Normen
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §1;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §24 Abs3;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §24 Abs4;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §25 Abs1;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §32 Abs1;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §5 Abs3;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §50 Abs2;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §50 Abs8;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §50 Abs9;
WWSGG §1;
WWSGG §13;
WWSGG §21;
WWSGG §34 Abs1;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §1;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §24 Abs3;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §24 Abs4;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §25 Abs1;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §32 Abs1;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §5 Abs3;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §50 Abs2;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §50 Abs8;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §50 Abs9;
WWSGG §1;
WWSGG §13;
WWSGG §21;
WWSGG §34 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende G.-Gut ist laut "Ablösungs- und bzw. Regulierungserkenntnis Nr. 944/G.A.C." vom 12. Juni 1868 mit jährlich 68,21 rm Brenn-, 252 fm Bau-, 252 fm Zeug- und 1,89 fm Zaunholz bezugsberechtigt. Mit dem Recht belastet sind Grundstücke des im Eigentum der mitbeteiligten Partei (mP) stehenden A.-Gutes.
Mit Schriftsatz vom 25. August 1994 beantragte der Beschwerdeführer beim Amt der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) die Ablösung dieses Holzbezugsrechtes durch Abtretung von Grund.
Mit Bescheid vom 7. März 1995 leitete die AB unter Berufung auf § 50 Abs. 2 lit. b und Abs. 8 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl. Nr. 74/1986 (EFRG) für dieses Holzbezugsrecht das Einforstungsverfahren ein.
In der Folge teilte die mP der AB mit Schriftsatz vom 15. März 1995 mit, sie spreche sich entschieden gegen eine Ablösung des Holzbezugsrechtes durch Abtretung von Grund aus; sie sei aber bereit, einer Ergänzungsregulierung insofern zuzustimmen, als das nicht mehr benötigte Bau- und Brennholz in Geld oder Holz abgelöst und der verbleibende Holzbezug von der AB neu festgestellt werde. Im Vergleich zum Zeitpunkt der Regulierung im Jahr 1868 habe sich der Holzbedarf des G.-Gutes wesentlich verringert.
Der agrartechnische Amtssachverständige der AB hielt in einem Gutachten vom 12. Juni 1995 fest, durch den Abverkauf von Grundstücken seit der Regulierung im Jahre 1868 habe sich der Gutsbestand an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken beim G.-Gut wesentlich vermindert. Der Brennholzbedarf des G.-Gutes betrage 6,82 rm. 23,88 rm des zuregulierten Brennholzbezugsrechtes seien entbehrlich geworden. Die Ablösesumme hiefür bezifferte der Sachverständige mit 89.550 S.
Weiters führte der Sachverständige aus, von der zuregulierten Zaunholzmenge seien 0,25 fm entbehrlich. Die Ablösesumme hiefür betrage 1.562,50 S.
Im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor der AB am 18. Juli 1995 wandte der Beschwerdeführer u..a. ein, dieser habe die Länge der vom Beschwerdeführer zu erhaltenden Zäune nicht richtig ermittelt. Zu den im Gutachten genannten Zäunen von 1.454 lfm kämen noch ca. 200 lfm, die der Beschwerdeführer auf Grundstücken der Österreichischen Bundesforste im Rahmen der Ausübung des Wald- und Weiderechtes errichten müsse.
Die mP erklärte bei dieser Verhandlung, ihr Schriftsatz vom 15. März 1995 sei als Antrag auf teilweise Ablösung des Holzbezugsrechtes in Geld anzusehen.
Unter dem Datum des 7. November 1995 erließ die AB einen Bescheid, dessen im vorliegenden Zusammenhang relevanter Spruchpunkt 1 folgenden Wortlaut hat:
"Über Antrag des (mP) als Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft werden gemäß §§ 32 Abs. 1 Z. 2, 33 und 34 Salzburger Einforstungsrechtegesetz, LGBl. Nr. 74/1986 i. d.g.F., vom Holzbezugsrecht der laut Ablösungs- und Regulierungserkenntnis Nr. 944/G.A.C. vom 12. Juni 1868 berechtigten Liegenschaft G.-Gut, 23,88 rm Brenn- und 0,25 fm Zaunholz in Geld abgelöst.
