Normen
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art131a;
VwRallg;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs2;
WRG 1959 §31 Abs3;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art131a;
VwRallg;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs2;
WRG 1959 §31 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Zl. 92/07/0201, verwiesen, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof den seinerzeit angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 1992 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben hat, weil die belangte Behörde seinerzeit die Rechtslage verkannte und infolge Zurückweisung der Beschwerde zu Unrecht der beschwerdeführenden Partei eine meritorische Erledigung verweigerte.
Am 12. Mai 1992 fand aufgrund einer Eingabe der B.-Sondermüllentsorgungsges.m.b.H., welche im Zuge von Bauvorbereitungen zu Beweissicherungszwecken Boden- und Grundwasserproben entnommen hatte und dabei einen nicht vorhersehbaren Gehalt an Kohlenwasserstoffen feststellte, eine mündliche Verhandlung mit Lokalaugenschein statt. Thema dieser Verhandlung war die Errichtung einer Abwassertrennanlage durch die B.-Sondermüllentsorgungsges.m.b.H. Die anwesenden Amtssachverständigen sahen am 12. Mai 1992 keine Gefahr im Verzug, schlugen jedoch Sicherungsmaßnahmen vor. Der geologische Amtssachverständige beantragte, weitere Untersuchungen über das Ausmaß der Kontamination durchführen zu lassen.
Am 3. Juni 1992 wurde ein weiterer Lokalaugenschein am Firmengelände der B.-Sondermüllentsorgungsges.m.b.H. durchgeführt. Dabei wurden auch die vorhandenen Schürfschlitze untersucht und festgestellt, zur Verhinderung einer Kontamination des Grundwassers sei es notwendig, das in den Schürfschlitzen vorhandene ölkontaminierte Wasser umgehend abzupumpen. Zusätzlich wurde von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz in einem Aktenvermerk vom 11. Juni 1992 festgestellt, es sei notwendig, den Verlauf einer alten Drainageleitung, welche von Schürfschlitz 3 freigelegt wurde, zu untersuchen, weil der Verdacht bestehe, diese Leitung stelle die Verbindung zwischen den Kiesen, die rund um die alte Leitung der Beschwerdeführer geschüttet worden seien, und dem M.-Bach dar.
Daraufhin fand am 15. Juni 1992 eine weitere Verhandlung vor der BH statt, in deren Verlauf der chemisch-technische Amtssachverständige in Ergänzung der Vorschläge des geologischen Amtssachverständigen mehrere Punkte für die weitere Vorgangsweise zur Sanierung der festgestellten Ölkontamination im Bereich des ehemaligen Betriebsgeländes der beschwerdeführenden Partei vorbrachte.
In der Folge erließ die BH die auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 gestützten Anordnungen vom 16. Juni 1992, die Basis für die Beurteilung des nunmehr angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 15. Jänner 1996 sind.
Diese Anordnungen lauteten:
"1. Im Bereich des von der Firma B.-SondermüllentsorgungsGesellschaft m.b.H. erstellten Schürfschlitzes 3 laut Aktenvermerk des Dipl. Ing. M. und des Ing. K. vom Landeswasserbauamt vom 3.6.1992 ist das vorhandene ölkontaminierte Wasser abzupumpen.
2. Der Schürfschlitz 4 laut Lageplan des Landeswasserbauamtes
B. vom 2.6.1992, Zl. ... ist so zu erstellen, daß er in der Verlängerung der laut Niederschrift vom 15.6.1992 festgestellten Drainageleitung im Bereich der zwischen den Probeschlitzen 2 und 3 situierten Betonplatte zu liegen kommt. Dieser Schürfschlitz ist bis zur vermutlichen Kreuzung mit der vermutlich entlang des Bahnanschlusses verlaufenden Drainageleitung zu erstellen.
