VwGH 96/04/0020

VwGH96/04/002018.6.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde

1) der Helga H und 2) des Fritz H, beide in X, beide vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. November 1995, Zl. 317.698/1-III/A/2a/94, betreffend die Zurückweisung von Berufungen gegen die Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage gemäß § 81 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: Y-GesmbH & Co in X), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §74 Abs2 Z3;
GewO 1994 §74 Abs2 Z5;
GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §81 Abs1;
VwRallg;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §74 Abs2 Z3;
GewO 1994 §74 Abs2 Z5;
GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §81 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. November 1995 wurde aufgrund der Berufung der mitbeteiligten Partei der Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 19. September 1994, der den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 23. September 1993, betreffend Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei behoben und das entsprechende Ansuchen der mitbeteiligten Partei vom 10. Mai 1993 gemäß § 353 GewO 1994 i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen hatte, behoben und die Berufungen u. a. der Beschwerdeführer gegen den genannten Bescheid der BH Bregenz gemäß § 353 Abs. 4 i.V.m. § 356 Abs. 3 GewO 1994 als unzulässig zurückgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, über Ansuchen der mitbeteiligten Partei vom 10. Mai 1993 um gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage durch Hinzunahme eines weiteren Produktionsraumes anstatt der bestehenden Garage sowie Neueinbau eines Netzbandofens inklusive Dampferzeuger habe die BH Bregenz als zuständige Gewerbebehörde erster Instanz am 24. August 1993 eine mündliche Augenscheinsverhandlung durchgeführt. In der Zeit zwischen der Kundmachung und der Durchführung der mündlichen Augenscheinsverhandlung seien keine schriftlichen Einwendungen von Nachbarn erfolgt, in der bezughabenden Kundmachung vom 28. Juni 1993 seien auch diverse Nachbarbeschwerden wegen Lärm- und Geruchsbelästigungen (durch die bestehende Betriebsanlage) zum Verhandlungsgegenstand gemacht worden. Im Zuge dieser Verhandlung hätte der Zweitbeschwerdeführer auf seine am 7. März 1993 (richtig: 7. Juni 1993) protokollierte Stellungnahme verwiesen, die sich allerdings ausschließlich auf Belästigungen durch den bestehenden Bäckereibetrieb und nicht auf die projektierte Änderung der Betriebsanlage bezogen habe. Gegen Ende der Verhandlung hätten die anwesenden Nachbarn folgende Stellungnahme abgegeben: "Die im Sachverhalt aufgezeigten Belästigungen und Beeinträchtigungen müssen unbedingt, allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, gemindert werden. Soferne sich die anstehenden Änderungsmaßnahmen für uns als Nachbarn positiv auswirken, bestehen unsereins gegen die Erteilung der beantragten gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung keine Einwände". Nach Vorlage weiterer Unterlagen sei die mündliche Verhandlung am 23. September 1993 fortgesetzt worden. Die bei der Verhandlung anwesende Erstbeschwerdeführerin habe folgende Stellungnahme abgegeben: "Gegen die Erteilung der beantragten gewerbehördlichen Betriebsanlagengenehmigung hinsichtlich der Bäckereiänderungen wird aus meiner Sicht kein Einwand erhoben. Hinsichtlich allfälliger Abhilfemaßnahmen in bezug auf die Belästigungen und die Beeinträchtigungen behalte ich mir eine abschließende Stellungnahme bis zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens vor". Gegen die - am Schluß der Verhandlung durch mündlich verkündeten Bescheid erteilte - Genehmigung der beantragten Änderung der Betriebsanlage hätten u. a. die Beschwerdeführer Berufung erhoben, worauf - wie ausgeführt - der Genehmigungsbescheid mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 19. September 1994 behoben und das Ansuchen der mitbeteiligten Partei vom 10. Mai 1993 gemäß § 353 GewO 1994 i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Aufgrund der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Landeshauptmannes sei vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zunächst zu prüfen gewesen, ob überhaupt zulässige Berufungen gegen den erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid vorlägen, was wiederum davon abhänge, ob u.a. die Beschwerdeführer rechtzeitig rechtserhebliche Einwendungen vorgebracht hätten. Hiebei sei im vorliegenden Fall besonders zu beachten, daß die Behörde erster Instanz gemeinsam mit der (ersten) Augenscheinsverhandlung über das verfahrensgegenständliche Projekt auch Nachbarschaftsbeschwerden hinsichtlich der genehmigten Betriebsanlage erörtert habe. Die von den Nachbarn erhobenen Einwendungen seien wohl zumindest zum Teil rechtserheblich (i.S.d. näher dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), bezögen sich jedoch - wie aus ihrem Inhalt im Vergleich zu dem durch das Ansuchen konkretisierten Gegenstand des Verfahrens gemäß § 81 GewO 1994 ersichtlich sei - auf die bestehende Betriebsanlage und könnten daher von der Behörde allenfalls zum Anlaß genommen werden, von Amts wegen gemäß § 79 GewO 1994 zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Sowohl in der Augenscheinsverhandlung vom 24. August 1993 als auch in jener vom 23. September 1993 hätten die erschienenen Nachbarn jedoch hinsichtlich der beantragten Änderung der Betriebsanlage zu Protokoll gegeben, daß diesbezüglich keine Einwendungen erhoben würden. Aus den im Sachverhalt wiedergegebenen Stellungnahmen der Nachbarn lasse sich eindeutig entnehmen, daß sich sowohl Einwendungen als auch Beweisanträge auf die bestehende Betriebsanlage bezögen. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, daß u.a. die Beschwerdeführer keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren gemäß § 81 GewO 1994 erworben hätten und ihnen daher das Recht der Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz nicht zustehe. Mangels zulässiger Berufungen sei es daher der Behörde zweiter Instanz verwehrt gewesen, den Bescheid der Behörde erster Instanz inhaltlich zu verändern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Verfahrensteilnahme verletzt. Sie bringen hiezu im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid selbst die Feststellung getroffen, daß die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen "wohl zumindest zum Teil rechtserheblich i.S.d. ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes" seien. Die belangte Behörde vertrete jedoch die Auffassung, daß sich diese Einwendungen ausschließlich auf die bestehende Betriebsanlage bezogen hätten. Dabei übersehe sie, daß "diverse Änderungen" an dieser Betriebsanlage, insbesondere die Einbeziehung der Garage in den Produktionsbetrieb noch nicht genehmigt gewesen sei. Die Einwendungen hätten sich daher "unzweifelhaft" auf das zur Genehmigung anstehende Projekt, bzw. auf die einen wesentlichen Verfahrensgegenstand bildenden, von der "das Erstverfahren abwickelnden Behörde" nicht zur Gänze konkretisierten "diversen Änderungen" bezogen. Es könne wohl nicht zutreffen, daß jede bestehende Anlage gleichzeitig als genehmigte Anlage anzusehen sei. Folgte man der Argumentation der belangten Behörde, so würde dies bedeuten, daß gegen eine in Betrieb stehende, aber nicht genehmigte Betriebsanlage von den Nachbarn keine rechtlich relevanten Einwendungen mehr gemacht werden könnten. Die Gewerbepraxis orientiere sich seit jeher an dem Grundsatz, daß sämtliche Einrichtungen und Objekte einer Anlage eine Einheit bildeten und als Gesamtobjekt der Genehmigungspflicht unterlägen. Soferne mit Auswirkungen der zu genehmigenden Änderungen auf die Betriebsanlage insgesamt zu rechnen wäre, sei die bisherige Anlage in das Genehmigungsverfahren einzubeziehen gewesen. Im vorliegenden Verfahren sei aber nicht einmal untersucht worden, wie sich die "diversen Änderungen" sowie der Netzbandofen auf die bestehende Anlag auswirken würden. Laut Niederschrift der BH Bregenz vom 23. September 1993 seien hinsichtlich der allfälligen Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen noch ein amtsärztliches Gutachten einzuholen, sowie ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Obwohl dieses amtsärztliche Gutachten im Entscheidungszeitpunkt noch nicht vorgelegen habe, habe die BH in der Bescheidbegründung festgestellt, daß Belästigungen der Nachbarschaft auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Diese Feststellung hätte nach Auffassung der Beschwerdeführer erst nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens getroffen werden können.