Der Ablösungsbetrag hiefür wird mit S 91.112,50 (ohne USt) festgesetzt."
Der Beschwerdeführer berief. Er machte geltend, die AB habe keine Ablösung des Holzbezugsrechtes in Geld verfügen dürfen, weil kein Antrag der mP auf Ablösung in Geld vorliege. Selbst wenn aber vom Vorliegen eines solchen Antrages ausgegangen werde, hätte diesbezüglich ein weiterer Einleitungsbescheid ergehen müssen. Aber auch wenn man der Ansicht der AB folge, daß ein solcher weiterer Einleitungsbescheid nicht erforderlich gewesen sei, sei das Verfahren mangelhaft geblieben, da gerade dann, wenn man das Einforstungsverfahren als einheitliches Verfahren ansehe, nicht über einzelne Teile gesondert entschieden werden dürfe. Die AB hätte sich mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ablösung der Holzbezugsrechte durch Abtretung von Grund auseinandersetzen müssen. Aus den Bestimmungen der §§ 24 Abs. 3, 32 und 50 Abs. 10 EFRG folge, daß grundsätzlich eine Gesamtablöse anzustreben sei. Aus § 24 Abs. 4 leg. cit. ergebe sich, daß einer Ablösung in Grund der Vorzug gebühre. Die vom Beschwerdeführer beantragte Grundablöse hätte zu einer Arrondierung seines Gutes geführt, sodaß die Anordnung einer Geldablöse schon deshalb unzulässig sei. Darüber hinaus sei nach § 32 Abs. 1 Z. 2 EFRG die Ablösung der Nutzungsrechte in Geld nur dann zulässig, wenn die Rechte für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich seien. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben und die AB begründe auch nicht, wieso sie zu diesem Ergebnis gelange. Darüber hinaus seien von der AB zu Unrecht Zäune, die der Beschwerdeführer zu erhalten habe, nicht berücksichtigt worden.
Mit Bescheid vom 29. März 1996 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 1 AgrVG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG und §§ 32 Abs. 1 Z. 2, 33, 34 Abs. 2 und 35 EFRG als unbegründet ab.
In der Begründung heißt es, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liege ein Antrag der mP auf Ablösung der Holzbezugsrechte in Geld vor. Mit dem Einleitungsbescheid der AB vom 7. März 1995 sei ganz allgemein das Ablösungsverfahren eingeleitet worden. Ob und welche Neuregulierungs- oder Ablösemaßnahmen vorzunehmen seien, bleibe den Ergebnissen dieses einheitlichen Verfahrens vorbehalten. Ein weiterer Einleitungsbescheid über den Antrag der mP auf Ablösung der Holzbezugsrechte in Geld sei daher nicht erforderlich gewesen. Aus dem EFRG ergebe sich nicht, daß über einen Antrag auf Ablösung von Nutzungsrechten durch Abtretung von Grund vor der Ablösung zu entscheiden sei; vielmehr gebiete der Grundsatz der Verfahrensökonomie eine vorrangige Entscheidung über die Geldablöse, da sich im Falle einer solchen das in Grund abzulösende Holzbezugsrecht verringere. Über die Ablösung durch Abtretung von Grund sei erst in einem weiteren Verfahrensschritt abzusprechen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es könne nicht über einzelne Teile (der Nutzungsrechte) gesondert entschieden werden, sondern es müsse über sämtliche Anträge einheitlich entschieden werden, sei darauf hinzuweisen, daß eine Teilerledigung im konkreten Fall sinnvoll und zweckmäßig sei. Das EFRG enthalte auch keine Bestimmung, derzufolge die AB verpflichtet gewesen wäre, über sämtliche Anträge einheitlich zu entscheiden. Es eröffne der Behörde vielmehr die Möglichkeit, die Reihenfolge, in der sie über die beiden vorliegenden Anträge entscheide, selbst zu bestimmen. Desgleichen bleibe es ihr überlassen, ob sie ihre Entscheidung in einem einzigen Bescheid oder in mehreren Bescheiden treffe (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1987, Zl. 87/07/0072). Wenn die Entbehrlichkeit eines Holzbezuges feststehe, habe der Antragsteller einen Anspruch auf Geldablöse; bezüglich dieses Teils könne kein Anspruch auf Grundablöse mehr geltend gemacht werden. Ob die Voraussetzungen für eine Ablösung durch Abtretung von Grund gegeben seien, sei in diesem Verfahrensabschnitt noch nicht zu prüfen. Eine Teilgeldablöse und die Ablöse durch Abtretung von Grund schlössen einander nicht aus.
