Normen
FlVfLG OÖ 1979 §16 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §16 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde Gmunden vom 11. September 1995 über den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Zusammenlegungsverfahren Schwaigern und gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde Gmunden vom 28. September 1995 über die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen in diesem Zusammenlegungsverfahren als unbegründet ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit folgenden Ausführungen:
Die Agrarbezirksbehörde Gmunden habe mit Verordnung vom 25. Juli 1990 das Zusammenlegungsverfahren Schwaigern eingeleitet und im Juli 1993 Besitzstandsausweis und Bewertungsplan erlassen.
Mit dem Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sei die Errichtung von insgesamt 11 Wirtschaftswegen angeordnet worden. Den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den so genannten "Eisbachweg" (Wirtschaftsweg Nr. 2) habe die Erstbehörde entgegengesetzt, dass bei einem Verzicht auf den Ausbau des vom Beschwerdeführer abgelehnten Wegstückes und bei Verwirklichung der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Trasse für die Fahrten zu näher genannten Abfindungskomplexen beträchtliche Umwege entstehen würden. Der vom Beschwerdeführer abgelehnte Weg erschließe nach den Feststellungen der Erstbehörde neben den angeführten Abfindungskomplexen sechs weitere Neukomplexe sowie die westlich der Westbahn gelegenen Waldgrundstücke. Aus dem Alternativvorschlag des Beschwerdeführers resultiere nach den Feststellungen der Erstbehörde die Erforderlichkeit, die Brücke eines anderen Wirtschaftsweges stärker zu dimensionieren, damit diese Brücke auch für Holztransporte geeignet wäre; sowohl die dadurch entstehenden Mehrkosten als auch die Kosten für den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ausbau eines bestehenden Weges entlang der Bahntrasse stellten nach Auffassung der Erstbehörde den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Weg gegenüber dem Projekt des Eisbachweges als schlechtere Gesamtlösung dar.
Die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen habe die Erstbehörde mit dem Vorliegen sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen hiefür begründet. Durch die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke gelangten die Parteien nach Auffassung der Erstbehörde vorzeitig in den Genuss der Zusammenlegungsvorteile einer Verringerung der Anzahl der Besitzkomplexe, deren günstigerer Ausformung und einer kürzeren Hofentfernung von Grundstücken. Den Einwendungen des lediglich mit Waldgrundstücken in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Beschwerdeführers, die sich bloß gegen die Ausscheidung von Wegen in das öffentliche Gut erstreckt hätten, habe die Erstbehörde entgegen gesetzt, dass die Erklärung einer Wegfläche zur öffentlichen Straße durch Verordnung des Gemeinderates erfolge und nicht Gegenstand des Bescheides über die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen sei.
In seiner gegen diese Bescheide erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer sich grundsätzlich gegen die geplante Abtretung und Übertragung sowohl der über sein Waldgrundstück führenden, derzeit in der Natur vorhanden Fahrtwege als auch aller sonstigen Anlagen, insbesondere der unmittelbar an die Waldflächen heranführenden Abschnitte von Wegflächen in das öffentliche Gut ausgesprochen. Die Einbeziehung von Waldwegen in das öffentliche Gut würde ein verstärktes Verkehrsaufkommen zur Folge haben und mit dem Ergebnis schädlicher Luftverunreinigungen, illegaler Abfallablagerungen, Benützung des Waldes durch Geländeradfahrer, Reiter, Schilangläufer und Camper zu ökologisch schädlichen Folgen für den Wald führen. Durch eine Einbeziehung der Waldwege und der unmittelbar an die Waldflächen heranreichenden Wege in das öffentliche Gut sei das ökologische Gleichgewicht und das Prinzip der Nachhaltigkeit der Waldbewirtschaftung aufs Höchste gefährdet. Gegen eine Übernahme der Wegflächen durch die Gemeinde spreche auch die negative Budgetsituation der öffentlichen Hand. Das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren sei vom Beschwerdeführer als unzulänglich und oberflächlich gerügt worden, fachlich kompetente Äußerungen habe der Beschwerdeführer vermisst. Auch in seiner Berufung sei der Beschwerdeführer auf die schon der Erstbehörde vorgetragene Alternativvariante zum Eisbachweg zurück gekommen.
Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde zur Berufung gegen den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen aus, dass zunächst zu prüfen gewesen sei, ob die im erstbehördlichen Bescheid festgelegte Trasse des Wirtschaftsweges Eisbach den Vorgaben des § 16 Abs. 1 des O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (O.ö. FLG 1979) entspreche. Dieser Weg solle, ausgehend von der Kreuzung des Eisbaches mit der Bundesstraße 1 auf einer bestehenden Trasse in Richtung Süden bis zum Wald führen und entlang des Waldrandes zunächst in Richtung Westen und dann in Richtung Norden bis zu einem näher genannten Besitzkomplex verlaufen, wobei eine "Ausastung" auch in Richtung Süden führen solle. Der Beschwerdeführer schlage dem gegenüber vor, an Stelle des nördlich eines anderen Wirtschaftsweges vorgesehenen Teiles des Eisbachweges den öffentlichen Weg entlang der Westbahn auszubauen, der im Gegensatz zum Eisbachweg nicht im Hochwassereinzugsgebiet des Eisbaches liege. Da es für die Trassierung und den Ausbau von Wirtschaftswegen regelmäßig mehrere Gestaltungsmöglichkeiten gebe, habe die belangte Behörde nur zu prüfen, ob die Erstbehörde von ihrem Planungsermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht habe und der Beschwerdeführer durch die beschlossene Trassierung in seinen subjektiven Rechten verletzt sei. Die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers, der von ihm gemachte Alternativvorschlag sei dem projektierten Ausbau des Eisbachweges vorzuziehen, werde von den übrigen Weginteressenten offensichtlich nicht geteilt, weil diese gegen den Plan der gemeinsamen Anlagen nicht berufen hätten. Nach dem unwiderlegt gebliebenen Erhebungsbericht des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde sei der Ausbau des derzeit kaum befestigten Eisbachweges in voller Länge aber zu befürworten und auch die Trassenführung dieses Weges nicht zu bemängeln, weil etliche landwirtschaftlich genutzte Grundabfindungen damit optimal zweiseitig erschlossen würden und sich für zahlreiche Waldgrundstücke die Einräumung von Dienstbarkeiten entbehrlich erweisen würde. Die größere Hochwasserfreiheit des vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Weges würde sich bei der Holzbringung nicht auswirken, weil auf dem Tiefpunkt im Querungsbereich des Eisbaches das Hochwasser die Benützung dieser Trasse verhindern müsste. Auch im Falle einer Realisierung der Ausbauvariante des Beschwerdeführers würde sich der Ausbau des Eisbachweges zur Erschließung zahlreicher landwirtschaftlich genutzter Grundabfindungen trotzdem als nötig erweisen. Zusätzlich zu der im Bereich der Bundesstraße 1 vorgesehenen Stahlbetonplattenbrücke wäre dann die Errichtung einer weiteren überdurchschnittlich tragfähigen Brücke im Bereiche eines anderen Wirtschaftsweges erforderlich; für Holzfuhrwerke würden sich die Steigungsverhältnisse auf 15 % auf dem anderen Wirtschaftsweg verschlechtern und es müsste auch eine zusätzliche eisenbahnrechtliche Genehmigung eingeholt werden. Der im bekämpften Bescheid projektierten Trasse und Ausbauweise des Eisbachweges sei gegenüber der vom Beschwerdeführer gewünschten Variante damit der Vorzug zu geben.
Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die von der Erstbehörde eingeholte Naturschutzgutachten entbehrten jeder wirtschaftlichen Grundlage, sei entgegen zu halten, dass die Wahrung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes ausschließlich der Behörde anvertraut sei.
