Normen
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §13 Abs4;
GewO 1994 §26 Abs2;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §91 Abs2;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §13 Abs4;
GewO 1994 §26 Abs2;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §91 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund des durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringens ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. Dezember 1995 wurden der Beschwerdeführerin die ihr zustehenden Gewerbeberechtigungen für das Immobilienmaklergewerbe und das Immobilienverwaltergewerbe im Standort X gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 i.V.m. den §§ 87 Abs. 1 Z. 2 und 13 Abs. 5 GewO 1994 entzogen.
Zur Begründung wurde (nach der Darlegung der maßgeblichen Rechtslage) im wesentlichen ausgeführt, daß mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 2. August 1989, AZ. n1/89 über das Vermögen der S-Gesellschaft m.b.H. der Konkurs eröffnet worden sei; als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft sei "F" (richtig wohl und erkennbar gemeint: H) S seit 1986 im Firmenbuch eingetragen. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin, die am 10. Mai 1991 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Abteilung B Nr. 1011a) in das Firmenbuch des Landesgerichtes Eisenstadt eingetragen und der mit Bescheiden jeweils vom 20. November 1991 Konzessionen (Bewilligungen) für das Immobilienmakler- und das Immobilienverwaltergewerbe erteilt worden seien, sei gleichfalls H S zum alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführer bestellt und seit 9. April 1992 im Firmenbuch eingetragen worden.
Mit einem Schreiben vom 8. September 1995 habe die belangte Behörde unter Hinweis darauf, daß dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte der von der Gewerbeausübung ausgeschlossenen S-Gesellschaft m.b.H. (nunmehr in Liquidation) zugestanden sei und sich der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 auf H S beziehe, die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb von acht Wochen H S aus ihrer Gesellschaft zu entfernen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht nachgekommen. Statt dessen habe sie mit einer Eingabe vom 21. November 1995 mitgeteilt, daß der von der Gemeinschuldnerin beabsichtigte Zwangsausgleich noch nicht zustandegekommen sei. Der "ehemalige Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin" sei aus diesem Grund beschäftigt und gehe zu diesem Zweck seiner bisherigen Tätigkeit nach; er sei gewillt, die Gläubiger der S-Gesellschaft m.b.H. soweit als möglich zu befriedigen. Es liege daher - nach Ansicht der Beschwerdeführerin - ein Gläubigerinteresse an der weiteren Gewerbeausübung vor. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin stehe aber - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darlegte - der Entziehung der Gewerbeberechtigungen nicht entgegen. Die Ursachen, die zu dem anhängigen Konkursverfahren geführt hätten seien nämlich nicht zu prüfen. Es bestehe aber auch keine gesetzliche Grundlage dafür, mit der Entscheidung über die Entziehung zuzuwarten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in den Recht auf Nichtentzug ihrer Gewerbeberechtigungen verletzt.
In Ausführung dieses Beschwerdepunktes macht die Beschwerdeführerin geltend, es hätten besondere Umstände zur Insolvenz der S-Gesellschaft m.b.H. geführt. Insbesondere sei das "Geschäft" zweimal in Anwesenheit des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin überfallen worden. Aufgrund des dadurch erlittenen Schocks sei der Geschäftsführer nicht in der Lage gewesen, das Geschäft gewinnbringend weiterzuführen; so sei es zur Insolvenz gekommen. Die belangte Behörde habe die zu diesem Vorbringen beantragten Beweise nicht aufgenommen. Die Behörden (erster und zweiter Instanz) hätten aber auch das Vorbringen, wonach ein Zwangsausgleichsantrag beabsichtigt sei und "dieser durch die wirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin erwirtschaftet werden soll", nicht berücksichtigt. Es bestehe berechtigte Hoffnung, daß der als Beilage angeschlossene Zwangsausgleichsantrag angenommen und vom Gericht bestätigt werde. Da die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 GewO vorlägen, hätten die Gewerbeberechtigungen daher nicht entzogen werden dürfen.
Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.
Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen.
Zufolge Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist Abs. 3 nicht anzuwenden, wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluß eines Zwangsausgleiches kommt und dieser erfüllt worden ist.
Gemäß § 13 Abs. 5 leg. cit. ist eine natürliche Person von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die der Abs. 3 anzuwenden ist oder anzuwenden war.
Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. ist die Gewerbeberechtigung (unter anderem) von der Behörde zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluß bewirken, vorliegen.
Zufolge § 91 Abs. 2 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist und sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde im Falle, daß der Gewerbetreibende der Gewerbeinhaber ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen und im Falle, daß der Gewerbetreibende der Pächter ist, die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu widerrufen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat, ist die Frage des Vorliegens des Gewerbeausschlußgrundes des § 13 Abs. 3 GewO 1994 im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt ohne Rücksicht auf eine allenfalls in Zukunft zu erwartende Erfüllung eines Zwangsausgleiches (§ 13 Abs. 4 leg. cit.) zu beruteilen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1995, Zlen. 95/04/0066, 0067, und vom 23. Mai 1995, Zl. 95/04/0100).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen bildet es daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde ohne Rücksicht auf die Möglichkeit, daß es im anhängigen Konkurs über das Vermögen der S-Gesellschaft m.b.H. (nunmehr in Liquidation) zu einem Zwangsausgleich kommen könnte, die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 als gegeben erachtete.
Unstrittig steht fest, daß über das Vermögen der S-Gesellschaft m.b.H. (nunmehr in Liquidation) mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 2. August 1989 der Konkurs eröffnet worden ist.
Für die im Beschwerdefall zu treffende Entscheidung war dieser Gerichtsbeschluß über die Konkurseröffnung von der Gewerbebehörde als ein maßgebliches Sachverhaltselement nur dahin zu prüfen, ob ein derartiger Beschluß des Konkursgerichtes vorliegt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 94/04/0172). Der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, die Gewerbebehörde hätte auch die behaupteten Ursachen, die zur Insolvenz der S-Gesellschaft m.b.H. (nunmehr in Liquidation) geführt haben, ermitteln und im Entziehungsverfahren berücksichtigen müssen, ist zu erwidern, daß das Gesetz dafür keine Grundlage bietet und diese Umstände daher für das Entziehungsverfahren bedeutungslos sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1995, Zl. 95/04/0199). Daß im Rahmen des Verfahrens zur Entziehung einer Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 auf ein allfälliges Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 2 leg. cit. nicht Bedacht zu nehmen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. nochmals das Erkenntnis, Zl. 95/04/0100).
Mit Rücksicht auf die rechtliche Unerheblichkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin erweist sich aber auch die dazu erhobene Verfahrensrüge als unbegründet.
Aus den dargelegten Gründen läßt schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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