Normen
AVG §13 Abs1;
AVG §63 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs5;
KulturflächenschutzG OÖ 1958 §1 Abs1;
KulturflächenschutzG OÖ 1958 §1 Abs2;
KulturflächenschutzG OÖ 1958 §4;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
AVG §63 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs5;
KulturflächenschutzG OÖ 1958 §1 Abs1;
KulturflächenschutzG OÖ 1958 §1 Abs2;
KulturflächenschutzG OÖ 1958 §4;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E. vom 17. März 1993 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 1 des Oberösterreichischen Kulturflächenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 31/1958 (O.ö. Kulturflächenschutzgesetz) die Bewilligung zur Umwandlung von Teilen der Grundstücke Nr. 72/2 und 78/1, KG E., in Wald erteilt. Die Bewilligung wurde u.a. an folgende Auflage gebunden:
"Im Bereich der angrenzenden Parzelle Nr. 71 (derzeitiger Besitzer N.F.) ist ein Kulturschutzstreifen von 10 m Breite von jeder Bepflanzung freizuhalten."
Unter Bezugnahme auf diesen Bescheid erklärte der Beschwerdeführer in einem an die Gemeinde E. gerichteten Schriftsatz vom 22. März 1993, er halte fest, bei der mündlichen Verhandlung sei vereinbart worden, daß ein 10 m breiter Streifen zum Nachbarn N. im Bereich der Parzelle 71 nicht aufgeforstet werden dürfe. Es sei jedoch nicht vereinbart worden, daß dieser Streifen von jeder Bepflanzung freizuhalten wäre. Die angebotene Christbaumkultur lehne der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen ab. Darüber hinaus seien keinerlei mündliche Vereinbarungen getroffen worden. Aus diesen Gründen lehne er den Bescheid ab.
Der Bürgermeister der Gemeinde E. betrachtete dieses Schreiben als Berufung und legte es der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (BH) vor. Diese führte am 29. April 1993 eine mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer erklärte, er nehme die Formulierung im Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E., wonach der Kulturschutzstreifen von jeder Bepflanzung freizuhalten sei, nicht zur Kenntnis, da er sich eine Bepflanzung des Kulturschutzstreifens in Form gärtnerischer Nutzung einschließlich der Pflanzung von Obstbäumen vorbehalte. Er lege den Bescheid in dieser Richtung aus, ohne daß mit seinem Schreiben vom 22. März 1993 an das Gemeindeamt Eidenberg eine Berufung verbunden sei.
Über Befragen des Verhandlungsleiters erklärte der Beschwerdeführer nochmals, er stelle klar, daß sein Schreiben vom 22. März 1993 an das Gemeindeamt E. nicht als Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E. vom 17. März 1993 zu verstehen sei. Er nehme zur Kenntnis, daß der zitierte Bescheid des Bürgermeisters in Rechtskraft erwachsen sei.
Mit Schreiben vom 31. März 1995 teilte der Bürgermeister der Gemeinde E. der BH mit, der Eigentümer des Grundstückes Nr. 71 der KG E. habe bei der Gemeinde Beschwerde darüber geführt, daß vom Beschwerdeführer der vorgeschriebene Kulturschutzstreifen nicht eingehalten worden sei. Eine Besichtigung habe ergeben, daß diese Angaben der Wahrheit entsprächen. Der in einer Breite von 10 m vorgeschriebene Kulturschutzstreifen zum Grundstück Nr. 71 sei beträchtlich unterschritten worden, sodaß nur mehr ein Kulturschutzstreifen von 3 bis 4 m verbleibe.
Nach Durchführung eines Ortsaugenscheines trug die BH mit Bescheid vom 31. August 1995 dem Beschwerdeführer gemäß § 4 des O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes auf, die auf seinem Grundstück Nr. 72/2, KG E., entlang des angrenzenden Grundstückes Nr. 71 in dem von jeder Bepflanzung freizuhaltenden 10 m breiten Kulturschutzstreifens rechtswidrig gepflanzten drei Reihen Fichten bis längstens 15. Oktober 1995 zu beseitigen.