Zu Unrecht erhebe der Beschwerdeführer den Vorwurf, daß die Voraussetzung der dauernden Entbehrlichkeit der in Geld abgelösten Rechte nicht bestehe. In dem von der AB durchgeführten Ermittlungsverfahren sei auf der Grundlage von Sachverständigen festgestellt worden, daß durch die nach der Regulierung eingetretenen Umstände, nämlich die Verringerung der landwirtschaftlichen Flächen (reduzierte Ackerfläche) und die dadurch bedingte Verringerung der Zaunlänge beim G.-Gut 23,88 rm Brennholz und 0,25 fm Zaunholz dauernd entbehrlich geworden seien. Dies bedeute, daß dem G.-Gut bei der Regulierung weniger Holzbezug zuerkannt worden wäre, wenn es damals schon die verminderte Fläche gehabt hätte.
Zum Vorbringen, daß dem Beschwerdeführer auch für jene Grundstücke, auf welchen er weideberechtigt sei, Zaunholz zustehe, sei zu bemerken, daß in den Regulierungsurkunden fast nie Zaunholz für Weiderechte auf fremden Grund und Boden zugesprochen worden sei. Dies hänge damit zusammen, daß es in dieser Zeit üblich gewesen sei, das Weidevieh zu hüten. Anstelle der Errichtung eines Zaunes seien also Hirten eingesetzt worden. Im übrigen sei dann auch in den entsprechenden Weideurkunden der Zaunholzbezug geregelt worden. Auch aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, daß Zaunholz nur für den Eigengrund zuerkannt worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch noch zusätzlich auf die Bestimmung des Punktes XVIII. der Regulierungsurkunde hinzuweisen, wonach hinsichtlich der Grundstücke 410 und 411 vermerkt sei, daß das Heimweiderecht des G.-Gutes durch diesen Vergleich nicht berührt sei, d.h., daß die Regulierungsurkunde ein derartiges Zaunholz offenkundig gar nicht habe regeln können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem durch das Regulierungserkenntnis vom 12. Juni 1868 in Verbindung mit dem EFRG verbrieften Recht auf Holzbezug sowie auf Durchführung einer Ablösung durch Abtretung von Grund verletzt.
Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege kein Antrag der mP auf Ablösung der Holzbezugsrechte in Geld vor. Sollte der Schriftsatz der mP vom 15. März 1995 als solcher Antrag gedeutet werden, dann hätte diesbezüglich ein weiterer Einleitungsbescheid erlassen werden müssen.
Die AB habe sich nicht mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ablösung des Holzbezugsrechtes durch Abtretung von Grund auseinandergesetzt. Aus § 24 Abs. 4 EFRG folge, daß grundsätzlich eine Ablösung in Grund anzustreben sei. Der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren die angestrebten Ablösungsgrundstücke dargestellt und darauf hingewiesen, daß durch Abtretung dieser Grundstücke eine Arrondierung seines Besitzes erreicht werden könne. Durch die Entscheidung über die Geldablöse werde eine umfassende Entscheidung über die Möglichkeit der Grundablöse unmöglich gemacht. Dies widerspreche der Intention des EFRG, eine Gesamtablöse zu finden. Eine bloß teilweise Ablösung der Holzbezugsrechte sei im Beschwerdefall nicht zulässig gewesen. Die belangte Behörde habe sich auch mit dem Einwand des Beschwerdeführers, daß sein landwirtschaftlicher Betrieb nach wie vor aufrecht und das Holzbezugsrecht daher für das berechtigte Gut nicht dauernd entbehrlich sei, nicht auseinandergesetzt. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsmeinung sei der Beschwerdeführer verpflichtet, die Zäune auf jenen Parzellen, auf denen er Weiderechte besitze, zu erhalten. Es sei für das Holzbezugsrecht unwesentlich, ob sich die Zäune auf Grundstücken befänden, die im Eigentum des Berechtigten stünden; entscheidend sei ausschließlich, ob den Berechtigten die Verpflichtung zur Zaunerhaltung treffe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde schienen Zäune in jenen Urkunden, die Weiderechte vorsähen, nicht auf. Dies resultiere daraus, daß diese Weidezäune grundsätzlich vom jeweiligen Betrieb zu erhalten seien. Es sei daher auch der damit verbundene Bedarf zu berücksichtigen. Keinesfalls resultiere die Nichterwähnung daraus, daß es zum Zeitpunkt der Regulierungsurkunde üblich gewesen sei, Weidevieh zu hüten. Auch damals sei Weidevieh im Zaun gehalten und seien nur Schafe gehütet worden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und von einer Gegenschrift Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 50 Abs. 1 EFRG findet die Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten auf Antrag oder von Amts wegen statt.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann der Antrag auf Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung vom Eigentümer der verpflichteten oder vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft gestellt werden.