Zur Berufung des Beschwerdeführers gegen die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke führte die belangte Behörde im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides aus, dass der Beurteilung der Erstbehörde über das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen der Bestimmung des § 22 O.ö. FLG 1979 beizupflichten sei, weil Besitzstandsausweis und Bewertungsplan rechtskräftig seien, der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen sei, die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich sei, sämtliche Abfindungsflächen abgesteckt und nach Verlangen ausgezeigt worden seien, sich nur vier Verfahrensparteien gegen die Anordnung der vorläufigen Übernahme ausgesprochen und am 8. August 1995 auch Schlichtungsverhandlungen stattgefunden hätten. Es könne das Zusammenlegungsgebiet auch zweckmäßiger als vor der Anordnung der vorläufigen Übernahme bewirtschaftet werden, weil 158 Altkomplexe zu 80 Neukomplexen vereinigt worden seien, wodurch die durchschnittliche Größe der Flächen von ca. 0,57 ha auf 1,12 ha erhöht und die Grundflächen günstiger ausgeformt und besser erschlossen hätten werden können. Mit der Verkürzung der Rainlängen habe ein Nutzflächengewinn von mehr als 0,5 ha erzielt werden können. Durch die Anordnung der vorläufigen Übernahme werde der Arrondierungseffekt zum frühestmöglichen Zeitpunkt realisiert, was bedeutsame Bewirtschaftungserleichterungen und arbeitswirtschaftliche Ersparnisse für die Verfahrensparteien zur Folge habe. Der Beschwerdeführer habe in das Zusammenlegungsverfahren einen Waldkomplex mit einer Gesamtfläche von 18.208 m2 eingebracht. Die Außengrenzen dieses Waldkomplexes würden im Rahmen der Neuordnung unverändert bleiben. Dem Beschwerdeführer würde lediglich eine Wegfläche im Ausmaß von 6 m2 nicht mehr zugeteilt, sodass seine vorläufige Abfindung 18.202 m2 umfasse. So weit sich der Beschwerdeführer gegen eine Abtretung und Übertragung von Wegen in das öffentliche Gut ausspreche, sei darauf hinzuweisen, dass die Angelegenheiten der öffentlichen Wege gemäß § 102 Abs. 4 lit. d und e O.ö. FLG 1979 nicht in die Zuständigkeit der Agrarbehörde fielen. Diese Angelegenheit liege vielmehr im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, deren Gemeinderat nach dem Erhebungsbericht den von der Erstbehörde vorgeschlagenen Wegenetzplan bereits beschlossen habe. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, es stelle einen Widerspruch in sich dar, dass in den Plänen der Erstbehörde gemeinsame Anlagen als öffentliches Gut eingezeichnet seien, die Erstbehörde jedoch auf die Zuständigkeit des Gemeinderates verweise, müsse ihm erwidert werden, dass die Darstellung in den Plänen der Erstbehörde lediglich deklarativen und nicht konstitutiven Charakter habe. Die umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers über ökologische Schäden im Wald, die durch die öffentliche Widmung von Wegen zu befürchten seien, beträfen nicht den Gegenstand des vorliegenden Bescheides und müssten deshalb unbeachtlich bleiben. Es habe schon die Erstbehörde zu diesem Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend auf die einschlägigen Vorschriften des Straßenverkehrs-, Forst-, Naturschutz-, Abfall- und Wasserrechtes hingewiesen.
Es erwiesen sich die Berufungseinwendungen des Beschwerdeführers insgesamt damit als verfehlt. Da die belangte Behörde sowohl auf Grund des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens als auch auf Grund des Berufungsverfahrens in der Lage gewesen sei, sich über den maßgebenden Sachverhalt ein klares Bild zu machen, hätten die in der Berufung vorgebrachten weiteren Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt; dem Inhalt seines Vorbringens ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben des projektsgemäß vorgesehenen Ausbaus des Eisbachweges und in seinem Recht auf Unterbleiben einer Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen ohne Vorliegen der dafür gesetzlich statuierten Voraussetzungen als verletzt ansieht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Den gleichen Antrag hat die mitbeteiligte
Zusammenlegungsgemeinschaft gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zum Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen:
Nach § 16 Abs. 1 O.Ö. FLG 1979 sind im Zusammenlegungsverfahren die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Rodungen, Aufforstungen u.dgl. durchzuführen und jene Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst die Ziele der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie nicht-öffentliche Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen. Hiezu zählen im Rahmen der Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) auch die Umgestaltung, Umlegung oder Auflassung bestehender Anlagen sowie Maßnahmen zur Auflockerung der Ortslage und die Verlegung von Hofstellen in die Feldflur.
§ 16 Abs. 4 O.Ö. FLG 1979 ordnet an, dass die Agrarbehörde über gemeinsame Maßnahmen und Anlagen gemäß Abs. 1 einen Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen hat. Dieser Bescheid hat
- a) das Vorhaben zu umschreiben,
- b) die Eigentümer der betroffenen Grundstücke zu verpflichten, die Inanspruchnahme dieser Grundstücke zu dulden und
c) der Zusammenlegungsgemeinschaft die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen, die Errichtung, Umgestaltung oder Umlegung gemeinsamer Anlagen und erforderlichenfalls deren Erhaltung bis zur Übergabe an die endgültigen Erhalter bzw. die Auflassung von Anlagen vorzuschreiben.
Gemäß § 16 Abs. 6 leg. cit. sind die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen im Zusammenlegungsplan zu regeln.