Alleine aus diesem Grunde müsse daher die Parteistellung der Erstbeschwerdeführerin erhalten bleiben. Des weiteren habe der gewerbetechnische Amtssachverständige festgestellt, daß es aus gewerbetechnischer Sicht an diesem Standort nicht möglich erscheine, die Immissionspegel derart zu vermindern, daß die maximal zulässigen Grenzwerte i.S.d. ÖAL-Richtlinie Nr. 3,

5. Ausgabe - Dezember 1986 eingehalten werden könnten. Hiezu wäre es erforderlich, einen Verladeraum bzw. entsprechende Andockrampen zu erstellen. Trotz dieser Feststellungen habe die BH die Anlage genehmigt. Allein zur Durchsetzung der maximal zulässigen Grenzwerte müßten die Beschwerdeführer Parteistellung besitzen. Unrichtig sei auch die Feststellung der belangten Behörde, daß die bei den Verhandlungen erschienenen Nachbarn hinsichtlich der beantragten Genehmigung keine Einwendungen erhoben hätten. Die Zustimmung der Nachbarn habe sich nämlich lediglich auf den eingeschränkten Genehmigungsantrag bezogen. Dieser habe vorgesehen, vorerst nur den Netzbandofen samt Nebenanlagen zu genehmigen und über die diversen anderen Änderungen insbesondere die Verwendungsänderung der Garage in einem gesonderten Verfahren abzusprechen. Weil das Verfahren aber entgegen diesem Antrag nicht geteilt worden sei, seien auch die Einwendungen gegen die Verwendungsänderung der Garage und gegen die diversen anderen, nicht näher konkretisierten Änderungen aufrecht geblieben. Die Feststellung der belangten Behörde, die Nachbarn hätten hinsichtlich der beantragten Änderungen keine Einwendungen erhoben, entspreche somit nicht den Tatsachen. Auch in diesem Punkte sei somit der entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde unrichtig festgestellt worden. Aus der auf die Installation des Netzbandofens eingeschränkten Zustimmung der Nachbarn könne keinesfalls auf eine Zustimmung zu sämtlichen beantragten Änderungen geschlossen werden, zumal diese Änderungen nicht einmal zur Gänze konkretisiert gewesen seien. Daß sich die Zustimmung der Nachbarn nur auf den eingeschränkten Genehmigungsantrag bezogen habe, finde auch seine Bestätigung in den Ausführungen im "Berufungsschriftsatz des gegnerischen Rechtsanwaltes vom 11. Oktober 1994". Die Gewerbebehörde hätte also eine über das einvernehmliche Verhandlungsergebnis hinausgehende Bewilligung erteilt. Dadurch, daß nun die Betriebsanlage als gesamtes über eine gültige Betriebsanlagenbewilligung verfügen solle, seien die Beschwerdeführer in ihrem Recht beschränkt worden, an einem einvernehmlich vorgesehenen weiteren Verfahren bezüglich der im Verfahren geltend gemachten Lärmbelästigungen teilzunehmen. Schließlich sei allen am Verfahren Beteiligten "bereits bei der ersten Begehung am 24. August 1993 augenscheinlich" gewesen, daß die Garage zu diesem Zeitpunkt bereits "umgewidmet" gewesen sei. Aus diesem Blickwinkel sei die Stellungnahme zu verstehen, daß die "im Sachverhalt aufgezeigten Belästigungen und Beeinträchtigungen unbedingt, allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen gemindert werden müssen. Soferne sich die anstehenden Änderungsmaßnahmen - hier könne nur der Austausch von 4 alten Öfen duch den Netzbandofen gemeint sein - für uns als Nachbarn positiv auswirken, bestehen unsererseits gegen die Erteilung der beantragten gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung keine Einwände". Daraus ergebe sich, daß solange Einwendungen bestünden, als die Belästigungen und Beeinträchtigungen durch die bereits vorgenommenen, nicht genehmigten Änderungen, durch Auflagen nicht gemindert werden könnten. Daß rechtserhebliche Einwendungen der Beschwerdeführer gemacht worden seien, habe die belangte Behörde selbst bestätigt.

Gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1994 sind im Verfahren über ein Ansuchen um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage nur jene Nachbarn Parteien, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage i.S.d. § 74 Abs. 2 Z. 1, 3 oder 5 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Weist ein Nachbar der Behörde nach, daß er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach dem ersten Satz zu erlangen, so darf er seine Einwendungen gegen die Anlage i.S.d. § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 auch nach Abschluß der Augenscheinsverhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen und ist vom Zeitpunkt seiner Einwendungen an Partei; solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die Augenscheinsverhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.

Gemäß § 359 Abs. 4 GewO 1994 steht das Recht der Berufung außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind.

Eine Einwendung liegt (nur) dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist, d.h. es muß auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z. 1, 3 oder 5, im Falle des § 74 Abs. 2 Z. 2 auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein. Die Erlangung der Parteistellung durch Nachbarn i.S.d. § 356 Abs. 3 GewO 1994 setzt das Vorliegen derart qualifizierter Einwendungen voraus. Ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes i.S.d. Rechtsbegriffes einer Einwendung dar (vgl. z.B. das - zur diesbezüglichen unveränderten Rechtslage nach der GewO 1973 ergangene - hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/04/0153).

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde mit Kundmachung der BH Bregenz vom 28. Juni 1993 eine Augenscheinsverhandlung für den 24. August 1993 über das Ansuchen der mitbeteiligten Partei um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für diverse Änderungen der Bäckerei-Betriebsanlage (Adaptierung der ehemaligen Garage für Produktionszwecke, Installierung eines Netzbandofens inkl. Dampferzeuger) unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG und auf § 356 Abs. 3 GewO 1994 mit dem Hinweis anberaumt, daß im Zuge dieser Verhandlung auch diverse Nachbarschaftsbeschwerden wegen Lärm- und Geruchsbelästigung erörtert werden. Laut der über diese Verhandung aufgenommenen Niederschrift wurden unter dem Titel "Sachverhalt" zunächst die von der mitbeteiligten Partei beabsichtigten Änderungen der Bäckereibetriebsanlage erörtert und anschließend die Beschwerdevorbringen der Nachbarschaft "seitens der betroffenen Anrainer näher präzisiert". Der Zweitbeschwerdeführer (die Erstbeschwerdeführerin nahm an der Verhandlung nicht teil) verwies in diesem Zusammenhang auf die

Seit rund einem Monat werden wir jedoch empfindlich in unserer Nachtruhe gestört. Seit diesem Zeitpunkt ist im Zusammenhang mit dem Bäckereibetrieb ein erhöhter Zu- und Abfahrverkehr von LKW"s feststellbar. Dieser Umstand dürfte auf eine vermehrte Brotauslieferung an auswärtige Kunden zurückzuführen seien. Ebenso haben wir bemerkt, daß eine vermehrte Manipulation mit fahrbaren Brotkörben während der Nachstunden erfolgt. Es ist anzunehmen, daß die Backwaren zum Zwecke des Abkühlens vorübergehend ins Freie bzw. in den Ladenaufbau des LKW"s geschoben werden.

Während der Woche, somit von Montag bis Donnerstag, sind die Belästigungen ab ca. 3.00 Uhr morgens zu verzeichnen; Abfahrtszeit für den größeren Lkw ist ca. 4.15 Uhr. In der Folge beginnt der Zu- und Abfahrtsverkehr der kleineren Lieferfahrzeuge. Besonders störend wirkt sich das Betätigen der hydraulischen Ladebordwand des größeren LKW"s aus. Gleiches gilt für das lautstarke Schließen der Schiebetüren der Kleinfahrzeuge.

In der Nacht zum Freitag wird der Bäckereibetrieb bereits um ca. 2.00 Uhr morgens aufgenommen. Um die Versorgung für das Wochenende zu gewährleisten, wird der Betrieb sodann am Freitag um ca. 21.00 Uhr fortgesetzt.

