VwGH 96/05/0036

VwGH96/05/003624.11.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des W, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. April 1995, Zlen. UVS-05/28/00067/94, UVS-05/28/00070/94 und UVS-05/28/00086/94, betreffend Übertretungen nach dem Wr. Gebrauchsabgabegesetz (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §16 Abs2 lita;
VStG §44a Z1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §16 Abs2 lita;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrerer (im folgenden näher beschriebener) Verwaltungsübertretungen in seiner Eigenschaft als zur Vertretung nach außen Berufener (Geschäftsführer) der " 'R' Gesellschaft m.b.H." bestraft. Anläßlich der außerordentlichen Generalversammlung dieser Gesellschaft am 27. September 1993 wurde die Gesellschaft m.b.H. rückwirkend per 31. Dezember 1992 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und die Firma in "

'R' Aktiengesellschaft" abgeändert. Dieser Vorgang wurde am 13. November 1993 in das Firmenbuch eingetragen. Im folgenden wird für beide Rechtssubjekte der Begriff "Gesellschaft" verwendet.

Der Gesellschaft gehört das Geschäftslokal an der Anschrift Wien II, S-Gasse 2. Die S-Gasse wird im Bereich dieser Eckparzelle von der P-Gasse gequert; die P-Gasse endet nicht T-förmig an der S-Gasse , sondern findet eine kurze Fortsetzung als Sackgasse, sodaß die Fläche, auf der das Geschäftslokal etabliert ist, von der S-Gasse und jener Sackgasse, welche auch als verlängerte P-Gasse bezeichnet wird, umschlossen wird. Eine luftlinienmäßige Fortsetzung dieser Sackgasse würde zur B-Straße führen.

Der Gesellschaft wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35- G, vom 4. Mai 1976 gemäß § 1 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 in der damals geltenden Fassung und gemäß § 82 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Gemeindegrund und den darüber befindlichen Luftraum vor der Liegenschaft Wien II, S-Gasse 2, Eckbereich B-Straße (Sackgasse), durch eine Abstellung von zwei Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen bzw. Wechselkennzeichen, links und rechts von der Auffahrtsrampe, gegen eine näher bezeichnete jährliche Gebrauchsabgabe benützen zu dürfen.

Am 2. Februar 1993 stellte ein Organwalter des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4-Abgabenüberwachung, fest, daß im Bereich der verlängerten P-Gasse, und zwar vor dem Gehsteig vor dem Geschäftslokal der Gesellschaft, vier Fahrzeuge und am zur S-Gasse parallelen Ende zur Sackgasse drei Fahrzeuge ohne Kennzeichen abgestellt waren, wobei bei fünf Fahrzeugen eine Verkaufsanzeige im Fahrzeug vorhanden war. Es wurde eine Skizze angefertigt, die die Position der durch die Plakettennummer und Fahrzeugtype beschriebenen Fahrzeuge exakt darstellt.

Am 27. April 1993 stellte ein Organwalter des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4-Abgabenüberwachung, fest, daß im Bereich der verlängerten P-Gasse, und zwar vor dem Gehsteig vor dem Geschäftslokal der Gesellschaft, vier Fahrzeuge und am zur S-Gasse parallelen Ende zur Sackgasse drei Fahrzeuge ohne Kennzeichen, aber mit einer Verkaufsanzeige im Fahrzeug, abgestellt waren. Es wurde eine Skizze angefertigt, die die Position der durch die Plakettennummer und Fahrzeugtype beschriebenen Fahrzeuge exakt darstellt.

Am 3. Mai 1993 stellte ein Organwalter des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4-Abgabenüberwachung, fest, daß im Bereich der verlängerten P-Gasse , und zwar vor dem Gehsteig vor dem Geschäftslokal der Gesellschaft, vier Fahrzeuge und am zur S-Gasse parallelen Ende zur Sackgasse drei Fahrzeuge ohne Kennzeichen abgestellt waren, wobei in fünf Fahrzeugen eine Verkaufsanzeige enthalten war. Es wurde eine Skizze angefertigt, die die Position der durch die Plakettennummer und Fahrzeugtype beschriebenen Fahrzeuge exakt darstellt.