3. Der Schürfschlitz 5 laut Lageplan des Landeswasserbauamtes
B. vom 2.6.1992, Zl. ..., ist zu erstellen und bis zur Kreuzung mit dem Schürfschlitz 4 in Richtung Westen zu führen.
4. Nach Freilegen der Drainageleitung laut Punkt 2. und 3. ist im nordwestlichen Bereich der GP 1966/2 KG K. (Firmenareal der B.-SondermüllentsorgungsG.m.b.H.) eine provisorische Ölabscheideeinrichtung laut Anweisung des Landeswasserbauamtes
B. einzurichten.
5. Sämtliche Maßnahmen sind unter Aufsicht des Landeswasserbauamtes B. durchzuführen und ist das Landeswasserbauamt vor Beginn der Arbeiten zu verständigen.
6. Das Aushubmaterial ist nach den Anweisungen des Landeswasserbauamtes B. zwischenzulagern bzw. zu entsorgen.
7. Sämtliche Maßnahmen sind ohne Unterbrechung durchzuführen.
8. Sollte mit diesen Maßnahmen
nicht bis Montag, den 22. Juni 1992, 8.00 Uhr, begonnen werden, wird die Behörde zur Durchführung dieser Maßnahmen direkt Auftrag an eine Baufirma erteilen."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Jänner 1996 wies die belangte Behörde die gegen diese von der BH ergangene Anordnung vom 16. Juni 1992 erhobene Maßnahmenbeschwerde gemäß § 67c Abs. 3 (nunmehr: Abs. 4) AVG als unbegründet ab. Ferner wies die belangte Behörde den Kostenantrag der beschwerdeführenden Partei ab und verpflichtete diese zu einem entsprechenden Kostenersatz nach § 79a AVG an den Bund.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stützt sich die belangte Behörde hauptsächlich auf die Feststellungen der beim Lokalaugenschein am 15. Juni 1992 anwesenden Sachverständigen. Vom geologischen Amtssachverständigen sei die Situation bezüglich der Flächendrainage so beurteilt worden, daß ein Teil der Flächendrainage gerade in jenem örtlichen Teilbereich liege, in welchem im Jahre 1976 über längere Zeit ein Ölaustritt erfolgt sei, ein anderer Teil der Flächendrainage erfasse demgegenüber einen größeren ölkontaminierten Grundstücksbereich und entwässere in den K.-Bach. Im Bereich des Geländes werde Niederschlagswasser, das im Boden in den aufgeschütteten Bereichen versickern könne, durch das im Boden enthaltene Mineralöl verunreinigt. Dieses kontaminierte Wasser könne das Areal voraussichtlich über die festgestellten Drainageleitungen verlassen. Dies könne zu einer erhöhten Gefährdung von Oberflächengewässern führen. Diese Beurteilung der Lage sei auch vom chemisch-technischen Amtssachverständigen geteilt worden. Dieser habe sogar Sicherungsmaßnahmen vorgeschlagen, weil Gefahr im Verzuge anzunehmen gewesen sei. Der vorerwähnte Sachverständige habe dies damit begründet, bei Unterlassung der beantragten Maßnahmen könne mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unkontrollierte Verfrachtung von ölkontaminiertem Wasser über das Drainagesystem in den K.-Bach erfolgen und dort zu einer Gewässerverunreinigung führen.
Auch hätte nicht davon ausgegangen werden können, daß die vorgefundenen Drainagen bereits "funktionslos" gewesen seien und im Zuge der Sanierungsmaßnahmen 1976 unterbrochen worden seien. Für die Sachverständigen sei beim Auffinden der Bodenplatte, in deren Bereich ölkontaminiertes Bodenmaterial vorgefunden wurde, nicht eindeutig erkennbar gewesen, welche tatsächliche räumliche Ausdehnung die ölkontaminierte Bodensubstanz bereits erlangt hatte.
Aufgrund all dieser Tatsachen sei Gefahr im Verzug im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 vorgelegen.
Weiters führte die belangte Behörde aus, die Erlassung eines Bescheides wäre, selbst wenn dieser in Anwendung des § 57 Abs. 1 AVG oder des § 64 Abs. 2 AVG ergangen wäre, bei dieser Gefahrenlage nicht sachdienlich gewesen.