Der Beschwerdeführer berief.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 1995 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid der Erstbehörde mit der Maßgabe, daß die Frist zur Entfernung der widerrechtlich gepflanzten drei Reihen Fichten bis längstens 31. Dezember 1995 erstreckt wurde.
In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, der Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E. vom 17. März 1993 sei samt der darin enthaltenen Auflage betreffend die Freihaltung eines 10 m breiten Kulturschutzstreifens von jeder Bepflanzung in Rechtskraft erwachsen. Im Zuge des zur Erlassung dieses Bescheides führenden Verfahrens seien die öffentlichen Interessen der Landeskultur geprüft worden und habe das Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis geführt, daß die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Aufforstung nur unter Einhaltung bestimmter Kulturschutzstreifen zulässig sei. Die im Spruch des Bescheides des Bürgermeisters vom 17. März 1993 vorgeschriebene Auflage könne nur dahingehend interpretiert werden, daß eine forstwirtschaftliche Nutzung, d.h. die Pflanzung von forstlichen Holzgewächsen, auszuschließen sei. Durch die Pflanzung von drei Reihen Fichten auf dem Kulturschutzstreifen habe der Beschwerdeführer eindeutig gegen den rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters verstoßen. Eine Abstandnahme von der Erlassung eines Beseitigungsauftrages sei nicht möglich, da dies einer nochmaligen Absprache über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache gleichkäme.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 13. März 1996, B 3818/95-4, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer einen ergänzenden Beschwerdeschriftsatz eingebracht.
Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Auflage des Inhalts, einen Kulturschutzstreifen von jeglicher Bepflanzung freizuhalten, sei durch den Gesetzeswortlaut und den Gesetzeszweck des O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes nicht gedeckt. Außerdem sei die Auflage in einer am Gesetzeszweck orientierten Auslegung zu interpretieren; dies bedeute, daß der Kulturschutzstreifen nur dann nicht bepflanzt werden dürfe, wenn die Gefahr bestehe, daß eine solche Bepflanzung den Zielvorstellungen des § 1 Abs. 2 des
O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes widerspreche. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Anpflanzung einer Christbaumkultur stehe mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang.
Voraussetzung für die Erlassung eines Beseitigungsauftrages nach § 4 des O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes sei das Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Administrativbescheides. Ein solcher liege nicht vor, weil der Beschwerdeführer gegen den Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters Berufung erhoben habe. Zu Unrecht seien daher sowohl die BH als auch die belangte Behörde davon ausgegangen, daß der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E. vom 17. März 1993 in Rechtskraft erwachsen sei. Daß dies nicht zutreffe, zeige eine Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Oberösterreich vom 20. Dezember 1995, mit dem eine Bestrafung des Beschwerdeführers aufgehoben worden sei. Der Unabhängige Verwaltungssenat habe diese Aufhebung damit begründet, daß keine Berufungszurücknahme des Beschwerdeführers vorliege.
Eine weitere Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides liege darin, daß die belangte Behörde nicht geprüft habe, ob von einem Beseitigungsauftrag im Sinne des letzten Satzes des § 4 des O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes abgesehen werden könne. Einer solchen Entscheidung stehe der Umstand der rechtskräftig entschiedenen Sache nicht entgegen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 des O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes dürfen Grundstücke, welche der landwirtschaftlichen Nutzung dienen oder Grundstücke, welche an landwirtschaftlich genutzte Grundstücke angrenzen, nur mit behördlicher Bewilligung (§ 2) in Wald umgewandelt werden. Als Umwandlung in Wald gilt auch die Duldung des natürlichen Anfluges.
Die Bewilligung ist nach § 1 Abs. 2 leg. cit. zu erteilen, soweit der Kulturumwandlung nicht öffentliche Interessen der Landeskultur entgegenstehen und soweit die Kulturumwandlung die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, insbesondere durch drohende Beschattung oder Durchwurzelung nicht beeinträchtigt. Die Bewilligung kann aus diesem Grunde mit der Auflage erteilt werden, daß entlang der fremden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke auf dem in Wald umzuwandelnden Grundstück ein Kulturschutzstreifen in einer Breite von drei bis fünfzehn Meter zu erhalten ist. Der Kulturschutzstreifen ist in einer Weise zu bewirtschaften, daß dadurch die angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke in ihrer Bewirtschaftung nicht beeinträchtigt werden.