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, an Stelle einer Entscheidung in der Sache selbst durch eigenständige Prüfung der Frage, ob die Trassenfestlegung des Eisbachweges der Bestimmung des § 16 Abs. 1 O.Ö. FLG 1979 entspreche, sich auf eine bloße Prüfung der Frage beschränkt zu haben, ob die Erstbehörde von ihrem Planungsermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht habe. Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer das Unterbleiben einer Einholung der von ihm in der Berufung beantragten Gutachten zur Frage der Erforderlichkeit der Trassenfestlegung des Eisbachweges mit der Behauptung, eingeholte Gutachten im Sinne seiner Beweisanträge hätten ergeben, dass die Trasse in der bescheidmäßig angeordneten Form nicht als erforderlich im Sinne des Gesetzes anzusehen sei. Schließlich wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde auch noch vor, ihn von jenem Sachverhalt nicht verständigt zu haben, von welchem sie bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in dieser Frage ausgegangen sei.
Keiner dieser Vorwürfe ist berechtigt. Wie der Begründung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, hat sich die belangte Behörde mit der Frage der Erforderlichkeit des vom Beschwerdeführer in seiner Trassenführung abgelehnten Wirtschaftsweges auf der Basis des Erhebungsberichtes ihres in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes eingehend befasst und ist in Würdigung der fachlichen Bekundungen ihres in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes zum Ergebnis gelangt, dass und weshalb der vom Beschwerdeführer bekämpfte Verlauf des betroffenen Wirtschaftsweges zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke im Sinne des § 16 Abs. 1 O.Ö. FLG 1979 notwendig ist und darüber hinaus auch einer Mehrheit von Parteien dient und die Ziele der Zusammenlegung besser fördert als die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Wegvariante. Inwieweit die belangte Behörde dabei ihrer Verpflichtung zur Entscheidung der Sache nach § 66 AVG nicht nachgekommen sein soll, bleibt unerfindlich. Der Vorwurf unterlassenen Parteiengehörs zum von der Berufungsbehörde erhobenen Sachverhalt widerspricht der Aktenlage, nach deren Ausweis der Erhebungsbericht des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde dem Beschwerdeführer vor Durchführung der mündlichen Verhandlung schriftlich zugestellt worden war. Den fachkundigen Äußerungen des Erhebungsberichtes auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, 92/07/0034). Zur Durchführung der vom Beschwerdeführer in seiner Berufung beantragten Sachverständigenbeweise bestand nach Lage des Beschwerdefalles keinerlei Anlass, zumal die belangte Behörde in ihrer vom Gesetz bestimmten Zusammensetzung mit dem Fachwissen ihrer jeweiligen sachverständigen Mitglieder grundsätzlich selbst im Stande war, alle ihr vorgetragenen fachlichen Fragen kraft eigener Fachkunde ihrer Mitglieder selbst zu beurteilen. Die Außergewöhnlichkeit einer Sachverhaltskonstellation, die einen Agrarsenat dazu veranlassen könnte, einen Sachverständigen im Berufungsverfahren beizuziehen, wäre vom Beschwerdeführer darzulegen gewesen und lag im Beschwerdefall evidentermaßen nicht vor. Hatte der Beschwerdeführer, wie dies in seiner Äußerung im Berufungsverfahren zu dem ihm zugestellten Erhebungsbericht des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde in pauschaler Form zum Ausdruck kommt, Bedenken gegen die fachkundigen Äußerungen dieses Senatsmitgliedes, dann wäre es, wie bereits ausgeführt, an ihm gelegen gewesen, die Äußerungen des sachverständigen Mitgliedes der belangten Behörde in seinem Erhebungsbericht durch ein Gegengutachten zu widerlegen. Zu diesem Zweck eine Verlegung der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde zu beantragen, wäre dem Beschwerdeführer frei gestanden. Wenn er stattdessen der belangten Behörde in seiner erwähnten Stellungnahme erklärt hatte, die Durchführung der Verhandlung nicht für erforderlich zu halten und an dieser auch nicht teilnehmen zu wollen, dann ist es ihm vor dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, der belangten Behörde eine Verletzung seiner Verfahrensrechte mit Erfolg vorzuwerfen.
