Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erteilte der erstmitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 27. November 1989 die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 7360/9, Grundbuch M. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des nahegelegenen Grundstückes Nr. 7360/3, Grundbuch M. Sie war dem Verfahren im Jahre 1989 nicht beigezogen und beantragte daher, nachdem sie nach Baubeginn im Jahre 1996 von der Baubewilligung Kenntnis erlangt hatte, die Zustellung des genannten Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde. Die Zustellung erfolgte am 23. April 1996.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung, die nach der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde wörtlich folgenden Inhalt hatte:
"Gegen den Baubescheid vom 27. November 1989 (Aktenzeichen 11/1988) erhebe ich in offener Frist Berufung.
Der Baubescheid wurde mir nämlich erst heute
(23. April 1996) durch meinen Sohn MW zugestellt.
Zur Bauverhandlung wurde ich nie vorgeladen, weshalb der Baubescheid unrechtmäßig ergangen ist.
Mit diesem Baubescheid wird dem A die Errichtung eines Wohnhauses auf Gp. 7360/9 KG. M bewilligt.
Ich bin Eigentümerin und Fischereiberechtigte der Gp. 7360/3 KG. M und somit Anrainerin im Sinne der Tiroler Bauordnung.
Mein Grundstück ist ein Teichgrundstück und liegt ebenso wie die Grundparzelle 7360/9 im Gewässerschutzgebiet.
Ich stelle daher folgende Anträge:
- a) Aufhebung des Baubescheides
- b) Abweisung des Baugesuches
- c) Durchführung einer ordnungsgemäßen Bauverhandlung mit Verständigung meiner Person
- d) Erhebung, ob für den Bau, die Abwasserentsorgung und für die neu errichtete Zufahrt eine naturschutz- und wasserrechtliche Bewilligung vorliegt"
Mit Bescheid vom 2. Juli 1996 wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung ab; auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführerin erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abwies.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, daß die belangte Behörde zwar die Parteistellung der Beschwerdeführerin bejahe, den Bescheid der Gemeindebehörde jedoch mit der Begründung nicht aufgehoben habe, daß die Berufung der Beschwerdeführerin nicht habe erkennen lassen, in welchem Recht sich die Beschwerdeführerin durch den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde verletzt erachte. Wenn schon die Parteistellung der Beschwerdeführerin in diesem Bescheid bejaht werde, ergebe sich "daraus zwingend, daß dieser Bescheid aufzuheben ist, damit die Beschwerdeführerin im neu von der Baubehörde erster Instanz durchzuführenden Verfahren ihre Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorbringen kann, insbesondere auch, damit ihr der Instanzenzug nicht verkürzt wird."
Im übrigen habe die Beschwerdeführerin durch den Hinweis darauf, daß sie Eigentümerin und Fischereiberechtigte der Gp. 7360/3, KG M, und somit Anrainerin im Sinne der Tiroler Bauordnung sei, sehr wohl auf ihr Nachbarrecht im Sinne des § 30 TBO hingewiesen.
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird in der Beschwerde ausgeführt, daß die eben wiedergegebenen Rechtsfragen quaestiones mixtae darstellten, sodaß auch der Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als sie dadurch, daß sie dem Verfahren im Jahre 1989 nicht beigezogen (nicht zur mündlichen Verhandlung geladen wurde) und ihr auch der Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde nicht zugestellt worden war, eine übergangene Partei im Sinne von Rechtsprechung und Lehre hinsichtlich des Verfahrens, das zur Erteilung der Baubewilligung an die mitbeteiligte Partei führte, ist (vgl. z.B. Hauer, Der Nachbar im Baurecht4, 296).
Nach den in der Judikatur zum Baurecht herausgearbeiteten Grundsätzen für den Fall, daß eine Partei zu Unrecht nicht dem Verfahren beigezogen wurde, besitzt die übergangene Partei jedoch keinen Anspruch auf Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens mit ihr und somit insbesondere auch keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 24. April 1990, Zl. 89/05/0044, und vom 29. Mai 1990, Zl. 89/05/0220).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die übergangene Partei vielmehr, nachdem sie - was die Beschwerdeführerin getan hat - die Zustellung des Bescheides, der ihr gegenüber noch nicht ergangen ist, erwirkt hat, in der Berufung gegen diesen Bescheid ihre Einwendungen vorzubringen (vgl. Hauer, a.a.O., 300). Der übergangene Nachbar darf sich in seiner Berufung dabei nicht darauf beschränken, die nicht erfolgte Ladung zur Bauverhandlung zu rügen, vielmehr hat er konkrete Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 1983, Zl. 83/05/0052).
Die belangte Behörde ist daher grundsätzlich im Recht, daß die Berufung einer übergangenen Partei abzuweisen ist, wenn diese in der Berufung keine Einwendung gegen das Bauvorhaben erhoben hat. Dies übersieht die Beschwerdeführerin.
Entscheidend ist somit im Beschwerdefall, ob die Berufung der Beschwerdeführerin eine Einwendung im Rechtssinne enthält. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Einwendung im Rechtssinne nur dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1974, Slg. Nr. 8700/A, sowie Hauer, a.a.O., 83, und Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, Rz 291). Wenngleich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dabei insoferne kein strenger Maßstab anzulegen ist, als es als ausreichend angesehen wird, wenn erkennbar ist, in welchem Recht sich die Partei verletzt erachtet, kann auch in diesem Zusammenhang der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in den Ausführungen in der oben wörtlich wiedergegebenen Berufung der Beschwerdeführerin keine Geltendmachung von subjektiven Rechten in diesem Sinne erblickt hat. Der in der Beschwerde hervorgehobene Hinweis auf die Eigentümerstellung und die Stellung der Beschwerdeführerin als Fischereiberechtigte stellt keine Einwendung in diesem Sinne dar, da diese Ausführungen in der Berufung nur geeignet sind, die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren darzutun, sich daraus jedoch nicht ableiten läßt, in welchem subjektiven Recht sich die Beschwerdeführerin verletzt erachtete.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung keine Einwendungen erhoben hat. Die Abweisung der Vorstellung erfolgte daher zu Recht.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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