Von Seiten der belangten Behörde stoße es auf keine Bedenken, die Beschwerdeführerin als "Verpflichtete" im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 heranzuziehen. Der "Verpflichtete" im Sinne des § 31 leg. cit. müsse nämlich keinesfalls mit dem Grundstückseigentümer identisch sein.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde und führte u.a. näher aus, zwischen dem Ölaustritt zum Jahreswechsel 1975/76 und dem Auftrag vom 16. Juni 1992 liege ein Zeitraum von mehr als 16 Jahren, in welchem weder in den Oberflächengewässern (M.-Graben, K.-Bach) noch im Grundwasser Belastungen durch Kohlenwasserstoffe festgestellt worden seien. Allein dieser zeitliche Ablauf sei der Nachweis dafür, daß mit einer Gewässerverunreinigung durch die vorhandene Restkontamination aus dem alten Ölaustritt nicht zu rechnen sei. Es fehle daher schon an einer konkreten Gefahr, noch weniger könne von Gefahr im Verzug die Rede sein.
Auch hätten schon die Sachverständigen beim Lokalaugenschein vom 12. Mai 1992 das Vorliegen von Gefahr im Verzug ausgeschlossen. Im Bereich des ehemaligen Tanklagers der Beschwerdeführerin würden sich vor allem wasserundurchlässige Lehme und lehmige Torfablagerungen finden, welche ein Ausbreiten von Kontaminationen in Grundwasser führende Schichten entsprechend verhindern würden.
Die Möglichkeit, daß sich Niederschlagswässer nach Kontamination im Erdreich über die vorhandenen Drainageleitungen in Oberflächengewässer ausbreiten würden, bestehe nach den Ergebnissen des Verfahrens gleichfalls nicht.
Jedenfalls ließe § 31 Abs. 3 WRG 1959 "Maßnahmen unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" von vornherein nur insoweit zu, als diese Maßnahmen umfänglich zur Abwehr der unmittelbaren Gefahr im Verzug notwendig seien. Darüber hinausgehende Maßnahmen könnten keinesfalls in einem derartigen "verfahrensfreien Verwaltungsakt", sondern nur im ordentlichen Verfahren nach der ersten Alternative des § 31 Abs. 3 WRG 1959 angeordnet werden. Über diesen Bereich gehe die Anordnung vom 16. Juni 1992 jedenfalls hinaus.
Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, Aufträge nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 könnten nur dem "Verpflichteten" erteilt werden. Darunter seien jene Personen zu verstehen, die die Sorgfaltspflicht des § 31 Abs. 1 WRG 1959 treffe, also nur die "Verursacher" der Wassergefährdung.
Bei den Drainageleitungen handle es sich nicht um eine "Anlage" der Beschwerdeführerin, sodaß diesbezüglich die Sorgfaltspflicht im Sinne des § 31 Abs. 1 leg. cit. auch nicht die Beschwerdeführerin treffe und diese auch nicht Verpflichtete im Sinne des § 31 Abs. 3 leg. cit. sein könne.
Daß überhaupt nach mehr als 16 Jahren eine "aktuellere" Gefahr vermutet worden sei, gehe ausschließlich auf die Baumaßnahmen der B.-Sondermüllentsorgungsges.m.b.H. zurück. Deshalb könne die Beschwerdeführerin nicht Verursacher und Verpflichtete im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 sein.
Ferner sei für die BH zum Zeitpunkt der Erlassung der Anordnung bereits klar gewesen, daß die B.-Sondermüllentsorgungsges.m.b.H. im Zuge ihrer Bauarbeiten das kontaminierte Erdreich ohnedies ausheben und verbringen werde, die davon ausgehende Wassergefährdung also beseitigt würde.
Auch könne ein "Erkundungsbeweis" wie das Anlegen von Schürfschlitzen nicht Gegenstand einer Anordnung nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 sein. Eine derartige Maßnahme setze die Feststellung einer konkreten Gefahr in der besonderen Ausformung der Gefahr im Verzug bereits voraus.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, die belangte Behörde habe die bei der mündlichen Verhandlung vom 22. November 1995 erzielten Beweisergebnisse unberücksichtigt gelassen.