§ 50 Abs. 4 EFRG sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer amtswegigen Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung vor.
Daß die Voraussetzungen einer amtswegigen Ablösung im Beschwerdefall vorliegen, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Die Zulässigkeit der Ablösung hängt daher vom Vorliegen eines Antrages ab. Ein solcher liegt vor.
Nach § 50 Abs. 2 EFRG sind sowohl der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft als auch jener der berechtigten Liegenschaft antragsberechtigt, wobei sich diese Berechtigung nur auf die Einbringung eines Antrages auf Durchführung eines Verfahrens zur Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten erstreckt. Ob eine Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist und ob die Ablösung durch Abtretung von Grund oder in Geld erfolgt, entzieht sich dem Einfluß des Antragstellers. Dies ergibt sich aus § 50 Abs. 8 und 9 EFRG.
Nach § 50 Abs. 8 erster Satz EFRG ist das Verfahren zur Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung durch Bescheid der Agrarbehörde allgemein als Einforstungsverfahren einzuleiten und nach grundbücherlicher Durchführung des Ergebnisses ebenso abzuschließen.
Ob eine Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, wird nach § 50 Abs. 9 EFRG von der Agrarbehörde nicht im Einleitungsbescheid, sondern auf Grund der Ergebnisse ihrer Erhebungen und Verhandlungen bestimmt.
Die Anordnung, daß das Verfahren zur Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung allgemein als Einforstungsverfahren einzuleiten ist und daß die Entscheidung darüber, ob eine Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, nicht im Einleitungsbescheid, sondern auf Grund der Ergebnisse und Verhandlungen der Agrarbehörde bestimmt wird, verbietet die Annahme, der Antragsteller könne durch einen bestimmten Antragsinhalt das Einforstungsverfahren und dessen Ergebnis bestimmen und auf einzelne Teilaspekte beschränken. Es war daher ohne Belang, daß der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ablösung durch Abtretung von Grund gestellt hat. Dieser Antrag genügte, um ein Einforstungsverfahren einzuleiten; die darin enthaltene Einschränkung bezüglich der Form der Ablösung war für die Behörde nicht bindend. Im übrigen liegt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch ein Antrag der mP vor, hat doch diese in der mündlichen Verhandlung vor der AB am 18. Juli 1995 ausdrücklich erklärt, ihr Schreiben vom 15. März 1995 sei als Antrag auf teilweise Ablösung der Nutzungsrechte in Geld aufzufassen.
Mit den Bestimmungen des § 50 Abs. 8 und 9 EFRG ist auch die Auffassung des Beschwerdeführers unvereinbar, es hätte, wenn schon von einem Antrag der mP ausgegangen werde, eines weiteren Einleitungsbescheides bedurft. Da der Einleitungsbescheid nur einen Antrag, nicht aber einen bestimmten Inhalt dieses Antrages zur Voraussetzung hat und da der Einleitungsbescheid nicht ein in bestimmter Richtung ablaufendes Verfahren beinhaltet, bedurfte es auch keines weiteren Einleitungsbescheides. Mit der Einleitung des Einforstungsverfahrens wird nichts über die Ablösung, Neuregulierung oder Regulierung der Einforstungsrechte gesagt. Die Entscheidung, ob es zu einer und bejahendenfalls zu welcher dieser Maßnahmen kommt und ob eine Ablösung in Geld oder in Grund zu erfolgen hat, ist Gegenstand eines weiteren nach dem EFRG durchzuführenden Verfahrens.
