in einer Verwaltungssache.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Beschwerde mit Beschluß vom 24. September 1996, B 1639/96-7, ab. Über Antrag des Beschwerdeführers wurde in der Folge die Beschwerde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 4. November 1996, B 1639/96-9, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Der Beschwerdeführer erachtet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof seinen Ausführungen in der Beschwerdeergänzung zufolge in dem Recht "auf Einsichtnahme in sämtliche, die Standortfestlegung für den Deponiestandort P betreffenden Unterlagen nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993 in der geltenden Fassung" verletzt. Er macht Unzuständigkeit der Behörde sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer trägt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, das von der belangten Behörde nach dem Oberösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetz durchgeführte Standortfestlegungsverfahren sei Teil des anhängigen Verwaltungsverfahrens nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsgesetz und unterliege damit dem Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht nach § 17 AVG. Er habe fristgerecht Einwendungen gegen dieses Projekt erhoben, weshalb ihm aufgrund seiner Parteistellung in diesem Verfahren ein Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in sämtliche die Standortfestlegung der Mülldeponie P betreffenden Unterlagen zustehe. Ohne Standortverordnung könne das Verfahren nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsgesetz nicht durchgeführt und auch nicht zum Abschluß gebracht werden.
Gemäß § 17 Abs. 1 AVG hat die Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten.
Ein Recht auf Akteneinsicht besteht somit nicht schon dann, wenn die die Akteneinsicht begehrende Person in einem anderen Verfahren Partei ist und die Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Interessen in diesem Verfahren die Kenntnis der Akten erfordert (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 1973, Slg. N.F. Nr. 8.444/A). Das Recht auf Gewährung der Akteneinsicht besteht somit nur gegenüber jener Behörde, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1995, Zl. 95/02/0146).
Seinem Vorbringen zufolge behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung des in § 17 Abs. 1 AVG verankerten Rechtes in einem nach dem (Bundes-)Abfallwirtschaftsgesetz abzuführenden Verfahren. Für die Durchführung desselben ist jedoch nicht die belangte Behörde, sondern der Landeshauptmann zuständig (siehe § 29 Abs. 2 AWG). Der Beschwerdeführer vermag daher schon aus diesem Grund der belangten Behörde einen in einem vom Landeshauptmann nach § 29 AWG abzuführenden Verfahren allenfalls unterlaufenen Verfahrensfehler nach § 17 Abs. 1 AVG nicht erfolgreich anzulasten.
Ob die in einem Verfahren nach § 21 O.ö. AWG zur Festsetzung von Standorten von Abfallbehandlungsanlagen nach diesem Gesetz erhaltenen Untersuchungsergebnisse (vgl. § 21 Abs. 4 O.ö. AWG) allenfalls für die Genehmigung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen nach § 29 AWG eine Entscheidungsgrundlage bilden können, ist im letztgenannten Verfahren zu klären. Eine nach § 21 O.ö. AWG erlassene Verordnung bezieht sich schon im Hinblick auf den im § 1 leg. cit. umschriebenen Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Abfallbehandlungsanlagen im Sinne des § 20 O.ö. AWG. In einem nach § 21 O.ö. AWG von der Landesregierung abzuführenden Verfahren ist aber derjenige, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, (nur) berechtigt, innerhalb der Auflagefrist des Entwurfes der Verordnung eine schriftliche Stellungnahme beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung unter den im § 21 O.ö. AWG näher umschriebenen Voraussetzungen einzubringen. Eine dem AVG vergleichbare Parteistellung (§ 8 AVG) wird in einem Verfahren nach § 21 O.ö. AWG nicht begründet.
Abschließend weist der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang darauf hin, daß § 26 AWG zur Sicherung von Standorten für die Behandlung gefährlicher Abfälle ein dem § 21 O.ö. AWG vergleichbares Verfahren zur Erlassung entsprechender Verordnungen enthält. Hiefür ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zuständig.
Insoweit der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid einen Verstoß gegen das Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, aufzuzeigen versucht, ist darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer seine hier gegenständlichen Anträge an die Oberösterreichische Landesregierung auf das O.ö. AWG und nicht auf das Umweltinformationsgesetz gestützt hat, daher schon aus diesem Grund die behauptete Rechtswidrigkeit im gegebenen Sach- und Rechtszusammenhang nicht vorliegen kann. Aufgrund der im § 8 Umweltinformationsgesetz enthaltenen Sonderbestimmung über den Rechtsschutz wäre im übrigen der Unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes, in dem das bescheiderlassende Organ der Verwaltung seinen Sitz hat, zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide nach dem Umweltinformationsgesetz zuständig (vgl. die Abs. 1 und 4 des § 8 Umweltinformationsgesetz). Mangels Erschöpfung des im Umweltinformationsgesetz normierten Instanzenzuges fehlt es dem Beschwerdeführer diesbezüglich an der Beschwerdelegitimation.
Auch einen Verstoß gegen das oberösterreichische Auskunftspflichtgesetz, LGBl. Nr. 1988/46, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, weil gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. unter einer Auskunft die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen ist, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine Mitteilung von Tatsachen, sondern die Einsichtnahme in Urkunden beantragt.
Die Verfahrensrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, worin der behauptete Begründungsmangel liegen soll.
Für die Erlassung eines Bescheides auf Abweisung eines an sie gerichteten Antrages auf Einsichtnahme in Urkunden, welche Grundlage zur Erlassung einer Verordnung nach § 21 O.ö. AWG waren, war die belangte Behörde auch zuständig. Ob sich die Eingaben des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 1995 und 12. Oktober 1995 auch an den Landeshauptmann von Oberösterreich gerichtet haben, bedarf im vorliegenden Beschwerdeverfahren keiner näheren Erörterung.
Da somit schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
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