Die belangte Behörde hat die Akten ihres Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 31 Abs. 3 erster Satz WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
Unbestritten blieb, daß es auf dem ehemaligen Betriebsgelände der beschwerdeführenden Partei im Bereich des Tanklagers um die Jahreswende 1975/76 zu einem Austritt von Mineralölprodukten gekommen ist und die beschwerdeführende Partei in der Folge Sanierungsschritte gesetzt hat. Dieses Gelände wird nunmehr von einem Rechtsnachfolger genützt, der im Zuge von Bauarbeiten Bodenproben entnahm, in denen überhöhte Kontaminationswerte bezüglich Mineralöl festgestellt wurden. In weiterer Folge wurde Anfang 1992 festgestellt, daß sich in einem Schürfschlitz ölkontaminiertes Wasser befand.
Selbst wenn die Behauptung der beschwerdeführenden Partei zutreffen sollte, daß in den 16 Jahren seit dem Ölunfall bis zur Erlassung der Anordnung nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 im Jahre 1992 in den von den Amtssachverständigen genannten Oberflächenwässern keine Belastungen durch Kohlenwasserstoff festgestellt werden konnten, zutreffen sollte, schließt dies die als "möglich" bezeichnete Annahme einer Ölkontamination dieser Gewässer als Spätfolge des seinerzeit erfolgten Austritts von Mineralölprodukten nicht von vornherein aus.
Soweit die beschwerdeführende Partei die Auffassung vertritt, es fehle an einer konkreten Gefahr und es könne von Gefahr im Verzuge nicht die Rede sein, sind ihr die Sachverständigengutachten aus dem erstinstanzlichen Verfahren (siehe insbesondere den Ortsaugenschein vom 15. Juni 1992) entgegenzuhalten. So hat der geologische Sachverständige beim Ortsaugenschein am 15. Juni 1992 nicht nur festgestellt, daß Niederschlagswasser durch das im Boden enthaltene Mineralöl verunreinigt wird und dieses kontaminierte Wasser das Areal voraussichtlich über die Drainageleitungen verlassen kann, sondern auch eine damit einhergehende, entsprechend erhöhte Gefährdung eines Oberflächengewässers festgestellt.
Im Gutachten des chemisch-technischen Sachverständigen findet sich folgender Hinweis:
"Die Maßnahmen nach den Punkten 1 bis 3 des Gutachtens weisen eine hohe Dringlichkeit auf, da Gefahr in Verzug anzunehmen ist. Dies begründet sich daraus, daß bei Unterlassung der beantragten Maßnahmen eine unkontrollierte Verfrachtung von ölkontaminierten Wasser möglich ist, was zu unübersehbaren Folgeschäden führen kann. Insbesondere muß darauf hingewiesen werden, daß die noch nicht vorgefundenen Drainagesysteme mit hoher Wahrscheinlichkeit im K.-Bach enden und allfällige Ölaustritte zu einer Gewässerverschmutzung führen können."