Hingegen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht, wenn er meint, eine bloß teilweise Ablösung der Nutzungsrechte in der von der belangten Behörde vorgenommenen Art sei unzulässig.
Nach § 24 Abs. 3 EFRG können die Nutzungsrechte auch nur teilweise einer Ablösung und die verbleibenden Nutzungsrechte gleichzeitig einer Ergänzungsregulierung (Regulierung) unterzogen werden, wenn keine die Ablösung im Sinne der Abs. 1 und 2 hindernden Umstände vorliegen.
Eine nur teilweise Ablösung von Nutzungsrechten ist demnach nur bei gleichzeitiger Ergänzungsregulierung zulässig. Gleichzeitig bedeutet, daß Teilablösung und Ergänzungsregulierung im selben Bescheid zu verfügen sind. Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken, der der Anordnung des § 24 Abs. 3 EFRG zugrunde liegt. Durch diese Bestimmung soll erreicht werden, daß die Agrarbehörde in einem Einforstungsverfahren die gesamten Nutzungsrechte im Auge behält. Damit soll verhindert werden, daß durch eine bloße Teilablösung ohne Berücksichtigung der restlichen Nutzungsrechte für letztere eine den gesetzlichen Intentionen widerstreitende Situation entsteht. Bei getrennten Bescheiden könnte nämlich der Fall eintreten, daß durch die Rechtskraft des Teilablösungsbescheides, an den die Behörde im weiteren Verfahren gebunden ist, eine sinnvolle Gesamtlösung nicht mehr möglich ist. Außerdem hätte es die Behörde durch die Wahl jenes Teiles der Nutzungsrechte, für den sie eine Teilablösung vornimmt, in der Hand, durch Schaffung einer neuen Situation Ansprüche der Beteiligten, etwa den Anspruch auf Ablösung durch Abtretung von Grund, zunichte zu machen.
§ 24 Abs. 3 EFRG stellt eine abschließende Regelung über die Zulässigkeit einer Teilablösung dar. Eine Teilablösung darf nur gleichzeitig mit einer Ergänzungsregulierung vorgenommen werden. Eine Lösung derart, wie sie die belangte Behörde getroffen hat, daß zunächst ein Teil der Nutzungsrechte in Geld abgelöst und die Ablösung der übrigen Nutzungsrechte durch Abtretung von Grund vorbehalten wird, ist unzulässig. Dem steht auch nicht das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1987, Zl. 87/07/0072, entgegen, da diesem Erkenntnis eine völlig andere Fallkonstellation - Vorliegen eines Antrages auf Bewilligung einer Übertragung von Einforstungsrechten einerseits und einer vereinbarten Servitutsablösung andererseits - zugrunde lag; hingegen ging es nicht um die Frage der Zulässigkeit einer Teilablösung.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die Auffassung der belangten Behörde, aus § 24 Abs. 4 EFRG sei nicht abzuleiten, daß vorrangig eine Ablösung durch Abtretung von Grund anzustreben sei und daß dann, wenn die Entbehrlichkeit eines Holzbezuges feststehe, hinsichtlich dieses Teiles kein Grundablöseanspruch mehr geltend gemacht werden könne.
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zum Tiroler Wald- und Weideservitutengesetz, LGBl. Nr. 21/1952, ergangenen Erkenntnis vom 18. Februar 1986, Zl. 85/07/0323, ausgesprochen, daß bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Tiroler Wald- und Weideservitutengesetz - diese Bestimmung regelt die Zulässigkeit der Ablösung in Geld und entspricht § 32 EFRG - es keiner Rechtfertigung mehr dafür bedarf, daß die Ablösung nicht in Grund und Boden oder in Anteilsrechten erfolgt. Diese Entscheidung kann aber nicht auf den Beschwerdefall übertragen werden, da sich das EFRG entscheidend vom Tiroler Wald- und Weideservitutengesetz unterscheidet. Das EFRG sieht nämlich im § 24 Abs. 4 unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorrang der Grundablösung vor. Eine solche Regelung findet sich im Tiroler Wald - und Weideservitutengesetz nicht.