Dies wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten. Er antwortete mit Schreiben vom 30. März bzw. 8. Juni (für 2 Fälle) 1993, daß die Gesellschaft eine Genehmigung besitze, wonach sie vor der Liegenschaft Wien II, S-Gasse 2, zwei Fahrzeuge ohne Kennzeichen und ein drittes und ein viertes Fahrzeug auf einer vor dem Lokal stehenden Rampe abstellen könne. Weiters besitze die Gesellschaft eine Genehmigung, wonach sie drei bis vier Autos, je nach Größe derselben, "vis a vis neben den Tennisplätzen" ohne Kennzeichen abstellen dürfe.

Mit Schreiben vom 2. April 1993 forderte die Behörde im erstangeführten Verfahren den Beschwerdeführer zur Bekanntgabe auf, unter welcher Aktenzahl ihm diese Bewilligung zur Abstellung von zwei weiteren Fahrzeugen auf einer vor dem Lokal stehenden Rampe erteilt worden sei, und eventuell eine Bescheidkopie zu übermitteln. Der Beschwerdeführer antwortete darauf nicht, sondern übermittelte ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, welches die Abstellung von kennzeichenlosen Fahrzeugen am 24. Juni 1990 betraf.

Mit Straferkenntnissen des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4, vom 4. Jänner 1994 wurde der Beschwerdeführer jeweils schuldig erkannt, er hätte als zur Vertretung nach außen Berufener (Geschäftsführer) der Gesellschaft am 2. Februar, 27. April und 3. Mai 1993 vor der Liegenschaft in Wien II, S-Gasse 2, in Front verlängerte P-Gasse vor dem Geschäftslokal durch das Abstellen von drei näher bezeichneten Fahrzeugen ohne behördliche Kennzeichen und gegenüber der Liegenschaft in Wien II, S-Gasse 2, Front verlängerte P-Gasse am Ende der Sackgasse, durch das Abstellen dreier näher beschriebener Fahrzeuge ohne behördliches Kennzeichen den öffentlichen Gemeindegrund ohne Gebrauchserlaubnis widmungswidrig benutzt. Wegen Übertretung des § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 lit. a des Gebrauchsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 20/1966, im Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG wurden über ihn Geldstrafen von jeweils S 12.000,-- verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer jeweils Berufung. Aufgrund seiner umfangreichen Tätigkeiten als Geschäftsführer der "R Gesellschaft m.b.H (zwischenzeitig AG)" habe er die in den Zweigstellen tätigen Personen immer wieder darauf hingewiesen, daß es unerlaubt und untersagt sei, mehr als zwei Fahrzeuge ohne Kennzeichen und mehr als ein Fahrzeug auf der Hebebühne ohne Kennzeichen abzustellen. Er kontrolliere routinemäßig die Einhaltung dieser Vorschriften. Wenn er nicht persönlich anwesend sei, habe der Filialleiter T. diese Aufgabe wahrzunehmen. Als Beweis dafür berief er sich auf seine eigene Vernehmung und auf die Vernehmung "noch bekanntzugebender" Zeugen.

Anläßlich der vor der belangten Behörde durchgeführten Verhandlungen wurden der jeweilige Meldungsleger, der Filialleiter T. und über Antrag des Beschwerdeführers der ehemalige Vorsteher des zweiten Wiener Gemeindebezirkes vernommen. Der Beschwerdeführer selbst erschien trotz ausgewiesener Ladung bei keiner Verhandlung.