Die von den Amtssachverständigen am 15. April 1992 beurteilte neue Sachlage, die schließlich zur Anordnung der BH vom 16. Juni 1992 führte, ließ in durchaus schlüssiger Weise eine Gewässerverunreinigung über das weitgehend in seiner Wirkung zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesene und teilweise erst neue entdeckte Drainagesystem als möglich erscheinen. Gerade der Aktenvermerk der BH vom 3. Juni 1992, in dem von einem neu entdeckten Betonrohr die Rede war, zeigt, daß die Behörde nicht mit Sicherheit davon ausgehen konnte, daß das vermutete ehemalige landwirtschaftliche Entwässerungssystem tatsächlich "außer Funktion" stehe. Es wird in diesem Aktenvermerk auch nicht näher dargelegt, worauf sich diese Annahme gründen könnte. Auch die von der beschwerdeführenden Partei in einem Aktenvermerk der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 5. Juni 1992 zitierte Feststellung, daß die Anlage "außer Funktion" stehe und im Rohr ölkontaminiertes Wasser vorhanden gewesen sei, zeigt nicht zwingend auf, daß eine Ölkontamination von Oberflächengewässern über die entdeckte Drainageleitung ausgeschlossen werden konnte. Der von der beschwerdeführenden Partei im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde vorgebrachte allgemeine Hinweis, es seien aufgrund des seinerzeitigen Ölunfalls im Jahre 1976 insbesondere die Drainageleitungen unterbrochen worden und das in der Beschwerde modifizierte Vorbringen, daß im Zuge der Sanierungsarbeiten nach dem Mineralölaustritt zum Jahreswechsel 1975/76 die Drainageleitung zum M.-Graben "unterbrochen" worden sei, vermögen nicht darzulegen, daß die in der Anordnung vom 16. Juni 1992 enthaltenen exploratorischen Arbeiten hinsichtlich der entdeckten und nicht näher bekannt gewesenen Drainageleitung nicht notwendig gewesen wären. Auch die beschwerdeführende Partei war zum Zeitpunkt der Erlassung der Anordnung nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 nicht in der Lage, mit Bestimmtheit die Annahme einer möglichen Gewässerverunreinigung durch diese Entwässerungsleitung zu widerlegen.
Unter einer Gewässerverunreinigung wird gemäß § 30 Abs. 2 WRG 1959 jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte) und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.
Eine solche Beeinträchtigung war aufgrund der dargestellten Ausführungen der von der Behörde erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen konkret und als unmittelbar bevorstehend zu befürchten, sodaß Gefahr im Verzuge aufgrund des am 15. Juni 1992 aktuell im Zuge weiterer Bauarbeiten festgestellten Sachverhalts im Sinne des § 31 Abs. 3 erster Satz WRG 1959 im Beschwerdefall vorlag. Angesichts der von den Amtssachverständigen für möglich und wahrscheinlich gehaltenen Ölkontamination von näher genannten Gewässern kam es auf eine allfällige Verschmutzung des Grundwassers - dessen Gefährdung von der beschwerdeführenden Partei aufgrund der Bodenbeschaffenheit (Abdichtung durch wasserundurchlässige Schichten) in Abrede gestellt wird - in diesem Zusammenhang nicht an. Die zuvor im Zuge einer mündlichen Verhandlung am 12. Mai 1992 von den Amtssachverständigen in Abrede gestellte "Gefahr im Verzuge" war durch die aktuellen Ereignisse vom 15. Juni 1992 (Feststellung von starker Ölkontamination und mögliche Gefährdung von Oberflächengewässern) überholt.
Soweit die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, die Anordnung gehe über den Umfang einer "Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" hinaus, ist für die Beschwerdeführerin daraus nichts zu gewinnen, weil sich die behördliche Anordnungsbefugnis nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 auf die vollständige Sanierung des im Sinne des zweiten Absatzes dieses Paragraphen eingetretenen Gefährdungsfalles einschließlich aller Maßnahmen, die durch Maßnahmen der "Primärabhilfe" unter dem Aspekt des Gewässerschutzes zwangsläufig erforderlich werden, erstrecken kann.
Der Auffassung, daß nur "Sicherungsmaßnahmen", nicht aber auch "Sanierungsmaßnahmen" Gegenstand einer nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 getroffenen Anordnung sein dürfen, ist zu entgegnen, daß die Bestimmung des § 31 WRG 1959 zwischen "Sicherung" und "Sanierung" nicht unterscheidet, sondern allein darauf abstellt, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung "erforderlich" sind. Sind "Sanierungsmaßnahmen" sachbezogen zwangsläufig notwendige Folge von "Sicherungsmaßnahmen", dann muß das Gesamtpaket der Maßnahmen als erforderlich beurteilt werden, um der Gewässerverunreinigung konsequent Einhalt zu gebieten und nicht aus den Zwischenresultaten bloßer Sicherungsmaßnahmen des ersten Schrittes neue Gefahrenquellen entstehen zu lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Zl. 94/07/0155).