Wie bereits eingangs erwähnt, werden wird durch diese Maßnahmen in unserer Ruhe gestört. Wir ersuchen die Bezirkshauptmannschaft Bregenz, den Sachverhalt zu überprüfen und zur Hintanhaltung weiterer Belästigung entsprechende Abhilfemaßnahmen vorzusehen."

Nach Stellungnahme diverser (Amts-)Sachverständiger wurde von den Nachbarn folgendes erklärt: "Die im Sachverhalt aufgezeigten Belästigungen und Beeinträchtigungen müssen unbedingt, allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen gemindert werden. Soferne sich die anstehenden Änderungsmaßnahmen für uns als Nachbarn positiv auswirken, bestehen unsererseits gegen die Erteilung der beantragten gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung keine Einwände".

In der nach Beibringung überarbeiteter Projektunterlagen durch die mitbeteiligte Partei am 23. September 1993 forgesetzten Augescheinsverhandlung wurde zunächst festgehalten, daß "nunmehr das Verfahren hinsichtlich der Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung für die diversen Änderungen und das Verfahren zur allfälligen Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen getrennt werden" könne. Nach Stellungnahmen der Amtssachverständigen erklärte die Erstbeschwerdeführerin (der Zweitbeschwerdeführer nahm an der Verhandlung nicht teil): "Gegen die Erteilung der beantragten gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung hinsichtlich der Bäckereiänderungen wird aus meiner Sicht kein Einwand erhoben. Hinsichtlich allfälliger Abhilfemaßnahmen in bezug auf die Belästigungen und Beeinträchtigungen behalte ich mir eine abschließende Stellungnahme bis zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens vor".

Nach dem der verwaltunsgsgerichtlichen Prüfung zugrundezulegenden objektiv erkennbaren Wortlaut der dargestellten Erklärungen handelt es sich dabei nicht um Vorbringen, welche als Einwendungen im oben aufgezeigten Sinne anzusehen sind. So mangelt zunächst dem - als Präzisierung des seinerzeitigen Beschwerdevorbringens erstatteten - eine Lärmbelästigung durch den Zu- und Abfahrverkehr von LKW"s, durch das Schließen der hydraulischen Ladebordwand eines LKW"s sowie der Schiebetüren von Kleinfahrzeugen sowie durch die Manipulation mit fahrbahren Brotkörben aufzeigenden Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers eine Bezugnahme auf das (kundgemachte) Projekt der mitbeteiligten Partei. Daran könnte auch der Umstand, daß die Garage im Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung in den Produktionsbetrieb tatsächlich bereits einbezogen gewesen wäre, nichts zu ändern, weil das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers - wie dargelegt - auch darauf jegliche Bezugnahme vermissen läßt. Der weiteren Erklärung des Zweitbeschwerdeführers, es bestünden gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung keine Einwände, "wenn sich die anstehenden Änderungsmaßnahmen für uns als Nachbarn positiv auswirken", läßt sich aber nicht einmal ansatzweise entnehmen, ob und inwiefern damit ein verfolgbares Nachbarrecht geltend gemacht wird.

Die Erstbeschwerdeführerin schließlich hat unter Bezugnahme auf die beantragte Änderung überhaupt nur vorgebracht, gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung keinen Einwand zu erheben.

Die belangte Behörde ist daher mit Rücksicht auf den Inhalt der von den Beschwerdeführern abgegebenen Erklärungen frei vom Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß die Beschwerdeführer mangels Erhebung rechtzeitiger und rechtserheblicher Einwendungen i.S.d. § 356 Abs. 3 GewO 1994 Parteistellung im vorliegenden Verfahren gemäß § 81 GewO nicht erlangt haben und ihnen daher ein Berufungsrecht gegen den in diesem Verfahren ergangenen erstinstanzlichen Bescheid nicht zukam. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde - wie dargelegt - ausführen, daß ihnen Parteistellung zukommen bzw. diese erhalten bleiben müsse, sind sie auf die oben dargestellte Rechtslage zu verweisen.

Inwieweit den Beschwerdeführern jedoch Parteistellung im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79 GewO 1994) zukommt, war im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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