2. Zur Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen:
Nach § 22 Abs. 1 O.Ö. FLG 1979 kann die Agrarbehörde nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16 Abs. 4) und vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Berufungsrechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn
a) dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist und
b) Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind und
c) die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist und
d) die Agrarbehörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Übernahmewilligkeit gegeben hat und
e) die Agrarbehörde die Einwendungen der nicht übernahmewilligen Parteien auf deren Verlangen an Ort und Stelle überprüft, die Möglichkeit einer Einigung zwischen widerstreitenden Meinungen versucht und die Parteien über die damit zusammenhängenden Fragen beraten hat (Schlichtungstermin); zum Schlichtungstermin sind auf Verlangen der Partei der Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft, die Vertreter der in Betracht kommenden Gemeinden (§ 8 Abs. 2 lit. a) sowie eine von der Partei namhaft zu machende Person ihres Vertrauens einzuladen; und
f) mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.
Eine Rechtswidrigkeit des im angefochtenen Bescheid im Instanzenzug ergangenen Abspruches über die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen leitet der Beschwerdeführer seinem Vorbringen nach allein aus dem Umstand ab, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid "von einem nicht dem richtigen Akteninhalt entsprechenden Bescheid" insoweit ausgegangen sei, als sich nämlich aus einem am gleichen Tage ergangenen, nicht in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde ergebe, dass die Agrarbezirksbehörde Gmunden die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Frage der Zustimmung zur vorläufigen Übernahme falsch protokolliert habe.
An diesem Vorbringen ist dem Tatsächlichen nach richtig, .) dass in der vor der Agrarbezirksbehörde Gmunden am 3. August 1995 aufgenommenen Niederschrift protokolliert wurde, dass der Beschwerdeführer über Befragen durch den Operationsleiter erkläre, dass er sich für die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen ausspreche und auf eine Grenzvorzeigung verzichte,
.) dass der Beschwerdeführer in einem Protokollberichtigungsantrag vom 31. August 1995 geltend machte, der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen zwar zugestimmt zu haben, dies jedoch mit Ausnahme der Übernahme der Straßen- und Weggrundstücke durch die Gemeinde,
.) dass der Protokollberichtigungsantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Gmunden vom 30. Oktober 1995 zurückgewiesen wurde und
.) dass die belangte Behörde mit einem nicht in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 10. Juni 1996 einer gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben und nach Behebung des Zurückweisungsbescheides der Agrarbezirksbehörde Gmunden aufgetragen hatte, einen Nachtrag zur Niederschrift vom 3. August 1995 zu verfassen, der folgenden Satz enthält:
"(Beschwerdeführer) stimmt der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen zu, mit Ausnahme jedoch der Übernahme der Straßen- und Weggrundstücke durch die Gemeinde."
Weshalb sich hieraus aber das Fehlen einer gesetzlichen Voraussetzung für die Anordnung der vorläufigen Übernahme von Grundabfindungen ableiten lassen soll, ist unerfindlich. Die Rüge der Unvollständigkeit der Niederschrift hinsichtlich der Erklärung des Beschwerdeführers zur vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen bezog sich ausschließlich auf seinen in die Erklärung nicht aufgenommenen Widerstand gegen eine - nicht den Gegenstand des hier bekämpften Bescheides bildende (siehe § 16 Abs 6 O.Ö.FLG.1979) - Übernahme der Weggrundstücke durch die Gemeinde. Dass der Beschwerdeführer entgegen dem Inhalt seines unvollständig protokollierten Vorbringens eine Vorzeigung der Grenze begehrt und dass deren Absteckung in der Natur unterblieben sei, hat er im Verwaltungsverfahren demgegenüber nicht behauptet. Soweit das darauf bezogene Beschwerdevorbringen nunmehr darauf hinauslaufen soll, ein Verlangen des Beschwerdeführers nach Vorzeigung der Abfindungen in der Natur und das Unterbleiben einer Absteckung der zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur geltend zu machen, verstößt es gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot. Im Beschwerdefall kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer der Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht entgegentritt, dass die Außengrenzen seines in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Waldkomplexes im Rahmen der Neuordnung unverändert geblieben sind und ihm nur eine Wegfläche im Ausmaß von 6 m2 mit dem Ergebnis nicht mehr zugeteilt worden ist, dass seine "vorläufige Abfindung" statt
18.208 m2 wie der eingebrachte Komplex nunmehr 18.202 m2 umfasst. Inwieweit subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers selbst durch das Unterbleiben eines gegebenenfalls verlangten "Vorzeigens der zu übernehmenden Grundabfindung" und deren Absteckens "in der Natur" bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation des Wegfalls bloß einer ohnehin schon als solcher bestehenden Wegfläche im Ausmaß von 6 m2 verletzt worden sein könnten, ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht einsichtig.
Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. Juli 1999
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