Nach § 4 des O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes hat unbeschadet einer Bestrafung nach § 3 die Bezirksverwaltungsbehörde Personen, die rechtswidrig gehandelt haben, die Verpflichtung aufzuerlegen, den geschaffenen Zustand soweit zu ändern, daß er den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuwider ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann hievon absehen, wenn öffentliche Interessen der Landeskultur nicht beeinträchtigt werden.
Die belangte Behörde hat das rechtswidrige Handeln des Beschwerdeführers in einem Verstoß gegen die im Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E. vom 17. März 1993 enthaltene Auflage erblickt. Diese Auflage sieht vor, daß im Bereich des an die Aufforstungsfläche angrenzenden Grundstückes Nr. 71 ein Kulturschutzstreifen von 10 m Breite von jeder Bepflanzung freizuhalten ist. Der Beschwerdeführer meint, der Bewilligungsbescheid und damit auch die erwähnte Auflage seien nicht in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer hat bei der von der BH auf Grund des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 22. März 1993 durchgeführten Verhandlung ausdrücklich erklärt, dieser Schriftsatz sei nicht als Berufung zu verstehen. Auf Grund dieser eindeutigen Erklärung durften die Behörden diesen Schriftsatz nicht als Berufung deuten, hätten sie sich doch sonst über den Willen des Beschwerdeführers hinweggesetzt. Lag aber keine Berufung vor, dann hatte dies zur Folge, daß der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E. vom 17. März 1993 in Rechtskraft erwachsen ist.
Die diesem Bescheid beigefügte Auflage ist eindeutig. Sie erlaubt keinerlei Bepflanzung. Angesichts der Rechtskraft des Bescheides sind die Überlegungen des Beschwerdeführers über die Zulässigkeit einer solchen Auflage irrelevant.
Die Verpflichtung zur Einhaltung eines Kulturschutzstreifens, der von jeglicher Bepflanzung freizuhalten ist, wurde zum Schutz der Nachbargrundstücke rechtskräftig festgesetzt. Dies verbietet eine Anwendung des § 4 letzter Satz des O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes.
Im übrigen könnte der Beschwerde auch dann kein Erfolg beschieden sein, wenn der Bewilligungsbescheid nicht in Rechtskraft erwachsen wäre.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers setzt § 4 des O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes nicht das Vorliegen eines "rechtskräftigen Administrativbescheides" - womit offenbar ein Bewilligungsbescheid gemeint ist - voraus. § 4 leg. cit. kommt immer dann zur Anwendung, wenn rechtswidrig gehandelt wurde, d. h. gegen die Vorschriften des
O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes verstoßen wurde.
Der Beschwerdeführer hat Grundstücke, welche der landwirtschaftlichen Nutzung dienten, und die auch an landwirtschaftlich genutzte Grundstücke angrenzen, mit Forstgewächsen bepflanzt. Dies stellt eine nach § 1 Abs. 1 des O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes bewilligungspflichtige Umwandlung solcher Grundstücke in Wald dar. Dies gilt auch für die vom angefochtenen Beseitigungsauftrag erfaßten drei Reihen Fichten. Wäre der Bewilligungsbescheid vom 17. März 1993 nicht rechtskräftig, dann läge für diese Umwandlung in Wald keine Bewilligung vor, was zur Folge hätte, daß auch in diesem Fall der Beseitigungsauftrag rechtmäßig wäre. Daß der Beschwerdeführer den vom Beseitigungsauftrag erfaßten Teil der Aufforstung als "Christbaumkultur" bezeichnet, ändert daran nichts, weil auch die Anlegung einer Christbaumkultur dieser Art als Umwandlung von landwirtschaftich genutzten Flächen in Wald im Sinne des § 1 Abs. 1 des
O,ö. Kulturflächenschutzgesetzes anzusehen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. März 1984, Zl. 83/07/0321, und vom 18. März 1986, Zl. 84/07/0131).
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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