Ebensowenig vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, sie könne, weil sie ihr Betriebsareal im Jahre 1986 veräußert habe und die Drainageleitungen keine Anlagen der Beschwerdeführerin gewesen seien, nicht als Verpflichtete im Sinne des § 31 WRG angesehen werden, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Der beschwerdeführenden Partei ist zwar insoweit zu folgen, als die konkreten Baumaßnahmen von der B.-SondermüllGes.m.b.H. durchgeführt wurden. Als Verursacher der festgestellten Ölkontamination kommt diese Gesellschaft jedoch aufgrund des von der Behörde festgestellten Sachverhalts nicht in Betracht. Vielmehr steht der Ölaustritt zum Jahreswechsel 1975/76 in kausalem Zusammenhang mit der festgestellten Verunreinigung, welches Faktum die beschwerdeführende Partei auch nicht im Zuge des behördlichen Verfahrens entkräften konnte, sodaß die beschwerdeführende Partei als Verpflichtete im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 anzusehen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
Die aus der zitierten Gesetzesstelle erwachsende Verpflichtung ist verschuldensunabhängig und besteht auch unabhängig davon, ob und inwieweit ein allfälliger späterer Eigentümer von entsprechenden Anlagen und Liegenschaften ebenfalls als Verpflichteter gemäß dieser Gesetzesstelle herangezogen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. April 1989, Zl. 88/07/0134).
Ein gemäß § 31 leg. cit. Verpflichteter kann sich jedenfalls nicht durch rechtsgeschäftliche Verfügungen, wie z. B. den Verkauf von Anlagen oder Liegenschaften, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht, seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung entziehen. Vielmehr sind ihm, ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit seinem zivilrechtlichen Rechtsnachfolger auch auf § 31 WRG 1959 gestützte Maßnahmen vorgeschrieben werden können, die zur Verhinderung einer drohenden Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen, unabhängig von der Frage der zivilrechtlichen Verfügungsgewalt über diese Anlagen oder Liegenschaften, vorzuschreiben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. April 1989, Zl. 88/07/0134, und vom 25. Juni 1991, Zl. 91/07/0033).
Der von der Behörde festgestellten Kausalität zwischen der Ölkontamination auf dem ehemaligen Betriebsgelände im Bereich des ehemaligen Tanklagers der beschwerdeführenden Partei und einem um die Jahreswende 1975/76 aufgetretenen Austritt von Mineralölprodukten in dieses Gelände vermochte die beschwerdeführende Partei jedoch im Zuge des Verwaltungsverfahrens nichts Wesentliches entgegenzusetzen. Auch wenn die Drainageleitungen keine von der beschwerdeführenden Partei stammende Anlagen waren, waren die diesbezüglich getroffenen Anordnungen im Hinblick auf die nach den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht auszuschließende und für möglich gehaltene Entwässerung des ehemaligen Betriebsgeländes der beschwerdeführenden Partei durch diese Anlagen nicht unzulässig.
Im Rahmen der Verfahrensrüge macht die beschwerdeführende Partei weiters geltend, die belangte Behörde habe Beweisergebnisse, konkret jene der mündlichen Verhandlung vom 22. November 1995, unberücksichtigt gelassen.
Angesichts der Tatsache, daß Prozeßgegenstand des Verfahrens über die Maßnahmenbeschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ist und diese von der belangten Behörde aufgrund der Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand, müßte die belangte Behörde nur solche Sachverhaltselemente berücksichtigen, welche der Behörde erster Instanz zum Zeitpunkt der Anordnung bei Anwendung der im Hinblick auf den Zeitfaktor zumutbaren Sorgfalt bekannt sein müßten.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt und die beschwerdeführende Partei Gelegenheit hatte, alles für ihren Standpunkt Zweckdienliche vor einem Tribunal im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK (unabhängigen Verwaltungssenat) im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorzubringen.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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