Normen
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §4 Abs1;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §4 Abs2;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §4 Abs1;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §4 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Ansuchen vom 30. Mai 1995 ersuchten die Erstmitbeteiligten um Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit einer Einfriedung auf dem Grundstück Nr. 223/5, KG N. Nach dem eingereichten Projekt war auch die Errichtung einer Garage an der Grundgrenze vorgesehen.
Anläßlich der am 5. Juli 1995 durchgeführten mündlichen Verhandlung sprach sich der Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben aus. Es müsse ein Mindestabstand von 4 m eingehalten werden. Er werde erst bei Vorliegen eines solchen Abstandes weiter verhandeln.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Partei vom 10. Juli 1995 wurde die Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Stadtrates der zweitmitbeteiligten Partei vom 13. Dezember 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.
Auch der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Gemäß § 4 Abs. 1 Kärntner Bauvorschriften seien oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen entweder unmittelbar aneinanderzubauen oder so anzuordnen, daß sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand hätten. Der Abstand sei in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken. Gemäß § 4 Abs. 2 Kärntner Bauvorschriften seien, wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt seien, die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 leg. cit. nicht anzuwenden. Gemäß § 4 Abs. 3 Kärntner Bauvorschriften sei der Abstand oberirdischer Gebäude und sonstiger baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 leg. cit. festzulegen. Der Gemeinderat der zweitmitbeteiligten Partei habe mit Verordnung vom 24. Juni 1987 einen allgemeinen textlichen Bebauungsplan für das ganze Gemeindegebiet erlassen. In diesem Bebauungsplan seien die Baulinien in § 8 geregelt.
§ 8 Abs. 1 bestimme, daß Baulinien jene Grenzlinien eines Baugrundstückes seien, innerhalb welcher Gebäude und bauliche Anlagen errichtet werden dürften. Weiters fände sich darin auch eine Regelung über Garagen. § 8 Abs. 7 dieses allgemeinen textlichen Bebauungsplanes normiere, daß hinsichtlich der übrigen Baulinien die Bestimmungen des § 4 Kärnter Bauvorschriften über die Abstandsflächen gelten. Davon seien Grundstücke im Leichtindustriegebiet ausgenommen. Mit Verordnung vom 25. März 1993 sei der allgemeine textliche Bebauungsplan geändert worden und bestimme nunmehr § 10 Abs. 4 für Nebengebäude wie Garagen, Holzlagen, Abstellräume, Gerätehütten usw., daß sie auch bei offener Bebauung bis zu einer maximalen Gebäudehöhe von 3 m, gemessen vom Terrain des angrenzenden Anrainergrundstückes, an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden könnten, wenn alle baurechtlichen Bestimmungen eingehalten würden. Gemäß § 4 Abs. 2 Kärntner Bauvorschriften seien, wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt seien, die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 leg. cit. nicht anzuwenden. Sehe der Bebauungsplan einen Zusammenbau vor, dann komme insoweit ein Abstand nicht in Betracht. Lege der Bebauungsplan Abstände fest, welche ausreichend sein müßten, dann seien die Regelungen über die Abstandsflächen nach den Kärntner Bauvorschriften nicht anzuwenden. Wenn aber die Abstandsregelungen nach den §§ 5 bis 10 Kärntner Bauvorschriften nicht anzuwenden seien, wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt seien, sei es nicht verständlich, wie die Abstandsvorschriften des Bebauungsplanes jenen der Kärntner Bauvorschriften widersprechen könnten. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei unmöglich, den von seiner Garage abfallenden Schnee überhaupt zu beseitigen, stehe mit der verfahrensgegenständlichen Bauangelegenheit in keinem Zusammenhang. Wenn der Beschwerdeführer schließlich einwende, daß sich in der Garage Richtung Grenze ein Fenster befände, das durch das Anbauen der neuen Garage seine Bestimmung als Lichtquelle komplett verlieren würde, werde darauf hingewiesen, daß die Abstandsvorschriften gemäß § 4 Abs. 1 Kärntner Bauvorschriften nur anzuwenden seien, wenn Gebäude nicht zusammengebaut würden. § 4 Kärntner Bauvorschriften enthalte keine Vorschrift, die den Zusammenbau von Gebäuden (insbesondere) an der Grundgrenze verhindere.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 4 Abs. 1 und 2 Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 56/1985, lauten:
"(1) Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinanderzubauen oder so anzuordnen, daß sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.