§ 24 Abs. 1 EFRG sieht mehrere Formen der Ablösung von Nutzungsrechten vor, nämlich die Ablösung durch Abtretung von Grund oder von Anteilsrechten des Verpflichteten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch Zahlung eines Ablösungskapitals. § 24 Abs. 1 EFRG gibt keiner dieser Formen der Ablösung den Vorzug vor einer anderen.
Hingegen findet sich eine Vorrangregel im, wonach § 24 Abs. 4 EFRG, die Ablösung in Grund, wenn sie nach den vorstehenden Bestimmungen nicht unzulässig ist, insbesondere anzustreben ist, wenn
1. durch die Ablösung Grundeinschlüsse (Enklaven) des Verpflichteten im berechtigten Gut beseitigt werden können;
2. eine Abrundung der berechtigten Güter durchgeführt werden kann;
3. eine wirtschaftliche Umgestaltung der berechtigten Güter durch eine neuzeitliche Betriebsweise ermöglicht wird;
4. neue Siedlungen oder die Errichtung selbständiger Betriebe auf Überlandgrundstücken berechtigter Güter erfolgen können.
Die Anordnung, daß eine Ablösung in Grund ANZUSTREBEN ist, bedeutet einen Bevorzugung dieser Ablösungsform. Diese Anordnung ist (nur) an zwei Voraussetzungen gebunden:
Sie darf nicht nach den "vorstehenden" Bestimmungen - das sind jene Bestimmungen, die im Text des EFRG vor dem § 24 Abs. 4, nämlich § 24 Abs. 1 bis 3 kommen - unzulässig sein und es muß einer der Tatbestände des § 24 Abs. 4 Z. 1 bis 4 EFRG erfüllt sein.
Die Annahme, § 24 Abs. 4 EFRG komme nur zum Tragen, wenn eine Geldablöse nicht möglich ist, verbietet sich, da dann § 24 Abs. 4 EFRG weitgehend überflüssig und sinnlos wäre, da bei Unzulässigkeit einer Geldablösung - sieht man von der in vielen Fällen mangels Vorhandenseins solcher Anteilsrechte gar nicht in Betracht kommenden Möglichkeit der Ablösung durch Abtretung von Anteilsrechten des Verpflichteten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken ab - nur die Ablösung durch Abtretung von Grund in Betracht kommt.
Dieses Ergebnis scheint zunächst in einem gewissen Widerspruch zu § 25 EFRG, insbesondere zu dessen Abs. 1, zu stehen.
Nach § 25 Abs. 1 EFRG ist im Fall der Ablösung durch Abtretung von Grund aus dem belasteten Besitz des Verpflichteten ein solches Ablösungsgrundstück auszuwählen, das nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit im Fall pfleglicher Bewirtschaftung die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd sichert.
Nach § 32 Abs. 1 EFRG ist die Ablösung der Nutzungsrechte in Geld nur dann zulässig, wenn und insoweit
1. das belastete Grundstück dauernd außerstande ist, die Bezüge zu decken, und die Heranziehung eines bisher nicht belasteten Ersatzgrundstückes aus dem Grundbesitz des Verpflichteten unzulässig ist oder durch die Zuweisung eines solchen Grundstückes ein wesentliches Wirtschaftserschwernis für den Berechtigten eintreten würden. Soweit diese Unfähigkeit eines belasteten Grundes ausschließlich auf vom Verpflichteten nicht verschuldete Ursachen zurückzuführen ist, z.B. auf Elementarereignisse, kann die Ablösung nicht begehrt werden;
2. die Rechte für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich sind; oder
3. die Rechte durch Eintritt eines dauernden Ersatzes für das berechtigte Gut nicht mehr notwendig sind.