Mit den angefochtenen Bescheiden änderte die belangte Behörde die erstinstanzlichen Straferkenntnisse insoferne ab, als dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Vorfälle vom 2. Februar und vom 27. April 1993 jeweils nur mehr die Abstellung von zwei Fahrzeugen, hinsichtlich des Tatzeitpunktes 3. Mai 1993 von einem Fahrzeug vor der Liegenschaft Wien II, S-Gasse 2, in Front verlängerte P-Gasse, zur Last gelegt wurde, der Vorwurf hinsichtlich der drei weiteren Fahrzeuge am Ende der Sackgasse blieb jeweils aufrecht. Es wurden in zwei Fällen fünf Geldstrafen von jeweils S 1.500,--, in einem Fall vier derartige Geldstrafen und entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. In den Begründungen führte die belangte Behörde aus, mit Rücksicht auf die Bewilligung vom 4. Mai 1976 könne die Tatanlastung nur für zwei (bzw. eines) der insgesamt vier vor dem Geschäftslokal der Gesellschaft in der verlängerten P-Gasse abgestellten Fahrzeuge aufrechterhalten werden. Als erwiesen wurde angenommen, daß der Filialleiter T. nicht zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt war und daß alle abgestellten Fahrzeuge zum Zeitpunkt 10. Februar 1993 im Besitz der "R" Gesellschaft m.b.H standen und ohne Kennzeichen abgestellt waren. Ausdrücklich wurde nicht festgestellt, daß der Beschwerdeführer seiner Überwachungspflicht nachgekommen wäre. Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, daß von den sieben kennzeichenlos abgestellten Fahrzeugen, wie dies jeweils festgestellt worden war, offensichtlich bei fünf bzw. vier Fahrzeugen eine widmungswidrige Verwendung von öffentlichem Gemeindegrund vorlag.

Gegen diese Bescheide richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die angefochtenen Bescheide in seinem Recht verletzt, nicht gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 lit. a des Gebrauchsabgabegesetzes bestraft zu werden. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und

erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Wandels der Rechtsform der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 96/05/0035, verwiesen.

Der Beschwerdeführer wirft der Behörde die mangelnde Präzisierung des Tatortes vor. Dabei ist zunächst nicht erkennbar, welcher der drei bekämpften Bescheide bzw. der drei erstinstanzlichen Bescheide gemeint ist, wobei in diesem Zusammenhang auf einen "zitierten" Bescheid verwiesen wird, der einen Absatz vorher zitierte Bescheid aber nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist. Die Präzisierung soll durch die Bezeichnung "gegenüber der Liegenschaft Wien II, S-Gasse 2" unzureichend sein. In allen drei angefochtenen Bescheiden, die einen Strafausspruch enthalten, lautet die diesbezügliche Ortsangabe allerdings: "gegenüber der Liegenschaft in Wien II, S-Gasse 2, Front verlängerte P-Gasse am Ende der Sackgasse". Durch diese Angabe wurde der Tatort unzweifelhaft bezeichnet. Allein aus dem Umstand, daß die Magistratsabteilung 35 in einem Bescheid aus dem Jahr 1976 die als Sackgasse endende Verlängerung der P-Gasse als B-Straße bezeichnet hat und darauf im angefochtenen Bescheid verwiesen wurde, ändert sich am Tatort nichts. Insbesondere kann von einer Verwechslungsfähigkeit der Tat (siehe die Judikaturnachweise bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 976, E. 9 zu § 44a Z. 1 VStG) keine Rede sein.

Als Verfahrensmangel macht der Beschwerdeführer geltend, daß zur Frage der hinreichenden Überwachung der erteilten Anordnung die geführten Zeugen nicht einvernommen worden seien. Tatsächlich wurde der vom Beschwerdeführer geführte Filialleiter ausführlich befragt und es konnte aufgrund dieser Vernehmung nicht die Feststellung getroffen werden, daß der Beschwerdeführer erteilte Anordnungen ausreichend überwacht hätte; im übrigen ist den Verhandlungsprotokollen nicht zu entnehmen, daß der Vertreter des Beschwerdeführers in seinem Fragerecht beschränkt worden wäre. Soweit die unterbliebene Einvernahme "sonstiger geführter Zeugen" gerügt wird, ist aus dem Akt nicht erkennbar, welche Zeugen sonst geführt worden wären, die nicht einvernommen wurden.

Damit erwies sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. November 1998

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