VwGH 96/04/0288

VwGH96/04/028822.4.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, in der Beschwerdesache des J in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 10. Oktober 1996, Zl. 1-0403/96/E4, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §68 Abs2 impl;
VStG §52a Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
AVG §68 Abs2 impl;
VStG §52a Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 10. Oktober 1996 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:

"J wurde von der Firma X-AG, Mineralölproduktenvertrieb, W, gemäß § 9 Abs. 2 VStG zum verantwortlich Beauftragten u.a. auch für die X-Tankstellen in A und in F bestellt und hat es als solcher unterlassen, dafür Sorge zu tragen, daß diese Tankstellen, welche einen jährlichen Umsatz von mehr als einer Million Liter Kraftstoff aufweisen, spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen, BGBl. Nr. 783/1992, somit spätestens am 1.1.1995, mit einer Gaspendelanlage im Sinne der zitierten Verordnung ausgerüstet sind. Tatzeit: 1.1. bis 30.1.1995.

J hat dadurch jeweils eine Übertretung des § 367 Z. 25 der Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 793/1992 begangen. Über ihn werden daher gemäß dem Einleitungssatz des § 367 leg. cit. Geldstrafen in der Höhe von je 2.500 S, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je einem Tag, verhängt.

Als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens hat der Genannte gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 10 % der über ihn verhängten Geldstrafen, somit 500 S, zu bezahlen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Nach Einleitung des Vorverfahrens wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 20. Februar 1997 gemäß § 52a Abs. 1 VStG der angefochtene Bescheid vom 10. Oktober 1996 wie folgt abgeändert:

"Gemäߧ 52a Abs. 1 VSTG wird der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates von Vorarlberg vom 10.10.1996, Zl. 1-0403/96/E4, dahingehend abgeändert, daß der Spruch dieses Bescheides wie folgt zu lauten hat:

Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung des J, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 5.3.1996, Zl. X-2261-1995, insoweit Folge gegeben, als der Spruch dieses Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:

"J hat es als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der Firma X-AG, Mineralölproduktenvertrieb, W, welche u.a. auch im Standort F eine weitere Betriebsstätte in der Art einer Tankstelle betreibt, unterlassen, dafür Sorge zu tragen, daß diese Tankstelle, welche einen jährlichen Umsatz von mehr als einer Million Liter Kraftstoff aufweist, spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen, BGBl. Nr. 793/1992, somit spätestens am 1.1.1995, mit einer Gaspendelanlage im Sinne der zitierten Verordnung ausgerüstet war. Tatzeit: 1.1. bis 30.1.1995.

J hat dadurch eine Übertretung des § 367 Z. 25 der Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 793/1992 begangen. Über ihn wird daher gemäß dem Einleitungssatz des § 367 der Gewerbeordnung 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 2.500 S, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, verhängt.

Als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Genannte gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 10 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 250 S, zu bezahlen.""

Im Rahmen der Anhörung des Beschwerdeführers macht dieser geltend:

" Ä U S S E R U N G :

Durch den von der belangten Behörde gemäß § 52a Abs. 1 VStG erlassenen Bescheid bin ich nur teilweise klaglos gestellt, nämlich insoweit, als mir vorgeworfen wird, die X-Tankstelle in A sei am 01.01.1995 nicht mit einer Gaspendelanlage im Sinne der Verordnung BGBl-Nr. 793/1992 ausgestattet gewesen. Soweit die belangte Behörde diese - Teilklaglosstellung - dazu benützt, um hinsichtlich des mir weiters angelasteten Sachverhaltes, im Bezug auf die Tankstelle in F den Sachverhalt abzuändern und mir nunmehr vorzuwerfen, ich sei hiefür als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer verantwortlich, werde ich den diesbezüglich rechtswidrigen Bescheid mit Beschwerde bekämpfen, sodaß ich hinsichtlich dieses Bescheidvorwurfes nicht klagelos gestellt wurde.

Die belangte Behörde hat in dem nunmehr abgeänderten Bescheid nach wie vor eine Strafe über mich verhängt, die Rechtswidrigkeit des abgeänderten Bescheides liegt zumindest insoweit nach wie vor vor, als Verfahrensvorschriften verletzt wurden."

Im Beschwerdefall wurde der angefochtene Bescheid vom 10. Oktober 1996 mit dem auf § 52a Abs. 1 VStG gestützten Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 1997, mit dem eine Neufassung des Spruches erfolgt, aus dem Rechtsbestand beseitigt und durch den genannten Bescheid vom 20. Februar 1997 ersetzt. Der neue Bescheid ist an die Stelle des angefochtenen Bescheides getreten. Damit ist aber Klaglosstellung eingetreten, auch wenn der vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtszustand nicht herbeigeführt wurde (vgl. die

hg. Beschlüsse vom 28. Juni 1989, Zl. 89/03/0045, und vom 18. Dezember 1991, Zl. 92/03/0265), was vom Beschwerdeführer in seiner Äußerung nicht entsprechend beachtet wird.

Wurde ein letztinstanzlicher Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft, wie dies der Beschwerdeführer getan hat, und erläßt die belangte Behörde einen auf § 52a Abs. 1 VStG gestützten neuen Bescheid, der an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt, wodurch Klaglosstellung eingetreten ist, so ist der Beschwerdeführer, wenn mit dem neuen Bescheid der von ihm angestrebte Rechtszustand nicht (zur Gänze) bewirkt wurde, berechtigt, gegen den neuen Bescheid innerhalb der Frist des § 26 Abs. 1 VwGG, gerechnet ab Zustellung des neuen Bescheides, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In dieser kann er (auch) alle Gründe, die er in seiner Beschwerde gegen den früheren Bescheid vorgebracht hatte, denen die belangte Behörde aber bei Erlassung der Entscheidung nach § 52a Abs. 1 VStG nicht Rechnung getragen hat, vorbringen (vgl. den hg. Beschluß vom 28. Juni 1989, Zl. 89/03/0045).

Im Hinblick auf die eingetretene Klaglosstellung war daher die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 56 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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