Die Ablösung in Geld ist demnach nur zulässig, wenn die Nutzungsrechte für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich oder nicht mehr notwendig sind oder wenn Grundstücke des Verpflichteten für die Bedarfsdeckung der Nutzungsrechte nicht herangezogen werden können. Auf Nutzungsrechte, die die Voraussetzungen für die Ablösung in Geld erfüllen, kann die Anordnung des § 25 Abs. 1 EFRG, wonach ein solches Ablösungsgrundstück auszuwählen ist, das nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit im Fall pfleglicher Bewirtschaftung die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd sichert, schon begrifflich keine Anwendung finden. Daraus ist aber nicht abzuleiten, daß bei Nutzungsrechten, die die Kriterien des § 32 Abs. 1 EFRG erfüllen, eine Ablösung durch Abtretung in Grund nicht möglich sei, weil für Nutzungsrechte, die ohnedies dauernd entbehrlich oder nicht mehr notwendig sind, eine dauernde Sicherung der abzulösenden Nutzungsrechte (§ 25 Abs. 1 EFRG) ein Widerspruch in sich sei. Bei einer solchen Auslegung verlöre § 24 Abs. 4 EFRG seinen Sinn. Überflüssiges angeordnet zu haben, kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden. Bei näherer Betrachtung zeigt sich aber ohnedies, daß ein Widerspruch nicht besteht. § 25 EFRG regelt, wie sich aus seiner Überschrift ergibt, die Ablösung durch Abtretung von Grund allgemein. Die Anordnung des § 25 Abs. 1 EFRG kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn es sich um Nutzungsrechte handelt, die nicht dauernd entbehrlich oder nicht mehr notwendig sind. In jenen Fällen hingegen, in denen § 24 Abs. 4 EFRG die Ablösung durch Abtretung von Grund ohne Rücksicht darauf anordnet, ob es sich um Nutzungsrechte im Sinne des § 32 Abs. 1 EFRG handelt, sind die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Anwendung des § 25 Abs. 1 EFRG von vornherein nicht gegeben. Solche Fälle sind nach den Kriterien des § 24 Abs. 4 EFRG zu beurteilen. Das Unterbleiben der Anwendung des § 25 Abs. 1 EFRG stellt daher keine Außerachtlassung dieser Bestimmung dar, sondern ist die Folge des Umstandes, daß die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht gegeben sind. Zwischen § 24 Abs. 4 und § 25 Abs.1 EFRG besteht daher kein Widerspruch.
Was den Zaunholzbezug betrifft, so nimmt die belangte Behörde zudem die Entbehrlichkeit eines Teiles dieses Bezuges an, weil sie nur die auf Eigengrund des Beschwerdeführers bestehenden Zäune in die Berechnung des Zaunholzbedarfes einbezieht. Die für die Außerachtlassung der auf Fremdgrund bestehenden, vom Beschwerdeführer nach seinen Behauptungen zu erhaltenden Zäune gegebene Begründung vermag die Auffassung der belangten Behörde aber nicht zu stützen. Daß die Regulierungsurkunde den Zaunholzbezug an die Errichtung und Erhaltung von Zäunen von zur berechtigten Liegenschaft gehörigen Grundstücken bindet, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Der von der belangten Behörde behauptete Umstand, daß in den Regulierungsurkunden fast nie Zaunholz für Weiderechte auf fremdem Grund und Boden zugesprochen worden war, ist keine ausreichende Grundlage für die Schlußfolgerung, daß in einer Regulierungsurkunde zureguliertes Zaunholz nur für auf eigenem Grund errichtete Zäune bezogen werden darf. Bei einem ohne nähere Einschränkung zuregulierten Zaunholzbezugsrecht ist, wenn die Regulierungsurkunde keine gegenteiligen Anhaltspunkte enthält, vielmehr davon auszugehen, daß dieses Bezugsrecht auch für Zäune auf Fremdgrund gilt, die mit der Bewirtschaftung des berechtigten Gutes in untrennbarem Zusammenhang stehen. Der Hinweis der belangten Behörde auf Punkt XVIII der Regulierungsurkunde und die daraus von der belangten Behörde gezogenen Schlüsse sind nicht verständlich. Der Amtssachverständige hat lediglich erklärt, daß er nur Zäune auf Eigengrund des Beschwerdeführers berücksichtigt hat, nicht aber den Grund dafür. Die Berufung auf das Sachverständigengutachten durch die belangte Behörde stellt daher auch keine ausreichende Begründung dar.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Von der Druchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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