Normen
AVG §56;
AVG §8;
LStG Krnt 1991 §2 Abs1 lita;
LStG Krnt 1991 §2 Abs1 litb;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §8;
LStG Krnt 1991 §2 Abs1 lita;
LStG Krnt 1991 §2 Abs1 litb;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Erstbeschwerdeführerin hat an den Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde am 11. August 1994 einen Antrag gestellt, wonach der im Eigentum des Erstmitbeteiligten stehende private Weg Parzelle 2257, KG L, als öffentliche Straße erklärt werden sollte. Mit Bescheid vom 9. Jänner 1995 hat der Bürgermeister gemäß § 58 in Verbindung mit § 2 des Kärntner Straßengesetzes 1991 festgestellt, daß es sich bei der genannten Parzelle um keine öffentliche Straße im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 1991 handelt, gleichzeitig wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Feststellung der Öffentlichkeit der Straße abgewiesen. Gegen diesen Bescheid haben sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch die Zweit- und Drittbeschwerdeführer, die ebenfalls an der Öffentlichkeitserklärung des Weges interessiert sind, die Berufung eingebracht. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. Juli 1995 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und festgestellt, daß die verfahrensgegenständliche Parzelle teilweise eine öffentliche Straße sei. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde, wobei der Bescheid des Gemeindevorstandes insoweit bekämpft wurde, als dem Antrag, das in Rede stehende Grundstück durch Bescheid als öffentliche Straße im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 1991 festzustellen, nicht stattgegeben wurde. Inhaltlich wurde zusammenfassend ausgeführt, daß dem Antrag vom 11. August 1994 vollinhaltlich stattzugeben gewesen wäre.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung nach § 95 Abs. 4 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1993 Folge gegeben, den bekämpften Bescheid (zur Gänze) aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit der Begründung, daß die Vorstellungsbehörde über den Umfang der Anfechtung des Bescheides des Gemeindevorstandes hinausgegangen sei, obwohl Sache einer Rechtsmittelentscheidung nur der Gegenstand des vorinstanzlichen Bescheides in jenem Umfang sein könne, der von der Partei ausdrücklich angefochten wurde.
Gemäß § 2 des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 72, sind öffentliche Straßen im Sinne des § 1 Abs. 1 alle dem Verkehr von Menschen und Fahrzeugen gewidmeten Grundflächen die entweder a) dem allgemeinen Verkehre nach den Bestimmungen des § 3 ausdrücklich gewidmet worden sind oder b) in langjähriger Übung seit mindestens 30 Jahren allgemein ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten und unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten zum Verkehr benützt werden, wenn sie einem allgemeinen dringenden Verkehrsbedürfnis dienen (stillschweigende Widmung). Nach Abs. 7 dieser Bestimmung entscheidet über die Öffentlichkeit der Straße die Straßenbehörde; gemäß § 58 Abs. 1 leg. cit. entscheidet über die Feststellung der Öffentlichkeit der im § 2 Abs. 1 lit. b angeführten Straßen der Bürgermeister.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung schon mehrmals mit der hier maßgeblichen Frage auseinandergesetzt, ob jenen Personen, die die Einleitung eines Verfahrens auf Öffentlichkeitserklärung, bzw. auf Feststellung des Bestandes einer öffentlichen Straße beantragt haben, Parteistellung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt, so in seinen Erkenntnissen vom 18. September 1984, Slg. Nr. 11522/A, vom 18. Juni 1991, Zlen. 90/05/0198, 0199, 0200, 0202, sowie in seinem Beschluß vom 17. März 1994, Zl. 94/06/0017, ausgesprochen, daß eine Antragstellung kein rechtliches Interesse und sohin auch keine Parteistellung im Verfahren begründet und einem bloß am Gemeingebrauch interessierten Antragsteller auch dann keine Parteistellung zukommt, wenn über sein Begehren ein Verfahren eingeleitet worden ist. Der Gesetzgeber hat hier bewußt der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, schon aufgrund des Begehrens eines bloß Beteiligten ein Feststellungsverfahren durchzuführen, ohne daß diesen Beteiligten aus diesem Grunde Parteistellung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Im Beschwerdefall hat nur die Erstbeschwerdeführerin einen Antrag gestellt, die Zweit- und Drittbeschwerdeführer haben sich erst im Berufungsverfahren dem Verfahren angeschlossen, alle drei Beschwerdeführer sind nur am Gemeingebrauch interessiert, ihre Grundstücke werden von der Öffentlichkeitserklärung nicht berührt.
Kam aber den Beschwerdeführern im Verfahren Parteistellung nicht zu, so war ihre Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen, da eine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid nicht in Betracht kommt (vgl. auch den hg. Beschluß vom 28. März 1969, Slg. Nr. 7544/A, sowie den bereits genannten Beschluß vom 17. März 1994).
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