(2) Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden."
Der Beschwerdeführer macht geltend, daß die Verordnung des Gemeinderates der zweitmitbeteiligten Partei offensichtlich auf § 4 Abs. 2 Kärntner Bauvorschriften basiere. Dieser sehe vor, daß die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 leg. cit. nicht anzuwenden seien, wenn und insoweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt seien. Danach sei in einem Anwendungsfall des § 4 Abs. 2 leg. cit. der übrige Teil des § 4 Abs. 1 anzuwenden. Nach dieser Bestimmung seien oberirdische und sonstige bauliche Anlagen entweder unmittelbar aneinanderzubauen oder so anzuordnen, daß sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand hätten. Das bedeute aber, daß trotz der angeführten Verordnung der zweitmitbeteiligten Partei auf alle Fälle im konkreten und in ähnlichen Verfahren zu prüfen gewesen wäre, ob Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen einen ausreichenden Abstand voneinander und von der Grundstücksgrenze hätten. Es sei daher davon auszugehen, daß die angeführte Verordnung mit dem Gesetz, also mit den Kärntner Bauvorschriften, nicht in Einklang stehe. Die Verordnung hätte auf § 4 Abs. 1 erster Satz Kärntner Bauvorschriften Rücksicht nehmen müssen. Im Verfahren sei keinerlei Prüfung vorgenommen worden, ob die Gebäude voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand hätten. Es seien daher die ergangenen Bescheide, insbesondere der angefochtene Bescheid, mangelhaft geblieben.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. § 4 Abs. 2 leg. cit. schließt in dem Fall, daß ein Bebauungsplan Abstände festlegt, zwar ausdrücklich nur die Anwendung des § 4 Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 leg. cit. aus. Dies hat aber seinen Grund offensichtlich darin, daß § 4 Abs. 1 erster Satz Kärntner Bauvorschriften die allgemeine Regelung über die zwei Möglichkeiten der Bebauung (nämlich Zusammenbauen oder in einem ausreichenden Abstand Bauen) trifft, welche durch die Bestimmungen der §§ 5 bis 10 Kärntner Bauvorschriften oder durch Abstandsregelungen im Bebauungsplan konkretisiert werden. Aus § 4 Abs. 1 erster Satz Kärntner Bauvorschriften kann weder eine normative Anordnung, daß Gebäude zusammengebaut werden müssen, noch eine solche, daß sie in einem ausreichenden Abstand zueinander errichtet werden müssen, abgeleitet werden. Es bedurfte daher nicht des ausdrücklichen Ausschlusses der Anwendung des § 4 Abs. 1 erster Satz leg. cit. Wie der Verwaltungsgerichtshof im übrigen bereits im Erkenntnis vom 18. September 1990, Zl. 90/05/0041, ausgesprochen hat, stellt eine Regelung des Bebauungsplanes, in dem die Zulässigkeit des Zusammenbauens normiert wird, gleichfalls eine Abstandsregelung im Sinne des § 4 Abs. 2 Kärntner Bauvorschriften dar.
Sofern der Beschwerdeführer Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der angeführten Änderung des allgemeinen textlichen Bebauungsplanes ins Treffen führt, werden diese im Lichte der vorangegangenen Ausführungen vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, räumt doch § 4 Kärntner Bauvorschriften in seinem Abs. 2 ausdrücklich die Möglichkeit ein, in einem Bebauungsplan Abstände festzulegen, was - wie dargelegt - eine Regelung mit dem Abstand 0 einschließt (vgl. im übrigen das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 90/05/0041).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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